§ 6 Räumungsfahrt 28.11.2023 Flashcards
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Q
- Zur Sicherstellung, dass sich kein Fahrzeug in einem besetzt ausgeleuchteten
Abschnitt befindet, kann eine so genannte „Räumungsfahrt“ angewiesen
werden. - Die Gesprächsabwicklung hat über die gleichen Kommunikationseinrichtungen
zu erfolgen, wie bei der Übermittlung der „Besonderen Fahrerlaubnis“.
Im Zugfunk-Rückfallbetrieb darf der Auftrag zur Durchführung einer
Räumungsfahrt nicht über Zugfunk erteilt werden.
Für die Durchführung der Räumungsfahrt setzt sich der Lst/LD mit dem
Zugfahrer, nach dem Halt vor einem H0-zeigenden Signal, in Verbindung.
Dem Zugfahrer wird durch den Lst/LD mitgeteilt, dass es sich um eine
Räumungsfahrt handelt und die Fahrt erst bei entsprechendem Signalbild
aufgenommen werden darf. Der Zugfahrer hat die erhaltene Mitteilung zu
bestätigen. - Der Lst/LD gibt das Ziel der Räumungsfahrt vor, an dem sich der Zugfahrer zu
melden hat.
Die folgenden übermittelten Angaben des Lst/LD sind dabei durch den
Zugfahrer zu prüfen und zu bestätigen.
* die Zugnummer
* die führende Wagennummer
* die Zuglänge (Anzahl der Wagen) sowie
* den Standort des Zuges. - Die Durchführung der Räumungsfahrt erfolgt gemäß den angezeigten Signalen.
- Nach Ankunft am vorgegebenen Ziel hat der Zugfahrer unaufgefordert dem
Lst/LD folgende Meldungen abzugeben:
* Zugnummer
* führende Wagennummer
* Ort
* Ankunft am Ziel mit unveränderter Zuglänge
(im Falle eines Zugabrisses nach augenscheinlicher Prüfung).
Die Regelung für die Fahrt auf Sicht ist unabhängig von einer Räumungsfahrt
einzuhalten. (vgl. § 22)
Beispiel:
„Der Zug mit der Zugnummer 012347 und der führenden Wagen-Nummer 111-4
ist im Gleis 1 der Haltestelle OZ angekommen.
Die Zuglänge beträgt unverändert 8 Wagen“.
Nach erfolgter Meldung des Zugfahrers gilt die Räumungsfahrt als beendet.
A