§ 3 Fahrberechtigung 28.11.2023 Flashcards

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Q
  1. Züge dürfen nur von Bediensteten gefahren werden, die als Zugfahrer
    ausgebildet und vom Betriebsleiter dazu bestimmt worden sind.
  2. Nach Abschluss der Zugfahrerausbildung und bestandener Eignungsprüfung
    erhält der Zugfahrer-Anwärter seine Fahrberechtigung. Sie wird im
    Dienstausweis eingetragen. Die Fahrberechtigung gilt nur für die
    Fahrzeugtypen, für deren Bedienung der Zugfahrer ausgebildet ist.
  3. Die erforderliche Streckenkunde wird während der Ausbildung erworben. Der
    Zugfahrer-Anwärter muss auf allen Strecken mindestens einmal selbst gefahren
    sein.
  4. Innerhalb der Betriebshöfe sind folgende Fahrten erlaubt:
    Im Betriebshof Barmbek:
    * Einfahrten in alle Gleise (außer Gleis 71) bis 1 Meter vor die Prellböcke,
    bis zum So3-Signal oder Sh2-Signal im Gleis 31
    * Ausfahrten aus allen Gleisen, aber nicht aus den Hallen
    Im Betriebshof Farmsen:
    * Fahrten von der Haltestelle bis zu den Signalen T 21 bis T 32,
    nach Erhalt eines mündlichen Auftrags auch bis Signal T 41
    * Fahrten aus den Gleisen 21 bis 32 und 41 bis zur Haltestelle FA
    * Ausfahrten aus Gleis 61 Richtung OF
    * Einfahrten nach Gleis 66 aus Richtung OF bis Signal U 66
    (Fahrbegriff H2 mit L3-40 am Signal B/OF)
    Im Betriebshof Billstedt:
    * Fahrten von K1, K2, C, D/BI bis zu den Signalen P15 bis P19 mit Signalbild
    H4
    * Fahrten von C/LE bis zum Signal T61. mit Signalbild H2 + L3 “3” + So7 “A”
    oder Signalbild H4 (mit mündlichem Auftrag)
    * Fahrten von L/LE nach Streckengl.2 / HN mit Signalbild H2 + L3 “4”
    (Ausfahrt aus dem Gleis 55 Richtung HN)
    * Fahrten von S61/LE nach LE-Gl.55 mit Signalbild H2 + L3 “2”
    * Fahrten von S61/LE nach LE-Gl.1 mit Signalbild H2 + L3 “3” oder
    Signalbild H4 (Kuppeln am Bahnsteig mit mündlichem Auftrag)
    * Fahrten von T61/LE nach BI-Gl.15-19 mit Signalbild H4
    (Einfahrt in eine Abstellanlage mit mündlichem Auftrag)
    * Fahrten von P15 - P19/LE nach LE-Gl.61 mit Signalbild H2 + L3 “2“ oder
    Signalbild H4 (Kuppeln mit mündlichem Auftrag)
    Abbildung 1: Zugelassene Fahrmöglichkeiten für BU-Zf auf Bbi
    In allen anderen Bereichen der Betriebshöfe (siehe § 21) und Lagerplätze
    (siehe Abschnitt B1) dürfen nur besonders unterwiesene Zugfahrer fahren.
    Hierzu zählen auch Fahrten in Versuchsgleisbereichen:
    FA: Gleis 70, Gleis 80 und Gleis 90.
    LE: Gleis 70 und LE-Gleis 80.
  5. Die Fahrberechtigung erlischt, wenn der Fahrberechtigte nicht innerhalb der
    letzten 6 Monate mindestens einen Zugfahrdienst geleistet hat.
    Sie erlischt für den jeweiligen Fahrzeugtyp, wenn mit diesem nicht
    mindestens 2 Stunden innerhalb der letzten 6 Monate gefahren wurde.
    Bei fahrberechtigten Bediensteten mit weniger als 12 Monaten Fahrpraxis und
    bei zeitweise im Fahrdienst tätigen Bediensteten (hierunter fallen auch
    Fahrberechtigte mit einer Abordnung von länger als 6 Monaten in andere
    Tätigkeitsbereiche) gilt folgende Regelung zum Erhalt der Fahrberechtigung:
    * alle 2 Monate ein voller Fahrdienst
    * alle 6 Monate mindestens 2 Stunden auf jeweiligem Fahrzeugtyp
    Die oben erläuterten Regelungen gelten für die Personenfahrzeuge DT4 und
    DT5.
    Die erworbene Fahrberechtigung für DT3-Fahrzeuge ist von der oben
    aufgeführten Regelung ausgenommen und bleibt uneingeschränkt erhalten.
  6. Die erloschene Fahrberechtigung wird neu erworben durch:
    * eine Wiederholungsschulung,
    * eine Wiederholungsausbildung oder
    * eine erneute Ausbildung.
  7. Spätestens 3 Tage vor dem Erlöschen der Fahrberechtigung muss der
    Zugfahrer sich bei der Diensteinteilung melden.
A
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