§ 3 Fahrberechtigung 28.11.2023 Flashcards
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Q
- Züge dürfen nur von Bediensteten gefahren werden, die als Zugfahrer
ausgebildet und vom Betriebsleiter dazu bestimmt worden sind. - Nach Abschluss der Zugfahrerausbildung und bestandener Eignungsprüfung
erhält der Zugfahrer-Anwärter seine Fahrberechtigung. Sie wird im
Dienstausweis eingetragen. Die Fahrberechtigung gilt nur für die
Fahrzeugtypen, für deren Bedienung der Zugfahrer ausgebildet ist. - Die erforderliche Streckenkunde wird während der Ausbildung erworben. Der
Zugfahrer-Anwärter muss auf allen Strecken mindestens einmal selbst gefahren
sein. - Innerhalb der Betriebshöfe sind folgende Fahrten erlaubt:
Im Betriebshof Barmbek:
* Einfahrten in alle Gleise (außer Gleis 71) bis 1 Meter vor die Prellböcke,
bis zum So3-Signal oder Sh2-Signal im Gleis 31
* Ausfahrten aus allen Gleisen, aber nicht aus den Hallen
Im Betriebshof Farmsen:
* Fahrten von der Haltestelle bis zu den Signalen T 21 bis T 32,
nach Erhalt eines mündlichen Auftrags auch bis Signal T 41
* Fahrten aus den Gleisen 21 bis 32 und 41 bis zur Haltestelle FA
* Ausfahrten aus Gleis 61 Richtung OF
* Einfahrten nach Gleis 66 aus Richtung OF bis Signal U 66
(Fahrbegriff H2 mit L3-40 am Signal B/OF)
Im Betriebshof Billstedt:
* Fahrten von K1, K2, C, D/BI bis zu den Signalen P15 bis P19 mit Signalbild
H4
* Fahrten von C/LE bis zum Signal T61. mit Signalbild H2 + L3 “3” + So7 “A”
oder Signalbild H4 (mit mündlichem Auftrag)
* Fahrten von L/LE nach Streckengl.2 / HN mit Signalbild H2 + L3 “4”
(Ausfahrt aus dem Gleis 55 Richtung HN)
* Fahrten von S61/LE nach LE-Gl.55 mit Signalbild H2 + L3 “2”
* Fahrten von S61/LE nach LE-Gl.1 mit Signalbild H2 + L3 “3” oder
Signalbild H4 (Kuppeln am Bahnsteig mit mündlichem Auftrag)
* Fahrten von T61/LE nach BI-Gl.15-19 mit Signalbild H4
(Einfahrt in eine Abstellanlage mit mündlichem Auftrag)
* Fahrten von P15 - P19/LE nach LE-Gl.61 mit Signalbild H2 + L3 “2“ oder
Signalbild H4 (Kuppeln mit mündlichem Auftrag)
Abbildung 1: Zugelassene Fahrmöglichkeiten für BU-Zf auf Bbi
In allen anderen Bereichen der Betriebshöfe (siehe § 21) und Lagerplätze
(siehe Abschnitt B1) dürfen nur besonders unterwiesene Zugfahrer fahren.
Hierzu zählen auch Fahrten in Versuchsgleisbereichen:
FA: Gleis 70, Gleis 80 und Gleis 90.
LE: Gleis 70 und LE-Gleis 80. - Die Fahrberechtigung erlischt, wenn der Fahrberechtigte nicht innerhalb der
letzten 6 Monate mindestens einen Zugfahrdienst geleistet hat.
Sie erlischt für den jeweiligen Fahrzeugtyp, wenn mit diesem nicht
mindestens 2 Stunden innerhalb der letzten 6 Monate gefahren wurde.
Bei fahrberechtigten Bediensteten mit weniger als 12 Monaten Fahrpraxis und
bei zeitweise im Fahrdienst tätigen Bediensteten (hierunter fallen auch
Fahrberechtigte mit einer Abordnung von länger als 6 Monaten in andere
Tätigkeitsbereiche) gilt folgende Regelung zum Erhalt der Fahrberechtigung:
* alle 2 Monate ein voller Fahrdienst
* alle 6 Monate mindestens 2 Stunden auf jeweiligem Fahrzeugtyp
Die oben erläuterten Regelungen gelten für die Personenfahrzeuge DT4 und
DT5.
Die erworbene Fahrberechtigung für DT3-Fahrzeuge ist von der oben
aufgeführten Regelung ausgenommen und bleibt uneingeschränkt erhalten. - Die erloschene Fahrberechtigung wird neu erworben durch:
* eine Wiederholungsschulung,
* eine Wiederholungsausbildung oder
* eine erneute Ausbildung. - Spätestens 3 Tage vor dem Erlöschen der Fahrberechtigung muss der
Zugfahrer sich bei der Diensteinteilung melden.
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