8. Diskriminierungsverbot Flashcards

1
Q

Was ist Ausgangspunkt der Diskriminierung?

A
  • Historischce Erfahrung der systematsichen Ausgrenzung/Schlechterstellung von Menschen aufgrund von bestimmten persönlichkeitsnahen Merkmalen/Zuschreibungen.
  • Notwendigkeit eines «besonderen», qualifizierten Gleichheitsgebots.
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2
Q

Wie definiert das Bundesgericht den Begriff der Diskriminierung?

A

Diskriminierung ist eine qualifizierte Art von Ungleichbehanldung von Personen in vergleichbaren Situationen, die eine Benachteiligung dieser Person zum Ziel oder zur Folge hat, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmekmal anküpft, das einen wesentlichen, nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der bestreffenden Person ausmacht.

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3
Q

Wer wird vom Persönlichen Schutzbereich des Diskriminierungsverbot erfasst?

A

Nur natürliche Personen.

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4
Q

Was ist gemäss BGE Schutzobjekt des Diskriminierungsverbot?

A

Eine Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV liegt dann vor, wenn eine Person rechtsungleich behandlet wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe.

Die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal begründet die Diskriminierung nicht, weckt jedoch den Verdacht darauf.

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5
Q

Was unterscheidet die Diskriminierung von der gewöhnlichen Ungeleichbehandlung?

A
  1. Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal.
  2. Rechtfertigung nur durch ernsthafte und triftige Gründe.
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6
Q

Welches Grundrecht kommt bei der Unterscheidung von Aus- und Inländerinnen zum tragen? (Nationalität)

A

Es ist grundsätzlich nicht verpönt zwischen In- und Ausländern zu unterscheiden.

Dabei kommt regelmässig das Rechtsgleichheitsgebot und nicht das Diskriminierungsverbot zur Anwendung.

Problematisch wird die Unterscheidung zwischen Ausländern verschiedener Herkunft.

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7
Q

Was ist Ziel und «Definition» der Aufnahme des Rassenbegriffs in Art. 8 Abs. 2 BV?

A

Die Aufnahme des Kriteriums in Art. 8 Abs. 2 BV soll Handlungen und Regelungen verhindern helfen, «die an mehr oder minder willkürlich festgelegte nicht oder nur schwer veränderbare Merkmale wie Hautfarbe, Augenform, aber auch Sprache und Abstammung anschliessen und zur Legitimierung von abwertender Klassifizierung und Behandlung führen.

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8
Q

Was schützt das Anknüpfungsmerkmal der sozialen Stellung?

A

Das Merkmal umschreibt generell die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder das gesellschaftliche Ansehen eines Menschen, welches ihm beispielsweise auf Grund seiner Bildung zukommt.

Geschützt werden Diskriminierungen von Arbeitslosen oder Working-Poor. Offengelassen wurde, ob Führsorgeabhängige eine Gruppe bildet, die diskriminiert werde kann.

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9
Q

Was wird unter den Begriff der Lebensform gefasst?

A

Darutner ist der Schutz von Menschen mit Verhaltensweisen, welche von jenen der Bevölkerungsmehrheit fundamental abweichen.

Damit wurden geschützt:

  • Homosexuelle (Transmenschen und Intersexmenschen werden durch den Begriff des Geschlechts geschützt)
  • Fahrende
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10
Q

Was geschieht, wenn an ein verpöntes Merkmal angeknüpft wird?

A
  • Massnahmen, die direkt oder indirekt an eine Benachteiligung von Personen wegen vermpönter Merkmale zur Folge haben, begründet einen Diskriminierungsverdacht.
  • Dieser Verdacht kann widerlegt werden: Vorliegen legitimer qualifizierter Gründe + Vornahme einer Verhältnismässigkeitprüfung
  • «Gerechtfertigte Diskriminierung» gibt es nicht. Falls die Ungleichbehandlung (bwz. Gleichbehandlung) gerechtfertigt ist, liegt von vornherein keine Diskriminierung vor.
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11
Q

Was ist die direkte und indirekte Diskriminierung?

A

Direkte Diskriminierung ist eine Benachteiligung ausdrülich au fder Basis eines verpönten Merkmals.

Indirekte Diskriminierung bedeutet die Beachteiligung auf der Basis eines neutralen Kriteriums, welche faktisch aber ausschliesslich oder überwiegend Menschen mit einm Merkmal trifft, welchesals Anknüpfungspunkt verpönt ist.

(Mindestgrösse von 175 bei der Polizei trifft vor allem Frauen)

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12
Q

Was ist die selbstständige und akzessorische Diskriminierung?

A

Selbstständig ist die Diskriminierung unabhängig von einer Beeinträchtigung eines anderen verfassungsmässigen Rechts. (bspw. bezüglich des Einkommens)

Akzessorisch wenn die diskriminierende Benachteiligung im Rahmen der Beschränkung eines anderen Grundrechts erfolgt. (bspw. Diskriminierung beim Zugang zu gewissen Arbeitsplätzen).

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13
Q

Erläutere das Prüfprogramm der direkten Diskriminierung.

A
  • Werden Personen in vergleichbaren Situationen ungleich behandelt?
  • Hat die Ungleichbehandlung eine Benachteiligung zum Ziel oder zur Folge?
  • Knüpft die Ungleichbehandlung ausdrücklich an ein verpöntes Merkmal an?
  • Bestehen legitime Gründe für die Ungleichbehandlung?
    • Werden mit der staatlichen Massnahme gewichtige und legitime öffentliche Interessen verfolgt?
  • Ist die Benachteiligung in Bezug auf das verfolgte Ziel geeignet, erforderlich und zumutbar?
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14
Q

Wie ist das Prüfprogramm der indirekten Diskriminierung?

A
  • Ist Erlass/Einzelakt neutral gefasst, d.h. knüpft er an einem neutralen (d.h. nicht verpönten) Kriterium an?
  • Trifft er in den Auswirkungen ausschliesslich oder überwiegend Angehörige einer Gruppe mit verpönten Merkmalen?
  • Betehen legitime Gründe für die Ungleichbehandlung?
    • Werden mit der staatlichen Massnahme gewichtige und legitime öffentliche Interessen verfolgt?
  • Ist die Benachteiligung in Bezug auf das verfolgte Ziel geeignet erforderlich und zumutbar?
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15
Q

Wie ist das Prüfprogramm bei Diskriminierung durch Gleichbehandlung (fehlende Differenzierung)?

A
  • Werden alle gleich behandelt?
  • Benachteiligt die Massnahme in den praktischen Auswirkugen ausschliesslich oder überwiegend Angehörige einer Gruppe mir verpönten Merkmalen?
  • Bestehen legitime Gründe für den Verzicht auf eine Differenzierung?
    • Werden mit dem Verzicht gewichtige und legitime öffentliche Interessen verfolgt?
  • Ist die Benachteiligung in Bezug auf das verfolgte Ziel geeignet, erfordelich und zumutbar?
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16
Q

Wie ist vorzugehen, wenn die Diskriminierung im Zusammenhang mit der Beschränkung eines anderen Grundrechtes steht?

(Prüfprogramm akzessorische Diskriminierung)

A

In solchen Fällen ist separat zu prüfen:

  1. Ob die Einschränkung an sich, d.h. ohne Bezug auf die Tatsache, dass davon Menschen mit relevanten Merkmalen betroffen sind, zulässig ist;
  2. Ob, falls diese zu bejahen ist, eine Verletzung gerade darin liegt, dass die Einschränkung in diskriminierender Weise an verpönten Merkmalen anknüpft oder ausschliesslich bzw. stark überwiegend Angehörige einer bestimmten Gruppe mir relevanten Merkmalen trifft.

Diese Reihenfolge kommt auch bei der Verletzung von Sozialrechten zu tragen.

17
Q

Unter welchen Voraussetzungen sind Förderungsmassnahmen, die über die Beseitigung indirekter Diskriminierung hinausgehen gerechtfertigt?

A
  1. Privilegierung dinet der Beseitigung einer aktuellen, tatsächlichen Schlechterstellung der betroffenen Gruppe.
  2. Die Privilegierung muss eine formell-gesetzliche Grundlage haben.
  3. Besserbehandlung hat zu Benachteiligung einen engen Konnex. (Massnahme ist geeignet, erfoderlich und dauert nicht länger als nötig.)
  4. Förderungsmassnahme darf Einzelpersonen, die durch Förderungsmassnahme neu belastet werden, nicht in unzumutbarerweise belasten.
  5. Wenn Förderungsmassnahme Einschränkung Grundrechte Dritter bewirkt

–> Voraussetzungen für verfassungsmässige Grundrechtseinschränkung gegeben?

18
Q

Welches Ziel verfolgen Förderungsmassnahmen?

A

Sie zielen insbesondere auf den Abbau struktureller Diskriminierung und auf die Herstellung tatsächlicher Gleichstellung.

19
Q

In welche drei Teilgehalte lässt sich Art. 8 Abs. 3 BV (Gleichheit von Mann und Frau) aufteilen?

A

Satz 1: Grunderechtsanspruch auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung.

Satz 2: Auftrag an Gesetzgeber, rechtliche und tatsächliche Gleichstellung zu realisieren.

  • –> Gleichstellungsgesetz

Satz 3: Anspruch von Mann und Frau auf gleichen Lohn (direkte Drittwirkung)

20
Q

Welche Besonderheiten sind beim Prüfprogramm von Art. 8 Abs. 3 BV zu beachten?

A

Punkt 1 und 2 unterscheiden sich nicht von dne normalen Prüfprogrammen.

  1. Bestehen legitime Gründe und ist die Ungleichbehandlung/fehlende Differenzierung verhältnismässig?
  • Werden zulässige Ziele und Zwecke verfolgt?
    • biologische und ‘funktionale’
    • [Einordnung nicht restlos klar: Massnahmen zur Herstellung tatsächlicher Gleichstellung nach Art. 8 ABs. 3 Satz 2 BV? (vgl. Art. 3 Abs. 3 GlG)]
  • Ist die Benachteiligung in Bezug auf das verfolgte Ziel geeignet, erforderlich und zumutbar? [BGer: Praktische Konkordanz zwischen Satz 1 und Satz 2 im Fall von Gleichstellungsmassnahmen, z.B. Quoten im öffentlichen Dienst]
21
Q

Unter welchen Voraussetzungen sind Quoten im öffentlichen Dienst zulässig?

A
  1. Gesetz im formellen Sinne (Quote begründet schweren Grundrechtseingriff)
  2. Öffentliches Interesse: Beseitigung aktueller tatsächlicher Benachteiligung (Art. 8 Abs. 3 Satz 2)
  3. Verhältnismässigkeit
  • Eignung und Erfoderlichkeit
  • Keine unzumutbare Belastung von Angehörigen anderer Gruppen im Einzelfall
22
Q
A