7. Rechtsgleichheit Flashcards

1
Q

Welche drei besonderen Gleichheitsgebote, lassen sich dem Art. 8 (Rechtsgleichheit) entnehmen?

A

Abs. 2: Diskriminierungsverbot

Abs. 3: Rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann

Abs. 4: Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen.

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2
Q

Welche zwei Gebote entspringen dem Rechtsgleichheitsgebot?

A
  1. Gleichbehandlungsgebot
    * Gleiches ist gleich zu beahndeln.
  2. Differenzierungsgebot
    * Ungleiches ist ungleich zu behandeln.
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3
Q

Wer ist an das Rechtsgleichheitsgebot gebunden und wann gilt die Rechtsgleichheit nicht?

A

Das Gebot der Rechtsgleichheit bindet sowohl die rechtsanwendenden als auch die rechtsetzenden Behörden.

Die Gleichbehandlung kann jedoch nur im Bezug auf die gleiche Behörde verlangt werde. Somit gilt der Anpsruch nicht über die Kantons- oder Gemeindegrenzen hinweg.

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4
Q

Wer wird vom persönlichen Schutzbereich der Rechtsgleichheit erfasst?

A

Alle Menschen=

  • Natürliche Personen
  • Juristische Personen
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5
Q

Erläutere das Prüfschema des Gleichbehandlungsgebots.

A
  • Sind die Sachverhalte in Hinblick auf die konkrete Frage vergleichbar?
  • Behandeln die rechtsetzenden/rechtsanwendenden Behörden diese Sachverhalte ungleich.
  • Lässt sich die Ungleichbehandlung mit sachlichen Gründen rechtfertigen?
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6
Q

Erläutere das Prüfschema des Differenzierungsgebots.

A
  • Ist die Ausgangslage für die Betroffenen unterschiedlich?
  • Behandelt die rechtsetzende/rechtsanwendende Berhörde diese Sachverhalte gleich und resultiert daraus eine Benachteiligung?
  • Lässt sich die Gleichbehandlung mit sachlichen Gründen rechtfertigen?
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7
Q

Wann ist die Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung verletzt?

A

Wenn ein Erlass «reichtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen,

Wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird.»

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8
Q

Wo gelten erhöhte Anforderungen an die sachlichen Gründe?

A

Im Bereich der Grundrechte gelten verschärfte Anforderungen.

In solchen Fällen genügen vernünftige Gründe nicht mehr, vielmehr müssen sie triftiger und ernsthafter Natur sein.

Erhöhte Anforderungen gelten ausserdem, wo Unterschiede auf Basis von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Geschlecht, Alter oder religiösen udn politischen Überzeugungen gemacht werden.

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9
Q

Wo gelten herabgesetzte Anforderungen an die sachliche Begründung?

A

Wo die Praktikabilität schematische Lösungen verlangt.

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10
Q

Welche Aspekte stehen sich bei einer Praxisänderung gegenüber?

(Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung)

A

Einerseits:

  • Rechtssicherheit
  • Rechtsgleichheit

Andererseits:

  • Dynamische, der aktuellen Rechtsüberzeugung entsprechende Praxis
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11
Q

Welche Voraussetzungen müssen für eine Praxisänderung kummulativ erfüllt sein?

A
  1. Es liegen ernsthafte und sachliche Gründe für die Praxisänderung vor.
    * (bessere Erkenntnisse der ratio legis, veränderte äussere Verhältnisse oder gewandelte Rechtsanschauung)
  2. Die Änderung erfolgt in grundsätzlicher Weise, d.h. sie soll für alle künftigen Fälle gelten.
  3. Das Interesse an der neuen, als richtig anerkannten Rechtsanwendung muss die im Spiele stehenden gegenläufgen Rechtssicherheitsinteressen überwiegen.
  4. Die Praxisänderung muss angekündigt werden, wenn sie mit einem Rechtsverlust verknüpft ist.
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12
Q

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass man einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hat?

A
  1. Die Behörde weicht in ständiger Praxis vom Gesetz ab.
  2. Die Behörde gibt zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden wird.
  3. Es bestehen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter.
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13
Q

Wie unterscheidet man das Willkürverbot vom Rechtssicherheitsgebot?

A

Willkürverbot: Unhaltbar ist die Art der Behandlung der Betroffenen ungeachtet davon wie Dritte behandelt werden.

Rechsgleichheitsgebot: Unhaltbar ist nicht die Behandlung des Betroffenen an sich, sondern die Tatsache, dass er anders als Dritte behandelt wird.

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14
Q
A
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