5. Glaubens- und Gewissensfreiheit Flashcards
Welche Funktion hat die Glaubens- und Gewissensfreiheit?
Sicherung des religiösen Friedens (Toleranz- und Akzeptanzgebot)
Sicherung der Freiheit der weltanschaulichen Überzeugungen und des relgiösen Lebens, allein und in Gemeinschaft (Freiheitsschutz)
Integration aller Menschen im Gemeinwesen ungeachtet ihrer weltanschaulichen Überzeugungen und ihrer Religion (Integrationsfunktion)
Wer wird vom persönlichen Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst?
Alle natürlichen Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Gemäss Art. 303 Abs. 1 ZGB verfügen die Elter über die religiöse Erziehung der Kinder.
Jugendliche werden mit dem 16. Lebensjahr grundrechtsmündig. (ZGB 303 III)
Juristische Personen werden durch die Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht geschützt. Sie werden nur ausnahmsweise geschützt, wenn sie gemäss ihrer Statuten ein ein religiöses oder kirchliches Ziel verfolgen.
Öffenltlich-rechtliche Organisationen können sich wegen Handlungen anderer staatlicher Akteure nicht auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit berufen.
Wie definiert das Bundesgericht den Glauben?
Zum Glabuen gehören grundsätzlich alle Arten von Vorstellungen über die Beziehung des Menschen zum Göttlichen beziwhungsweise zum Transzendenten ungeachtet ihrer quantitativen Verbreitung.
Geschützt sind damit auch der Atheismus und die Auffassung von Menschen, welche sich nicht auf eine Religion festlegen mögen.
Wie definiert das Bundesgericht den Begriff des «Gewissen»?
Gewissen bezeichnet den inneren Bereich menschlicher Überzeugung.
Welche vier Aspekte werden durch die Glaubens- und Gewissensfreiheit geschützt?
a. ) Grundsatz der Glaubens- und Gewissensfreieheit: Schutz der religiösen Neutralität des Staates. (15 Abs. 1)
b. ) Recht zur freien Wahl und zum freien Bekenntnis von Religion und Weltanschauung. Dies umfasst auch die Kultusfreiheit - die in ritueller Form geäusserte Glaubensüberzeugung. (15 Abs. 2)
c. ) Positive Religionsfreiheit Recht zum Beitritt und Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und das Recht darauf, religiösem Unterricht zu folgen. (15 Abs. 3)
d. ) Negative Religionsfreiheit Verbot jeglichen Zwangs im Zusammenhang mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit. (15 Abs. 4)
Was kann eine öffentlich-rechtlich anerkannte Gemeinschaft tun, wenn sie in ihren Rechten beschränkt wird?
Es handelt sich um eien durch die Kantonsverfassung garantierte Autonomie. Daher muss beispielsweise eine Kirchgemeinde eine Autonomiebeschwerde anstellen, ist sie in ihren Rechten verletzt.
Welche Verbote sind im Hinblick auf Religion und Schule zu beachten?
Durch Art. 15 Abs. 1 i.V.m Art. 62 Abs. 2 BV ergibt sich, dass die Schule als Trägerin staatlicher Augaben eine religiöse Neutralität aufweisen muss.
–> Verbot des obligatroischen Religionsunterricht
–> Verbot staatlicher Unterstützung von Schulen, die nur gewissen Religionen offenstehen.
Wie hat sich die Schule zu verhalten, damit sie ihre religiöse Neutralität wahren kann?
- Verzicht auf starke religiöse Symbole auf Seiten des Staates.
- Die Pficht zur Dispensation von Schülerinnen und Scülern aus religiösen Gründen (Laubhüttenfest)
- Die Pflicht zur Führung konfessionell gemischter Schulen.
Was gehört zum Kerngehalt der Glaubens- und Gewissensfreiheit?
Absolut verboten ist der staatliche Zwang, sich einer Glaubensgemeinschaft anzuschliessen oder religiöse Handlungen zu praktizieren (negative Freiheit).
Auch verboten ist der zwangsweise Abfall einer Glaubensgemeinschaft.
Was ist die korporative Religionsfreiheit und wie kann sie durchgesetzt werden?
Privatrechtliche wie öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften können sich korporativ auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit berufen, wenn sie der Grundrechtsverwirklichung ihrer Mitglieder unmittelbar zudienen.
Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Status sind als Grundrechtsträger bezüglich ihrer inneren, geistlichen Angelegenheiten zu betrachten. Die ihnen von den KV (ggf.) eingeräumte Autonomie können sie mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verteidigen.