4. Grundrechte freier Kommunikation III Flashcards

1
Q

Welche Funktionen beinhaltet die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV)?

A
  • Persönlichkeitsbezogene, menschenrechtliche Funktion: Meinungsbildung und Meinungsaustausch.
  • Demokratische Funktion: öffentlicher Diskurs
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2
Q

Wer wird vom persönlichen Schutzbereich der Vesammlungsfreiheit erfasst?

A

Alle natürlichen Personen. Jurstische nur, wenn sie Veranstalter sind.

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3
Q

Was zählt zum Schutzbereich der Versammlungsfreiheit?

A

Geschützt sind Versammlungen…

  • Zum zweck der Meinungsbildung oder Meinunsäusserung (so auch Demonstrationen etc.)
  • mit einer minimalen Planmässigkeit des Zusammenkommens.
  • auf privatem oder öffentlichem Grund
  • mit offenem oder geschlossenen Personenkreis
  • von der Vorbereitung bis zur vollständigen Auflösung
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4
Q

Wie definiert das Bundesgericht den Begriff der Versammlung?

A

Als Versammlung grundrechtlich geschützt sind «verschiedene Formen des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation mit einem weit verstanden gegenseitig meindungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck».

Eine Versammlung setzt eine vorübergehende Zusammenkunft mehrer Personen voraus. Dabei wird eine minimale Planmässigkeit vorausgesetzt.

Unterhaltende oder kommerzielle Veranstaltungen sind nur insofern auszuschliessen, als von Beginn weg keine ideellen Inahlte kommuniziert werden.

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5
Q

Werden nur friedliche Veranstaltungen geschützt?

A

Gemäss Art. 11 Ziff 1 EMRK und Art. 21 UNO-Pakt II werden nur friedliche Veranstaltungen geschützt.

Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung spricht sich gegen einen Schutz von Kundgebungen aus, die mit rechtswidrigen Handlungen verbunden sind.

Die blosse Möglichkeit, dass es bei einer Veranstaltung punktuell zu rechtswidrigen HAndlungen kommen könnte, genügt dem Bundesgericht mit Recht nicht für ein Veranstaltungsverbot.

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6
Q

Was vermitteln die positive und negative Versammlungsfreiheit?

A

Positive Versammlungsfreiheit

  • Teilnahmefreiheit
  • Organisationsfreiheit (Wahl von Form, Ort und Zeit und anderen Modalitäten /Art des Aufrufs zur Teilnahme / Inhalt und Programm, Renderwahl, Verwendung technischwer Hilfsmittel)

Negative Versammlungsfreiheit

  • Bedingter Anspruch auf Nutzung des öffentlichen Grundes
  • Justiziabler Schutzanspruch vor Ströungen Dritter (z.B. von Demonstrationen)
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7
Q

Was beinhaltet der Kerngehalt der Versammlungsfreiheit?

A

Generelles Verbot; systematische vorgängige Inhaltskontrolle.

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8
Q

Braucht es eine gesetzliche Grundlage für die Einführung einer Bewilligungsfplicht für die Nutzung des öffentlichen Grundes?

A

Grundsätzlich besteht ein bedingter Anspruch auf Nutzung des öffentlichen Grundes.

Für eine Bewilligungspflicht ist eine gesetzliche Grundlage entbehrlich.

Eine Bewilligungspflicht für Spontandemonstrationen ist unzulässig. Es besteht jedoch eine Informationspflicht der Veranstalter.

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9
Q

Was ist das Prüfprogramm für die Nutzung des öffentlichen Grundes für die Ausübung der Kommunikationsgrundrechte?

A
  1. Ist der Schutzbereich eines Kommunikationsgrundrechts betroffen, das auf öffentlichen Grund und Boden ausgeübt werden soll?
  2. Wurde für die Grundrechtsausübung eine Bewilligung verlangt?
    * Dies entscheidet sich daran, ob es sich um schlichten oder gesteigerten Gemeingebrauch handelt.
  3. Besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in das Grundrecht?
    * Ist nicht erforderlich aber wünschbar.
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10
Q

Was ist Schutzobjekt der Vereinigungsfreiheit?

A

Geschützt sind Vereinigungen (Verein, Genossenschaften, Stiftungen etc.) mit ideellem Zweck.

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11
Q

Wer fällt unter den persönlichen Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit?

A

Natürliche und juristische Personen («jede Person»).

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12
Q

Welche Ansprüche werden durch die Vereinigungsfreiheit geschützt?

A

Positive Vereinigungsfreiheit (Gründne, beitreten, angehören, sich an den Tätigkeit beteiligen, auflösen)

Negative Vereinigungsfreiheit (nicht beitreten zu müssen)

Nicht: Tätigkeit der Vereinigung; dies ist durch das jeweils anwendbare Grundrecht geschützt.

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13
Q

Was umfasst der Kerngehalt der Vereinigungsfreiheit?

A

Die Vereinigung als Rechtsinstitut.

Grundsätzlich darf niemand gezwugen werden, einer Vereinigung anzugehören. Die Zwangsmitgliedschaft in einer Vereinigung ist gemäss Bundesgericht jedoch nicht absolut verboten.

Dies ist jedoch nur zulässig, wenn die Vereinigung politisch neutral ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Zwangsmitgliedschaft besteht.

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14
Q

Welche Ansprüche vermittelt die Wissenschaftsfreiheit?

A
  1. Forschungs- und Lehrfreiheit als Abwehranspruch.
  2. Passive Forschungsfreiheit
  3. Wissenschaftliche Lernfreiheit?
  4. Objektiv-rechtliche Dimension: Auffoderung an den Staat zur Forschungsförderung.
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15
Q

Welche Anprüche schützt die Petitionsfreiheit?

A
  1. Anspruch auf ungehinderte Eingabe
  2. Ansrpcuh afu Schutz vor Sanktionen
  3. Anspruch auf Kenntnisnahme
  4. Kein Anspruch auf Beantwortung
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16
Q
A