8/10 (§ 257; 258, 258a; 259, 260, 260a; 261; 267; 268; 269; 274; 271; 348; §§ 273, 275-281) Flashcards
Begünstigung (§ 257); Strafvereitelung (§§ 258, 258a); Hehlerei (§§ 259, 260, 260a); Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 261); Urkundenfälschung (§ 267); Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268); Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269); Urkundenunterdrückung (§ 274); Falschbeurkundung; Falschbeurkundung im Amt (§§ 271, 348); Sonstige Urkundenstraftaten (§§ 273, 275–281)
§ 267: Begriff der Urkunde
= jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt
§ 267: Begriff der Urkunde: Perpetuierungsfunktion (“verkörperte menschliche Gedankenerklärung”)
- (-) bei bloßen Augenscheinobjekten
- (-) bei technischen Aufzeichnungen
- verkörpert: hinreichend fest Verbindung mit einem körperlichen Gegenstand und (hM) visuell wahrnehmbar
§ 267: Begriff der Urkunde: Beweisfunktion (“zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt”)
- ausreichend, wenn Beitrag zum Beweis der Tatsache geliefert wird
- (-) bei offensichtlich unechten Dokumenten
- Beweisbestimmung durch subjektiven Willensakt (Absichtsurkunde vs. Zufallsurkunde)
- (-) bei bloßen Entwürfen, Vordrucken, Blanketten, reine Kopiervorlagen
- P: Entwidmungsakte?
- > wohl hM: möglich wegen subjektiver Natur des Bestimmens
§ 267: Begriff der Urkunde: Garantiefunktion (“lässt Aussteller erkennen”)
- natürliche oder juristische Person als Garant
- Geistigkeitstheorie: Aussteller ist nicht der körperliche Verfasser der Urkunde, sondern derjenige, der sich nach außen als Urheber bekennt und sich die Erklärung geistig zurechnen lässt/lassen muss
- > auch vollautomatisierte Erklärungen, die der Aussteller antizipiert trifft (Parkscheine)
- (+) Schule, Behörde (wenn ausreichend individualisierbar), Wirt bei Bierdeckel
§ 267: Begriff der Urkunde: Beweiszeichen vs. Kennzeichen
- Beweiszeichen (Verkörperung durch Zeichen und Symbole): (+) wegen Beweisfunktion, die nicht an der Schriftform hängt
- > Künstlerzeichen auf Kunstwerk; Nummerschilder; Bierdeckel-Striche; festanhaftende Preisauszeichnungen
- P: Abgrenzung zu Kennzeichen (lediglich Ordnungs- und Unterscheidungsfunktion)
- > Wäschemonogramme; Garderobenmarken; Bibliotheksstempel in Büchern
§ 267: Begriff der Urkunde: Zusammengesetzte Urkunde
= wenn eine verkörperte Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt räumlich fest zu einer Beweiseinheit verbunden ist
(auch Verkehrszeichen)
-> Beglaubigungsvermerk auf Fotokopie
-> Strich auf Bierdeckel
-> mit Ware fest verbundene Preisauszeichnung
- § 267 Var. 2, wenn bei einer Gesamtwertung die zusammengesetzte Urkunde auch bei Manipulation (bspw. Austausch einzelner Komponenten) kontinuierlich existiert (insb. feste Verbindung nicht gelöst wird)
§ 267: Begriff der Urkunde: Gesamturkunde
= Zusammenfügung mehrerer Urkunden auf Dauer dergestalt, dass gerade durch ihre Verbindung ein übergeordneter, also über den jeweiligen Erklärungsinhalt der Einzelurkunden hinausgehender, selbstständiger Beweisinhalt entsteht (besondere Abgeschlossenheitserklärung = erschöpfendes und vollständiges Bild über das Zustandekommen wie Nichtzustandekommen bestimmter Rechtsvorgänge)
-> Personalakte, Sparbuch
- bzgl. Einzelurkunden und Gesamturkunde hinsichtlich unterschiedlicher Beweiszwecke zu prüfen
- > bspw. Entnahme eines ungünstigen Zeugnisses aus Personalakte: § 274 hinsichtlich Einzelurkunde und § 267 Var. 2 hinsichtlich Gesamturkunde
§ 267: Begriff der Urkunde: Ausfertigungen, Durchschriften, Abschriften, Fotokopien, Telefax
- Leitfrage: Inwieweit kann/soll das Mehrfachexemplar nach Willen des Ausstellers und nach Verkehrssitte an die Stelle des / neben das Original treten?
- > besonders (+) bei Ausfertigungen, Durchschriften (sollen gerade neben dem Original auch eine Beweisfunktion für denselben Erklärungsinhalt haben)
- > (-) aber bei durch Dritte angefertigte einfache Abschriften (anders: beglaubigte Abschrift: zusammengesetzte Urkunde mit Beglaubigungsvermerk als garantiebegründendes Merkmal und Beglaubigendem als Aussteller)
- > (-) grds. auch bei Fotokopien
- -> mM: faktisch oft wie Urkunden im Rechtsverkehr verwendet -> (+), um Strafbarkeitslücken zu vermeiden)
- -> Ausnahme nach hM nur bei Herstellung einer vermeintlichen “Originalurkunde” (wenn täuschend echt wie Original aussieht und nach Täterabsicht auch der Anschein der Originalurkunde erweckt wird)
- > Telefax: Abgrenzung nach Leitfrage: soll Beweisfunktion neben Original zukommen oder bloße Fotokopie?
(bspw. Urkunde bei Vertragsschluss per Fax
Urkundenfälschung § 267 - Aufbau
I. TBM 1. Obj TB a) § 267 I Var. 2 -> Vorliegen einer echten Urkunde als Tatobjekt -> Verfälschen b) § 267 I Var. 1 -> Herstellen einer unechten Urkunde c) § 267 I Var. 3 -> Gebrauchen einer unechten Urkunde -> Gebrauchen einer verfälschten Urkunde 2. Subj TB a) Vorsatz b) Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr (dolus directus 1/2 Grades) II. RW III. Schuld IV. Strafzumessung § 267 III V. Qualifikation § 267 IV
- Geschütztes RSicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs mit Urkunden, nicht jedoch die inhaltliche Wahrheit des Erklärten (!)
§ 267: Herstellen einer unechten Urkunde
- unecht, wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der sich aus ihr als Aussteller der verkörperten Erklärung ergibt (entscheidend: Identitätstäuschung)
- Schutz in das Vertrauen der Echtheit des Ausstellers, nicht (!) bzgl. des Inhalts
- daher (-): Schriftliche Lügen des (echten) Ausstellers
- (+): echter Name, aber verweisender Zusatz ohne Berechtigung (bspw. i.A.) (Diff. bei i.V.: wenn kein Vertretener angegeben wird, Fall der schriftlichen Lüge)
- (+): echter Name, aber notwendige, im Rechtsverkehr zur Differenzierung erforderliche und erhebliche Daten werden geändert (Anschrift, Geburtsdatum)
- (-): bloße Namenslüge (nur Name ist falsch, andere Angaben lassen auf zweifelsfrei auf eine Person schließen)
- > Hotel-Check-In unter falschem Namen
- Stellvertretung: bei zulässiger (-) (Voraussetzungen: rechtliche Befugnis und beiderseitiges Einverständnis) - bei unzulässiger: Prüfung, ob nicht einfach schriftliche Lüge des Vertreters vorliegt, ansonsten (+)
- Unbefugtes Vervollständigen eines Blanketts (+)
- Grds. bei Täuschung, Drohung oder Zwang auch echte Urkunde, es sei denn, Aussteller fehlt jedes Erklärungsbewusstsein (bspw. infolge von Täuschung oder vis absoluta -> keine Zurechenbarkeit und damit unechte Urkunde)
§ 267: Verfälschen einer echten Urkunde
- Tatobjekt: nur vorhandene echte Urkunde
- Verfälschen = jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, die den Anschein erweckt, als habe der Aussteller - der unverändert bleiben muss - die Erklärung in der Form abgegeben, wie sie nach der Veränderung vorliegt
- > Veränderung des ursprgl. Beweisinhalts: (-), wenn ursprl. Aussteller gelöscht (und ggf. neuer eingetragen wird) -> Verlust der Urkundeneigenschaft (bzw. neue echte Urkunde), ggf. § 267 I Var. 1 und § 274 (Urkundenunterdrückung)
- > Typischerweise Herstellung einer unechten Urkunde als Folge: Erklärung mit der neuen Beweisrichtung stammt nicht mehr vom ursprgl. Aussteller (im Falle der verschiedenen Aussteller hat also Var. 1 neben Var. 2 keine eigenständige Bedeutung)
§ 267: P: Verhältnis von Var. 1 und Var. 2, sowie § 274 I und § 303
- Var. 2 konsumiert Var. 1, ebenso §§ 274 I, 303 als typische Begleittaten
§ 267: P: Kann Aussteller selbst den TB des § 267 I Var. 2 (Verfälschen einer echten Urkunde) erfüllen?
- eA (hM): (+)
pro: Aussteller hat freie Dispositionsbefugnis über Urkunde dann verloren, wenn inzwischen ein anderer ein berechtigtes Beweisinteresse an der Unversehrtheit der Urkunde erlangt hat
pro: nach aA hätte § 267 Var. 2 keinen eigenständigen Anwendungsbereich (da bei Fälschung durch Dritte immer auch § 267 Var. 1 erfüllt wäre) - aA: § 267 schützt nicht generell das Vertrauen in die Wahrheit von Ausstellererklärungen; Voraussetzung sei immer eine Identitätstäuschung
pro: Ausreichender Schutz durch § 274 I
§ 267: Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde
- Gebrauchen = demjenigen, der getäuscht werden soll, die Urkunde so zugänglich machen, dass dieser die Möglichkeit hat, sie wahrzunehmen
§ 267: Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde: P: Gebrauchen auch bei mittelbarer Wahrnehmung (bspw. Fotokopie) der unechten / gefälschten Urkunde möglich?
- eA: (+) (hM)
pro: Strafbedürfnis bei Verwendung von Fotokopien, was unter anderen Varianten mangels Urkundeneigenschaft (nach hM) straflos wäre - aA: (-)
pro: Fotokopie selbst gerade keine Urkunde - > con: durch Fotokopie wird unechte Urkunde dennoch “gebraucht” (Wortlaut)
§ 267: Konkurrenz: Herstellen/Verfälschen und Verwenden
- Wenn Täter bei Herstellen/Verfälschen späteres Verwenden noch nicht vorhatte, Realkonkurrenz
- Täter hat bei Herstellen/Verfälschen spätere Tat des Gebrauchens zumindest in groben Umrissen geplant -> deliktische Einheit bzw. mitbestrafte Vortat
§ 267: Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr
= wer erreichen will, dass ein anderer die Urkunde für echt hält und durch diese irrige Annahme den anderen zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt - wer also mit der falschen Urkunde, ie mit dem verfälschten Teil, irgendwie auf das Rechtsleben einwirken will