8/10 (§ 257; 258, 258a; 259, 260, 260a; 261; 267; 268; 269; 274; 271; 348; §§ 273, 275-281) Flashcards
Begünstigung (§ 257); Strafvereitelung (§§ 258, 258a); Hehlerei (§§ 259, 260, 260a); Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 261); Urkundenfälschung (§ 267); Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268); Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269); Urkundenunterdrückung (§ 274); Falschbeurkundung; Falschbeurkundung im Amt (§§ 271, 348); Sonstige Urkundenstraftaten (§§ 273, 275–281)
§ 267: Begriff der Urkunde
= jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt
§ 267: Begriff der Urkunde: Perpetuierungsfunktion (“verkörperte menschliche Gedankenerklärung”)
- (-) bei bloßen Augenscheinobjekten
- (-) bei technischen Aufzeichnungen
- verkörpert: hinreichend fest Verbindung mit einem körperlichen Gegenstand und (hM) visuell wahrnehmbar
§ 267: Begriff der Urkunde: Beweisfunktion (“zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt”)
- ausreichend, wenn Beitrag zum Beweis der Tatsache geliefert wird
- (-) bei offensichtlich unechten Dokumenten
- Beweisbestimmung durch subjektiven Willensakt (Absichtsurkunde vs. Zufallsurkunde)
- (-) bei bloßen Entwürfen, Vordrucken, Blanketten, reine Kopiervorlagen
- P: Entwidmungsakte?
- > wohl hM: möglich wegen subjektiver Natur des Bestimmens
§ 267: Begriff der Urkunde: Garantiefunktion (“lässt Aussteller erkennen”)
- natürliche oder juristische Person als Garant
- Geistigkeitstheorie: Aussteller ist nicht der körperliche Verfasser der Urkunde, sondern derjenige, der sich nach außen als Urheber bekennt und sich die Erklärung geistig zurechnen lässt/lassen muss
- > auch vollautomatisierte Erklärungen, die der Aussteller antizipiert trifft (Parkscheine)
- (+) Schule, Behörde (wenn ausreichend individualisierbar), Wirt bei Bierdeckel
§ 267: Begriff der Urkunde: Beweiszeichen vs. Kennzeichen
- Beweiszeichen (Verkörperung durch Zeichen und Symbole): (+) wegen Beweisfunktion, die nicht an der Schriftform hängt
- > Künstlerzeichen auf Kunstwerk; Nummerschilder; Bierdeckel-Striche; festanhaftende Preisauszeichnungen
- P: Abgrenzung zu Kennzeichen (lediglich Ordnungs- und Unterscheidungsfunktion)
- > Wäschemonogramme; Garderobenmarken; Bibliotheksstempel in Büchern
§ 267: Begriff der Urkunde: Zusammengesetzte Urkunde
= wenn eine verkörperte Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt räumlich fest zu einer Beweiseinheit verbunden ist
(auch Verkehrszeichen)
-> Beglaubigungsvermerk auf Fotokopie
-> Strich auf Bierdeckel
-> mit Ware fest verbundene Preisauszeichnung
- § 267 Var. 2, wenn bei einer Gesamtwertung die zusammengesetzte Urkunde auch bei Manipulation (bspw. Austausch einzelner Komponenten) kontinuierlich existiert (insb. feste Verbindung nicht gelöst wird)
§ 267: Begriff der Urkunde: Gesamturkunde
= Zusammenfügung mehrerer Urkunden auf Dauer dergestalt, dass gerade durch ihre Verbindung ein übergeordneter, also über den jeweiligen Erklärungsinhalt der Einzelurkunden hinausgehender, selbstständiger Beweisinhalt entsteht (besondere Abgeschlossenheitserklärung = erschöpfendes und vollständiges Bild über das Zustandekommen wie Nichtzustandekommen bestimmter Rechtsvorgänge)
-> Personalakte, Sparbuch
- bzgl. Einzelurkunden und Gesamturkunde hinsichtlich unterschiedlicher Beweiszwecke zu prüfen
- > bspw. Entnahme eines ungünstigen Zeugnisses aus Personalakte: § 274 hinsichtlich Einzelurkunde und § 267 Var. 2 hinsichtlich Gesamturkunde
§ 267: Begriff der Urkunde: Ausfertigungen, Durchschriften, Abschriften, Fotokopien, Telefax
- Leitfrage: Inwieweit kann/soll das Mehrfachexemplar nach Willen des Ausstellers und nach Verkehrssitte an die Stelle des / neben das Original treten?
- > besonders (+) bei Ausfertigungen, Durchschriften (sollen gerade neben dem Original auch eine Beweisfunktion für denselben Erklärungsinhalt haben)
- > (-) aber bei durch Dritte angefertigte einfache Abschriften (anders: beglaubigte Abschrift: zusammengesetzte Urkunde mit Beglaubigungsvermerk als garantiebegründendes Merkmal und Beglaubigendem als Aussteller)
- > (-) grds. auch bei Fotokopien
- -> mM: faktisch oft wie Urkunden im Rechtsverkehr verwendet -> (+), um Strafbarkeitslücken zu vermeiden)
- -> Ausnahme nach hM nur bei Herstellung einer vermeintlichen “Originalurkunde” (wenn täuschend echt wie Original aussieht und nach Täterabsicht auch der Anschein der Originalurkunde erweckt wird)
- > Telefax: Abgrenzung nach Leitfrage: soll Beweisfunktion neben Original zukommen oder bloße Fotokopie?
(bspw. Urkunde bei Vertragsschluss per Fax
Urkundenfälschung § 267 - Aufbau
I. TBM 1. Obj TB a) § 267 I Var. 2 -> Vorliegen einer echten Urkunde als Tatobjekt -> Verfälschen b) § 267 I Var. 1 -> Herstellen einer unechten Urkunde c) § 267 I Var. 3 -> Gebrauchen einer unechten Urkunde -> Gebrauchen einer verfälschten Urkunde 2. Subj TB a) Vorsatz b) Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr (dolus directus 1/2 Grades) II. RW III. Schuld IV. Strafzumessung § 267 III V. Qualifikation § 267 IV
- Geschütztes RSicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs mit Urkunden, nicht jedoch die inhaltliche Wahrheit des Erklärten (!)
§ 267: Herstellen einer unechten Urkunde
- unecht, wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der sich aus ihr als Aussteller der verkörperten Erklärung ergibt (entscheidend: Identitätstäuschung)
- Schutz in das Vertrauen der Echtheit des Ausstellers, nicht (!) bzgl. des Inhalts
- daher (-): Schriftliche Lügen des (echten) Ausstellers
- (+): echter Name, aber verweisender Zusatz ohne Berechtigung (bspw. i.A.) (Diff. bei i.V.: wenn kein Vertretener angegeben wird, Fall der schriftlichen Lüge)
- (+): echter Name, aber notwendige, im Rechtsverkehr zur Differenzierung erforderliche und erhebliche Daten werden geändert (Anschrift, Geburtsdatum)
- (-): bloße Namenslüge (nur Name ist falsch, andere Angaben lassen auf zweifelsfrei auf eine Person schließen)
- > Hotel-Check-In unter falschem Namen
- Stellvertretung: bei zulässiger (-) (Voraussetzungen: rechtliche Befugnis und beiderseitiges Einverständnis) - bei unzulässiger: Prüfung, ob nicht einfach schriftliche Lüge des Vertreters vorliegt, ansonsten (+)
- Unbefugtes Vervollständigen eines Blanketts (+)
- Grds. bei Täuschung, Drohung oder Zwang auch echte Urkunde, es sei denn, Aussteller fehlt jedes Erklärungsbewusstsein (bspw. infolge von Täuschung oder vis absoluta -> keine Zurechenbarkeit und damit unechte Urkunde)
§ 267: Verfälschen einer echten Urkunde
- Tatobjekt: nur vorhandene echte Urkunde
- Verfälschen = jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, die den Anschein erweckt, als habe der Aussteller - der unverändert bleiben muss - die Erklärung in der Form abgegeben, wie sie nach der Veränderung vorliegt
- > Veränderung des ursprgl. Beweisinhalts: (-), wenn ursprl. Aussteller gelöscht (und ggf. neuer eingetragen wird) -> Verlust der Urkundeneigenschaft (bzw. neue echte Urkunde), ggf. § 267 I Var. 1 und § 274 (Urkundenunterdrückung)
- > Typischerweise Herstellung einer unechten Urkunde als Folge: Erklärung mit der neuen Beweisrichtung stammt nicht mehr vom ursprgl. Aussteller (im Falle der verschiedenen Aussteller hat also Var. 1 neben Var. 2 keine eigenständige Bedeutung)
§ 267: P: Verhältnis von Var. 1 und Var. 2, sowie § 274 I und § 303
- Var. 2 konsumiert Var. 1, ebenso §§ 274 I, 303 als typische Begleittaten
§ 267: P: Kann Aussteller selbst den TB des § 267 I Var. 2 (Verfälschen einer echten Urkunde) erfüllen?
- eA (hM): (+)
pro: Aussteller hat freie Dispositionsbefugnis über Urkunde dann verloren, wenn inzwischen ein anderer ein berechtigtes Beweisinteresse an der Unversehrtheit der Urkunde erlangt hat
pro: nach aA hätte § 267 Var. 2 keinen eigenständigen Anwendungsbereich (da bei Fälschung durch Dritte immer auch § 267 Var. 1 erfüllt wäre) - aA: § 267 schützt nicht generell das Vertrauen in die Wahrheit von Ausstellererklärungen; Voraussetzung sei immer eine Identitätstäuschung
pro: Ausreichender Schutz durch § 274 I
§ 267: Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde
- Gebrauchen = demjenigen, der getäuscht werden soll, die Urkunde so zugänglich machen, dass dieser die Möglichkeit hat, sie wahrzunehmen
§ 267: Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde: P: Gebrauchen auch bei mittelbarer Wahrnehmung (bspw. Fotokopie) der unechten / gefälschten Urkunde möglich?
- eA: (+) (hM)
pro: Strafbedürfnis bei Verwendung von Fotokopien, was unter anderen Varianten mangels Urkundeneigenschaft (nach hM) straflos wäre - aA: (-)
pro: Fotokopie selbst gerade keine Urkunde - > con: durch Fotokopie wird unechte Urkunde dennoch “gebraucht” (Wortlaut)
§ 267: Konkurrenz: Herstellen/Verfälschen und Verwenden
- Wenn Täter bei Herstellen/Verfälschen späteres Verwenden noch nicht vorhatte, Realkonkurrenz
- Täter hat bei Herstellen/Verfälschen spätere Tat des Gebrauchens zumindest in groben Umrissen geplant -> deliktische Einheit bzw. mitbestrafte Vortat
§ 267: Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr
= wer erreichen will, dass ein anderer die Urkunde für echt hält und durch diese irrige Annahme den anderen zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt - wer also mit der falschen Urkunde, ie mit dem verfälschten Teil, irgendwie auf das Rechtsleben einwirken will
Fälschung technischer Aufzeichnungen § 268 - Prüfung
I. TBM 1. Obj TB a) Vorliegen einer technischen Aufzeichnung § 268 II -> nach hM: Informationen müssen in selbständig verkörperten, vom Gerät abtrennbarem Stück enthalten sein -> nach hM: zT selbstständige Leistung und Bewirkung der Darstellung (-> (-): Fotokopie, Video-/Tonaufnahmen, einfache Waage - str.: Strom- oder Gaszähler, die fortlaufend addieren) b) Tathandlungen aa) Herstellen einer unechten bb) Verfälschen cc) Gebrauchen 2. Subj TB a) Vorsatz b) Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr II. RW III. S IV. Strafzumessung § 268 iVm § 267 III V. Qualifikation § 268 III iVm § 267 IV
- Geschütztes Rechtsgut: Sicherheit der Informationsgewinnung durch technische Geräte und dem Schutz des Vertrauens darauf, dass ein Gegenstand, der im Rechtsverkehr als technische Aufzeichnung präsentiert wird, in dieser Form ohne Manipulationen entstanden ist und deshalb als Ergebnis eines automatisierten Vorgangs die Vermutung inhaltlicher Richtigkeit für sich hat
§ 268: Herstellen einer unechten Aufzeichnung
- unecht = wenn falscher Eindruck erweckt wird, die Aufzeichnung sei das Ergebnis eines von Störungshandlungen unbeeinflussten selbsttätigen Aufzeichnungsvorgangs
- > Imitation
- > Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang
- menschlicher Eingriff erforderlich (vgl. § 268 III); kein bloßes Ausnutzen
- (-) auch, wenn bereits Daten falsch sind, Aufzeichnungsvorgang aber korrekt
§ 268: Verfälschen einer Aufzeichnung
= wenn die vom Gerät automatisch hergestellten Zeichen durch nachträgliche Veränderung einen anderen Erklärungswert erhalten
§ 269: Fälschung beweiserheblicher Daten
- visuell nicht unmittelbar wahrnehmbare Daten (= alle codierten oder codierbaren Informationen)
- Prüfung im Rahmen eines hypothetischen Vergleich mit dem Parallel-TB des § 267
- > einziger Unterschied ist, dass bei § 269 die “Urkunde” nicht visuell unmittelbar wahrnehmbar ist
- Häufigster Fall des § 269 I Var. 1: unbefugtes Abheben von Geld (mit fremder Codekarte): Eingabe der Geheimzahl (vgl. § 675u BGB - nur berechtigter Karteninhaber; über seine Identität wird getäuscht)
§ 274 - Urkundenunterdrückung
- “gehören” meint nicht Eigentumsverhältnisse, sondern Beweisführungsrecht
- > Individualrechtsschutz (!)
- > daher auch Eigentümer möglicher Täter, wenn anderer Beweisführungsrecht innehat
- > Polizei hat kein Beweisführungsrecht - Ausweise etc gehören nur Inhaber (-> § 273 zur Schließung von Strafbarkeitslücken)
- vernichten = so zerstört, dass das ursprgl. Beweismittel nicht mehr existiert
- beschädigen = Beeinträchtigung in Beweiswert
- unterdrücken = Benutzung wird dem Beweisführungsberechtigten zumindest vorübergehend vorenthalten
- Subj: Nachteilsabsicht = jede intendierte Beeinträchtigung eines fremden Beweisführungsrechts (auch Vermögensnachteil denkbar, aber Zusammenhang mit eingeschränktem Beweisführungsrecht muss bestehen)
§ 257: Prüfung
- Neben Schutz des Restitutionsinteresses des Bestohlenen auch Schutz von Allgemeininteressen (Verhinderung der Hemmung der Rechtspflege), daher keine Einwilligung möglich
I. TB 1. ObjTB a) Rechtswidrige Vortat eines anderen b) Tatobjekt: durch die Vortat erlangter, noch vorhandener Vermögensvorteil c) Tathandlung: Hilfeleistung durch Vorteilssicherung 2. SubjTB a) Vorsatz b) Absicht der Vorteilssicherung II. RW III. Schuld IV. Strafausschluss gem. § 257 III
§ 257: Vorteile und Vortat
- rechtswidrige Tat genügt (muss kein Vermögensdelikt sein)
- Vorteile der Tat können beliebiger Natur sein
- Noch-Vorhanden-Sein des Vorteils
- > Ersatzvorteile?: Vorteile müssen unmittelbar aus Vortat stammen, um Ausdehnung des § 257 zu vermeiden
- -> Ausnahme: Geld, bei dem Identität als bloßer Wertsummenträger zweitrangig ist (anders aber: Ring wird gestohlen, verkauft und Geld wird einbehalten)