4/10 (§ 263) Flashcards
Prüfung
I. TB
- Obj TB
a) Täuschung
b) Täuschungserfolg: Irrtum
c) Irrtumsbedingte Vermögensverfügung
d) Vermögensschaden
e) Durchlaufende Kausalität (csqn) von a) -> b), b) -> c) und c) -> d) - Subj TB
a) Vorsatz
b) Eigen- oder fremdnützige Absicht stoffgleicher Bereicherung - Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung und entsprechender Vorsatz
II. RW
III. Schuld
IV. Strafzumessung: Besonders schwerer Fall § 263 III
V. Qualifikation: § 263 V
Täuschungshandlungen
= Vorspiegelung falscher bzw. Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen (dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit) des Außen- oder Innenlebens
- Täuschung durch aktives Tun
- Konkludente Täuschung trotz wahrer Angaben
- Täuschung und Preisangaben
- Bloßes Ausnutzen eines Irrtums ohne täuschendes Zutun
- Täuschung durch Unterlassen
Täuschungshandlungen: Täuschung durch aktives Tun
= bewusst irreführende Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen (-> Täuschungsbewusstsein als subjektive Komponente des objTBM)
- > setzt kommunikative Einwirkung voraus
- > Erklärungswert des Verhaltens durch Auslegung zu ermitteln (objektiv als allgemeine Verkehrsauffassung unter konkreten Verhältnissen)
Täuschungshandlungen: Konkludente Täuschung trotz wahrer Angaben
- Rechtnungsähnliche Vertragsofferten (wirken wie Rechnung, sind aber bloßes Angebot)
- Kostenfalle im Internet (Hinweise auf Kosten sind versteckt, tw. durch Umgehung der verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften)
- Ping-Anrufe (infrage kommt ein konkludentes Täuschen über die Ernsthaftigkeit des Kommunikationsverlangens oder die Vorspiegelung, dass der Rückruf zum mit dem Netzanbieter vereinbarten Tarif möglich ist)
Täuschungshandlungen: Täuschung und Preisangaben
- Grundsatz: bei Angebot der Ware erfolgt keine schlüssige Erklärung, dass dieser Preis angemessen oder üblich sei (freier Markt)
- beachte jedoch Verkehrsauffassung (jedoch ist selbst bei einem Buch nicht davon auszugehen, es handle sich um den festen Marktpreis, da auch Abweichungen von der Buchpreisbindung bestehen können)
Täuschungshandlungen: Bloßes Ausnutzen eines Irrtums ohne täuschendes Zutun
- keine schlüssige Täuschungshandlung, wenn der Irrtum weder hervorgerufen noch verstärkt/unterhalten wird
- Fehlüberweisung: durch Überweisung entsteht Auszahlungsanspruch, wodurch derjenige, der das Geld in Empfang nimmt, nichts Unwahres dabei erklärt, da er berechtigt ist
- Fehlbuchung: grds. wie Fehlüberweisung: Abhebender erklärt nur, dass er Befugnis zur Abhebung hat (was der Wahrheit entspricht), nicht, dass keine Rückforderungsansprüche etc bestünden (BGH, aA frühere hM)
- Beherbergungsfälle: wird eine ohne Täuschung erlangte, vertraglich vereinbarte Leistung weiterhin in Anspruch genommen, obwohl der Täter nach Vertragsschluss zahlungsunwillig/-fähig geworden ist, liegt keine Täuschung vor (es sei denn, Zusatzleistungen werden geordert)
Täuschungshandlungen: Täuschung durch Unterlassen
- Ingerenz: wer durch fahrlässig gemachte Falschangaben Gefahr irrtumsbedingter Vermögensverfügungen geschaffen hat - insbes. aus dem Gesetz abgeleitete Aufklärungspflichten (§ 60 I 1 Nr. 2 SGB I: Änderungen von erheblichen Verhältnisses für Leistungsgewährung ist unverzüglich anzuzeigen)
- Besonderes (!) Vertrauensverhältnis: aus Vertrag / Treu und Glauben + zusätzlich besonders begründete Einstandspflicht gerade für das Vermögen des anderen (bspw. Beratungsverträge mit Vermögensberatern/RAe)
- > aber auch bspw. Gebrauchtwagenverkäufer verschweigt einen schweren Unfallschaden
Irrtum
- Hervorrufen einer Fehlvorstellung: kausal wird Irrtum, also eine Fehlvorstellung, erregt oder unterhalten
- Irren kann nur ein Mensch
- positive Fehlvorstellung: Widerspruch zwischen der Vorstellung des Getäuschten und der Wirklichkeit
- > ausreichend ist das sachgedankliche Mitbewusstsein, also ein ständiges Begleitwissen, das bestimmte Umstände und Erwartungen als selbstverständlich voraussetzt
- > fehlende Prüfungspflichten: kein Irrtum, wenn “blinde” Vorgehensweise (bspw. Bankangestellter, der Betrag einfach auszahlt, ist idR nicht verpflichtet zu überprüfen, ob anderem der Betrag auch zusteht)
- Schlichtes Nichtwissen: bloße Unkenntnis der Wahrheit (ignorantia facti) genügt für positive Fehlvorstellung nicht
- > bspw. Schwarzfahrer-Fälle: bloße Annahme des Kontrolleurs “Alles ist in Ordnung” ist keine positive Fehlvorstellung, wenn jemand dennoch schwarzfährt
- Ausreichend ist, wenn der Getäuschte die Wahrheit der Aussage für möglich hält und sich dadurch zur Verfügung motivieren lässt (solange die Möglichkeit der Unwahrheit geringer als die der Wahrheit geschätzt wird)
- > geschützt sind auch besonders leichtgläubige Personen (besonders schutzwürdig)
Irrtum: Wissenszurechnung
a) wer den Irrtum seines Vordermanns ignoriert und seine eigene Schädigung hinnimmt -> keine objektive Zurechnung
- > bei juristischer Person: maßgeblich ist die Kenntnis des für die Willensbildung zuständigen Organs, in dessen Kompetenzbereich sich die Schädigung bewegt
b) Wenn Hilfsperson Täuschung erkennt und selbst verfügt, ist § 263 zu verneinen (kein Irrtum)
- > ggf. §§ 263, 22
c) Wenn Hilfsperson Täuschung erkennt und der Geschädigte selbst verfügt
eA: Wissenszurechnung aufgrund von Irrtumseinheit (beim Dreiecksbetrug) zwischen Vordermann und Geschädigtem (-> versuchter Betrug)
aA: Wenn Vordermann sein Wissen pflichtwidrig und bewusst nicht an Geschädigten weitergibt, verlässt er die Irrtumseinheit und tritt auf Täterseite (Zurechnung wird also nicht unterbrochen)
-> Vordermann ggf. als Beteiligter der Betrugstat
Vermögensverfügung
= jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt
- > unmittelbar: ohne deliktische Zwischenschritte des Täters (auf Opferseite sind Zwischenakte jedoch möglich)
- > P: Vermögensverfügung: Erfordernis des Verfügungsbewusstseins
- > Vermögensminderung als Verfügungserfolg
P: Abgrenzung: Diebstahl vs. Sachbetrug im Zwei-Personen-Verhältnis
- ganz hM: Exklusivitätsverhältnis:
- > willentliche Gewahrsamsübertragung ist eine Vermögensverfügung
- > gegen den Willen erfolgter Gewahrsamswechsel ist Wegnahme
pro: Vermögensverfügung und Wegnahme schließen sich gegenseitig aus - mM: Idealkonkurrenz: bei einem Trickdiebstahl finden sowohl eine Wegnahme als auch eine Vermögensverfügung in Form einer Unterstützungshandlung durch das Opfer statt
con: ein Fremdschädigungsdelikt und ein Selbstschädigungsdelikt können nicht ideal konkurrieren - P: Pseudo-Beschlagnahme (Vorgabe, Polizeibeamter etc. zu sein)
- > eA: abseits des Irrtums setzt die Vermögensverfügung eine innere Freiwilligkeit voraus - aufgrund staatlichen Befehls bei der Pseudo-Beschlagnahme handelt es sich um keinen freien Willensentschluss -> § 263 (-), § 242 (+)
- > aA (Rengier): es fehlt angesichts des staatlichen Befehls bereits an einer relevanten Willensbildung, sodass kein tatbestandsausschließendes Einverständnis in Betracht kommt -> § 242 (+)
- > mM: § 263 (+)
pro: Parallele zu den Fällen bloß vorgetäuschter Entführung
con: Sonderfall des staatlichen Befehls, der nicht - wie die Parallelfälle - nur emotional/psychisch motiviert
Einzelfälle der Abgrenzung Diebstahl vs. Sachbetrug im Zwei-Personen-Verhältnis
- Gewahrsamslockerung:
- > Wegnahme bleibt möglich, soweit nur Gewahrsamslockerung vorliegt
- > bei Gewahrsamslockerungsfällen:
1. § 263, jedoch Vermögensverfügung (-) (keine Gewahrsamsübertragung), auch kein (Gefährdungs-) Schaden in bloßer Gewahrsamslockerung
2. § 242 - speziell: Selbstbedienungsläden:
- > § 242, wenn im Einkaufswagen Artikel verdeckt werden (Kassierer verfügt nicht über gesamten Einkaufswageninhalt, sondern über Einzelartikel durch Eingabe in die Kasse)
- > str., wenn Artikel in anderem Artikel/Verpackung versteckt werden
- -> zunächst: in dem Verstecken etc. ist noch keine Wegnahme zu sehen
- -> eA: § 263 - willentliche Gewahrsamsübertragung
pro: Kassierer will über das gesamte Paket verfügen
pro: Aufspaltung des Verfügungsbewusstseins ist nicht möglich - -> aA: § 242
pro: bezüglich der versteckten Ware will der Kassierer keine KV abschließen, sodass sich sein Verfügungsbewusstsein auch nicht hierauf
P: Dreiecksbetrug: Abgrenzung von Diebstahl in mittelbarer Täterschaft zu Sachbetrug
- Abgrenzung: besonderes Näheverhältnis zwischen Verfügendem und Geschädigtem als fiktive Zurechnungseinheit (Einverständnis des Verfügenden umschließt dadurch Einverständnis des Geschädigten -> tatbestandsausschließendes Einverständnis, sodass allein § 263 vorliegt – aA: Idealkonkurrenz zwischen § 263 und §§ 242, 25 I 2, hier con: Zurechnung des Einverständnisses auf der Ebene des § 242 wird einfach übergangen) oder greift Verfügender wie beliebiger Dritter in Vermögen ein?
- eA: Ermächtigungstheorie: Dritter muss zur Verfügung rechtlich ermächtigt gewesen sein
con: zu eng, da nicht immer eine zivilrechtliche Beziehung besteht bzw. nachgewiesen werden kann - aA: Theorie des faktischen Näheverhältnisses: wenn der Getäuschte vor der Verfügung dem Gegenstand näher stand als der Geschädigte
con: Charakter des Selbstschädigungsdelikts erfordert es, dass Handlung des Verfügenden dem Geschädigten zugerechnet wird - wA (hM): Lagertheorie: tatsächliche Ermächtigung reicht aus, sofern der Dritte schon vor der Tat dem Lager des Geschädigten zugerechnet werden kann (bspw. reicht bloß untergeordnete Gewahrsamshüterposition bereits aus)
pro: passt besser zur faktischen Betrachtungsweise von “Vermögensverfügung” und “Vermögensschaden”
pro: kann grds. auch Erpressungseben übertragen werden - > Einschränkung der Zurechnung auf solche Verfügungen, die nach konkreten Umständen und der Lebenserfahrung eingerechnet werden müssen, wenn man Dritte in die Nähe seines Vermögens lässt (Gedanke der objektiven Zurechnungslehre)
- Aufbau:
1. § 263 (mit hM idR (+))
2. §§ 242, 25 I Var. 2: Konstruktion kurz erläutern, dann (-), da tatbestandsausschließendes Einverständnis dem Geschädigten zugerechnet wird
P: Vermögensbegriff
- eA: rein wirtschaftlich: alle wirtschaftlich wertvollen (geldwerten) Güter
pro: keine strafrechtsfreien Räume, auch und gerade im kriminellen Milieu - > auch Erwerbs- und Gewinnaussichten, sofern sie hinreichend konkretisiert sind
- > nicht: „Ansprüche‟ auf Verhängung oder Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen wie Geldstrafen, Geldbußen und Verwarnungsgelder (Sanktionscharakter, nicht Vermögenswert, steht im Vordergrund)
- > nicht: Güter ohne fassbaren wirtschaftlichen Wert (Unterschied zum Eigentumsdelikt!)
con: Wertungswidersprüche zum ZivilR - aA (hM): juristisch-ökonomisch: nur solche wirtschaftlich wertvollen Positionen, die unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen und nicht rechtlich missbilligt werden
pro: Einheitlichkeit der Rechtsordnung
pro: Positionen, die rechtlich missbilligt sind, sollten systematisch gerade nicht durch diese Rechtsordnung wieder geschützt werden - wA: streng juristisch = Summe aller Vermögensrechte und Vermögenspflichten einer Person
pro: Rechtseinheit (strenge Akzessorietät zum ZivilR)
con: zu eng (auch bedeutende wirtschaftliche Werte - bspw. Geschäftsgeheimnisse - sind nicht geschützt)
con: zu weit (mitunter wirtschaftlich wertlose Affektionsinteressen werden umfasst) - neA: personal = Vermögen nicht abstrakt, sondern nur durch eine Person zu beschreiben, somit als Vermögen “wirtschaftliche Potenz einer Person”
con: Rechtsunsicherheit
con: Übergreifender Schutz nicht mehr nur des Vermögens, sondern auch der Dispositionsfreiheit - newA (Hefendehl): normativ-ökonomisch = Möglichkeit einer Person, frei über die ihr von der Rechtsordnung zugebilligten Potenziale wirtschaftlicher Betätigung mit Hilfe (meist zivil-)rechtlicher Durchsetzungsmöglichkeiten zu verfügen und externen Störfaktoren effektiv begegnen zu können
con: Rechtsunsicherheit (vgl. personal) - > dagegen con: (Zivil-)Rechtsordnung konstituiert das Vermögen und schränkt das wirtschaftliche Vermögen nicht nur ein
Vermögensschaden: Lehre von der unbewussten Selbstschädigung (insbes. Bettel-, Spenden- und Schenkungsbetrug)
- § 263 würde unbewusste Selbstschädigung voraussetzen (Charakter des Selbstschädigungsdelikts - bei bewusster Selbstschädigung würde dies ausscheiden)
con: § 263 schützt Vermögen unabhängig von dieser Einschränkung - > bei Ablehnung dieser Lehre ergibt sich Schaden unproblematisch (hM)
- > bei Annahme der Lehre: Zweckverfehlungslehre: unbewusste Schädigung, wenn infolge der Täuschung der mit der Aufwendung verfolgte Zweck seinen sozialen Sinn nach verfehlt wird
con: Abgrenzungsschwierigkeit von geschützten vs ungeschützten Zwecken - aber: Abgrenzung auch bei bewusster Selbstschädigung nötig, da - > BGH: die (bewusste) Vermögensschädigung wird nach den Vorstellungen des Gebenden durch Erreichen eines bestimmten nicht vermögensrechtlichen Zwecks ausgeglichen (da bei Bettel-, Spenden- und Schenkungsbetrug gerade keine klassisch werthaltige Gegenleistung erbracht wird, sondern “sozialer Sinn” erfüllt werden soll)
- -> reine Motivirrtümer* (neben dem sozialen Sinn) beeinträchtigen die Dispositionsfreiheit, diese ist aber nicht von § 263 geschützt
- > Streitentscheid nicht erforderlich
- bspw. die Annahme, dass auch Nachbarn bereits gespendet haben
Vermögensschaden: Schadensberechnung, Kompensation, Saldierungsprinzip
- Schaden = Minderung des Vermögens in seinem Gesamtwert: Vergleich des Werts des Vermögens unmittelbar vor und nach der Verfügung
- > Prinzip der Gesamtsaldierung: Gesamtsaldo muss Einbuße an Vermögenswerten aufweisen, insbes. darf keine Kompensation (= ausgleichender, unmittelbar durch die Verfügung erfolgender Vermögenszuwachs) erfolgen
- > Minderung des vorhandenen Vermögenssaldos: bloßes Ausbleiben einer erwarteten Vermögensmehrung genügt im Prinzip nicht
- > bei ggs Verträgen: kein Schaden, wenn Preis für das Objekt dem objektiven Marktpreis entspricht (kein Schutz der Dispositionsfreiheit, sondern nur des Vermögens - auch dann nicht, wenn vorgespiegelt wird, (ein Teil des) Geld(es) komme einem sozialen Zweck zugute)
- > Verschleiern der vertraglichen Verpflichtung des getäuschten Verfügenden (bspw. Erschleichen von Unterschriften): sofern Leistung und Gegenleistung objektiv in einem ausgeglichenem Verhältnis stehen, entfällt Vermögensschaden
Vermögensschaden: P: Vorspiegeln werterhöhender Eigenschaften (Eingehungsschaden)
- bestimmte werterhöhende Eigenschaften werden vorgespiegelt, die Vertragsbestandteil werden und den getäuschten Käufer zum vermeintlich “günstigen Kauf” veranlassen*
- eA: kein Schaden, wenn die Sache “ihr Geld wert ist” (hL, BGH)
pro: Vermögen ist geschützt (und bei Wertgleichheit gewahrt), nicht Dispositionsfreiheit - aA: zwischen tatsächlicher und geschuldeter Leistung besteht ein wirtschaftliches Minus dahingehend, dass der Käufer mehr zahlt, als er aufgrund seines zivilrechtlichen Minderungsrechts zahlen müsste
con: Minderung führt erst zu nachträglicher Preiskorrektur
con: es bleibt lediglich eine erhoffte Vermögensmehrung (durch werterhöhende Eigenschaften) aus
*Hosen-Fall: K kauft von V eine Hose für 50 €, wobei V mehrfach die Qualität „reine Schurwolle‟ zusichert (die für K kaufentscheidend ist). Solche Hosen sind normalerweise teurer. In Wirklichkeit enthält die Hose, wie V weiß, zu 50 % Kunststoffgewebe, ist aber „ihr Geld wert‟
Vermögensschaden: Echter vs unechter Erfüllungsbetrug bzw. Erfüllungsschaden
- unecht: Täuschung erfolgt bereits im Rahmen des Verpflichtungsgeschäfts und wirkt im Erfüllungsgeschäft nur fort
- > eA: eine strafrechtliche Einheit (-> Gesamtsaldierung - objektiver Wertvergleich)
- > aA: kein Unterschied zum echten Erfüllungsbetrug: kein Eingehungsschaden, aber Käufer erhält höherwertigen Vertragsanspruch, um den er bei der Erfüllung gebracht werde
pro: schon beim Verpflichtungsgeschäft Täuschender hat größere kriminelle Energie - > wA: zwischen tatsächlicher und geschuldeter Leistung besteht ein wirtschaftliches Minus dahingehend, dass der Käufer mehr zahlt, als er aufgrund seines zivilrechtlichen Minderungsrechts zahlen müsste
con: Minderung führt erst zu nachträglicher Preiskorrektur
con: es bleibt lediglich eine erhoffte Vermögensmehrung (durch werterhöhende Eigenschaften) aus - echt: Täter täuscht erst nach Vertragsabschluss
- > zum relevanten Zeitpunkt ist der höherwertige Erfüllungsanspruch bereits Vermögensbestandteil geworden (d.h. Getäuschter verliert einen Wert, der durch das Verpflichtungsgeschäft seinem Vermögen zugewachsen war)
Vermögensschaden: Lehre vom individuelle Schadenseinschlag
- Grds. kein Schutz der Dispositionsfreiheit, aber Ausnahmefallgruppen zur Einbeziehung von persönlichen Verhältnisses/Bedürfnissen/Zwecken
1) die angebotene Leistung kann nicht oder nicht vollumfänglich zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwendet werden
- > subjektive wirtschaftliche Wertlosigkeit
- > Auffassung eines sachlichen Beurteilers maßgeblich
- > bspw. Verkauf eines Lexikons an völlig Ungebildete
2) durch die eingegangene Verpflichtung wird man zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt
- > bspw. Aufnahme eines hoch zu verzinsenden Darlehens
3) infolge der Verpflichtung können persönliche Verhältnisse einer ordnungsgemäßen Wirtschafts- und Lebensführung nicht aufrechterhalten werden
- > Liquiditätsverlust
Vermögensschaden: Eingehungsbetrug und Gefährdungsschaden
- Bereits im Abschluss des Vertrages vollendeter Betrug, wenn sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Wertvergleich der gegenseitigen Ansprüche auf der Seite des Betrugsopfers ein wirtschaftliches Minus ergibt
- > konkrete Vermögensgefährdung als Vermögensschaden (“Gefährdungsschaden”): wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Gefahr eines Vermögensverlustes so nahe liegt, dass nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise in dieser Gefährdung bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage liegt (-> wenn infolge des Vertragsabschlusses mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist)
pro: wirtschaftlich betrachtet (va bilanzielle Betrachtung, § 253 HGB) ist bereits in der konkreten Gefahr eines künftigen Verlustes ein gegenwärtiger Nachteil gegeben (Diskontierung)
con: Vorverlagerung der Vollendungsstrafbarkeit - > Gefährdungsschaden muss jedoch quantifizierbar / bezifferbar sein (BVerfG) -> “verfassungsrechtlicher Legitimationsdruck” (Rengier - diskutieren, inwieweit konkrete Vermögensgefährdung vorliegt und bereits einen bezifferbaren Schaden darstellt)
- P: Gefährdungsschaden bei Loslösungsmöglichkeit des Getäuschten?
- > bei Stornierungsbereitschaft: wohl (-), da Getäuschter das Risiko der Vertragsloslösung trägt; Unbrauchbarkeit erst später erkennt; Beweislast trägt
- > bei vertraglichem RücktrittsR:
- -> vor Leistungserbringung: wohl kein Gefährdungsschaden (bis Ablauf der Rücktrittsfrist)
- -> nach Leistungserbringung: grds. nicht kompensationsfähig (Risiko beim Getäuschten, s.o.)
- wird der Vertrag wie vorhergesehen abgewickelt, wirkt die Täuschung in den anschließenden Erfüllungshandlungen nur fort (-> eine Betrugstat)
Fallgruppen zum Vermögensschaden: Gutgläubiger Erwerb
- bei fehlgeschlagenem ggE: keine äquivalenten Gegenwerte (unrechtmäßiger Besitz nach jurÖkon Vermögenslehre)
- P: trotz erfolgreichem ggE Vermögensschaden als konkrete Vermögensgefährdung: (-), aber früher “Makeltheorie”: Anhaftung eines sittlichen Makels (dagegen con: keine Bezifferbarkeit)
- Gefahr des Prozessrisikos im Zivilverfahren: keine Bezifferbarkeit
Fallgruppen zum Vermögensschaden: Kreditbetrug
- Vermögensschaden entfällt dann, wenn der Minderwert des Rückzahlungsanspruches durch ausreichende Sicherheiten wettgemacht wird, die es dem Gläubiger ermöglichen, sich sofort nach Fälligkeit ohne Schwierigkeiten zu befriedigen
Fallgruppen zum Vermögensschaden: Erschleichen entgeltlicher Leistungen (bspw. Schwarzfahren)
- Schaden insofern, als in jeder Leistung zumindest ein Bruchteil von dem wirtschaftlichen Wert des zuvor investierten Vermögensaufwandes liegt, und dafür kein Äquivalent erlangt wird
- Inanspruchnahme der Leistung (konkludenter Vertragsschluss insbes. im Massenverkehr) löst Zahlungsanspruch aus, der täuschungsbedingt nicht geltend gemacht wird
Fallgruppen zum Vermögensschaden: Preisbildende Marktfaktoren
- bspw. “Markenprodukte”
- > wenn auch gleicher (objektiver) Wert, aber wenn vom Markt geringer bewertet (wegen fehlender Markenqualität): Vermögensschaden (+)