4/10 (§ 263) Flashcards
Prüfung
I. TB
- Obj TB
a) Täuschung
b) Täuschungserfolg: Irrtum
c) Irrtumsbedingte Vermögensverfügung
d) Vermögensschaden
e) Durchlaufende Kausalität (csqn) von a) -> b), b) -> c) und c) -> d) - Subj TB
a) Vorsatz
b) Eigen- oder fremdnützige Absicht stoffgleicher Bereicherung - Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung und entsprechender Vorsatz
II. RW
III. Schuld
IV. Strafzumessung: Besonders schwerer Fall § 263 III
V. Qualifikation: § 263 V
Täuschungshandlungen
= Vorspiegelung falscher bzw. Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen (dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit) des Außen- oder Innenlebens
- Täuschung durch aktives Tun
- Konkludente Täuschung trotz wahrer Angaben
- Täuschung und Preisangaben
- Bloßes Ausnutzen eines Irrtums ohne täuschendes Zutun
- Täuschung durch Unterlassen
Täuschungshandlungen: Täuschung durch aktives Tun
= bewusst irreführende Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen (-> Täuschungsbewusstsein als subjektive Komponente des objTBM)
- > setzt kommunikative Einwirkung voraus
- > Erklärungswert des Verhaltens durch Auslegung zu ermitteln (objektiv als allgemeine Verkehrsauffassung unter konkreten Verhältnissen)
Täuschungshandlungen: Konkludente Täuschung trotz wahrer Angaben
- Rechtnungsähnliche Vertragsofferten (wirken wie Rechnung, sind aber bloßes Angebot)
- Kostenfalle im Internet (Hinweise auf Kosten sind versteckt, tw. durch Umgehung der verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften)
- Ping-Anrufe (infrage kommt ein konkludentes Täuschen über die Ernsthaftigkeit des Kommunikationsverlangens oder die Vorspiegelung, dass der Rückruf zum mit dem Netzanbieter vereinbarten Tarif möglich ist)
Täuschungshandlungen: Täuschung und Preisangaben
- Grundsatz: bei Angebot der Ware erfolgt keine schlüssige Erklärung, dass dieser Preis angemessen oder üblich sei (freier Markt)
- beachte jedoch Verkehrsauffassung (jedoch ist selbst bei einem Buch nicht davon auszugehen, es handle sich um den festen Marktpreis, da auch Abweichungen von der Buchpreisbindung bestehen können)
Täuschungshandlungen: Bloßes Ausnutzen eines Irrtums ohne täuschendes Zutun
- keine schlüssige Täuschungshandlung, wenn der Irrtum weder hervorgerufen noch verstärkt/unterhalten wird
- Fehlüberweisung: durch Überweisung entsteht Auszahlungsanspruch, wodurch derjenige, der das Geld in Empfang nimmt, nichts Unwahres dabei erklärt, da er berechtigt ist
- Fehlbuchung: grds. wie Fehlüberweisung: Abhebender erklärt nur, dass er Befugnis zur Abhebung hat (was der Wahrheit entspricht), nicht, dass keine Rückforderungsansprüche etc bestünden (BGH, aA frühere hM)
- Beherbergungsfälle: wird eine ohne Täuschung erlangte, vertraglich vereinbarte Leistung weiterhin in Anspruch genommen, obwohl der Täter nach Vertragsschluss zahlungsunwillig/-fähig geworden ist, liegt keine Täuschung vor (es sei denn, Zusatzleistungen werden geordert)
Täuschungshandlungen: Täuschung durch Unterlassen
- Ingerenz: wer durch fahrlässig gemachte Falschangaben Gefahr irrtumsbedingter Vermögensverfügungen geschaffen hat - insbes. aus dem Gesetz abgeleitete Aufklärungspflichten (§ 60 I 1 Nr. 2 SGB I: Änderungen von erheblichen Verhältnisses für Leistungsgewährung ist unverzüglich anzuzeigen)
- Besonderes (!) Vertrauensverhältnis: aus Vertrag / Treu und Glauben + zusätzlich besonders begründete Einstandspflicht gerade für das Vermögen des anderen (bspw. Beratungsverträge mit Vermögensberatern/RAe)
- > aber auch bspw. Gebrauchtwagenverkäufer verschweigt einen schweren Unfallschaden
Irrtum
- Hervorrufen einer Fehlvorstellung: kausal wird Irrtum, also eine Fehlvorstellung, erregt oder unterhalten
- Irren kann nur ein Mensch
- positive Fehlvorstellung: Widerspruch zwischen der Vorstellung des Getäuschten und der Wirklichkeit
- > ausreichend ist das sachgedankliche Mitbewusstsein, also ein ständiges Begleitwissen, das bestimmte Umstände und Erwartungen als selbstverständlich voraussetzt
- > fehlende Prüfungspflichten: kein Irrtum, wenn “blinde” Vorgehensweise (bspw. Bankangestellter, der Betrag einfach auszahlt, ist idR nicht verpflichtet zu überprüfen, ob anderem der Betrag auch zusteht)
- Schlichtes Nichtwissen: bloße Unkenntnis der Wahrheit (ignorantia facti) genügt für positive Fehlvorstellung nicht
- > bspw. Schwarzfahrer-Fälle: bloße Annahme des Kontrolleurs “Alles ist in Ordnung” ist keine positive Fehlvorstellung, wenn jemand dennoch schwarzfährt
- Ausreichend ist, wenn der Getäuschte die Wahrheit der Aussage für möglich hält und sich dadurch zur Verfügung motivieren lässt (solange die Möglichkeit der Unwahrheit geringer als die der Wahrheit geschätzt wird)
- > geschützt sind auch besonders leichtgläubige Personen (besonders schutzwürdig)
Irrtum: Wissenszurechnung
a) wer den Irrtum seines Vordermanns ignoriert und seine eigene Schädigung hinnimmt -> keine objektive Zurechnung
- > bei juristischer Person: maßgeblich ist die Kenntnis des für die Willensbildung zuständigen Organs, in dessen Kompetenzbereich sich die Schädigung bewegt
b) Wenn Hilfsperson Täuschung erkennt und selbst verfügt, ist § 263 zu verneinen (kein Irrtum)
- > ggf. §§ 263, 22
c) Wenn Hilfsperson Täuschung erkennt und der Geschädigte selbst verfügt
eA: Wissenszurechnung aufgrund von Irrtumseinheit (beim Dreiecksbetrug) zwischen Vordermann und Geschädigtem (-> versuchter Betrug)
aA: Wenn Vordermann sein Wissen pflichtwidrig und bewusst nicht an Geschädigten weitergibt, verlässt er die Irrtumseinheit und tritt auf Täterseite (Zurechnung wird also nicht unterbrochen)
-> Vordermann ggf. als Beteiligter der Betrugstat
Vermögensverfügung
= jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt
- > unmittelbar: ohne deliktische Zwischenschritte des Täters (auf Opferseite sind Zwischenakte jedoch möglich)
- > P: Vermögensverfügung: Erfordernis des Verfügungsbewusstseins
- > Vermögensminderung als Verfügungserfolg
P: Abgrenzung: Diebstahl vs. Sachbetrug im Zwei-Personen-Verhältnis
- ganz hM: Exklusivitätsverhältnis:
- > willentliche Gewahrsamsübertragung ist eine Vermögensverfügung
- > gegen den Willen erfolgter Gewahrsamswechsel ist Wegnahme
pro: Vermögensverfügung und Wegnahme schließen sich gegenseitig aus - mM: Idealkonkurrenz: bei einem Trickdiebstahl finden sowohl eine Wegnahme als auch eine Vermögensverfügung in Form einer Unterstützungshandlung durch das Opfer statt
con: ein Fremdschädigungsdelikt und ein Selbstschädigungsdelikt können nicht ideal konkurrieren - P: Pseudo-Beschlagnahme (Vorgabe, Polizeibeamter etc. zu sein)
- > eA: abseits des Irrtums setzt die Vermögensverfügung eine innere Freiwilligkeit voraus - aufgrund staatlichen Befehls bei der Pseudo-Beschlagnahme handelt es sich um keinen freien Willensentschluss -> § 263 (-), § 242 (+)
- > aA (Rengier): es fehlt angesichts des staatlichen Befehls bereits an einer relevanten Willensbildung, sodass kein tatbestandsausschließendes Einverständnis in Betracht kommt -> § 242 (+)
- > mM: § 263 (+)
pro: Parallele zu den Fällen bloß vorgetäuschter Entführung
con: Sonderfall des staatlichen Befehls, der nicht - wie die Parallelfälle - nur emotional/psychisch motiviert
Einzelfälle der Abgrenzung Diebstahl vs. Sachbetrug im Zwei-Personen-Verhältnis
- Gewahrsamslockerung:
- > Wegnahme bleibt möglich, soweit nur Gewahrsamslockerung vorliegt
- > bei Gewahrsamslockerungsfällen:
1. § 263, jedoch Vermögensverfügung (-) (keine Gewahrsamsübertragung), auch kein (Gefährdungs-) Schaden in bloßer Gewahrsamslockerung
2. § 242 - speziell: Selbstbedienungsläden:
- > § 242, wenn im Einkaufswagen Artikel verdeckt werden (Kassierer verfügt nicht über gesamten Einkaufswageninhalt, sondern über Einzelartikel durch Eingabe in die Kasse)
- > str., wenn Artikel in anderem Artikel/Verpackung versteckt werden
- -> zunächst: in dem Verstecken etc. ist noch keine Wegnahme zu sehen
- -> eA: § 263 - willentliche Gewahrsamsübertragung
pro: Kassierer will über das gesamte Paket verfügen
pro: Aufspaltung des Verfügungsbewusstseins ist nicht möglich - -> aA: § 242
pro: bezüglich der versteckten Ware will der Kassierer keine KV abschließen, sodass sich sein Verfügungsbewusstsein auch nicht hierauf
P: Dreiecksbetrug: Abgrenzung von Diebstahl in mittelbarer Täterschaft zu Sachbetrug
- Abgrenzung: besonderes Näheverhältnis zwischen Verfügendem und Geschädigtem als fiktive Zurechnungseinheit (Einverständnis des Verfügenden umschließt dadurch Einverständnis des Geschädigten -> tatbestandsausschließendes Einverständnis, sodass allein § 263 vorliegt – aA: Idealkonkurrenz zwischen § 263 und §§ 242, 25 I 2, hier con: Zurechnung des Einverständnisses auf der Ebene des § 242 wird einfach übergangen) oder greift Verfügender wie beliebiger Dritter in Vermögen ein?
- eA: Ermächtigungstheorie: Dritter muss zur Verfügung rechtlich ermächtigt gewesen sein
con: zu eng, da nicht immer eine zivilrechtliche Beziehung besteht bzw. nachgewiesen werden kann - aA: Theorie des faktischen Näheverhältnisses: wenn der Getäuschte vor der Verfügung dem Gegenstand näher stand als der Geschädigte
con: Charakter des Selbstschädigungsdelikts erfordert es, dass Handlung des Verfügenden dem Geschädigten zugerechnet wird - wA (hM): Lagertheorie: tatsächliche Ermächtigung reicht aus, sofern der Dritte schon vor der Tat dem Lager des Geschädigten zugerechnet werden kann (bspw. reicht bloß untergeordnete Gewahrsamshüterposition bereits aus)
pro: passt besser zur faktischen Betrachtungsweise von “Vermögensverfügung” und “Vermögensschaden”
pro: kann grds. auch Erpressungseben übertragen werden - > Einschränkung der Zurechnung auf solche Verfügungen, die nach konkreten Umständen und der Lebenserfahrung eingerechnet werden müssen, wenn man Dritte in die Nähe seines Vermögens lässt (Gedanke der objektiven Zurechnungslehre)
- Aufbau:
1. § 263 (mit hM idR (+))
2. §§ 242, 25 I Var. 2: Konstruktion kurz erläutern, dann (-), da tatbestandsausschließendes Einverständnis dem Geschädigten zugerechnet wird
P: Vermögensbegriff
- eA: rein wirtschaftlich: alle wirtschaftlich wertvollen (geldwerten) Güter
pro: keine strafrechtsfreien Räume, auch und gerade im kriminellen Milieu - > auch Erwerbs- und Gewinnaussichten, sofern sie hinreichend konkretisiert sind
- > nicht: „Ansprüche‟ auf Verhängung oder Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen wie Geldstrafen, Geldbußen und Verwarnungsgelder (Sanktionscharakter, nicht Vermögenswert, steht im Vordergrund)
- > nicht: Güter ohne fassbaren wirtschaftlichen Wert (Unterschied zum Eigentumsdelikt!)
con: Wertungswidersprüche zum ZivilR - aA (hM): juristisch-ökonomisch: nur solche wirtschaftlich wertvollen Positionen, die unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen und nicht rechtlich missbilligt werden
pro: Einheitlichkeit der Rechtsordnung
pro: Positionen, die rechtlich missbilligt sind, sollten systematisch gerade nicht durch diese Rechtsordnung wieder geschützt werden - wA: streng juristisch = Summe aller Vermögensrechte und Vermögenspflichten einer Person
pro: Rechtseinheit (strenge Akzessorietät zum ZivilR)
con: zu eng (auch bedeutende wirtschaftliche Werte - bspw. Geschäftsgeheimnisse - sind nicht geschützt)
con: zu weit (mitunter wirtschaftlich wertlose Affektionsinteressen werden umfasst) - neA: personal = Vermögen nicht abstrakt, sondern nur durch eine Person zu beschreiben, somit als Vermögen “wirtschaftliche Potenz einer Person”
con: Rechtsunsicherheit
con: Übergreifender Schutz nicht mehr nur des Vermögens, sondern auch der Dispositionsfreiheit - newA (Hefendehl): normativ-ökonomisch = Möglichkeit einer Person, frei über die ihr von der Rechtsordnung zugebilligten Potenziale wirtschaftlicher Betätigung mit Hilfe (meist zivil-)rechtlicher Durchsetzungsmöglichkeiten zu verfügen und externen Störfaktoren effektiv begegnen zu können
con: Rechtsunsicherheit (vgl. personal) - > dagegen con: (Zivil-)Rechtsordnung konstituiert das Vermögen und schränkt das wirtschaftliche Vermögen nicht nur ein
Vermögensschaden: Lehre von der unbewussten Selbstschädigung (insbes. Bettel-, Spenden- und Schenkungsbetrug)
- § 263 würde unbewusste Selbstschädigung voraussetzen (Charakter des Selbstschädigungsdelikts - bei bewusster Selbstschädigung würde dies ausscheiden)
con: § 263 schützt Vermögen unabhängig von dieser Einschränkung - > bei Ablehnung dieser Lehre ergibt sich Schaden unproblematisch (hM)
- > bei Annahme der Lehre: Zweckverfehlungslehre: unbewusste Schädigung, wenn infolge der Täuschung der mit der Aufwendung verfolgte Zweck seinen sozialen Sinn nach verfehlt wird
con: Abgrenzungsschwierigkeit von geschützten vs ungeschützten Zwecken - aber: Abgrenzung auch bei bewusster Selbstschädigung nötig, da - > BGH: die (bewusste) Vermögensschädigung wird nach den Vorstellungen des Gebenden durch Erreichen eines bestimmten nicht vermögensrechtlichen Zwecks ausgeglichen (da bei Bettel-, Spenden- und Schenkungsbetrug gerade keine klassisch werthaltige Gegenleistung erbracht wird, sondern “sozialer Sinn” erfüllt werden soll)
- -> reine Motivirrtümer* (neben dem sozialen Sinn) beeinträchtigen die Dispositionsfreiheit, diese ist aber nicht von § 263 geschützt
- > Streitentscheid nicht erforderlich
- bspw. die Annahme, dass auch Nachbarn bereits gespendet haben