7/10 (§ 223, 224, 226, 227; 225; 231; 229; 228; §§ 331-336) Flashcards

Einfache Körperverletzung (§ 223); Gefährliche Körperverletzung (§ 224); Schwere Körperverletzung (§ 226); Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227); Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225); Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231); Fahrlässige Körperverletzung (§ 229); Einwilligung des Verletzten und § 228; Bestechungsdelikte (§§ 331–336); Körperverletzung im Amt (§ 340)

1
Q

§ 223: körperlicher Misshandlung

A

= üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird
-> (-) bei bloßen Befindlichkeitsstörungen und Störungen des seelischen Wohlbefindens, soweit sie sich nicht körperlich niederschlagen

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2
Q

§ 223: Gesundheitsschädigung

A

= das Hervorrufen oder Steigern eines – nicht nur unerheblichen – krankhaften (= pathologischen) Zustande

  • > krankhaft = der vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichende Zustand
  • -> auch: bloße Infektionen (insb. HIV / Corona)
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3
Q

§ 223: P: ärztlicher Heileingriff als Körperverletzung

A
  • frühere hM: nicht tatbestandsmäßig
  • > Erfolgstheorie: bei Heilung ist tatbestandlich das Gegenteil einer Verletzung eingetreten
    pro: Wertungsgesichtspunkte angesichts des sozialen Sinngehalts der Tat
  • > Lex-artis-Theorie: soweit nach Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt
    pro: keine objektive Zurechnung
  • heute hM (BGH): tatbestandsmäßig, ggf. aber gerechtfertigt
    pro: anhand von expliziter - mutmaßlicher - hypothetischer (str.) Einwilligung kann Patientenautonomie am besten gewahrt werden
    pro: Schutz vor kunstgerechten, aber “aufgedrängten” Zusatzbehandlungen, die sich während der OP ergeben (Eileiter-Fall)
  • > Art. 2 I, Art. 1 I iVm Art. 2 II umfasst auch Entscheidung, sich unvernünftig bezgl. eigener körperlicher Unversehrtheit zu verhalten
    pro: Aufklärungsgespräche würden entbehrlich
    pro: §§ 630d, 630e konkretisieren Rechtmäßigkeit der Heilbehandlung iSd Einheit der Rechtsordnung
  • dennoch auch hM: § 224 I Nr. 2 wird durch Verwenden von medizinischen Instrumenten nicht verwirklicht
    pro: werden weder zu Angriffs- noch zu Verteidigungszwecken eingesetzt (subjektive Verwendungsabsicht fehlt)
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4
Q

§ 223: P: ärztlicher Heileingriff als Körperverletzung: Rechtfertigung

A
  • Allgemeiner Maßstab der ärztlichen Aufklärungspflicht: -> Patient muss in der gebotenen Weise über den Eingriff, seinen Verlauf, seine Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt worden sein
  • str.: neben expliziter und mutmaßlicher Einwilligung noch hypothetische Einwilligung möglich
    = wenn der Rechtsgutsinhaber auch dann seine Einwilligung erklärt hätte, wenn er pflichtgemäß aufgeklärt worden wäre
    -> eA (BGH): Rechtfertigungswirkung, da kein Unrecht verwirklicht wird
    pro: § 630h II 2 BGB (zivilrechtliche Anerkennung der hypothetischen Einwilligung im Arzthaftungsrecht)
    pro: Risikoerhöhung ist allein nicht ausreichend; es braucht einen Niederschlag im konkreten Erfolg (keine “Kausalität der Pflichtwidrigkeit”)
    -> aA (hL): nicht möglich
    pro: Aufgedrängte Operation möglich; Aushöhlung des Aufklärungserfordernisses
    pro: Aufweichung der Kriterien für (explizite/mutmaßliche) Einwilligung
    pro: im Ergebnis sonst im Strafrecht unzulässige Genehmigung durch Befragung des Patienten nach der OP (ex tunc-Wirkung)
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5
Q

§ 224: Nr. 1: Gift oder gesundheitschädigender Stoff

A

= jeder organische oder anorganische Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung (in konkreter Art seiner Verwendung) die Gesundheit erheblich schädigen kann
-> auch Alkohol oder Salz, wenn die Dosierung erheblich ist

= Stoff, der als solcher unter den konkreten Bedingungen geeignet ist, die Gesundheit erheblich zu schädigen
-> thermisch, mechanisch, biologisch (auch: Krankheitserreger)

-> Erheblichkeit ist erforderlich, um Abgrenzung zu Bagatellhochstufungen von § 223 I zu vermeiden (hM)

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6
Q

§ 224: Nr. 1: Beibringen

A

= wenn der Stoff so mit dem Körper in Verbindung gebracht wird, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann

  • eA (mM): nur wenn im Körperinneren wirkt
    pro: trennscharfe Abgrenzung zwischen Nr. 1 und Nr. 2 (Waffe -> Außenwirkung)
  • aA (hM): irrelevant, wo Stoff wirkt
    pro: Wortlaut differenziert nicht
    pro: kein Unterschied in der Gefährlichkeit
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7
Q

§ 224: Nr. 2: Gefährliches Werkzeug

A

= jeder Gegenstand, der (als Angriffs- oder Verteidigungsmittel) nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im konkreten Fall erhebliche Verletzungen hervorrufen kann
-> auch: chemische oder thermische Mittel

-> Schuh: kommt auf die Art und die Verwendungsweise des Schuhs an

  • > Körperteile: (-)
    pro: Wortlaut, Art. 103 II GG
  • > Unbewegbare Gegenstände
    con: Wortlaut
    pro: Zufälligkeit, ob Sache fest montiert oder bewegbar
    pro: Täter bewerkstelligt Tat mit diesem Mittel
    pro: ohnehin weiter Werkzeugbegriff
  • > “mittels”
  • -> Rspr: konkreter Niederschlag bzgl. körperlicher Einwirkung erforderlich
    pro: restriktive Auslegung der Nr.n
  • -> aA: Verletzungsgefahren, die sich in kausaler und objektiv zurechenbarer Weise auf Mittel zurückführen lassen
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8
Q

§ 224: Nr. 3: Hinterlistiger Überfall

A
  • Überfall = überraschender Angriff auf das Opfer, das sich eines Angriffes nicht versieht
  • Hinterlistig = wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren
  • > Ausnutzen des reinen Überraschungsmoments genügt nicht
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9
Q

§ 224: Nr. 4: gemeinschaftlich

A

= wenn mindestens zwei Personen einverständlich zusammenwirken und dem Opfer im Tatortbereich unmittelbar gegenüberstehen

  • > Gefährlichkeit unmittelbar dem Opfer gegenüber entscheidend
  • > auch bei Teilnehmer gegeben (für Gefährlichkeit (Abwehrbereitschaft) des Opfers nicht entscheidend, ob Mittäter oder Teilnehmer)
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10
Q

§ 224: P: Nr. 5: lebensgefährdende Behandlung

A
  • hM: Begehungsweise, die nach den Umständen des konkreten Falles wie der Art, Dauer und Stärke der Einwirkung objektiv generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen
  • mM: konkrete Lebensgefahr erforderlich
    con: zu nah an §§ 212, 22
    pro: Unrechtsgehalt entfernt sich zu weit von anderen Nr.n des § 224
  • Vorsatz
  • > Rspr.: Kenntnis derjenigen konkreten Umstände genügt, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit der Behandlung für das Leben des Opfers ergibt
  • > Rengier: Parallelwertung id Laiensphäre als allgemeine Grundsatz muss sich auch auf Lebensgefährlichkeit selbst beziehen
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11
Q

§ 226: Prüfung

A
  1. Verweis auf das strafbare Grunddelikt (§ 223)
  2. Prüfung aller potentiell einschlägigen qualifizierenden Erfolge (§ 226 I Nr. 1–3) und ihrer Verursachung im Sinne der Bedingungstheorie
  3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung (folgt aus Punkt 1)
    - > Entfällt bei vorsätzlicher Herbeiführung des qualifizierenden Erfolges (vgl. 6 b, c)
  4. Objektive Zurechnung
  5. Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen Grunddelikt (§ 223) und qualifizierendem Erfolg (ggf. insbesondere Auseinandersetzung mit der Letalitätslehre)
  6. Innere Tatseite hinsichtlich des qualifizierenden Erfolges und des Gefahrverwirklichungszusammenhangs
    a) Subjektive Fahrlässigkeit: § 226 I i. V. m. § 18
    b) Dolus eventualis: § 226 I i. V. m. § 18
    c) Absicht oder Wissentlichkeit: Qualifikation gemäß § 226 II
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12
Q

§ 226: Glied

A
  • eA: nur äußerliche Körperteile, die eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus haben und mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden sind
  • aA: verzichtet auf Gelenkverbindung
  • wA: auch innere Körperteile (Organe)
    con: Wortlaut
    con: Systematik: Nr. 1 erfasst bereits abschließend organische Funktionen
    pro: Schädigung/Entnahme innerer Organe kann Verlust in anderen Nr.n genauso gleichkommen (Telos)
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13
Q

§ 226: Wichtigkeit (des Gliedes)

A
  • eA: nur die generelle Bedeutung für jeden menschlichen Körper maßgebend
  • aA: auch individuelle körperliche Merkmale (Linkshändigkeit)
  • wA: neben individuellen körperlichen Merkmale auch berufliche Anforderungen (Pianist, der auch kleinen Finger benötigt)
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14
Q

§ 226: Nr. 3 (Dauerende Entstellung; Siechtum; Lähmung)

A
  • Entstellung: wenn die äußere Gesamterscheinung in unästhetischer Weise erheblich verunstaltet wird
  • Siechtum: chronischer Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und allgemeine Hinfälligkeit zur Folge hat
  • Lähmung: eine solche erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Bewegungsfähigkeit eines Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht
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15
Q

§ 227: Prüfung

A

I. § 212 (bei fernliegendem Tötungsvorsatz weglassen)
II. § 223 (ggf. i. V. m. § 224)
III. § 227

  1. Verweis auf das strafbare Grunddelikt (§ 223)
  2. Objektiv fahrlässige Tötung
    a) Eintritt und Verursachung des Todeserfolges im Sinne der Bedingungstheorie
    b) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
    c) Objektive Zurechnung
  3. Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen Grunddelikt (§ 223) und Todeserfolg (ggf. insbesondere Auseinandersetzung mit der Letalitätslehre)
  4. Subjektive Fahrlässigkeit gemäß § 18 hinsichtlich des Todeserfolgs und Gefahrverwirklichungszusammenhangs

IV. § 222

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16
Q

§ 227: P: spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang

A

= im tödlichen Erfolg muss sich gerade die dem Grundtatbestand (§ 223) anhaftende eigentümliche („tatbestandsspezifische‟) Gefahr niederschlagen

  • > Einschränkung der objektiven Zurechenbarkeit (hM)
  • > Vorhersehbarkeits-Komponente der Fahrlässigkeit
  • -> BGH: ausreichend, wenn Erfolg vorhersehbar
  • -> Lit: auch hinsichtlich der wesentlichen Elemente des Kausalverlaufs muss Vorhersehbarkeit bestehen
  • eA: Letatlitätstheorie: Körperverletzungserfolg muss sich in Tötungserfolg konkret niederschlagen
    pro: restriktive Interpretation
  • aA (hM): ausreichend, dass sich Körperverletzungshandlung niederschlägt
    pro: Systematik: § 223 umfasst in seinen Varianten gerade auch den Handlungsakt
    pro: Handlung kann genauso gefährlich sein wie der Erfolg
    pro: Klammerzusatz bezieht auch Versuchsstrafbarkeit mit ein, wo kein Erfolg vorliegt
17
Q

§ 227: P: spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang: Opfer- und Drittverhalten

A
  • Frage, ob der Zurechnungszusammenhang zwischen Körperverletzungshandlung und Tötungserfolg unterbrochen ist
  • > bei (nachvollziehbaren) “unfreien” Flucht- oder Panikreaktionen (-)
  • -> (+) aber bei grob fahrlässigem Verschulden gegen sich selbst (unvernünftige Ablehnung einer Heilbehandlung)
  • > Drittverhalten idR (+)
  • > Dolus-generalis Fälle: idR kein Anknüpfen an Körperverletzungsgefahr
18
Q

§ 227: P: erfolgsqualifizierter Versuch

A
  • nur möglich, wenn Letalitätstheorie abgelehnt wird

- > wenn der Körperverletzungserfolg ausbleibt, kann gar kein Gefahrverwirklichungszusammenhang entstehen

19
Q

§ 227: Täterschaft, Teilnahme, Unterlassen

A
  • Vorsatzdelikt aus § 11 II
  • > genaue Prüfung des Vorsatzes
  • > genaue Prüfung der Zurechenbarkeit
  • > § 25 II: Mittäterexzess prüfen
  • -> BGH: trotz Exzess trotzdem §§ 227 (+), wenn Mittäter Gefahr für Eskalation geschaffen hat und diese für ihn vorhersehbar war
  • Unterlassen
  • > Vorsatz muss sich auch auf Körperverletzungen beziehen, die die Todesgefahr beinhalten
20
Q

§ 225: Tathandlungen

A
  • Quälen = Verursachung länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art
  • Rohe Misshandlung = wenn der Täter das körperliche Wohlbefinden des Opfers (über § 223 hinausgehend) erheblich beeinträchtigt und aus einer gefühllosen Gesinnung handelt
  • > eine solche liegt vor, wenn der Täter das Gefühl für das Leiden des Misshandelten verloren hat
  • > tatbezogenes Merkmal
  • Schädigung der Gesundheit durch böswillige Vernachlässigung der Sorgepflicht (echtes Unterlassungsdelikt) = böswillig handelt, wer die Sorgepflicht aus einem besonders verwerflichen Motiv (z. B. Bosheit, Sadismus, Hass, Geiz, Eigensucht), nicht aber aus Gleichgültigkeit oder Schwäche verletzt
  • > täterbezogenes Merkmal
21
Q

§ 231: Prüfung und Charakteristik

A
  • abstraktes Gefährdungsdelikt, das die Allgemeinheit schützt (nicht einwilligungsfähig)

I. Tatbestandsmäßigkeit

  1. Objektiver Tatbestand
    a) Vorliegen einer Schlägerei (oder: eines von mehreren verübten Angriffs), an der (dem)
    b) der Täter sich beteiligt
  2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

II. Tatbestandsannex: Objektive Bedingung der Strafbarkeit

  1. Verursachung einer schweren Folge (Tod oder eine Folge des § 226 I), und zwar
  2. durch die Schlägerei (den Angriff) = Realisierung der Gefährlichkeit der Schlägerei (des Angriffs) im schweren Erfolg

III. Rechtswidrigkeit (beachte § 231 II)

IV. Schuld (beachte § 231 II)

22
Q

§ 231: Tatbestand

A
  • Schlägerei = eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene tätliche Auseinandersetzung, an der mindestens drei Personen aktiv körperlich mitwirken
  • -> (-), wenn sich vor der erfolgsverursachenden Handlung die Zahl der Beteiligten auf 2 reduziert
  • Beteiligte: Personen, die aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung mitwirken
  • > nach hM auch psychisch Mitwirkende, wenn ansonsten mind. drei physisch Mitwirkende gegeben sind
  • Von mehreren verübter Angriff: die feindselige, unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen
  • > Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegenstandes und des Angriffswillens bei Angreifenden
23
Q

§ 231: Folgen der Einordnung des Erfolges als objektive Bedingung der Strafbarkeit

A
  • Vorsatz unerheblich
  • Grundsätze der objektiven Zurechnung anzuwenden (“durch”)
  • hM: auch Täter, bei dem der Erfolg eintritt, aus § 231 zu bestrafen
  • > con: Straflosigkeit der Selbstschädigung
  • Zeitpunkt der Beteiligung
  • > (+) bei dem, der zum Zeitpunkt der erfolgsverursachenden Handlung nicht mehr beteiligt ist (abstraktes Gefährdungsdelikt)
  • > (-) bei dem, der erst nach diesem Zeitpunkt sich beteiligt (Lit - Rspr. aber (+))
    pro: § 231 sanktioniert abstrakte Gefahr und soll Beweisschwierigkeiten abmildern; nicht einschlägig, wenn jemand nichts zur Begründung, Steigerung oder Realisierung der abstrakten Gefahr beigetragen haben kann
24
Q

§ 231 II: Vorwerfbarkeit der Beteiligung

A
  • nicht gegeben, wenn Beteiligter hinsichtlich des gesamten Geschehens gerechtfertigt oder entschuldigt ist
25
Q

§ 228: Bezugspunkt

A
  • Körperverletzungstat (rechtsgutsbezogen auf Art und Schwere der Körperverletzung)
  • nicht: Motive der Körperverletzung!
26
Q

§ 228: gute Sitten

A
  • BGH: Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
    con: Art. 103 II GG
  • > Kriterien zur Rechtssicherheit: maßgeblich sind Art und Schwere der Rechtsgutsverletzung, jedenfalls konkrete Todesgefahr sittenwidrig
    pro: Wertung des § 216
  • > auch solche Verletzungen können jedoch aufgrund billigenswerter Motive nicht sittenwidrig sein
  • bei verabredeten Schlägereien: Verstoß, wenn Eskalationspotential besteht (Gruppendynamik und keine effektive “Regeleinhaltung”) und konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung
    pro: Wertung des § 231 (Schlägereitatbestand muss erfüllt sein)
27
Q

§ 228: Abgrenzung zwischen Teilnahme an Selbstgefährdung (§ 228 irrelevant) und Fremdgefährdung (§ 228 relevant)

A
  • hM: Kriterium der Tatherrrschaft über die Gefahrquelle wird übertragen (“Gefährdungsherrschaft”)
  • mM: Kriterien der Selbstverantwortlichkeit
    pro: Tatherrschaftskriterien passen insb. bei fahrlässigen Taten nicht
  • > Zurechnungslösung (Roxin): wenn die einverständliche Fremdgefährdung unter allen relevanten Aspekten einer Selbstgefährdung gleichsteht -> Straflosigkeit
28
Q

§ 228: Einwilligung in § 222

A
  • eA: nicht möglich
    pro: Wertung des § 216
  • aA: möglich
    pro: es geht nicht um die Einwilligung in den Erfolg, sondern um die Einwilligung in die Gefährdung - diese ist möglich (nicht von § 216 umfasst)
29
Q

Echte vs. unechte Amtsdelikte

A
  • echt: Amtsträgereigenschaft ist strafbegründend
  • > § 28 I
  • unechte: Amtsträgereigenschaft ist strafverschärfend und baut auf Grunddelikt auf, das von jedermann begangen werden kann
  • > § 28 II
30
Q

§ 11 I Nr. 2c: sonstige Amtsträger

A
  • unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform: für Zuordnung zur öffentlichen Verwaltung, für die Gleichstellung mit einer Behörde ist entscheidend, dass die privatrechtliche Organisation wesentlich durch staatliche Instanzen gesteuert und kontrolliert wird und damit bei der gebotenen Gesamtbetrachtung als „verlängerter Arm‟ des Staates erscheint
  • Bestellung:
  • > funktionale Betrachtung: auch einzelvertragliche Aufgabenerfüllung erfasst
  • > organisatorische Betrachtung (hM): gewisse verfestigte Eingliederung über eine Dauer, aber auch kein formaler Bestellungsakt erforderlich
31
Q

§§ 331, 332: Prüfung

A
  • Rechtsgut bei §§ 331-334: Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Unbestechlichkeit von Trägern staatlicher Funktionen und damit zugleich in die Sachlichkeit staatlichen Handelns
  • > schon bei „bösem‟ Anschein der Käuflichkeit der Dienstausübung gefährdet (geheimer Vorbehalt des Amtsträger, sich nicht beeinflussen zu lassen, unerheblich - allein der äußere Schein ist maßgeblich)

I. Tatbestandsmäßigkeit

  1. Objektiver Tatbestand
    a) Täter: nur Amtsträger usw.
    b) Fordern usw. eines Vorteils für sich oder einen Dritten
    c) Dienstlicher Bezug
    aa) § 331 I: (Pflichtgemäße) Dienstausübung (schließt bestimmte Diensthandlung ein)
    bb) § 331 II: (Pflichtgemäße) bestimmte richterliche Diensthandlung
    cc) § 332: Pflichtwidrige bestimmte Diensthandlung (beachte Abs. 3)
    d) Unrechtsvereinbarung: Fordern usw. des Vorteils als Gegenleistung „für‟ Dienstausübung/Diensthandlung
  2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit Insbesondere § 331 III

III. Schuld

IV. Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (§ 335 i. V. m. § 332)

32
Q

§§ 333, 334: Prüfung

A

I. Tatbestandsmäßigkeit

  1. Objektiver Tatbestand
    a) Täter: Jedermann als Vorteilsgeber
    b) Amtsträger usw. als Vorteilsnehmer
    c) Anbieten usw. eines Vorteils für diesen oder einen Dritten
    d) Dienstlicher Bezug
    aa) § 333 I: (Pflichtgemäße) Dienstausübung (schließt bestimmte Diensthandlung ein)
    bb) §  333 II: (Pflichtgemäße) bestimmte richterliche Diensthandlung
    cc) § 334: Pflichtwidrige bestimmte Diensthandlung (beachte Abs. 3)
    e) Unrechtsvereinbarung: Anbieten usw. des Vorteils als Gegenleistung „für‟ Dienstausübung/Diensthandlung
  2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit Insbesondere § 333 III

III. Schuld

IV. Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (§ 335 i. V. m. § 334)

33
Q

§§ 331ff.: Vorteil

A

= jede Leistung materieller oder immaterieller Art zu verstehen, auf die der Amtsträger oder Dritte keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv messbar verbessert
-> Ausschluss: sozialadäquate Zuwendungen, die keinerlei bösen Schein wecken können (Höflichkeitszuwendungen von geringem Wert)

34
Q

§§ 331ff.: Diensthandlung vs. Dienstausübung

A
  • Diensthandlung: wenn die Handlung zu den dienstlichen Obliegenheiten des Amtsträgers gehört und von ihm in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen wird
  • > konkrete Zuständigkeit nach der Geschäftsverteilung irrelevant
  • > auch (und gerade) nach den Dienstvorschriften verbotene Handlungen zählen hierzu, soweit funktionaler Zusammenhang besteht (Amtsträgerschaft ermöglicht missbräuchliches Verhalten)
  • Dienstausübung: dienstliche Tätigkeit im Allgemeinen, ohne dass es auf eine – noch nicht einmal in groben Umrissen – konkretisierte Diensthandlung ankommt
  • > insbesondere die Fälle des „Anfütterns‟ und der „Klimapflege‟
35
Q

§§ 331ff.: Unrechtsvereinbarung

A

= zwischen der Tatbestandshandlung – Fordern (usw.) eines Vorteils bei den §§ 331, 332 bzw. Anbieten (usw.) eines Vorteils bei den §§ 333, 334 – und der Amtshandlung muss ein Beziehungsverhältnis bestehen dergestalt,

  • > dass der Vorteil dem Amtsträger als Gegenleistung für die Dienstausübung bzw. für eine Diensthandlung oder richterliche Handlung zufließen soll
  • > bei einseitigen Tatbestandsvarianten (Fordern, Anbieten): einseitige Willenserklärung ausreichend, die auf den Abschluss einer „zweiseitigen‟ Unrechtsvereinbarung gerichtet ist und dem anderen zur Kenntnis gebracht wird
  • Bestimmte Diensthandlung als Inhalt erforderlich (nicht bei Ziel des bloßen Wohlwollens)
  • > ansonsten ist nur Dienstausübung einschlägig (§§ 331 I, 333 I)
36
Q

§§ 331ff.: Teilnahme

A
  • Vorteilsgeber- und Vorteilsnehmerstrafbarkeit jeweils abschließend geregelt (keine Beteiligung an Delikt des jeweils anderen)
  • Dritte
    (1) Will der Dritte (hauptsächlich) den Vorteilsgeber unterstützen, steht er also in dessen Lager, so kann der Dritte auch nur im Rahmen der §§ 333, 334, 26, 27 erfasst werden.
    (2) Steht umgekehrt der Dritte im Lager des Vorteilsnehmers, so können für den Dritten nur die §§ 331, 332, 26, 27, 28 I eingreifen.
    (3) Allein wenn der Dritte in gleicher Weise beiden Seiten dient, wird seine Beteiligung grundsätzlich doppelt erfasst, doch tritt die mildere Beteiligungsform (§§ 331, 332, 26, 27, 28 I) zurück
37
Q

§ 340: Zusammenhang mit Dienst; Begehenlassen

A

= innerer Zusammenhang, der sich als Missbrauch der Amtsgewalt darstellt

= nicht nur die mittelbare Täterschaft, sondern auch die Anstiftung und Beihilfe sowie jede Beteiligung durch Unterlassen entgegen einer dienstlichen Verhinderungs(garanten)pflicht