1/10 (§ 242; 246; 247-248c) Flashcards
Diebstahl (§ 242); Unterschlagung (§ 246) Sonstige Vorschriften (§§ 247–248c)
§ 242: Geschützte RG
- Eigentum
- nach hM: auch Gewahrsam
§ 242: Prüfung
I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand - Wegnahme einer fremden beweglichen Sache 2. Subjektiver TB a) Vorsatz b) Zueignungsabsicht 3. Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafzumessung (ggf. § 243)
§§ 242, 22: Prüfung
Vorprüfung: Kein vollendeter Diebstahl, Hinweis auf § 242 II
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Subjektiver Tatbestand (Tatentschluss)
a) Vorsatz bezüglich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
b) Zueignungsabsicht
c) Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zeignung
2. Objektiver Tatbestand
- Unmittelbares Ansetzen nach § 22
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. ggf. § 243
V. ggf. Rücktritt
§ 242: Objektiver TB: Sache
= jeder (auch wertlose*) körperliche Gegenstand iSd § 90 BGB, unabhängig von seinem jeweiligen Aggregatszustand
Keine Sachen:
- Energie (Spezialstraftatbestände)
- Daten
- Rechte
- str., aber hM
§ 242: P: Begründung für Tiere als Sachen
- Tiere sind eigentumsfähig und somit im Bereich des RGSchutzes von § 242
- > eA: Akzessorietät zum zivilrechtlichen Sachenbegriff; Analogie in § 90a S. 3 BGB keine verbotene Analogie im Strafrecht, da Gesetz diese anordnet
- > aA: unabhängig von § 90a BGB systematisches Argument aus §§ 324, 325 StGB: “Tiere und andere Sachen”
§ 242: Objektiver TB: Beweglichkeit
= alle Sachen, die tatsächlich fortbewegt werden können
- alle wegnehmbaren Sachen, also auch solche, die erst zum Zweck der Wegnahme beweglich gemacht werden
§ 242: Objektiver TB: Fremd
= alle beweglichen Sachen, die zumindest auch im Eigentum eines anderen stehen
- zivilrechtliche Rückwirkungsfiktionen (§§ 142, 184, 1953 BGB) gelten im StrafR nicht: Beurteilung der Strafbarkeit erfolgt gem. dem Rückwirkungsverbot nur durch den Zeitpunkt der Tatbegehung
- Menschlicher Körper
- > grds. keine Sache
- > Leichnam: grds. herrenlose Sache
- > (vorübergehende) Abtrennung von Körperteilen: gem. § 953 analog gehen sie als mit der Abtrennung neu entstandene Sachen in das Eigentum des früheren Träger über (bei Leichnam: auch mit Abtrennung grds. herrenlos)
§ 242: Objektiver TB: Wegnahme
= Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams
- Fremder Gewahrsam
- Begründung neuen Gewahrsams
- Bruch fremden Gewahrsams
§ 242: Objektiver TB: Wegnahme: Fremder Gewahrsam
= die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird - Fremdheit bestimmt sich nach zivilrechtlicher Rechtslage (Fiktionen - wie § 857 (Besitz geht auf Erben über) - sind unbeachtlich)
- Tatsächliche Sachherrschaft: solange der Berechtigte auf die Sache unter normalen Umständen einwirken kann und seiner Herrschaft keine Hindernisse entgegenstehen (Verkehrsanschauung entscheidend) - räumliche Distanz, Schlaf und Bewusstlosigkeit schließen tatsSachh nicht aus
- Natürlicher Herrschaftswille: auch Kinder, Bewusstlose, Schlafende, Geisteskranke; jedoch keine juristischen Personen
§ 242: Objektiver TB: Wegnahme: Fremder Gewahrsam: Gewahrsamssphäre und genereller Gewahrsamswille
- Inhaber einer fremden Gewahrsamssphäre erlangt über verlorene Sachen Gewahrsam (und über vergessene zumindest Mitgewahrsam), da er wohl den generellen Willen hat, über solche Sachen seine Sachherrschaft zu begründen
- Verschlossene Behältnisse (anderer als Schlüsselinhaber übt tatsächliche Sachherrschaft aus):
- > ortsfeste Behältnisse: Schlüsselinhaber hat Alleingewahrsam oder zumindest Mitgewahrsam
- > bewegbare Behältnisse: normalerweise hat nur Verwahrer Alleingewahrsam
§ 242: Objektiver TB: Wegnahme: Fremder Gewahrsam: Mehrere Gewahrsamsinhaber
- Übergeordneter Gewahrsam
- Gleichberechtigter (Mit)Gewahrsam
- Untergeordneter (Mit)Gewahrsam
- > Ladenangestellte: übergeordneter Gewahrsamsinhaber ist der Geschäftsinhaber
- > Kassierer: Alleingewahrsamsinhaber, sofern niemand sonst auf Kasse zugreifen kann
- > Fahrt mit einem Transportfahrzeug des Arbeitsgebers: kein Mitgewahrsam des Arbeitgebers bei Fernfahrten oder diesem unbekannter Fahrtroute
§ 242: Objektiver TB: Wegnahme: Fremder Gewahrsam: Ende des Gewahrsams
= wenn die tatsächliche Sachherrschaft aufhört und/oder der Herrschaftswille aufgegeben wird
- > Verlieren einer Sache außerhalb des eigenen Herrschaftsbereichs
- > Vergessen einer Sache nur dann, wenn der Berechtigte nicht mehr weiß, wo sich die Sache befindet, oder er sie nicht ohne äußere Hindernisse zurückerlangen kann
§ 242: Objektiver TB: Wegnahme: Begründung neuen Gewahrsams
= Täter erlangt tatsächliche Herrschaft über die Sache derart, dass er sie ohne Behinderung durch den früheren Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser nicht mehr über die Sache verfügen kann, ohne die Verfügungsmacht des Täters zu beseitigen (nach tatsächlichen Umständen des Einzelfalles und Verkehrsanschauung)
- Gewahrsamsenklave: Täter ist zwar noch in fremdem Herrschaftsbereich, hat Sache jedoch in “höchstpersönlicher Sphäre”
- Verstecken: Aufhebung der Sachherrschaft des Rauminhabers, wenn Täter freien und ungehinderten Zugang zum Versteck im Machtbereich des anderen hat und somit über die Sache faktisch unter Ausschluss des bisherigen Gewahrsamsinhabers verfügen kann
- Gewahrsamslockerung: solange Gewahrsamswechsel noch nicht stattgefunden hat (Überlassung der Sache an den Kunden zur Besichtigung oder Anprobe an Ort und Stelle) -> bei täuschungsbedingter Gewahrsamslockerung: Trickdiebstahl vs. bei täuschungsbedingter Gewahrsamsübertragung: Betrug (abgrenzen!)
§ 242: Objektiver TB: Wegnahme: Bruch fremden Gewahrsams
= wenn der Täter fremden Gewahrsam ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers aufhebt
- tatbestandsausschließendes Einverständnis: rein tatsächlicher Natur (stille Zustimmung genügt); auch durch Täuschung, Drohung oder Gewalt; natürliche Willensfähigkeit genügt
a) Beobachtung: bloße Beobachtung beinhaltet kein Einverständnis
b) Diebesfalle: Gewahrsamsinhaber ist idR mit Gewahrsamswechsel einverstanden -> untauglicher Diebstahlsversuch (-> § 246 prüfen)
c) Lehre vom bedingten Einverständnis: hauptsächlich anwendbar bei automatisierter Waren- und Geldausgabe
§ 242: Subjektiver TB: Vorsatz
- muss sich auf alle objektiven TB-Merkmale erstrecken
- > auch auf die Rechtswidrigkeit der Zueignung (s. später)
§ 242: Subjektiver TB: Zueignungsabsicht
= dauerhafte Enteignung und eine (wenigstens) vorübergehende Aneignung
- Enteignung: die gewollte faktische dauerhafte Verdrängung des Berechtigten aus seiner Sachherrschaftsposition
- Aneignung: die beabsichtigte Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters oder des Dritten