7. Umwelthaftung Flashcards
Allgemeines Umwelthaftung
- Durch Inkrafttreten des Umwelthaftungsgesetz
→ einheitliches Zivilrecht für Umweltschäden - Haftungsrecht: Regelwerk, mit dem festgelegt wird, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang der Verursacher eines externen Effekts dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen hat
- Verteilungsfrage steht im Mittelpunkt juristischer Überlegungen: „gerechter“ Ausgleich zwischen Schädiger und Geschädigten
→ Juristen untersuchen Schadensausgleich ex-post*Das Verhalten der Schädiger steht im Mittelpunt ökonomischer Überlegungen
→ Ökonomen untersuchen die Anreizwirkung ex-ante - Verschuldungshaftung: Der Schädiger muss nur haften, wenn er einen Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat
- Gefährdungshaftung: Der Schädiger muss jeden Schaden ersetzen, den er nachweislich verursacht hat
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
- Ziel: Kompensation der Geschädigten + Erhöhung des betriebswirtschaftlichen Sorgfaltsniveau
- Gefährdungshaftung für alle im Anhang aufgeführten Anlagen
- UN haften auch, wenn sie Einhaltung aller Sorgfaltspflichten glaubhaft dokumentieren können
- Problem: Schadensersatzansprüche scheitern selten am Verschuldens-oft aber am Kausalitätsnachweis
→ Kausalitätsvermutung wichtigerals Übergang zur Gefährdungshaftung
Kausalitätsvermutung
- Verursachung eines Schadens wird Anlage unterstellt, sofern diese zur Verursachung laut UmweltHG geeignet war
- Haftungsbefreiung von UN/ Widerlegung der Vermutung durch
Nachweis, dass Emissionen die genehmigten
→ Grenzwerte (genehmigter Normalbetrieb) nicht überschritten haben
→ Nachweis, dass auch haftungsrechtlich neutrale/ andere Umstände zur Verursachung geeignet waren
Monokausalität
Gefährdungshaftung
→ UN kalkuliert stets Schadenserwartung mit ein
- Gewinnfunktion: G(x)= U(x)-S(x)
Verschuldungshaftung
Gewinnfunktion: G(x)= U(x) für x≤x^f ; U(x)-S(x) für x>x^f
! Schäden werden beim potentiellen Schädiger internalisiert
→ Gewinnfunktion = Wohlfahrtsfunktion
→ keinerlei Kenntnis über GVK nötig
→ Marktorientiertes Instrument par excellence
→ Nimmt auch Dezentralisierungsfunktion ein
! Verschuldenshaftung lässt sich hier als ein Spezialfall der Auflagenpolitik (mit selben Schwächen) interpretieren. Wohlfahrtsoptimum prinzipiell aber möglich.
Nachteile von Verschuldungshaftung
- Unterschiedlicher Verschuldensstandard nötig wegen unterschiedlicher UVK →wegen Gerechtigkeitserwägungen und Informationskosten unmöglich
- Effizienzeinbußen durch weniger emittieren aus Unsicherheit, um sprunghaften Anstieg zu vermeiden
Restriktionen der Idealbedingungen für beide Haftungsregeln (zur Erreichung des Wohlfahrtsoptimums)
- Monokausalität
- Eindeutige Indentifizierbarkeit des Schädigers
- Externe Schäden sind mit den unter dem Haftungsrecht zu leistenden Schadensersatzzahlungen identisch
Fazit: Aufgrund von Informationsproblematik bei monokausalen Schäden → Gefährdungshaftung bessere Wahl
Alternative Kausalität
Monokausaler Schaden, bei dem nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden kann, wer der Verursacher ist
- Nicht feststellbarer Schädiger
→ Greifen der Kausalitätsvermutung
→ UN wollen diese widerlegen
- Einsatz von Wahrscheinlichkeitsrechnung zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit der Verursachung des Schadens durch die eigene Anlage des UN
Mathematisches Modell
- Wahrscheinlichkeits-schwellen (a posteriori)
➔ a posteriori-Wahrscheinlichkeiten, dass ein eingetretener Schaden durch die Emissionen (P(x)) der Anlage oder einen anderen Umstand (Qk) verursacht wurde
Pi(xi)= pi(xi) / pi(xi)+q_k
- Qk > P(x) ist hinreichende Bedingung für einen Haftungsausschluss
- P(x) > Qkist keine Garantie, dass es zur Haftung kommt
Mathematisches Modell
- Wahrscheinlichkeits-schwellen
- Wahrscheinlichkeitsschwellen als Verhaltensstandard können UN von Haftung befreien(wie bei Verschuldenshaftung)
- EffizienteErgebnisse, wenn Schwelle z so festgelegt, dass wohlfahrtsoptimale Emission x^f gerade noch einen Haftungsausschluss gewährt
- Umweltbehörde müsste die einzelnen GVK eines jeden UN kennen und z entsprechend festlegen; individuelle Festlegung rechtlich ausgeschlossen
→ effiziente Lösung wäre also –stärker noch als bei Auflagenlösung –Zufall
Wahrscheinlichkeits-haftung
- Jedes UN, das den Schaden möglicherweise verursacht hat, haftet gemäß seiner bedingten Wahrscheinlichkeit
→ zahlt genau jenen Anteil des Schadens - Effizienzbedingung: Grenznutzen der Emissionen muss der marginalen Zunahme der Schadenserwartung entsprechen
- Wahrscheinlichkeit, dass Schaden aus neutralen Faktoren oder anderen UN erzeugt wird, verschwindet aus dem Entscheidungskalkül
→ Erwartete Schadensersatzzahlung für UN entscheidend aufgrund von veränderlicher Schadenszahlung - Aus ökonomischer Sicht: positiv, da Wohlfahrtsoptimum automatisch erreicht wird; auch ohne Information über GVK durch Umweltbehörde
- Aus juristischer Sicht: problematisch, da sie Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ missachtet
→ Jedes UN entscheidet sich automatisch für wohlfahrtsoptimale Emission
Multikausalität
Umweltschaden wird von einer Vielzahl an Schädigern hervorgerufen
- Emissionen können Schaden additiv, multiplikativ, (…) erzeugen
- Aufgrund von hoher Komplexität der Verursacherzuordnung ist Haftungssituation um UmweltHG nicht eindeutig geklärt
- Dezentralisierten Ansatz (ohne Informationen) gibt es nicht, da berücksichtigter Grenzschaden bei mehreren Unternehmen und Aufteilung der Kosten < erzeugtem Grenzschaden (beide UN emittieren über Wohlfahrtsoptimum hinaus)
- Definition von Verhaltensstandards
Haftungsregeln:
→ Alle UN verhalten sich effizient und halten Verhaltensstandard ein
→ Aufteilung des Schadens zwischen allen UN, die Verhaltensstandard nicht einhalten
→ UN müssen nichts bezahlen, wenn weder alle UN sorgfältig waren, noch das UN selbst fahrlässig
➔ Wahl der effizienten Emissionen x^f ist für jedes UN Nash-Gleichgewicht
Fazit: für multikausale, großräumige Umweltschäden sind Abgaben und Zertifikate besser geeignet
Verhaltensstandards
Für Verhaltensstandards gilt: Vermeidungskosten der UN bekannt & volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftlich sinnvolle (individuelle) Verhaltensstandards
→ wohlfahrtsoptimales Ergebnis möglich