7: Sachenrecht Flashcards

1
Q

Sachenrecht Definition

A

das Recht der Güterzuordnung

-> es verleiht Recht an etwas

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2
Q

absolute Recht

A

= dingliche Rechte

Sachenrechte wirken absolut, das heißt, dass sie von jedermann zu respektieren sind

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3
Q

Publizität (Offenkundigkeit)

A

wenn Sachenrechte demgegenüber absolut wirken, müssen sie auf in besonderer Weise erkennbar (offenkundig sein)

bei bewegliche Sachen: Besitz
bei unbeweglichen Sachen: Eintragung im Grundbuch

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4
Q

Typenzwang

A

Katalog absolut geschützter Sachenrechte (§ 308)

  • Eigentum
  • Pfandrecht
  • Dienstbarkeit
  • Reallast

die inhaltliche Gestaltungsfreiheit ist durch den Typenwang beschränkt

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5
Q

Spezialität

A

Sachenrechte bestehen nicht “am Gesamtvermögen” einer Person, sondern immer nur an einzelnen Gegenständen dieses Vermögens

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6
Q

kausale Tradition

A

§ 380

die Einräumung oder Übertragung eines Sachenrechts braucht immer einen gültigen Rechtsgrund (Verpflichtungsgeschäft) und einen entsprechenden Modus (Verfügungsgeschäft)

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7
Q

nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet

A

§ 442: niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst hat

Voraussetzung:
- Vormann hat das Recht selbst
- oder dass der Vormann vom wirklich Berechtigten eine Verfügungsermächtigung erhalten hat

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8
Q

Definition der Sache

A

nach § 285 ist alles eine Sache, was von der Person unterschieden ist und zum Gebrauche der Menschen dient

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9
Q

Verkehrsfähigkeit

Sache

A

grundsätzlich können alle Sachen Gegenstand von Rechten und Rechtsgeschäften sein

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10
Q

Grundverkehrsgesetze

Sache

A

das sind in Österreich auf Landesebene bestehende Gesetze, die den Erwerb von Grundstücken regeln

der Erwerb von Liegenschaften durch Ausländer (außer Unionsbürger) ist idR gleichfalls genehmigungsbedürftig (Genehmigung der Grundverkehrskommission)

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11
Q

körperliche Sachen

Sache

A

sind solche, die “in die Sinne fallen” (§ 292), also durch die Sinne wahrgenommen werden können

zB: Auto, Liegenschaft, Telefon, Energie

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12
Q

unkörperliche Sachen

Sache

A

sind Rechte (Forderungsrechte, Immaterialgüterrechts) und Dienstleistungen (§ 303)

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13
Q

öffentliche Sachen

Sache

A

stehen im Eigentum des Staates

sind ein öffentliches Gut (daran besteht Gemeingebrauch) oder öffentliches Vermögen (dieses dient in anderer Weise dem Gemeinwohl)

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14
Q

teilbare Sache

Sache

A

wenn sie ohne wesentliche Minderung ihres Werts zerlegt werden kann

können real geteilt werden

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15
Q

unteilbare Sache

Sache

A

ist nur die Zivilteilung möglich (Veräußerung und Teilung des Erlöses § 843)

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16
Q

verbrauchbare Sache

Sache

A

eine Sache ist verbrauchbar, wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch zu ihrer Zerstörung oder Verzehrung führt (§ 301)

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17
Q

unverbrauchbare Sache

Sache

A

es können nur bestimmte Rechte an unverbrauchbaren Sachen bestehen

(zB Fruchtgenuss, Mietvertrag)

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18
Q

schätzbare Sachen

Sache

A

der Wert lässt sich in Geld ausdrücken (§ 303ff)

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19
Q

der gemeine Wert

Sache

A

bestimmt sich nach dem Nutzen, den die Sache für jedermann hat

  • Verkehrswert (Austauschwert): ist der Preis, der am Markt üblicherweise erzielt werden kann
  • Ertragswert: ergibt sich aus der Kapitalisierung des Reinertrages
  • Herstellungswert: Kosten der Herstellung
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20
Q

vertretbare Sachen

Sache

A

wenn sie nach der Verkehrsanschauung bloß nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt wird (meist Gattungsschulden)

zB Lebensmittel, Serienprodukte, Geld

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21
Q

unvertretbare Sachen

Sache

A

Gegenstände, die durch individuelle Merkmale gekennzeichnet sind (meist Speziesschulden)

zB Kunstwerk, ein Oldtimer

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22
Q

bewegliche Sachen

Sache

A

Sachen, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können

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23
Q

superficies solo cedit

Sache

A

alles, was mit einer Liegenschaft fest verbunden ist, teilt das rechtliche Schicksal der Liegenschaft

der verbundene Bestandteil ist sonderrechtsunfähiger Teil der unbeweglichen Sache

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24
Q

herrenlose Sachen

Sache

A

gehören niemanden

wenn sie noch nie jemandem gehört haben, sind sie ursprünglich herrenlos

häufiger sind sie vom bisherigen Eigentümer aufgegebene (derelinquierte) Sachen

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25
Okkupation | Sache
herrenlose Sachen darf sich jeder aneignen (hier greifen aber teilweise sondergesetzliche Beschränkungen, insbesondere naturschuztrechtliche Bestimmungen)
26
einfache Sachen | Sache
bestehen aus einem Stück, sind eine natürlich oder künstlich zusammengefügte Einheit, die nicht weiter zerlegt werden kann, ohne sie zu zerstören
27
zusammengesetzte Sachen | Sache
bestehen aus mehreren Bestandteilen
28
unselbstständige Bestandteile | Sache
stehen in einem so engen Zusammenhang mit der Hauptsache, dass ihre Abtrennung unmöglich oder unwirtschaftlich wäre, weil Bestandteil und Rest wesentlich weniger wert sind als die ungeteilte Sache (sind sonderrechtsunfähig)
29
selbstständige Bestandteile | Sache
bei selbstständigen Bestandteilen ist eine Trennung wirtschaftlich sinnvoll möglich zBB der für einen Ring verwendete Diamant
30
Zubehör | Sache
bei diesem ist eine Nebensache der Hauptsache wirtschaftlich zugeordnet Voraussetzungen: - Widmung der Nebensache zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache - zwischen Haupt- und Nebensache muss ein gewisses räumliches Näheverhältnis bestehen
31
Maschineneigentum | Sache
Maschinen, die mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung gebracht werden, gelten nur dann nicht als Zubehör, wenn im Grundbuch angemerkt wird, dass sie nicht dem Liegenschaftseigentümer gehören (§ 297a)
32
Superädifikate | Sache
Superädifikate (Überbauten) sind Bauwerke, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, dass sie nicht stets daran bleiben sollen (§ 435) -> bewegliche Sachen
33
Gesamtsache | Sache
als Gesamtsache bezeichnet § 302 den Inbegriff von besonderen Sachen, die als eine Sache angesehen und mit einem gemeinschaftlichen Namen bezeichnet zu werden pflegen (zB eine Sammlung, Vermögen, Unternehmen)
34
Inhaber
jemand, der eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat (§ 309 Satz 1)
35
Besitzer
wer eine Sache mit dem Willen in seiner Macht hat, sie als die seinige zu behalten (§ 309 Satz 2) entscheidend sind nur die tatsächliche Verfügungsmacht (corpus) und der entsprechende Wille (animus)
36
Sachbesitzer
jemand, der eine körperliche Sache mit dem Willen innehat, sie für sich zu behalten
37
Rechtsbesitzer
es sind nur Rechte besitzfähig, die einer dauernden Ausübung zugänglich sind und einen Bezug zu einer körperlichen Sache haben bloßer Inhaber der Sache, er hat sie in seiner Macht (zB Mieter, Pächter, Leihnehmer)
38
Besitz durch Dritte
wenn jemand die Sache für einen anderen innehat (übt für einen anderen Gewahrsame aus), er kannn ihm den Besitz vermitteln
39
Besitzmittler
jemand, der für den Besitzer eine Sache aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsverhältnisses innehat (Mieter, Pächter)
40
Besitzdiener
jemand, der aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses eine Sache für den Besitzer innehat (Arbeitnehmer, Familienangehöriger)
41
Buchbesitz
wird durch Eintragung im Grundbuch erworben (§ 321) hat die Vermutung eines gültigen Titels, genießt aber keinen Besitzschutz, weil mit der Grundbuchseintragung keine faktische Verfügungsmacht verbunden ist
42
Übergabesurrogate | Besitzerwerb
ersparen eine körperliche Übergabe - Übergabe durch Zeichen (§ 427) - Übergabe durch Erklärung (§ 428) - Versendung (§ 429)
43
Übergabe durch Zeichen
§ 427: ist nur bei Sache zulässig, bei denen eine körperliche Übergabe von Hand zu Hand untunlich oder unmöglich ist -> ist subsidiär
44
Übergabe durch Erklärung
- Übergabe kurzer Hand (Traditio Brevi Manu, Besitzauflassung) - Besitzkonstitut (constitutum possessorium, Besitzauftragaung) - Besitzanweisung
45
Übergabe kurzer Hand (Traditio Brevi Manu)
die Sache ist schon beim Erwerber, er war bisher aber nicht Besitzer, sondern hatte die Sache ohne Besitzwillen inne
46
Besitzkonstitut
der frühere Besitzer will seinen Besitz aufgeben, aber die Sache weiter innehaben
47
Besitzanweisung
die Sache ist bei einem Dritten, bei dem sie auch nach dem Besitzerwechsel bleiben soll
48
Übergabe durch Versendung
dann, wenn vereinbart ist, dass der Veräußere die Sache an den Erwerber schickt (Schickschuld) in einem solchen Fall erwirbt der Erwerber Besitz und Eigentum schon im Zeitpunkt der Übergabe an den Transporteur (bei verkehrsüblicher Versendungsart) im Verbraucherrecht gelten andere Regeln (§ 7b KSchG) -> meist erwirbt der Verbraucher Besitz und Eigentum erst mit Ablieferung
49
Qualifikationen des Besitzes
- Rechtmäßigkeit - Redlichkeit - Echtheit
50
rechtmäßiger Besitz
rechtmäßig besitzt, wer einen gültigen Titel für seinen Besitz hat (§ 316) -> wird vermutet
51
redlicher Besitzer
redlich besitzt, wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält (§ 326), also glaubt und glauben darf, dass er zum Besitz (vor allem als Eigentümer) berechtigt ist
52
echter Besitzer
echt ist der Besitzer nur, wenn er nicht durch: - Gewalt (zB Räuber) -List (zB Betrüger) -Heimlichkeit (zB Dieb) oder - "Bitte" (ein Prokurist, der die geliehene Sache nunmehr als die seinige haben will) erworben wurde
53
rechtlicher Besitz
wenn der Besitz in dreifacher Hinsicht qualifiziert ist (rechtmäßig, redlich und echt) der rechtliche Besitz ist bereits eine geschützte Rechtsposition
54
Besitzstörungsklage
§ 339: das Verfahren dient nur der Wiederherstellung des letzten (ruhigen) Besitzstandes, unabhängig von der tatsächlichen Berechtigung Tatbestand der Besitzstörung ist die eigenmächtige Störung oder Entziehung des Besitzes
55
Entziehung des Besitzes (Besitzstörungsklage)
liegt vor, wenn der Besitz nicht nur beeinträchtigt, sondern auch ganz beseitigt wird
56
Störung des Besitzes (Besitzstörungsklage)
ist ein Verhalten, das die Ausübung des Besitzes beeinträchtigt
57
Eigenmacht | Besitzschutz
liegt vor, wenn der Eingriff - weder durch die Erlaubnis des Besitzers - noch durch das Gesetz - noch durch eine behördliche Entscheidung gedeckt ist
58
Frist Besitzstörungsklage
muss binnen 30 Tage ab Kenntnis des Besitzers von der Störung eingebracht werden
59
Klagebegehren Besitzstörungsklage
es kann nur: - Feststellung der erfolgten Störung, - Unterlassung weiterer Störungen und - Wiederherstellung des letzten Besitzstandes verlangt werden
60
Unterlassung Besitzstörungsklage
Voraussetzungen für den Unterlassungsanspruch ist, dass eine einmalige Störung oder die Wiederholung einer bereits erfolgten Störung droht (Wiederholungsgefahr)
61
Wiederherstellung Besitzstörungsklage
bedeutet nur, dass der Störer sich aus der fremden Besitzsphäre zurückziehen muss, nicht aber Wiederherstellung im Sinne der schadenersatzrechtlichen Naturalrestitution
62
Bauverbotsklage
eine Sonderform der Besitzstörungsklage (§§ 340 ff) der Besitzer einer unbeweglichen Sache oder eines dinglichen Rechts an einer Liegenschaft hat schon bei bloßer Gefährdung seines Besitzes durch Bauführung ein Klagerecht
63
Selbsthilfe
käme staatliche Hilfe zu spät, kann der Besitzer aber seinen Besitz verteidigen und auch zurückholen Voraussetzung: Besitzer muss unverzüglich handeln
64
Actio publiciana
ein rechtlicher Besitzer (rechtmäßig, redlich und echt) kann die Sache von jedem nicht oder schlechter berechtigten Inhaber herausverlangen (§ 372) fehlt nur eine der drei Voraussetzungen, muss die Klage abgewiesen werden
65
Eigentum Definition
§ 354: Eigentum ist das Recht, mit einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden andern davon auszuschließen er hat das Vollrecht
66
rei vindicatio
§ 366: Eigentumsklage die Klage des nichtbesitzenden Eigentümer gegen den besitzenden Nichteigentümer auf Herausgabe der streitgegenständlichen Sache
67
Einwendungen bei rei vindicatio
der Inhaber kann die Klage dadurch abwenden, dass er sein Recht zum Besitz beweist, also dem Eigentümer eine aachenrechtliche oder schuldrechtliche Einwendung entgegenhält, dass er die Sache zu Recht bei sich hat
68
actio negatoria | Eigentumsfreiheitsklage
richtet sich auf: - Unterlassung der Störung (Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr) - Wiederherstellung des Zustandes vor der Störung (Beseitigung)
69
Nachbarrecht
§§ 364-364b regelt die Beziehungen der Eigentümer verschiedener Liegenschaften zueinander
70
Immissionen
Einwirkungen auf ein Grundstück, die von einem anderen Grundstück ausgehen zB Lärm, Licht, Geruch, Gase, Abwasser usw.
71
Was muss ein Eigentümer niemals dulden? | Nachbarrecht
- unmittelbare Zuleitungen - grobkörperliche Einwirkungen - gesundheitsgefährdende Einwirkungen
72
positive Immissionen
sind unzulässig, wenn sie das ortsübliche Maß überschreiten und dadurch die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigt wird (§ 364 Abs 2)
73
negative Immissionen
Maßstab höher als bei herkömmlichen Immissionen -> die Immission muss zu unzumutbaren Einschränkungen der Nutzung führen zB der Entzug von Licht und Luft durch Bäume oder andere Pflanzen
74
Sonderregel Immissionen
genehmigte Anlagen (§ 364a) sind vom Eigentümer auch dann zu dulden, wenn sie das ortsübliche Maß übersteigen und die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, solange sie sich in den Grenzen der Genehmigung halten
75
Miteigentum Definition
die Aufteilung des Eigentumsrechts an ein und derselben Sache auf mehrere Personen Teilung des Eigentumsrechts
76
real geteiltes Eigentum
es gehört jedem Miteigentümer ein realer Teil der Sache kann nach österreichischem Recht nicht begründet werden -> die Vereinbarung ist rechtlich nicht möglich
77
schlichtes Miteigentum
= gemeinschaftliches Eigentum, Miteigentum nach Bruchteilen jedem Miteigentümer gehört ein ideeller Anteil an der Sache (das Recht ist geteilt, nicht die Sache)
78
Gesamthandeigentum
beim Gesamthandeigentum ist die Sache weder real geteilt noch bestehen ideelle Anteile an ihr "Alles gehört allen", sodass immer nur gemeinsam verfügt werden kann (das ABGB kennt allerdings kein Gesamthandeigentum)
79
Entstehung schlichtes Miteigentum
§§ 825 ff - Vertrag - Gesetz - letztwillige Verfügung
80
Verfügung | schlichtes Miteigentum
über seinen eigenen ideellen Anteil kann jeder Miteigentümer ohne Zustimmung der anderen verfügen zur Verfügung über das Gesamtrecht bedarf es der Zustimmung aller
81
Verwaltung | schlichtes Miteigentum
sind alle Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der gemeinschaftlichen Sache
82
ordentliche und außerordentliche Verwaltung | schlichtes Miteigentum
ordentliche Verwaltung: notwendige und zweckmäßige Maßnahmen, die den Interessen aller Miteigentümer dienen und die mit keinen besonderen Kosten verbunden sind (es entscheidet die Mehrheit der Stimmen) außerordentliche Verwaltung: besonders wichtige Veränderungen, die nicht unter die ordentliche Verwaltung fallen (Einstimmigkeitsprinzip)
83
Teilungsklage | schlichtes Miteigentum
Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft jeder Miteigentümer kann die Aufhebung begehren
84
Quantitätseigentum | schlichtes Miteigentum
Miteigentum an einem Gemenge vertretbarer Sachen
85
Wohnungseigentum
ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein hierüber zu verfügen haben kein real geteiltes Eigentum am Haus, sondern sind Miteigentümer der gesamten Liegenschaft
86
Eigentümergemeinschaft | Wohnungseigentum
die Wohnungseigentümer sind bei den allgemeinen Teilen der Liegenschaft zur Eigentümergemeinschaft zusammengefasst ist eine beschränkte juristische Person (§ 18 WEG) -> Rechtsperson mit beschränkter Rechtsfähigkeit
87
derivativer Eigentumserwerb
- Titel - Modus - Berechtigung des Vormannes
88
gutgläubiger Mobiliarerwerb
§ 367 - entgeltliches, gültiges Titelgeschäft - bewegliche körperliche Sache - bereits übergeben - redlich - einer der 3 Alternativvoraussetzungen
89
Alternativvoraussetzungen gutgläubiger Erwerb
- Erwerb in einer öffentlichen Versteigerung - Erwerb vom Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens - Erwerb vom Vertrauensmann
90
Vertrauensmann | gutgläubiger Eigentumserwerb
wem der Eigentümer seine Sache wissentlich und willentlich übergeben hat | zB Leihnehemer, Mieter, Vorbehaltskäufer
91
gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften
- ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf das Grundbuch setzt eine Grundbuchseintragung voraus, die falsch ist - redlich -> nur, wer die Unrichtigkeit des Grundbuches bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht erkennen konnte - gülitgier entgeltlicher Titel
92
Streitanmerkung | gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften
wird darüber gestritten, ob ein im Grundbuch eingetragenes Recht gültig ist, und wird dieser Streit im Grundbuch angemerkt, kann sich ein Erwerber nicht darauf verlassen, dass dieses Recht besteht (§ 61 GBG)
93
Ursprünglich richtige Eintragung | gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften
der gutgläubige Dritte erwirbt sofort mit Eintragung
94
ursprünglich unrichtige Eintragung | gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften
hier kann es aber sein, dass der wirklich Berechtigte besonders schützenswert ist
95
Rekursfrist | gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften
wurde der Voreigentümer von der Eintragung seines Nachmannes verständigt, so muss er im Verfahren über die Eintragung dieses Nachmannes während laufender Rekursfrist (§ 123 GBG: 30, 60 oder 90 Tage) eine Streitanmerkung erwirken und dann längst binnen weiterer 60 Tage nach Ablauf dieser Frist gegen den Dritten die Löschungsklage erheben
96
Schreijahre | gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften
wurde der Voreigentümer hingegen nicht verständigt, kann er gegenüber dem gutgläubigen Dritten Löschung binnen 3 Jahren ab dem Einlangen des Antrags des Nachmannes auf Eintragung beantragen (§ 64 GBG)
97
Scheinerbe
jemand, dem zu Unrecht eingeantwortet wurde und wer daher in Wahrheit nicht Erbe ist besonders hohe Vertrauensbasis (auch unentgeltlich und unkörperliche Sachen)
98
Ersitzung
scheitert ein sofortiger gutgläubiger Erwerb, kommt subsidiär eine Ersitzung in Betracht die Ersitzung ist kein sofortiger Rechtserwerb, sondern Rechtserwerb durch qualifizierten Besitz während der gesetzlich bestimmten Zeit
99
eigentliche Ersitzung
erfordert einen rechtmäßigen, redlichen und echten Besitz (rechtlicher Besitz) und damit einen Titel
100
uneigentliche Ersitzung
diese erfordert keinen Titel, daher keinen rechtmäßigen, aber jedenfalls redlichen Besitz
101
Ersitzungsfrist
- bewegliche Sachen: 3 Jahre (Titel); 6 Jahre (Titel, Vormann unrecht oder unredlich); 30 Jahre (kein Titel) - unbewegliche Sachen: 30 Jahre (egal ob Titel oder nicht) | § 1466, 1476, 1477
102
sonstiger originärer Erwerb
wichtigsten Fälle: - Vermengung - Verarbeitung - Bauführung - Zueignung - Fund - Enteignung
103
Vermengung | sonstiger originärer Erwerb
- Miteigentum: werden ununterscheidbare Sachen verschiedener Eigentümer miteinander vermengt, erhalten alle Eigentümer Miteigentum an der Gesamtsache (§§ 414 ff) - Alleineigentum: jemand vermengt seine Sachen mit jenen anderer und die Anteile sind nicht mehr feststellbar
104
Verarbeitung | sonstiger originärer Erwerb
= Herstellung einer neuen Sache durch Umgestaltung - Vereinbarung: bei Verarbeitung fremder Sachen bleibt Materialeigentümer Eigentümer - keine Vereinbarung: kann die Verarbeitung nicht ohne Wertverlust rückgängig gemacht werden -> Miteigentum im Verhältnis des Wertes
105
Bauen | sonstiger originärer Erwerb
wenn das Grundstück und das Baumaterial nicht derselben Person gehört und es keine Vereinbarung über die Eigentumsübertragung gibt
106
Bauen: fremdes Material - eigener Grund | sonstiger originärer Erwerb
der Grundeigentümer erwirbt originär Eigentum am Material (da unselbstständiger Bestandteil der Liegenschaft) muss aber Ersatz für das Material leisten: der redliche Bauführer hat nur den gemeinen Wert zu vergüten, der unredliche den Höchstwert
107
Bauen: eigenes Material - fremder Grund | sonstiger originärer Erwerb
wird auf einer fremden Liegenschaft gebaut, wird der Eigentümer des Grundes auch Eigentümer des Bauwerks der Grundeigentümer kann diese Beeinträchtigung seines Eigentums aber auch beseitigen lassen tut er dies nicht, hat er dem redlichen Bauführer Ersatz seiner Aufwendungen, begrenzt durch die objektive Wertsteigerung, zu leisten
108
Bauen: Grenzüberbau | sonstiger originärer Erwerb
ein Teil eines Gebäudes wird auf fremdem Grund errichtet es entsteht außerbüchliches Miteigentum am Gebäude und an der verbauten Fläche | §§ 414ff
109
Zueignung | sonstiger originärer Erwerb
ist die Besitzergreifung an einer herrenlose Sache (= Sache ohne Eigentümer) mit dem Willen, daran Eigentum zu erwerben | Okkupation, § 381
110
Fund | sonstiger originärer Erwerb
nimmt man keine herrenlose, sondern eine verlorene oder vergessene Sache an sich, gilt Fundrecht | §§ 388ff
111
Fund: Anzeigepflicht, Eigentumserwerb, Finderlohn | sonstiger originärer Erwerb
wer eine solche Sache an sich nimmt, muss den Fund anzeigen und die Sache abgeben nach Ablauf 1 Jahres erwirt er Eigentum, wenn sich der Verlustträger nicht meldet Höhe des Finderlohns: verlorene Sache (10%); vergessene Sache (5%) -> soweit der gemeine Wert 2.000€ übersteigt, stehen diese % nur zur Häfte zu
112
Enteignung | sonstiger originärer Erwerb
führt zum originären Eigentumserwerb des durch die Enteignung begünstigten
113
Eigentumsvorbehalt
Verkäufer übergibt die Sache den Käufer, aber Eigentum soll erst dann übergehen, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde
114
Besitz des Käufers bei Eigentumsvorbehalt
der Käufer ist schon vor dem Eigentumserwerb Rechtsbesitzer und genießt Besitzschutz (§ 339) und den Schutz der actio publiciana (§ 372)
115
Weiterveräußerung durch den Verkäufer | Eigentumsvorbehalt
- Sache beim Käufer: es kann kaum zu Problemen kommen, tauglicher Modus für die Veräußerung an einen Dritten ist nur die Besitzanweisung an den Vorbehaltskäufer, dessen Rechtsstellung dadurch nicht verschlechtert werden kann - Sache beim Verkäufer: der Dritte kann derivativ nur das belastete Eigentum erwerben; wusste er vom Anwartschaftsrecht jedoch nichts, ist ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb möglich
116
Veräußerung der Anwartschaft (Weiterleitung) | Eigentumsvorbehalt
wenn der Vorbehaltskäufer die Sache verkauft, leitet er seine Rechtsposition an den Dritten weiter dieser erwirbt als Einzeltrechtsnachfolger sachenrechtlich die Position, die vor ihm der Vorbehaltskäufer hatte
117
Veräußerung des Eigentums bei gleichzeitiger Bestellung einer Ersatzsicherheit (Verlängerung) | Eigentumsvorbehalt
der Vorbehaltsverkäufer erstattet dem Vorbehaltskäufer, die Sache im eigenen Namen weiter zu veräußern und Eigentum zu übertragen Vorbehaltskäufer erhält eine Verfügungsermächtigung und kann daher seinem Vertragspartner im eigenen Namen derivativ Eigentum verschaffen dies oft aber nur unter der Bedingung einer Ersatzsicherheit
118
Veräußerung des Eigentums unter neuerlichem Eigentumsvorbehalt (Nachschaltung) | Eigentumsvorbehalt
der Vorbehaltskäufer behät sich gegenüber dem Zweitkäufer sein Eigentum vor (zwei Eigentumsvorbehalte) bezahlt hingegen der Zweitkäufer zuerst seine Schuld, wird ihr Anwartschaftsrecht zum Vollrecht, er hat derivativ Eigentum erworben
119
Grundbuch
das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem alle Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen sind
120
Einverleibung Grundbuch
wer im Grundbuch als Berechtigter (Eigentümer) eingetragen (= einverleibt) ist, ist Buchbesitzer (Tabularbesitzer) die Eintragung im Grundbuch übernimmt bei Liegenschaften weitgehend die Funktion des Besitzes bei beweglichen Sachen
121
Modus Grundbuch
Einverleibung ins Grundbuch sie ist als Modus für den Erwerb dinglicher Rechte an Liegenschaften nötig (§ 431)
122
Rechtsschein | Grundbuch
die Einverleibung ist ein Indiz für die tatsächlich bestehende Berechtigung Rechtsschein bei beweglichen Sachen ist bei Liegenschaften die Einverleibung im Grundbuch
123
Einrichtungen | Grundbuch
besteht aus Hauptbuch und Urkundensammlung (Originalurkunden zB Kaufvertrag) Hilfseinrichtungen - Grundbuchsmappe: Landkarte, auf der die Lage der Grundstücke ersichtlich sind - Personenverzeichnis (Eigentümerverzeichnis) - Grundstücksverzeichnis - Straßenverzeichnis (Anschriftenverzeichnis)
124
Hauptbuch | Grundbuch
jedes Grundstück ist von Amts wegen in das Grundbuch aufzunehmen
125
Kastralgemeinden (KG) | Grundbuch
Österreich besteht im Grundbuch aus verschiedenen Kastralgemeinden innerhalb einer KG gibt es Grundbuchseinlagen, die mit einer Einlagezahl (EZ) bezeichnet werden
126
Realfoliensystem | Grundbuch
eine Grundbuchseinlage enthält einen Grundbuchskörper, der aus einer oder mehreren Liegenschaften besteht weil die Einlage jeweils für einzelne Liegenschaften (nicht: Personen) errichtet wird, spricht man vom Realfoliensystem
127
Gutbestandsblatt | Grundbuch
- erster Teil (A1-Blatt): allgemeine Angaben über den Grundbuchskörper und Informationen über noch unerledigte Grundbuchsgesuche - zweiter Teil (A2-Blatt): sind mit dem Eigentum verbundene Recht eingetragen
128
Eigentumsblatt | Grundbuch
gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse es werden die rechtserhebliche Beschränkungen der Verfügung der Eigentümer dort eingetragen (zB Minderjährigkeit)
129
Lastenblatt | Grundbuch
es sind dort alle bücherliche Rechte eingetragen, die die Liegenschaft belasten | zB Hypotheken, Dienstbarkeiten, Reallasten
130
Öffentlichkeitsgrundsatz | Grundbuch
ist ein öffentliches Buch, jedermann kann Einsicht nehmen und so Auskunft über die Rechtsverhältnisse an Liegenschaften erhalten bei jedem Grundbuchsgericht möglich Einsicht in das Personenverzeichnis ist allerdings beschränkt
131
Eintragungsgrundsatz | Grundbuch
besagt, dass der Modus für Erwerb, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte ausschließlich die Eintragung im Grundbuch ist (§ 431) eine körperliche Übergabe genügt nicht
132
Ausnahmen Eintragungsgrundsatz | Grundbuch
- Ersitzung: erwirbt mit Zeitablauf und ohne Eintragung - Erbe: erwirbt nicht erst mit Eintragung, sondern bereits mit der Einantwortung
133
Sprungeintragung | Grundbuch
Abkürzung: wenn der eingetragene A die Liegenschaft an B und dieser wieder an C verkauft, kann C sofort eine Eintragung erwirken, auch wenn B nicht im Grundbuch eingetragen war (§ 22 GBG)
134
Erwerbsvoraussetzungen bücherlicher Vormann | Grundbuch
- gültiger Titel - Berechtigung des Vormanns - Einräumung des Rechts durch ihn das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird vom Grundbuchsgericht geprüft, allerdings nur anhand von Urkunden
135
Aufsandungserklärung | Grundbuch
ist die Erklärung des bücherlichen Vormannes, dass er in den bücherlichen Rechtserwrb seines Nachmanns einwillige
136
Vertrauensgrundsatz | Grundbuch
redliche Dritte dürfen sich darauf verlassen, dass das, was eingetragen ist, gilt und das, was nicht eingetragen ist, nicht gilt geschützt wird immer nur der gutgläubige Rechtserwerb Dritter, nicht der fälschlich Eingetragene selbst
137
Prioritätsgrundsatz | Grundbuch
prior tempore, potior iure: wer zeitlich früher dran ist, hat die stärkere Rechtsposition hier nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches bei Gericht (§ 29 GBG) -> Tagebuchzahl wird vergeben | wer zuerst kommt, mahlt zuerst
138
Institut der Anmerkung der Rangordnung | Grundbuch
der Eigentümer kann sich mit Hilfe derer der Liegenschaft seinen Rang für künftige Verfügungen über sein Recht vorbehalten er bekommt einen Rangordnungsbeschluss, der 1 Jahr Gültigkeit besitzt | § 53 ff GBG
139
Namensrangordnung | Grundbuch
sie wird nur einer bestimmten Person eingeräumt (§ 57a GBG)
140
Rangtausch | Grundbuch
es besteht die Möglichkeit einer Vorrangseinräumung um den Platz tauschen zu können bedarf es dafür jedenfalls der Zustimmung der beiden Berechtigten
141
Eintragungsarten | Grundbuch
§ 8 GBG: - Einverleibung - Vormerkung - Anmerkung
142
Einverleibung | Grundbuch
bewirkt eden unbedingten Rechtserwerb oder Rechtsverlust es können nur dingliche Rechte einverleibt werden
143
Urkunde | Grundbuch
die Einverleibung wird bei Gericht beantragt -> darf nur bewilligt werden, wenn eine einverleibungsfähige Urkunde vorgelegt wird die Unterschriften der Vertragsparteien müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein ist nur Voraussetzung der Einverleibung als Modus, nicht eines gültigen Vertragsabschlusses
144
Aufsandserklärung | Einverleibung Grundbuch
Erklärung des derzeit Berechtigten, dass er damit einverstanden ist, dass sein Recht - übertragen - beschränkt - belastet - oder aufgehoben wird
145
Vormerkung | Grundbuch
führt nicht zu einem sofortigen, sondern nur zu einem bedingten Rechtserwerb oder Rechtsverlust dabei ist die Eintragung bedingt, nicht das Recht eine Urkunde über das Rechtsgeschäft existiert, aber die besonderen Erfordernisse für die Einverleibung liegen noch nicht vor | §§ 35 ff GBG
146
Anmerkung | Grundbuch
hat nichts mit Rechtserwrb oder Rechtsverlust zu tun dient entweder - der Ersichtlichmachung bestimmter rechtserheblicher Tatsachen: (zB Anmerkung der Minderjährigkeit des Eigentümers oder Insolvenzeröffnung) -> Rechtsverkehr soll geschützt werden - besondere Rechtsfolge: zB Streitanmerkung | §§ 61 ff GBG
147
Urkundenhinterlegung | Grundbuch
Rechte an nicht verbücherten Liegenschaften und Superädifikaten werden nicht durhc Einverleibung im Grundbuch erworben, sondern durch die Hinterlegung von Urkunden nach dem UrkundenhinterlegungsG (UHG) ist der Modus für den Erwerb des dinglichen Rechts Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit wird hier nicht geschützt
148
Pfandrecht
das Recht, sich aus einer Sache bevorzugt zu befriedigen, wenn eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt wird (§ 447) ist ein dingliches und daher absolutes Recht
149
Prinzipien Pfandrecht
- Akzessorietät: kein Pfandrecht ohne Forderung - Recht an fremder Sache: kein Pfandrecht an eigener Sache - Spezialität: kein Generalpfand, es müssen Pfandrechte an einzelne Sachen bestellt werden - ungeteilte Pfandhaftung: es gibt keinen Anspruch auf eine (anteilige) Freigabe von Teilen des Pfandes
150
Pfandobjekt
kann nur für Sachen gelten, die verwertbar und damit durch Nutzung oder Veräußerung befriedigungstauglich sind kann beweglich, unbeweglich, körperlich, unkörperlich sein bei Forderungsrechten: absolutes, aber kein dingliches Recht
151
Forderungen als Pfandobjekt | Pfandrecht
künfige Forderungen sind zulässig, sofern die Forderung durch Gläubiger und Rechtsgrund ausreichend individualisiert ist
152
Geldpfand | Pfandrecht
zwei Formen - regelmäßiger Geldpfand (pignus regulare): Gläubiger hat kein Recht, das Pfand zu gebrauchen - unregelmäßiger Pfand (pignus irregulare): Geld geht in das Eigentum des Gläubigers über, der es auch verwenden darf und nur nach Erlöschen des Rechts zurückzahlen muss
153
Pfandrechtswandlung | Pfandrecht
in einigen Fällen ändert sich das Pfandobjekt, das Pfandrecht bleibt aber aufrecht dies setzt aber eine ausdrückliche gesetzliche Regelung voraus
154
Afterpfand | Pfandrecht
Pfandrecht am Pfandrecht der Pfandgläubiger verpfändet für seine eigene Verbindlichkeiten das ihm bestellte Pfandrecht an einen Dritten | § 454 f
155
Pfandbestellung | Pfandrecht
Titel für den Pfandrechtserwerb ist ein Pfandbestellungsvertrag zwischen dem Pfandbesteller und dem Pfandgläubiger
156
Hauptpflicht Vertragsinhalt | Pfandrecht
Bestellung des Pfandes Gläubiger ist bei beweglichen Sachen verpflichtet, die Sache sorgfältig zu verwahren und nach Begleichung der Forderung zurückzustellen
157
Verbot bestimmter Abreden | Pfandrecht
- § 1371: lex commissoria -> die Abrede, dass der Gläubiger, wenn die gesicherte Forderung nicht rechtzeitig beglichen wird, die Pfandsache behalten darf (Gesetz schützt leichtfertigen Schuldner) - § 1372: Fruchtgenießung durch den Pfandgläubiger -> abstraktes Wucherverbot
158
Pfandverschlechterung | Pfandrecht
Wertveränderungen zwischen Bestellung und Pfandreife sind Risiko des Gläubigers, er trägt das Zufallsrisiko
159
Ersatzpfand | Pfandrecht
- Pfand war schon bei Bestellung mangelhaft (Sondergewährleistung) - Wert des Pfandes wird später durch ein Verschulden des Pfandbestellers geminder (SE)
160
Modus Pfandrecht
§ 451: um das Pfandrecht wirklich zu erwerben, muss der mit einem Titel versehene Gläubiger die verpfändete Sache, wenn sie beweglich ist, in Verwahrung nehmen
161
Modus bei unbeweglichen Sachen | Pfandrecht
die Verpfändung kann nur duch eine Eintragung der Hypothek im Gundbuch erfolgen
162
Modus bei Forderungen | Pfandrecht
Drittschuldnerverständigung: der Drittschuldner wird davon verständigt, dass die Forderung gegen ihn nun verpfändet ist bei Buchforderung: Buchvermerk in den Geschäftsbüchern des Gläubigers
163
gutgläubiger Pfandrechtserwerb
- gültiger Pfandbestellungsvertrag - bewegliche körperliche Sache - bereits übergebn - Gutgläubigkeit des Erwerbers - von einem Unternehmen im gewöhnlichen Betrieb oder Vertrauensmann
164
richterliche Pfandrechte
= Pfändungspfandrechte Voraussetzung: Gläubiger hat bereits ein vollstreckbares Urteil, in dem seine Forderung bestätigt wird handelt sich idR um eine Vorstufe zur Verwertung
165
gesetzliche Pfandrechte
das Gesetz gewährt bestimmten Personen ein Pfandrecht an bestimmten Sachen zB - der Vermieter für Mietzinsforderungen an den eingebrachten Sachen des Mieters - der Rechtsanwalt für seine Kosten an Geld, das ihm für seine Mandaten überwiesen wird
166
Pfandklage
da das Pfandrecht ein absolutes Recht ist, kann der Pfandgläubiger die Pfandsache von einem Dritten herausverlangen, der kein Recht zum Besitz hat
167
Devastationsklage | Pfandrecht
der Pfandgläubiger kann die Unterlassung von faktischen oder rechtlichen Einwirkungen auf das Pfand verlangen
168
nach Fälligkeit | Pfandrecht
wird die gesicherte Forderung trotz Fälligkeit nciht bezahlt, kann der Pfandgläubiger die Sachhaftung in Anspruch nehen und das Pfand verwerten lassen
169
gerichtliche Verwertung | Pfandrecht
- Gläubiger kann Personalschuldner einfach auf Zahlung klagen -> kann damit auf das gesamte Vermögen und auch auf Pfandsache zugreifen - bei Drittschuldnern: Klage auf Zahlung, nur Zugriff auf Pfandsache
170
außergerichtliche Verwertung | Pfandrecht
- Versteigerung durch befugten Unternehmer - Freihandverkauf möglich und sinnvoll -> höherer Erlös - Pfandgläubiger kann Eigentum übertragen
171
Verteilung des Erlöses | Pfandrecht
- Erlös dient primär der Gläubigerbefriedigung, was übrig bleibt gehört dem Pfandbesteller - reicht Erlös nicht -> Personalhaftung
172
Mehrfachverpfändung | Verteilung des Erlöses bei Pfandrecht
- häufig bei Liegenschaften - Erlös wird verteilt nach Pfandrang - Pfandrecht richtet sich nach dem Zeitpunkt der Begründung des Pfandrechts und dieser hängt von der Setzung des notwendigen Modus ab
173
Einlösungsrecht | Pfandrecht
ein Gläubiger kann die Forderungen der anderen einlösen (übernehmen) wenn er glaubt, bei späterer Verwertung der Pfandsache einen höheren Erlös zu erzielen
174
Übertragung des Pfandrechts
während der Übergang bei gesetzlichen und richterlichen Pfandrechten automatisch erfolt, ist bei vertraglichen Pfandrechten strittig, ob ein gesonderter Übertragungsakt erforderlich ist Legalzession und Hypotheken: automatisch
175
Teilschuldverschreibungen | Pfandrecht
- der auf dem Papier Berechtigte ist nur Gläubiger eines Teils der Schuld - kann hypothekarisch besichert sein
176
Pfandbriefe | Pfandrecht
werden von Hypothekarbanken ausgegeben die Refinanzierung der Bank erfolgr durch Ausgabe von Pfandbriefen erst Eintragung im Hypothekenregister begründet Sonderrechte der Pfandbriefinhaber
177
forderungsentkleidete Eigentümerhypothek | Hypothek
bis zur Einverleibung der Löschung besteht eine forderungsentkleidete Eigentümerhypothek verfügt der immer noch eingetragene Hypothekargläubiger über die nicht mehr existente Hypothekarforderung, kann der Dritte auf den Bestand der Hypothek vertrauen
178
Rangvorbehalt | Hypothek
Löschung des alten und Eintragungen des neuen Pfandrechts muss nicht gleichzeitig erfolgen § 58 GBG: binnen 3 Jahren kann im ausgewählten Rang eine neue Hypothek eingetragen werden
179
forderungsbekleidete Hypothek | Hypothek
entsteht, wenn Drittpfandbesteller Gläubiger des Personalschuldners wird, also die Positionen von Pfandbesteller und Pfandgläubiger vereinigt werden - Abtretung durch Legalzession - Erbgang
180
Simultanhypothek
es werden für eine Forderung mehrere Liegenschaften verpfändet erhöhte Sichereheit -> Gläubiger kann auf jede Liegenschaft greifen und aus ihr die gesamte Forderung befriedigen | § 15 Abs 2 GBG
181
Hochsbetragshypothek
für Forderungen aus bestimmten Grundverhältnissen wird ein Pfandrecht für einen Höchstbetrag eingeräumt wen Gläubiger und Rechtsgrund feststehen, aber die Höhe der Forderung noch nicht angegeben werden kann | § 14 Abs 2 GBG
182
Sicherungseigentum | andere Sicherungsmittel Pfandrech
- darf die Sache nur zur Befriedigung verwenden, wenn der Schuldner nicht zahlt - Titel: Sicherungsabrede - Modus: Übergabe - ist nicht akzessorisch, dh. dass das Sicherungseigentum aufrecht bleibt, wenn die Forderung erloschen ist -> Sache muss erst rückübereignet werden
183
Sicherungszession
es wird dem Gläubiger eine Forderung nicht als Pfand gegeben, sondern zur Gänze übertragen
184
Zurückbehaltungsrecht | andere Sicherungsmittel
gewährt dem Inhaber einer körperlichen Sache das Recht, die Herausgabe zu verweigern, bis gewisse Forderungen befriedigt werden besteht wegen: - Schaden - Aufwand
185
Servitut
sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an einer fremden Sache (§ 472)
186
Personaldienstbarkeiten | Servitut
eine bestimmte Person ist Servitutsberechtigter - Gebrauchsrecht - Fruchtgenussrecht - Wohnrecht
187
Grunddienstbarkeiten | Servitut
ist die Berechtigung an einem dienenden Grundstück mit dem Eigentum an einer herrschenden Liegenschaft verbunden
188
Ersitzung | Servitut
es bedarf bei Liegenschaften 30 Jahre andauernder, redlicher und echter Nutzung wurde ein Recht ersessen, kann der Berechtigte wie erwähnt die Eintragung im Grundbuch verlangen wer ein Servitut ersessen hat, ist Servitutsberechtigter
189
Erlöschen | Servitut
Dienstbarkeiten erlöschen grundsätzlich mit dem Untergang der dienenden Sache und durch langjährige Nichtausübung
190
Freiheitsersitzung | Servitut
widersetzt sich der Verpflichtete der Dienstbarkeit und lässt es der Berechtigte 3 Jahre dabei bewenden, erlischt die Servitut
191
Schutz von Servituten
als Rechtsbesitzer genießt der Servitutsberechtigte Besitzschutz er kann sein absolutes Recht gegen den Eigentümer und jeden Dritten mit Servitutsklage (§ 523) geltend machen
192
Reallast
es handelt sich um das dingliche Recht an einem Grundstück, vom Grundstückseigentümer bestimmte, meist wiederkehrende Leistungen (positives Tun) verlangen zu können (§ 12 GBG)
193
Entstehen einer Reallast
- Titel: Vertrag / letztwillige Verfügung - Modus: Eintragung im C-Blatt der belasteten Liegenschaft
194
Baurecht
ist das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben
195
Frist Baurecht
das Baurecht ist notwendig befristet, es kann auf nicht weniger als 10 und nicht mehr als 100 Jahre bestellt werden