7: Sachenrecht Flashcards

1
Q

Sachenrecht Definition

A

das Recht der Güterzuordnung

-> es verleiht Recht an etwas

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2
Q

absolute Recht

A

= dingliche Rechte

Sachenrechte wirken absolut, das heißt, dass sie von jedermann zu respektieren sind

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3
Q

Publizität (Offenkundigkeit)

A

wenn Sachenrechte demgegenüber absolut wirken, müssen sie auf in besonderer Weise erkennbar (offenkundig sein)

bei bewegliche Sachen: Besitz
bei unbeweglichen Sachen: Eintragung im Grundbuch

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4
Q

Typenzwang

A

Katalog absolut geschützter Sachenrechte (§ 308)

  • Eigentum
  • Pfandrecht
  • Dienstbarkeit
  • Reallast

die inhaltliche Gestaltungsfreiheit ist durch den Typenwang beschränkt

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5
Q

Spezialität

A

Sachenrechte bestehen nicht “am Gesamtvermögen” einer Person, sondern immer nur an einzelnen Gegenständen dieses Vermögens

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6
Q

kausale Tradition

A

§ 380

die Einräumung oder Übertragung eines Sachenrechts braucht immer einen gültigen Rechtsgrund (Verpflichtungsgeschäft) und einen entsprechenden Modus (Verfügungsgeschäft)

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7
Q

nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet

A

§ 442: niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst hat

Voraussetzung:
- Vormann hat das Recht selbst
- oder dass der Vormann vom wirklich Berechtigten eine Verfügungsermächtigung erhalten hat

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8
Q

Definition der Sache

A

nach § 285 ist alles eine Sache, was von der Person unterschieden ist und zum Gebrauche der Menschen dient

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9
Q

Verkehrsfähigkeit

Sache

A

grundsätzlich können alle Sachen Gegenstand von Rechten und Rechtsgeschäften sein

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10
Q

Grundverkehrsgesetze

Sache

A

das sind in Österreich auf Landesebene bestehende Gesetze, die den Erwerb von Grundstücken regeln

der Erwerb von Liegenschaften durch Ausländer (außer Unionsbürger) ist idR gleichfalls genehmigungsbedürftig (Genehmigung der Grundverkehrskommission)

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11
Q

körperliche Sachen

Sache

A

sind solche, die “in die Sinne fallen” (§ 292), also durch die Sinne wahrgenommen werden können

zB: Auto, Liegenschaft, Telefon, Energie

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12
Q

unkörperliche Sachen

Sache

A

sind Rechte (Forderungsrechte, Immaterialgüterrechts) und Dienstleistungen (§ 303)

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13
Q

öffentliche Sachen

Sache

A

stehen im Eigentum des Staates

sind ein öffentliches Gut (daran besteht Gemeingebrauch) oder öffentliches Vermögen (dieses dient in anderer Weise dem Gemeinwohl)

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14
Q

teilbare Sache

Sache

A

wenn sie ohne wesentliche Minderung ihres Werts zerlegt werden kann

können real geteilt werden

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15
Q

unteilbare Sache

Sache

A

ist nur die Zivilteilung möglich (Veräußerung und Teilung des Erlöses § 843)

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16
Q

verbrauchbare Sache

Sache

A

eine Sache ist verbrauchbar, wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch zu ihrer Zerstörung oder Verzehrung führt (§ 301)

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17
Q

unverbrauchbare Sache

Sache

A

es können nur bestimmte Rechte an unverbrauchbaren Sachen bestehen

(zB Fruchtgenuss, Mietvertrag)

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18
Q

schätzbare Sachen

Sache

A

der Wert lässt sich in Geld ausdrücken (§ 303ff)

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19
Q

der gemeine Wert

Sache

A

bestimmt sich nach dem Nutzen, den die Sache für jedermann hat

  • Verkehrswert (Austauschwert): ist der Preis, der am Markt üblicherweise erzielt werden kann
  • Ertragswert: ergibt sich aus der Kapitalisierung des Reinertrages
  • Herstellungswert: Kosten der Herstellung
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20
Q

vertretbare Sachen

Sache

A

wenn sie nach der Verkehrsanschauung bloß nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt wird (meist Gattungsschulden)

zB Lebensmittel, Serienprodukte, Geld

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21
Q

unvertretbare Sachen

Sache

A

Gegenstände, die durch individuelle Merkmale gekennzeichnet sind (meist Speziesschulden)

zB Kunstwerk, ein Oldtimer

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22
Q

bewegliche Sachen

Sache

A

Sachen, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können

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23
Q

superficies solo cedit

Sache

A

alles, was mit einer Liegenschaft fest verbunden ist, teilt das rechtliche Schicksal der Liegenschaft

der verbundene Bestandteil ist sonderrechtsunfähiger Teil der unbeweglichen Sache

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24
Q

herrenlose Sachen

Sache

A

gehören niemanden

wenn sie noch nie jemandem gehört haben, sind sie ursprünglich herrenlos

häufiger sind sie vom bisherigen Eigentümer aufgegebene (derelinquierte) Sachen

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25
Q

Okkupation

Sache

A

herrenlose Sachen darf sich jeder aneignen (hier greifen aber teilweise sondergesetzliche Beschränkungen, insbesondere naturschuztrechtliche Bestimmungen)

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26
Q

einfache Sachen

Sache

A

bestehen aus einem Stück, sind eine natürlich oder künstlich zusammengefügte Einheit, die nicht weiter zerlegt werden kann, ohne sie zu zerstören

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27
Q

zusammengesetzte Sachen

Sache

A

bestehen aus mehreren Bestandteilen

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28
Q

unselbstständige Bestandteile

Sache

A

stehen in einem so engen Zusammenhang mit der Hauptsache, dass ihre Abtrennung unmöglich oder unwirtschaftlich wäre, weil Bestandteil und Rest wesentlich weniger wert sind als die ungeteilte Sache (sind sonderrechtsunfähig)

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29
Q

selbstständige Bestandteile

Sache

A

bei selbstständigen Bestandteilen ist eine Trennung wirtschaftlich sinnvoll möglich

zBB der für einen Ring verwendete Diamant

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30
Q

Zubehör

Sache

A

bei diesem ist eine Nebensache der Hauptsache wirtschaftlich zugeordnet

Voraussetzungen:
- Widmung der Nebensache zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache
- zwischen Haupt- und Nebensache muss ein gewisses räumliches Näheverhältnis bestehen

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31
Q

Maschineneigentum

Sache

A

Maschinen, die mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung gebracht werden, gelten nur dann nicht als Zubehör, wenn im Grundbuch angemerkt wird, dass sie nicht dem Liegenschaftseigentümer gehören (§ 297a)

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32
Q

Superädifikate

Sache

A

Superädifikate (Überbauten) sind Bauwerke, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, dass sie nicht stets daran bleiben sollen (§ 435) -> bewegliche Sachen

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33
Q

Gesamtsache

Sache

A

als Gesamtsache bezeichnet § 302 den Inbegriff von besonderen Sachen, die als eine Sache angesehen und mit einem gemeinschaftlichen Namen bezeichnet zu werden pflegen

(zB eine Sammlung, Vermögen, Unternehmen)

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34
Q

Inhaber

A

jemand, der eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat (§ 309 Satz 1)

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35
Q

Besitzer

A

wer eine Sache mit dem Willen in seiner Macht hat, sie als die seinige zu behalten (§ 309 Satz 2)

entscheidend sind nur die tatsächliche Verfügungsmacht (corpus) und der entsprechende Wille (animus)

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36
Q

Sachbesitzer

A

jemand, der eine körperliche Sache mit dem Willen innehat, sie für sich zu behalten

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37
Q

Rechtsbesitzer

A

es sind nur Rechte besitzfähig, die einer dauernden Ausübung zugänglich sind und einen Bezug zu einer körperlichen Sache haben

bloßer Inhaber der Sache, er hat sie in seiner Macht

(zB Mieter, Pächter, Leihnehmer)

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38
Q

Besitz durch Dritte

A

wenn jemand die Sache für einen anderen innehat (übt für einen anderen Gewahrsame aus), er kannn ihm den Besitz vermitteln

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39
Q

Besitzmittler

A

jemand, der für den Besitzer eine Sache aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsverhältnisses innehat (Mieter, Pächter)

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40
Q

Besitzdiener

A

jemand, der aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses eine Sache für den Besitzer innehat (Arbeitnehmer, Familienangehöriger)

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41
Q

Buchbesitz

A

wird durch Eintragung im Grundbuch erworben (§ 321)

hat die Vermutung eines gültigen Titels, genießt aber keinen Besitzschutz, weil mit der Grundbuchseintragung keine faktische Verfügungsmacht verbunden ist

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42
Q

Übergabesurrogate

Besitzerwerb

A

ersparen eine körperliche Übergabe

  • Übergabe durch Zeichen (§ 427)
  • Übergabe durch Erklärung (§ 428)
  • Versendung (§ 429)
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43
Q

Übergabe durch Zeichen

A

§ 427: ist nur bei Sache zulässig, bei denen eine körperliche Übergabe von Hand zu Hand untunlich oder unmöglich ist -> ist subsidiär

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44
Q

Übergabe durch Erklärung

A
  • Übergabe kurzer Hand (Traditio Brevi Manu, Besitzauflassung)
  • Besitzkonstitut (constitutum possessorium, Besitzauftragaung)
  • Besitzanweisung
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45
Q

Übergabe kurzer Hand (Traditio Brevi Manu)

A

die Sache ist schon beim Erwerber, er war bisher aber nicht Besitzer, sondern hatte die Sache ohne Besitzwillen inne

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46
Q

Besitzkonstitut

A

der frühere Besitzer will seinen Besitz aufgeben, aber die Sache weiter innehaben

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47
Q

Besitzanweisung

A

die Sache ist bei einem Dritten, bei dem sie auch nach dem Besitzerwechsel bleiben soll

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48
Q

Übergabe durch Versendung

A

dann, wenn vereinbart ist, dass der Veräußere die Sache an den Erwerber schickt (Schickschuld)

in einem solchen Fall erwirbt der Erwerber Besitz und Eigentum schon im Zeitpunkt der Übergabe an den Transporteur (bei verkehrsüblicher Versendungsart)

im Verbraucherrecht gelten andere Regeln (§ 7b KSchG) -> meist erwirbt der Verbraucher Besitz und Eigentum erst mit Ablieferung

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49
Q

Qualifikationen des Besitzes

A
  • Rechtmäßigkeit
  • Redlichkeit
  • Echtheit
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50
Q

rechtmäßiger Besitz

A

rechtmäßig besitzt, wer einen gültigen Titel für seinen Besitz hat (§ 316) -> wird vermutet

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51
Q

redlicher Besitzer

A

redlich besitzt, wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält (§ 326), also glaubt und glauben darf, dass er zum Besitz (vor allem als Eigentümer) berechtigt ist

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52
Q

echter Besitzer

A

echt ist der Besitzer nur, wenn er nicht durch:
- Gewalt (zB Räuber)
-List (zB Betrüger)
-Heimlichkeit (zB Dieb) oder
- “Bitte” (ein Prokurist, der die geliehene Sache nunmehr als die seinige haben will)
erworben wurde

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53
Q

rechtlicher Besitz

A

wenn der Besitz in dreifacher Hinsicht qualifiziert ist (rechtmäßig, redlich und echt)

der rechtliche Besitz ist bereits eine geschützte Rechtsposition

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54
Q

Besitzstörungsklage

A

§ 339: das Verfahren dient nur der Wiederherstellung des letzten (ruhigen) Besitzstandes, unabhängig von der tatsächlichen Berechtigung

Tatbestand der Besitzstörung ist die eigenmächtige Störung oder Entziehung des Besitzes

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55
Q

Entziehung des Besitzes (Besitzstörungsklage)

A

liegt vor, wenn der Besitz nicht nur beeinträchtigt, sondern auch ganz beseitigt wird

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56
Q

Störung des Besitzes (Besitzstörungsklage)

A

ist ein Verhalten, das die Ausübung des Besitzes beeinträchtigt

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57
Q

Eigenmacht

Besitzschutz

A

liegt vor, wenn der Eingriff

  • weder durch die Erlaubnis des Besitzers
  • noch durch das Gesetz
  • noch durch eine behördliche Entscheidung gedeckt ist
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58
Q

Frist Besitzstörungsklage

A

muss binnen 30 Tage ab Kenntnis des Besitzers von der Störung eingebracht werden

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59
Q

Klagebegehren Besitzstörungsklage

A

es kann nur:
- Feststellung der erfolgten Störung,
- Unterlassung weiterer Störungen und
- Wiederherstellung des letzten Besitzstandes
verlangt werden

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60
Q

Unterlassung Besitzstörungsklage

A

Voraussetzungen für den Unterlassungsanspruch ist, dass eine einmalige Störung oder die Wiederholung einer bereits erfolgten Störung droht (Wiederholungsgefahr)

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61
Q

Wiederherstellung Besitzstörungsklage

A

bedeutet nur, dass der Störer sich aus der fremden Besitzsphäre zurückziehen muss, nicht aber Wiederherstellung im Sinne der schadenersatzrechtlichen Naturalrestitution

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62
Q

Bauverbotsklage

A

eine Sonderform der Besitzstörungsklage (§§ 340 ff)

der Besitzer einer unbeweglichen Sache oder eines dinglichen Rechts an einer Liegenschaft hat schon bei bloßer Gefährdung seines Besitzes durch Bauführung ein Klagerecht

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63
Q

Selbsthilfe

A

käme staatliche Hilfe zu spät, kann der Besitzer aber seinen Besitz verteidigen und auch zurückholen

Voraussetzung: Besitzer muss unverzüglich handeln

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64
Q

Actio publiciana

A

ein rechtlicher Besitzer (rechtmäßig, redlich und echt) kann die Sache von jedem nicht oder schlechter berechtigten Inhaber herausverlangen (§ 372)

fehlt nur eine der drei Voraussetzungen, muss die Klage abgewiesen werden

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65
Q

Eigentum Definition

A

§ 354: Eigentum ist das Recht, mit einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden andern davon auszuschließen

er hat das Vollrecht

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66
Q

rei vindicatio

A

§ 366: Eigentumsklage

die Klage des nichtbesitzenden Eigentümer gegen den besitzenden Nichteigentümer auf Herausgabe der streitgegenständlichen Sache

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67
Q

Einwendungen bei rei vindicatio

A

der Inhaber kann die Klage dadurch abwenden, dass er sein Recht zum Besitz beweist, also dem Eigentümer eine aachenrechtliche oder schuldrechtliche Einwendung entgegenhält, dass er die Sache zu Recht bei sich hat

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68
Q

actio negatoria

Eigentumsfreiheitsklage

A

richtet sich auf:

  • Unterlassung der Störung (Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr)
  • Wiederherstellung des Zustandes vor der Störung (Beseitigung)
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69
Q

Nachbarrecht

A

§§ 364-364b

regelt die Beziehungen der Eigentümer verschiedener Liegenschaften zueinander

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70
Q

Immissionen

A

Einwirkungen auf ein Grundstück, die von einem anderen Grundstück ausgehen

zB Lärm, Licht, Geruch, Gase, Abwasser usw.

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71
Q

Was muss ein Eigentümer niemals dulden?

Nachbarrecht

A
  • unmittelbare Zuleitungen
  • grobkörperliche Einwirkungen
  • gesundheitsgefährdende Einwirkungen
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72
Q

positive Immissionen

A

sind unzulässig, wenn sie das ortsübliche Maß überschreiten und dadurch die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigt wird (§ 364 Abs 2)

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73
Q

negative Immissionen

A

Maßstab höher als bei herkömmlichen Immissionen -> die Immission muss zu unzumutbaren Einschränkungen der Nutzung führen

zB der Entzug von Licht und Luft durch Bäume oder andere Pflanzen

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74
Q

Sonderregel Immissionen

A

genehmigte Anlagen (§ 364a)

sind vom Eigentümer auch dann zu dulden, wenn sie das ortsübliche Maß übersteigen und die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, solange sie sich in den Grenzen der Genehmigung halten

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75
Q

Miteigentum Definition

A

die Aufteilung des Eigentumsrechts an ein und derselben Sache auf mehrere Personen

Teilung des Eigentumsrechts

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76
Q

real geteiltes Eigentum

A

es gehört jedem Miteigentümer ein realer Teil der Sache

kann nach österreichischem Recht nicht begründet werden -> die Vereinbarung ist rechtlich nicht möglich

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77
Q

schlichtes Miteigentum

A

= gemeinschaftliches Eigentum, Miteigentum nach Bruchteilen

jedem Miteigentümer gehört ein ideeller Anteil an der Sache (das Recht ist geteilt, nicht die Sache)

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78
Q

Gesamthandeigentum

A

beim Gesamthandeigentum ist die Sache weder real geteilt noch bestehen ideelle Anteile an ihr

“Alles gehört allen”, sodass immer nur gemeinsam verfügt werden kann (das ABGB kennt allerdings kein Gesamthandeigentum)

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79
Q

Entstehung schlichtes Miteigentum

A

§§ 825 ff

  • Vertrag
  • Gesetz
  • letztwillige Verfügung
80
Q

Verfügung

schlichtes Miteigentum

A

über seinen eigenen ideellen Anteil kann jeder Miteigentümer ohne Zustimmung der anderen verfügen

zur Verfügung über das Gesamtrecht bedarf es der Zustimmung aller

81
Q

Verwaltung

schlichtes Miteigentum

A

sind alle Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der gemeinschaftlichen Sache

82
Q

ordentliche und außerordentliche Verwaltung

schlichtes Miteigentum

A

ordentliche Verwaltung: notwendige und zweckmäßige Maßnahmen, die den Interessen aller Miteigentümer dienen und die mit keinen besonderen Kosten verbunden sind (es entscheidet die Mehrheit der Stimmen)

außerordentliche Verwaltung: besonders wichtige Veränderungen, die nicht unter die ordentliche Verwaltung fallen (Einstimmigkeitsprinzip)

83
Q

Teilungsklage

schlichtes Miteigentum

A

Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft

jeder Miteigentümer kann die Aufhebung begehren

84
Q

Quantitätseigentum

schlichtes Miteigentum

A

Miteigentum an einem Gemenge vertretbarer Sachen

85
Q

Wohnungseigentum

A

ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein hierüber zu verfügen

haben kein real geteiltes Eigentum am Haus, sondern sind Miteigentümer der gesamten Liegenschaft

86
Q

Eigentümergemeinschaft

Wohnungseigentum

A

die Wohnungseigentümer sind bei den allgemeinen Teilen der Liegenschaft zur Eigentümergemeinschaft zusammengefasst

ist eine beschränkte juristische Person (§ 18 WEG) -> Rechtsperson mit beschränkter Rechtsfähigkeit

87
Q

derivativer Eigentumserwerb

A
  • Titel
  • Modus
  • Berechtigung des Vormannes
88
Q

gutgläubiger Mobiliarerwerb

A

§ 367

  • entgeltliches, gültiges Titelgeschäft
  • bewegliche körperliche Sache
  • bereits übergeben
  • redlich
  • einer der 3 Alternativvoraussetzungen
89
Q

Alternativvoraussetzungen gutgläubiger Erwerb

A
  • Erwerb in einer öffentlichen Versteigerung
  • Erwerb vom Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens
  • Erwerb vom Vertrauensmann
90
Q

Vertrauensmann

gutgläubiger Eigentumserwerb

A

wem der Eigentümer seine Sache wissentlich und willentlich übergeben hat

zB Leihnehemer, Mieter, Vorbehaltskäufer

91
Q

gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften

A
  • ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf das Grundbuch setzt eine Grundbuchseintragung voraus, die falsch ist
  • redlich -> nur, wer die Unrichtigkeit des Grundbuches bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht erkennen konnte
  • gülitgier entgeltlicher Titel
92
Q

Streitanmerkung

gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften

A

wird darüber gestritten, ob ein im Grundbuch eingetragenes Recht gültig ist, und wird dieser Streit im Grundbuch angemerkt, kann sich ein Erwerber nicht darauf verlassen, dass dieses Recht besteht (§ 61 GBG)

93
Q

Ursprünglich richtige Eintragung

gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften

A

der gutgläubige Dritte erwirbt sofort mit Eintragung

94
Q

ursprünglich unrichtige Eintragung

gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften

A

hier kann es aber sein, dass der wirklich Berechtigte besonders schützenswert ist

95
Q

Rekursfrist

gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften

A

wurde der Voreigentümer von der Eintragung seines Nachmannes verständigt, so muss er im Verfahren über die Eintragung dieses Nachmannes während laufender Rekursfrist (§ 123 GBG: 30, 60 oder 90 Tage) eine Streitanmerkung erwirken und dann längst binnen weiterer 60 Tage nach Ablauf dieser Frist gegen den Dritten die Löschungsklage erheben

96
Q

Schreijahre

gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften

A

wurde der Voreigentümer hingegen nicht verständigt, kann er gegenüber dem gutgläubigen Dritten Löschung binnen 3 Jahren ab dem Einlangen des Antrags des Nachmannes auf Eintragung beantragen (§ 64 GBG)

97
Q

Scheinerbe

A

jemand, dem zu Unrecht eingeantwortet wurde und wer daher in Wahrheit nicht Erbe ist

besonders hohe Vertrauensbasis (auch unentgeltlich und unkörperliche Sachen)

98
Q

Ersitzung

A

scheitert ein sofortiger gutgläubiger Erwerb, kommt subsidiär eine Ersitzung in Betracht

die Ersitzung ist kein sofortiger Rechtserwerb, sondern Rechtserwerb durch qualifizierten Besitz während der gesetzlich bestimmten Zeit

99
Q

eigentliche Ersitzung

A

erfordert einen rechtmäßigen, redlichen und echten Besitz (rechtlicher Besitz) und damit einen Titel

100
Q

uneigentliche Ersitzung

A

diese erfordert keinen Titel, daher keinen rechtmäßigen, aber jedenfalls redlichen Besitz

101
Q

Ersitzungsfrist

A
  • bewegliche Sachen: 3 Jahre (Titel); 6 Jahre (Titel, Vormann unrecht oder unredlich); 30 Jahre (kein Titel)
  • unbewegliche Sachen: 30 Jahre (egal ob Titel oder nicht)

§ 1466, 1476, 1477

102
Q

sonstiger originärer Erwerb

A

wichtigsten Fälle:
- Vermengung
- Verarbeitung
- Bauführung
- Zueignung
- Fund
- Enteignung

103
Q

Vermengung

sonstiger originärer Erwerb

A
  • Miteigentum: werden ununterscheidbare Sachen verschiedener Eigentümer miteinander vermengt, erhalten alle Eigentümer Miteigentum an der Gesamtsache (§§ 414 ff)
  • Alleineigentum: jemand vermengt seine Sachen mit jenen anderer und die Anteile sind nicht mehr feststellbar
104
Q

Verarbeitung

sonstiger originärer Erwerb

A

= Herstellung einer neuen Sache durch Umgestaltung

  • Vereinbarung: bei Verarbeitung fremder Sachen bleibt Materialeigentümer Eigentümer
  • keine Vereinbarung: kann die Verarbeitung nicht ohne Wertverlust rückgängig gemacht werden -> Miteigentum im Verhältnis des Wertes
105
Q

Bauen

sonstiger originärer Erwerb

A

wenn das Grundstück und das Baumaterial nicht derselben Person gehört und es keine Vereinbarung über die Eigentumsübertragung gibt

106
Q

Bauen: fremdes Material - eigener Grund

sonstiger originärer Erwerb

A

der Grundeigentümer erwirbt originär Eigentum am Material (da unselbstständiger Bestandteil der Liegenschaft)

muss aber Ersatz für das Material leisten: der redliche Bauführer hat nur den gemeinen Wert zu vergüten, der unredliche den Höchstwert

107
Q

Bauen: eigenes Material - fremder Grund

sonstiger originärer Erwerb

A

wird auf einer fremden Liegenschaft gebaut, wird der Eigentümer des Grundes auch Eigentümer des Bauwerks

der Grundeigentümer kann diese Beeinträchtigung seines Eigentums aber auch beseitigen lassen

tut er dies nicht, hat er dem redlichen Bauführer Ersatz seiner Aufwendungen, begrenzt durch die objektive Wertsteigerung, zu leisten

108
Q

Bauen: Grenzüberbau

sonstiger originärer Erwerb

A

ein Teil eines Gebäudes wird auf fremdem Grund errichtet

es entsteht außerbüchliches Miteigentum am Gebäude und an der verbauten Fläche

§§ 414ff

109
Q

Zueignung

sonstiger originärer Erwerb

A

ist die Besitzergreifung an einer herrenlose Sache (= Sache ohne Eigentümer) mit dem Willen, daran Eigentum zu erwerben

Okkupation, § 381

110
Q

Fund

sonstiger originärer Erwerb

A

nimmt man keine herrenlose, sondern eine verlorene oder vergessene Sache an sich, gilt Fundrecht

§§ 388ff

111
Q

Fund: Anzeigepflicht, Eigentumserwerb, Finderlohn

sonstiger originärer Erwerb

A

wer eine solche Sache an sich nimmt, muss den Fund anzeigen und die Sache abgeben

nach Ablauf 1 Jahres erwirt er Eigentum, wenn sich der Verlustträger nicht meldet

Höhe des Finderlohns: verlorene Sache (10%); vergessene Sache (5%) -> soweit der gemeine Wert 2.000€ übersteigt, stehen diese % nur zur Häfte zu

112
Q

Enteignung

sonstiger originärer Erwerb

A

führt zum originären Eigentumserwerb des durch die Enteignung begünstigten

113
Q

Eigentumsvorbehalt

A

Verkäufer übergibt die Sache den Käufer, aber Eigentum soll erst dann übergehen, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde

114
Q

Besitz des Käufers bei Eigentumsvorbehalt

A

der Käufer ist schon vor dem Eigentumserwerb Rechtsbesitzer und genießt Besitzschutz (§ 339) und den Schutz der actio publiciana (§ 372)

115
Q

Weiterveräußerung durch den Verkäufer

Eigentumsvorbehalt

A
  • Sache beim Käufer: es kann kaum zu Problemen kommen, tauglicher Modus für die Veräußerung an einen Dritten ist nur die Besitzanweisung an den Vorbehaltskäufer, dessen Rechtsstellung dadurch nicht verschlechtert werden kann
  • Sache beim Verkäufer: der Dritte kann derivativ nur das belastete Eigentum erwerben; wusste er vom Anwartschaftsrecht jedoch nichts, ist ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb möglich
116
Q

Veräußerung der Anwartschaft (Weiterleitung)

Eigentumsvorbehalt

A

wenn der Vorbehaltskäufer die Sache verkauft, leitet er seine Rechtsposition an den Dritten weiter

dieser erwirbt als Einzeltrechtsnachfolger sachenrechtlich die Position, die vor ihm der Vorbehaltskäufer hatte

117
Q

Veräußerung des Eigentums bei gleichzeitiger Bestellung einer Ersatzsicherheit (Verlängerung)

Eigentumsvorbehalt

A

der Vorbehaltsverkäufer erstattet dem Vorbehaltskäufer, die Sache im eigenen Namen weiter zu veräußern und Eigentum zu übertragen

Vorbehaltskäufer erhält eine Verfügungsermächtigung und kann daher seinem Vertragspartner im eigenen Namen derivativ Eigentum verschaffen

dies oft aber nur unter der Bedingung einer Ersatzsicherheit

118
Q

Veräußerung des Eigentums unter neuerlichem Eigentumsvorbehalt (Nachschaltung)

Eigentumsvorbehalt

A

der Vorbehaltskäufer behät sich gegenüber dem Zweitkäufer sein Eigentum vor (zwei Eigentumsvorbehalte)

bezahlt hingegen der Zweitkäufer zuerst seine Schuld, wird ihr Anwartschaftsrecht zum Vollrecht, er hat derivativ Eigentum erworben

119
Q

Grundbuch

A

das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem alle Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen sind

120
Q

Einverleibung Grundbuch

A

wer im Grundbuch als Berechtigter (Eigentümer) eingetragen (= einverleibt) ist, ist Buchbesitzer (Tabularbesitzer)

die Eintragung im Grundbuch übernimmt bei Liegenschaften weitgehend die Funktion des Besitzes bei beweglichen Sachen

121
Q

Modus Grundbuch

A

Einverleibung ins Grundbuch

sie ist als Modus für den Erwerb dinglicher Rechte an Liegenschaften nötig (§ 431)

122
Q

Rechtsschein

Grundbuch

A

die Einverleibung ist ein Indiz für die tatsächlich bestehende Berechtigung

Rechtsschein bei beweglichen Sachen ist bei Liegenschaften die Einverleibung im Grundbuch

123
Q

Einrichtungen

Grundbuch

A

besteht aus Hauptbuch und Urkundensammlung (Originalurkunden zB Kaufvertrag)

Hilfseinrichtungen
- Grundbuchsmappe: Landkarte, auf der die Lage der Grundstücke ersichtlich sind
- Personenverzeichnis (Eigentümerverzeichnis)
- Grundstücksverzeichnis
- Straßenverzeichnis (Anschriftenverzeichnis)

124
Q

Hauptbuch

Grundbuch

A

jedes Grundstück ist von Amts wegen in das Grundbuch aufzunehmen

125
Q

Kastralgemeinden (KG)

Grundbuch

A

Österreich besteht im Grundbuch aus verschiedenen Kastralgemeinden

innerhalb einer KG gibt es Grundbuchseinlagen, die mit einer Einlagezahl (EZ) bezeichnet werden

126
Q

Realfoliensystem

Grundbuch

A

eine Grundbuchseinlage enthält einen Grundbuchskörper, der aus einer oder mehreren Liegenschaften besteht

weil die Einlage jeweils für einzelne Liegenschaften (nicht: Personen) errichtet wird, spricht man vom Realfoliensystem

127
Q

Gutbestandsblatt

Grundbuch

A
  • erster Teil (A1-Blatt): allgemeine Angaben über den Grundbuchskörper und Informationen über noch unerledigte Grundbuchsgesuche
  • zweiter Teil (A2-Blatt): sind mit dem Eigentum verbundene Recht eingetragen
128
Q

Eigentumsblatt

Grundbuch

A

gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse

es werden die rechtserhebliche Beschränkungen der Verfügung der Eigentümer dort eingetragen (zB Minderjährigkeit)

129
Q

Lastenblatt

Grundbuch

A

es sind dort alle bücherliche Rechte eingetragen, die die Liegenschaft belasten

zB Hypotheken, Dienstbarkeiten, Reallasten

130
Q

Öffentlichkeitsgrundsatz

Grundbuch

A

ist ein öffentliches Buch, jedermann kann Einsicht nehmen und so Auskunft über die Rechtsverhältnisse an Liegenschaften erhalten

bei jedem Grundbuchsgericht möglich

Einsicht in das Personenverzeichnis ist allerdings beschränkt

131
Q

Eintragungsgrundsatz

Grundbuch

A

besagt, dass der Modus für Erwerb, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte ausschließlich die Eintragung im Grundbuch ist (§ 431)

eine körperliche Übergabe genügt nicht

132
Q

Ausnahmen Eintragungsgrundsatz

Grundbuch

A
  • Ersitzung: erwirbt mit Zeitablauf und ohne Eintragung
  • Erbe: erwirbt nicht erst mit Eintragung, sondern bereits mit der Einantwortung
133
Q

Sprungeintragung

Grundbuch

A

Abkürzung: wenn der eingetragene A die Liegenschaft an B und dieser wieder an C verkauft, kann C sofort eine Eintragung erwirken, auch wenn B nicht im Grundbuch eingetragen war (§ 22 GBG)

134
Q

Erwerbsvoraussetzungen bücherlicher Vormann

Grundbuch

A
  • gültiger Titel
  • Berechtigung des Vormanns
  • Einräumung des Rechts durch ihn

das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird vom Grundbuchsgericht geprüft, allerdings nur anhand von Urkunden

135
Q

Aufsandungserklärung

Grundbuch

A

ist die Erklärung des bücherlichen Vormannes, dass er in den bücherlichen Rechtserwrb seines Nachmanns einwillige

136
Q

Vertrauensgrundsatz

Grundbuch

A

redliche Dritte dürfen sich darauf verlassen, dass das, was eingetragen ist, gilt und das, was nicht eingetragen ist, nicht gilt

geschützt wird immer nur der gutgläubige Rechtserwerb Dritter, nicht der fälschlich Eingetragene selbst

137
Q

Prioritätsgrundsatz

Grundbuch

A

prior tempore, potior iure: wer zeitlich früher dran ist, hat die stärkere Rechtsposition

hier nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches bei Gericht (§ 29 GBG) -> Tagebuchzahl wird vergeben

wer zuerst kommt, mahlt zuerst

138
Q

Institut der Anmerkung der Rangordnung

Grundbuch

A

der Eigentümer kann sich mit Hilfe derer der Liegenschaft seinen Rang für künftige Verfügungen über sein Recht vorbehalten

er bekommt einen Rangordnungsbeschluss, der 1 Jahr Gültigkeit besitzt

§ 53 ff GBG

139
Q

Namensrangordnung

Grundbuch

A

sie wird nur einer bestimmten Person eingeräumt (§ 57a GBG)

140
Q

Rangtausch

Grundbuch

A

es besteht die Möglichkeit einer Vorrangseinräumung

um den Platz tauschen zu können bedarf es dafür jedenfalls der Zustimmung der beiden Berechtigten

141
Q

Eintragungsarten

Grundbuch

A

§ 8 GBG:
- Einverleibung
- Vormerkung
- Anmerkung

142
Q

Einverleibung

Grundbuch

A

bewirkt eden unbedingten Rechtserwerb oder Rechtsverlust

es können nur dingliche Rechte einverleibt werden

143
Q

Urkunde

Grundbuch

A

die Einverleibung wird bei Gericht beantragt -> darf nur bewilligt werden, wenn eine einverleibungsfähige Urkunde vorgelegt wird

die Unterschriften der Vertragsparteien müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein

ist nur Voraussetzung der Einverleibung als Modus, nicht eines gültigen Vertragsabschlusses

144
Q

Aufsandserklärung

Einverleibung Grundbuch

A

Erklärung des derzeit Berechtigten, dass er damit einverstanden ist, dass sein Recht
- übertragen
- beschränkt
- belastet
- oder aufgehoben wird

145
Q

Vormerkung

Grundbuch

A

führt nicht zu einem sofortigen, sondern nur zu einem bedingten Rechtserwerb oder Rechtsverlust

dabei ist die Eintragung bedingt, nicht das Recht

eine Urkunde über das Rechtsgeschäft existiert, aber die besonderen Erfordernisse für die Einverleibung liegen noch nicht vor

§§ 35 ff GBG

146
Q

Anmerkung

Grundbuch

A

hat nichts mit Rechtserwrb oder Rechtsverlust zu tun

dient entweder
- der Ersichtlichmachung bestimmter rechtserheblicher Tatsachen: (zB Anmerkung der Minderjährigkeit des Eigentümers oder Insolvenzeröffnung) -> Rechtsverkehr soll geschützt werden
- besondere Rechtsfolge: zB Streitanmerkung

§§ 61 ff GBG

147
Q

Urkundenhinterlegung

Grundbuch

A

Rechte an nicht verbücherten Liegenschaften und Superädifikaten werden nicht durhc Einverleibung im Grundbuch erworben, sondern durch die Hinterlegung von Urkunden nach dem UrkundenhinterlegungsG (UHG)

ist der Modus für den Erwerb des dinglichen Rechts

Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit wird hier nicht geschützt

148
Q

Pfandrecht

A

das Recht, sich aus einer Sache bevorzugt zu befriedigen, wenn eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt wird (§ 447)

ist ein dingliches und daher absolutes Recht

149
Q

Prinzipien Pfandrecht

A
  • Akzessorietät: kein Pfandrecht ohne Forderung
  • Recht an fremder Sache: kein Pfandrecht an eigener Sache
  • Spezialität: kein Generalpfand, es müssen Pfandrechte an einzelne Sachen bestellt werden
  • ungeteilte Pfandhaftung: es gibt keinen Anspruch auf eine (anteilige) Freigabe von Teilen des Pfandes
150
Q

Pfandobjekt

A

kann nur für Sachen gelten, die verwertbar und damit durch Nutzung oder Veräußerung befriedigungstauglich sind

kann beweglich, unbeweglich, körperlich, unkörperlich sein

bei Forderungsrechten: absolutes, aber kein dingliches Recht

151
Q

Forderungen als Pfandobjekt

Pfandrecht

A

künfige Forderungen sind zulässig, sofern die Forderung durch Gläubiger und Rechtsgrund ausreichend individualisiert ist

152
Q

Geldpfand

Pfandrecht

A

zwei Formen
- regelmäßiger Geldpfand (pignus regulare): Gläubiger hat kein Recht, das Pfand zu gebrauchen
- unregelmäßiger Pfand (pignus irregulare): Geld geht in das Eigentum des Gläubigers über, der es auch verwenden darf und nur nach Erlöschen des Rechts zurückzahlen muss

153
Q

Pfandrechtswandlung

Pfandrecht

A

in einigen Fällen ändert sich das Pfandobjekt, das Pfandrecht bleibt aber aufrecht

dies setzt aber eine ausdrückliche gesetzliche Regelung voraus

154
Q

Afterpfand

Pfandrecht

A

Pfandrecht am Pfandrecht

der Pfandgläubiger verpfändet für seine eigene Verbindlichkeiten das ihm bestellte Pfandrecht an einen Dritten

§ 454 f

155
Q

Pfandbestellung

Pfandrecht

A

Titel für den Pfandrechtserwerb ist ein Pfandbestellungsvertrag

zwischen dem Pfandbesteller und dem Pfandgläubiger

156
Q

Hauptpflicht Vertragsinhalt

Pfandrecht

A

Bestellung des Pfandes

Gläubiger ist bei beweglichen Sachen verpflichtet, die Sache sorgfältig zu verwahren und nach Begleichung der Forderung zurückzustellen

157
Q

Verbot bestimmter Abreden

Pfandrecht

A
  • § 1371: lex commissoria -> die Abrede, dass der Gläubiger, wenn die gesicherte Forderung nicht rechtzeitig beglichen wird, die Pfandsache behalten darf (Gesetz schützt leichtfertigen Schuldner)
  • § 1372: Fruchtgenießung durch den Pfandgläubiger -> abstraktes Wucherverbot
158
Q

Pfandverschlechterung

Pfandrecht

A

Wertveränderungen zwischen Bestellung und Pfandreife sind Risiko des Gläubigers, er trägt das Zufallsrisiko

159
Q

Ersatzpfand

Pfandrecht

A
  • Pfand war schon bei Bestellung mangelhaft (Sondergewährleistung)
  • Wert des Pfandes wird später durch ein Verschulden des Pfandbestellers geminder (SE)
160
Q

Modus Pfandrecht

A

§ 451: um das Pfandrecht wirklich zu erwerben, muss der mit einem Titel versehene Gläubiger die verpfändete Sache, wenn sie beweglich ist, in Verwahrung nehmen

161
Q

Modus bei unbeweglichen Sachen

Pfandrecht

A

die Verpfändung kann nur duch eine Eintragung der Hypothek im Gundbuch erfolgen

162
Q

Modus bei Forderungen

Pfandrecht

A

Drittschuldnerverständigung: der Drittschuldner wird davon verständigt, dass die Forderung gegen ihn nun verpfändet ist

bei Buchforderung: Buchvermerk in den Geschäftsbüchern des Gläubigers

163
Q

gutgläubiger Pfandrechtserwerb

A
  • gültiger Pfandbestellungsvertrag
  • bewegliche körperliche Sache
  • bereits übergebn
  • Gutgläubigkeit des Erwerbers
  • von einem Unternehmen im gewöhnlichen Betrieb oder Vertrauensmann
164
Q

richterliche Pfandrechte

A

= Pfändungspfandrechte

Voraussetzung: Gläubiger hat bereits ein vollstreckbares Urteil, in dem seine Forderung bestätigt wird

handelt sich idR um eine Vorstufe zur Verwertung

165
Q

gesetzliche Pfandrechte

A

das Gesetz gewährt bestimmten Personen ein Pfandrecht an bestimmten Sachen

zB
- der Vermieter für Mietzinsforderungen an den eingebrachten Sachen des Mieters
- der Rechtsanwalt für seine Kosten an Geld, das ihm für seine Mandaten überwiesen wird

166
Q

Pfandklage

A

da das Pfandrecht ein absolutes Recht ist, kann der Pfandgläubiger die Pfandsache von einem Dritten herausverlangen, der kein Recht zum Besitz hat

167
Q

Devastationsklage

Pfandrecht

A

der Pfandgläubiger kann die Unterlassung von faktischen oder rechtlichen Einwirkungen auf das Pfand verlangen

168
Q

nach Fälligkeit

Pfandrecht

A

wird die gesicherte Forderung trotz Fälligkeit nciht bezahlt, kann der Pfandgläubiger die Sachhaftung in Anspruch nehen und das Pfand verwerten lassen

169
Q

gerichtliche Verwertung

Pfandrecht

A
  • Gläubiger kann Personalschuldner einfach auf Zahlung klagen -> kann damit auf das gesamte Vermögen und auch auf Pfandsache zugreifen
  • bei Drittschuldnern: Klage auf Zahlung, nur Zugriff auf Pfandsache
170
Q

außergerichtliche Verwertung

Pfandrecht

A
  • Versteigerung durch befugten Unternehmer
  • Freihandverkauf möglich und sinnvoll -> höherer Erlös
  • Pfandgläubiger kann Eigentum übertragen
171
Q

Verteilung des Erlöses

Pfandrecht

A
  • Erlös dient primär der Gläubigerbefriedigung, was übrig bleibt gehört dem Pfandbesteller
  • reicht Erlös nicht -> Personalhaftung
172
Q

Mehrfachverpfändung

Verteilung des Erlöses bei Pfandrecht

A
  • häufig bei Liegenschaften
  • Erlös wird verteilt nach Pfandrang
  • Pfandrecht richtet sich nach dem Zeitpunkt der Begründung des Pfandrechts und dieser hängt von der Setzung des notwendigen Modus ab
173
Q

Einlösungsrecht

Pfandrecht

A

ein Gläubiger kann die Forderungen der anderen einlösen (übernehmen) wenn er glaubt, bei späterer Verwertung der Pfandsache einen höheren Erlös zu erzielen

174
Q

Übertragung des Pfandrechts

A

während der Übergang bei gesetzlichen und richterlichen Pfandrechten automatisch erfolt, ist bei vertraglichen Pfandrechten strittig, ob ein gesonderter Übertragungsakt erforderlich ist

Legalzession und Hypotheken: automatisch

175
Q

Teilschuldverschreibungen

Pfandrecht

A
  • der auf dem Papier Berechtigte ist nur Gläubiger eines Teils der Schuld
  • kann hypothekarisch besichert sein
176
Q

Pfandbriefe

Pfandrecht

A

werden von Hypothekarbanken ausgegeben

die Refinanzierung der Bank erfolgr durch Ausgabe von Pfandbriefen

erst Eintragung im Hypothekenregister begründet Sonderrechte der Pfandbriefinhaber

177
Q

forderungsentkleidete Eigentümerhypothek

Hypothek

A

bis zur Einverleibung der Löschung besteht eine forderungsentkleidete Eigentümerhypothek

verfügt der immer noch eingetragene Hypothekargläubiger über die nicht mehr existente Hypothekarforderung, kann der Dritte auf den Bestand der Hypothek vertrauen

178
Q

Rangvorbehalt

Hypothek

A

Löschung des alten und Eintragungen des neuen Pfandrechts muss nicht gleichzeitig erfolgen

§ 58 GBG: binnen 3 Jahren kann im ausgewählten Rang eine neue Hypothek eingetragen werden

179
Q

forderungsbekleidete Hypothek

Hypothek

A

entsteht, wenn Drittpfandbesteller Gläubiger des Personalschuldners wird, also die Positionen von Pfandbesteller und Pfandgläubiger vereinigt werden

  • Abtretung durch Legalzession
  • Erbgang
180
Q

Simultanhypothek

A

es werden für eine Forderung mehrere Liegenschaften verpfändet

erhöhte Sichereheit -> Gläubiger kann auf jede Liegenschaft greifen und aus ihr die gesamte Forderung befriedigen

§ 15 Abs 2 GBG

181
Q

Hochsbetragshypothek

A

für Forderungen aus bestimmten Grundverhältnissen wird ein Pfandrecht für einen Höchstbetrag eingeräumt

wen Gläubiger und Rechtsgrund feststehen, aber die Höhe der Forderung noch nicht angegeben werden kann

§ 14 Abs 2 GBG

182
Q

Sicherungseigentum

andere Sicherungsmittel Pfandrech

A
  • darf die Sache nur zur Befriedigung verwenden, wenn der Schuldner nicht zahlt
  • Titel: Sicherungsabrede
  • Modus: Übergabe
  • ist nicht akzessorisch, dh. dass das Sicherungseigentum aufrecht bleibt, wenn die Forderung erloschen ist -> Sache muss erst rückübereignet werden
183
Q

Sicherungszession

A

es wird dem Gläubiger eine Forderung nicht als Pfand gegeben, sondern zur Gänze übertragen

184
Q

Zurückbehaltungsrecht

andere Sicherungsmittel

A

gewährt dem Inhaber einer körperlichen Sache das Recht, die Herausgabe zu verweigern, bis gewisse Forderungen befriedigt werden

besteht wegen:
- Schaden
- Aufwand

185
Q

Servitut

A

sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an einer fremden Sache (§ 472)

186
Q

Personaldienstbarkeiten

Servitut

A

eine bestimmte Person ist Servitutsberechtigter

  • Gebrauchsrecht
  • Fruchtgenussrecht
  • Wohnrecht
187
Q

Grunddienstbarkeiten

Servitut

A

ist die Berechtigung an einem dienenden Grundstück mit dem Eigentum an einer herrschenden Liegenschaft verbunden

188
Q

Ersitzung

Servitut

A

es bedarf bei Liegenschaften 30 Jahre andauernder, redlicher und echter Nutzung

wurde ein Recht ersessen, kann der Berechtigte wie erwähnt die Eintragung im Grundbuch verlangen

wer ein Servitut ersessen hat, ist Servitutsberechtigter

189
Q

Erlöschen

Servitut

A

Dienstbarkeiten erlöschen grundsätzlich mit dem Untergang der dienenden Sache und durch langjährige Nichtausübung

190
Q

Freiheitsersitzung

Servitut

A

widersetzt sich der Verpflichtete der Dienstbarkeit und lässt es der Berechtigte 3 Jahre dabei bewenden, erlischt die Servitut

191
Q

Schutz von Servituten

A

als Rechtsbesitzer genießt der Servitutsberechtigte Besitzschutz

er kann sein absolutes Recht gegen den Eigentümer und jeden Dritten mit Servitutsklage (§ 523) geltend machen

192
Q

Reallast

A

es handelt sich um das dingliche Recht an einem Grundstück, vom Grundstückseigentümer bestimmte, meist wiederkehrende Leistungen (positives Tun) verlangen zu können (§ 12 GBG)

193
Q

Entstehen einer Reallast

A
  • Titel: Vertrag / letztwillige Verfügung
  • Modus: Eintragung im C-Blatt der belasteten Liegenschaft
194
Q

Baurecht

A

ist das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben

195
Q

Frist Baurecht

A

das Baurecht ist notwendig befristet, es kann auf nicht weniger als 10 und nicht mehr als 100 Jahre bestellt werden