7: Sachenrecht Flashcards
Sachenrecht Definition
das Recht der Güterzuordnung
-> es verleiht Recht an etwas
absolute Recht
= dingliche Rechte
Sachenrechte wirken absolut, das heißt, dass sie von jedermann zu respektieren sind
Publizität (Offenkundigkeit)
wenn Sachenrechte demgegenüber absolut wirken, müssen sie auf in besonderer Weise erkennbar (offenkundig sein)
bei bewegliche Sachen: Besitz
bei unbeweglichen Sachen: Eintragung im Grundbuch
Typenzwang
Katalog absolut geschützter Sachenrechte (§ 308)
- Eigentum
- Pfandrecht
- Dienstbarkeit
- Reallast
die inhaltliche Gestaltungsfreiheit ist durch den Typenwang beschränkt
Spezialität
Sachenrechte bestehen nicht “am Gesamtvermögen” einer Person, sondern immer nur an einzelnen Gegenständen dieses Vermögens
kausale Tradition
§ 380
die Einräumung oder Übertragung eines Sachenrechts braucht immer einen gültigen Rechtsgrund (Verpflichtungsgeschäft) und einen entsprechenden Modus (Verfügungsgeschäft)
nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet
§ 442: niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst hat
Voraussetzung:
- Vormann hat das Recht selbst
- oder dass der Vormann vom wirklich Berechtigten eine Verfügungsermächtigung erhalten hat
Definition der Sache
nach § 285 ist alles eine Sache, was von der Person unterschieden ist und zum Gebrauche der Menschen dient
Verkehrsfähigkeit
Sache
grundsätzlich können alle Sachen Gegenstand von Rechten und Rechtsgeschäften sein
Grundverkehrsgesetze
Sache
das sind in Österreich auf Landesebene bestehende Gesetze, die den Erwerb von Grundstücken regeln
der Erwerb von Liegenschaften durch Ausländer (außer Unionsbürger) ist idR gleichfalls genehmigungsbedürftig (Genehmigung der Grundverkehrskommission)
körperliche Sachen
Sache
sind solche, die “in die Sinne fallen” (§ 292), also durch die Sinne wahrgenommen werden können
zB: Auto, Liegenschaft, Telefon, Energie
unkörperliche Sachen
Sache
sind Rechte (Forderungsrechte, Immaterialgüterrechts) und Dienstleistungen (§ 303)
öffentliche Sachen
Sache
stehen im Eigentum des Staates
sind ein öffentliches Gut (daran besteht Gemeingebrauch) oder öffentliches Vermögen (dieses dient in anderer Weise dem Gemeinwohl)
teilbare Sache
Sache
wenn sie ohne wesentliche Minderung ihres Werts zerlegt werden kann
können real geteilt werden
unteilbare Sache
Sache
ist nur die Zivilteilung möglich (Veräußerung und Teilung des Erlöses § 843)
verbrauchbare Sache
Sache
eine Sache ist verbrauchbar, wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch zu ihrer Zerstörung oder Verzehrung führt (§ 301)
unverbrauchbare Sache
Sache
es können nur bestimmte Rechte an unverbrauchbaren Sachen bestehen
(zB Fruchtgenuss, Mietvertrag)
schätzbare Sachen
Sache
der Wert lässt sich in Geld ausdrücken (§ 303ff)
der gemeine Wert
Sache
bestimmt sich nach dem Nutzen, den die Sache für jedermann hat
- Verkehrswert (Austauschwert): ist der Preis, der am Markt üblicherweise erzielt werden kann
- Ertragswert: ergibt sich aus der Kapitalisierung des Reinertrages
- Herstellungswert: Kosten der Herstellung
vertretbare Sachen
Sache
wenn sie nach der Verkehrsanschauung bloß nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt wird (meist Gattungsschulden)
zB Lebensmittel, Serienprodukte, Geld
unvertretbare Sachen
Sache
Gegenstände, die durch individuelle Merkmale gekennzeichnet sind (meist Speziesschulden)
zB Kunstwerk, ein Oldtimer
bewegliche Sachen
Sache
Sachen, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können
superficies solo cedit
Sache
alles, was mit einer Liegenschaft fest verbunden ist, teilt das rechtliche Schicksal der Liegenschaft
der verbundene Bestandteil ist sonderrechtsunfähiger Teil der unbeweglichen Sache
herrenlose Sachen
Sache
gehören niemanden
wenn sie noch nie jemandem gehört haben, sind sie ursprünglich herrenlos
häufiger sind sie vom bisherigen Eigentümer aufgegebene (derelinquierte) Sachen
Okkupation
Sache
herrenlose Sachen darf sich jeder aneignen (hier greifen aber teilweise sondergesetzliche Beschränkungen, insbesondere naturschuztrechtliche Bestimmungen)
einfache Sachen
Sache
bestehen aus einem Stück, sind eine natürlich oder künstlich zusammengefügte Einheit, die nicht weiter zerlegt werden kann, ohne sie zu zerstören
zusammengesetzte Sachen
Sache
bestehen aus mehreren Bestandteilen
unselbstständige Bestandteile
Sache
stehen in einem so engen Zusammenhang mit der Hauptsache, dass ihre Abtrennung unmöglich oder unwirtschaftlich wäre, weil Bestandteil und Rest wesentlich weniger wert sind als die ungeteilte Sache (sind sonderrechtsunfähig)
selbstständige Bestandteile
Sache
bei selbstständigen Bestandteilen ist eine Trennung wirtschaftlich sinnvoll möglich
zBB der für einen Ring verwendete Diamant
Zubehör
Sache
bei diesem ist eine Nebensache der Hauptsache wirtschaftlich zugeordnet
Voraussetzungen:
- Widmung der Nebensache zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache
- zwischen Haupt- und Nebensache muss ein gewisses räumliches Näheverhältnis bestehen
Maschineneigentum
Sache
Maschinen, die mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung gebracht werden, gelten nur dann nicht als Zubehör, wenn im Grundbuch angemerkt wird, dass sie nicht dem Liegenschaftseigentümer gehören (§ 297a)
Superädifikate
Sache
Superädifikate (Überbauten) sind Bauwerke, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, dass sie nicht stets daran bleiben sollen (§ 435) -> bewegliche Sachen
Gesamtsache
Sache
als Gesamtsache bezeichnet § 302 den Inbegriff von besonderen Sachen, die als eine Sache angesehen und mit einem gemeinschaftlichen Namen bezeichnet zu werden pflegen
(zB eine Sammlung, Vermögen, Unternehmen)
Inhaber
jemand, der eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat (§ 309 Satz 1)
Besitzer
wer eine Sache mit dem Willen in seiner Macht hat, sie als die seinige zu behalten (§ 309 Satz 2)
entscheidend sind nur die tatsächliche Verfügungsmacht (corpus) und der entsprechende Wille (animus)
Sachbesitzer
jemand, der eine körperliche Sache mit dem Willen innehat, sie für sich zu behalten
Rechtsbesitzer
es sind nur Rechte besitzfähig, die einer dauernden Ausübung zugänglich sind und einen Bezug zu einer körperlichen Sache haben
bloßer Inhaber der Sache, er hat sie in seiner Macht
(zB Mieter, Pächter, Leihnehmer)
Besitz durch Dritte
wenn jemand die Sache für einen anderen innehat (übt für einen anderen Gewahrsame aus), er kannn ihm den Besitz vermitteln
Besitzmittler
jemand, der für den Besitzer eine Sache aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsverhältnisses innehat (Mieter, Pächter)
Besitzdiener
jemand, der aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses eine Sache für den Besitzer innehat (Arbeitnehmer, Familienangehöriger)
Buchbesitz
wird durch Eintragung im Grundbuch erworben (§ 321)
hat die Vermutung eines gültigen Titels, genießt aber keinen Besitzschutz, weil mit der Grundbuchseintragung keine faktische Verfügungsmacht verbunden ist
Übergabesurrogate
Besitzerwerb
ersparen eine körperliche Übergabe
- Übergabe durch Zeichen (§ 427)
- Übergabe durch Erklärung (§ 428)
- Versendung (§ 429)
Übergabe durch Zeichen
§ 427: ist nur bei Sache zulässig, bei denen eine körperliche Übergabe von Hand zu Hand untunlich oder unmöglich ist -> ist subsidiär
Übergabe durch Erklärung
- Übergabe kurzer Hand (Traditio Brevi Manu, Besitzauflassung)
- Besitzkonstitut (constitutum possessorium, Besitzauftragaung)
- Besitzanweisung
Übergabe kurzer Hand (Traditio Brevi Manu)
die Sache ist schon beim Erwerber, er war bisher aber nicht Besitzer, sondern hatte die Sache ohne Besitzwillen inne
Besitzkonstitut
der frühere Besitzer will seinen Besitz aufgeben, aber die Sache weiter innehaben
Besitzanweisung
die Sache ist bei einem Dritten, bei dem sie auch nach dem Besitzerwechsel bleiben soll
Übergabe durch Versendung
dann, wenn vereinbart ist, dass der Veräußere die Sache an den Erwerber schickt (Schickschuld)
in einem solchen Fall erwirbt der Erwerber Besitz und Eigentum schon im Zeitpunkt der Übergabe an den Transporteur (bei verkehrsüblicher Versendungsart)
im Verbraucherrecht gelten andere Regeln (§ 7b KSchG) -> meist erwirbt der Verbraucher Besitz und Eigentum erst mit Ablieferung
Qualifikationen des Besitzes
- Rechtmäßigkeit
- Redlichkeit
- Echtheit
rechtmäßiger Besitz
rechtmäßig besitzt, wer einen gültigen Titel für seinen Besitz hat (§ 316) -> wird vermutet
redlicher Besitzer
redlich besitzt, wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält (§ 326), also glaubt und glauben darf, dass er zum Besitz (vor allem als Eigentümer) berechtigt ist
echter Besitzer
echt ist der Besitzer nur, wenn er nicht durch:
- Gewalt (zB Räuber)
-List (zB Betrüger)
-Heimlichkeit (zB Dieb) oder
- “Bitte” (ein Prokurist, der die geliehene Sache nunmehr als die seinige haben will)
erworben wurde
rechtlicher Besitz
wenn der Besitz in dreifacher Hinsicht qualifiziert ist (rechtmäßig, redlich und echt)
der rechtliche Besitz ist bereits eine geschützte Rechtsposition
Besitzstörungsklage
§ 339: das Verfahren dient nur der Wiederherstellung des letzten (ruhigen) Besitzstandes, unabhängig von der tatsächlichen Berechtigung
Tatbestand der Besitzstörung ist die eigenmächtige Störung oder Entziehung des Besitzes
Entziehung des Besitzes (Besitzstörungsklage)
liegt vor, wenn der Besitz nicht nur beeinträchtigt, sondern auch ganz beseitigt wird
Störung des Besitzes (Besitzstörungsklage)
ist ein Verhalten, das die Ausübung des Besitzes beeinträchtigt
Eigenmacht
Besitzschutz
liegt vor, wenn der Eingriff
- weder durch die Erlaubnis des Besitzers
- noch durch das Gesetz
- noch durch eine behördliche Entscheidung gedeckt ist
Frist Besitzstörungsklage
muss binnen 30 Tage ab Kenntnis des Besitzers von der Störung eingebracht werden
Klagebegehren Besitzstörungsklage
es kann nur:
- Feststellung der erfolgten Störung,
- Unterlassung weiterer Störungen und
- Wiederherstellung des letzten Besitzstandes
verlangt werden
Unterlassung Besitzstörungsklage
Voraussetzungen für den Unterlassungsanspruch ist, dass eine einmalige Störung oder die Wiederholung einer bereits erfolgten Störung droht (Wiederholungsgefahr)
Wiederherstellung Besitzstörungsklage
bedeutet nur, dass der Störer sich aus der fremden Besitzsphäre zurückziehen muss, nicht aber Wiederherstellung im Sinne der schadenersatzrechtlichen Naturalrestitution
Bauverbotsklage
eine Sonderform der Besitzstörungsklage (§§ 340 ff)
der Besitzer einer unbeweglichen Sache oder eines dinglichen Rechts an einer Liegenschaft hat schon bei bloßer Gefährdung seines Besitzes durch Bauführung ein Klagerecht
Selbsthilfe
käme staatliche Hilfe zu spät, kann der Besitzer aber seinen Besitz verteidigen und auch zurückholen
Voraussetzung: Besitzer muss unverzüglich handeln
Actio publiciana
ein rechtlicher Besitzer (rechtmäßig, redlich und echt) kann die Sache von jedem nicht oder schlechter berechtigten Inhaber herausverlangen (§ 372)
fehlt nur eine der drei Voraussetzungen, muss die Klage abgewiesen werden
Eigentum Definition
§ 354: Eigentum ist das Recht, mit einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden andern davon auszuschließen
er hat das Vollrecht
rei vindicatio
§ 366: Eigentumsklage
die Klage des nichtbesitzenden Eigentümer gegen den besitzenden Nichteigentümer auf Herausgabe der streitgegenständlichen Sache
Einwendungen bei rei vindicatio
der Inhaber kann die Klage dadurch abwenden, dass er sein Recht zum Besitz beweist, also dem Eigentümer eine aachenrechtliche oder schuldrechtliche Einwendung entgegenhält, dass er die Sache zu Recht bei sich hat
actio negatoria
Eigentumsfreiheitsklage
richtet sich auf:
- Unterlassung der Störung (Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr)
- Wiederherstellung des Zustandes vor der Störung (Beseitigung)
Nachbarrecht
§§ 364-364b
regelt die Beziehungen der Eigentümer verschiedener Liegenschaften zueinander
Immissionen
Einwirkungen auf ein Grundstück, die von einem anderen Grundstück ausgehen
zB Lärm, Licht, Geruch, Gase, Abwasser usw.
Was muss ein Eigentümer niemals dulden?
Nachbarrecht
- unmittelbare Zuleitungen
- grobkörperliche Einwirkungen
- gesundheitsgefährdende Einwirkungen
positive Immissionen
sind unzulässig, wenn sie das ortsübliche Maß überschreiten und dadurch die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigt wird (§ 364 Abs 2)
negative Immissionen
Maßstab höher als bei herkömmlichen Immissionen -> die Immission muss zu unzumutbaren Einschränkungen der Nutzung führen
zB der Entzug von Licht und Luft durch Bäume oder andere Pflanzen
Sonderregel Immissionen
genehmigte Anlagen (§ 364a)
sind vom Eigentümer auch dann zu dulden, wenn sie das ortsübliche Maß übersteigen und die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, solange sie sich in den Grenzen der Genehmigung halten
Miteigentum Definition
die Aufteilung des Eigentumsrechts an ein und derselben Sache auf mehrere Personen
Teilung des Eigentumsrechts
real geteiltes Eigentum
es gehört jedem Miteigentümer ein realer Teil der Sache
kann nach österreichischem Recht nicht begründet werden -> die Vereinbarung ist rechtlich nicht möglich
schlichtes Miteigentum
= gemeinschaftliches Eigentum, Miteigentum nach Bruchteilen
jedem Miteigentümer gehört ein ideeller Anteil an der Sache (das Recht ist geteilt, nicht die Sache)
Gesamthandeigentum
beim Gesamthandeigentum ist die Sache weder real geteilt noch bestehen ideelle Anteile an ihr
“Alles gehört allen”, sodass immer nur gemeinsam verfügt werden kann (das ABGB kennt allerdings kein Gesamthandeigentum)
Entstehung schlichtes Miteigentum
§§ 825 ff
- Vertrag
- Gesetz
- letztwillige Verfügung
Verfügung
schlichtes Miteigentum
über seinen eigenen ideellen Anteil kann jeder Miteigentümer ohne Zustimmung der anderen verfügen
zur Verfügung über das Gesamtrecht bedarf es der Zustimmung aller
Verwaltung
schlichtes Miteigentum
sind alle Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der gemeinschaftlichen Sache
ordentliche und außerordentliche Verwaltung
schlichtes Miteigentum
ordentliche Verwaltung: notwendige und zweckmäßige Maßnahmen, die den Interessen aller Miteigentümer dienen und die mit keinen besonderen Kosten verbunden sind (es entscheidet die Mehrheit der Stimmen)
außerordentliche Verwaltung: besonders wichtige Veränderungen, die nicht unter die ordentliche Verwaltung fallen (Einstimmigkeitsprinzip)
Teilungsklage
schlichtes Miteigentum
Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft
jeder Miteigentümer kann die Aufhebung begehren
Quantitätseigentum
schlichtes Miteigentum
Miteigentum an einem Gemenge vertretbarer Sachen
Wohnungseigentum
ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein hierüber zu verfügen
haben kein real geteiltes Eigentum am Haus, sondern sind Miteigentümer der gesamten Liegenschaft
Eigentümergemeinschaft
Wohnungseigentum
die Wohnungseigentümer sind bei den allgemeinen Teilen der Liegenschaft zur Eigentümergemeinschaft zusammengefasst
ist eine beschränkte juristische Person (§ 18 WEG) -> Rechtsperson mit beschränkter Rechtsfähigkeit
derivativer Eigentumserwerb
- Titel
- Modus
- Berechtigung des Vormannes
gutgläubiger Mobiliarerwerb
§ 367
- entgeltliches, gültiges Titelgeschäft
- bewegliche körperliche Sache
- bereits übergeben
- redlich
- einer der 3 Alternativvoraussetzungen
Alternativvoraussetzungen gutgläubiger Erwerb
- Erwerb in einer öffentlichen Versteigerung
- Erwerb vom Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens
- Erwerb vom Vertrauensmann
Vertrauensmann
gutgläubiger Eigentumserwerb
wem der Eigentümer seine Sache wissentlich und willentlich übergeben hat
zB Leihnehemer, Mieter, Vorbehaltskäufer
gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften
- ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf das Grundbuch setzt eine Grundbuchseintragung voraus, die falsch ist
- redlich -> nur, wer die Unrichtigkeit des Grundbuches bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht erkennen konnte
- gülitgier entgeltlicher Titel
Streitanmerkung
gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften
wird darüber gestritten, ob ein im Grundbuch eingetragenes Recht gültig ist, und wird dieser Streit im Grundbuch angemerkt, kann sich ein Erwerber nicht darauf verlassen, dass dieses Recht besteht (§ 61 GBG)
Ursprünglich richtige Eintragung
gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften
der gutgläubige Dritte erwirbt sofort mit Eintragung
ursprünglich unrichtige Eintragung
gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften
hier kann es aber sein, dass der wirklich Berechtigte besonders schützenswert ist
Rekursfrist
gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften
wurde der Voreigentümer von der Eintragung seines Nachmannes verständigt, so muss er im Verfahren über die Eintragung dieses Nachmannes während laufender Rekursfrist (§ 123 GBG: 30, 60 oder 90 Tage) eine Streitanmerkung erwirken und dann längst binnen weiterer 60 Tage nach Ablauf dieser Frist gegen den Dritten die Löschungsklage erheben
Schreijahre
gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften
wurde der Voreigentümer hingegen nicht verständigt, kann er gegenüber dem gutgläubigen Dritten Löschung binnen 3 Jahren ab dem Einlangen des Antrags des Nachmannes auf Eintragung beantragen (§ 64 GBG)
Scheinerbe
jemand, dem zu Unrecht eingeantwortet wurde und wer daher in Wahrheit nicht Erbe ist
besonders hohe Vertrauensbasis (auch unentgeltlich und unkörperliche Sachen)
Ersitzung
scheitert ein sofortiger gutgläubiger Erwerb, kommt subsidiär eine Ersitzung in Betracht
die Ersitzung ist kein sofortiger Rechtserwerb, sondern Rechtserwerb durch qualifizierten Besitz während der gesetzlich bestimmten Zeit
eigentliche Ersitzung
erfordert einen rechtmäßigen, redlichen und echten Besitz (rechtlicher Besitz) und damit einen Titel
uneigentliche Ersitzung
diese erfordert keinen Titel, daher keinen rechtmäßigen, aber jedenfalls redlichen Besitz
Ersitzungsfrist
- bewegliche Sachen: 3 Jahre (Titel); 6 Jahre (Titel, Vormann unrecht oder unredlich); 30 Jahre (kein Titel)
- unbewegliche Sachen: 30 Jahre (egal ob Titel oder nicht)
§ 1466, 1476, 1477
sonstiger originärer Erwerb
wichtigsten Fälle:
- Vermengung
- Verarbeitung
- Bauführung
- Zueignung
- Fund
- Enteignung
Vermengung
sonstiger originärer Erwerb
- Miteigentum: werden ununterscheidbare Sachen verschiedener Eigentümer miteinander vermengt, erhalten alle Eigentümer Miteigentum an der Gesamtsache (§§ 414 ff)
- Alleineigentum: jemand vermengt seine Sachen mit jenen anderer und die Anteile sind nicht mehr feststellbar
Verarbeitung
sonstiger originärer Erwerb
= Herstellung einer neuen Sache durch Umgestaltung
- Vereinbarung: bei Verarbeitung fremder Sachen bleibt Materialeigentümer Eigentümer
- keine Vereinbarung: kann die Verarbeitung nicht ohne Wertverlust rückgängig gemacht werden -> Miteigentum im Verhältnis des Wertes
Bauen
sonstiger originärer Erwerb
wenn das Grundstück und das Baumaterial nicht derselben Person gehört und es keine Vereinbarung über die Eigentumsübertragung gibt
Bauen: fremdes Material - eigener Grund
sonstiger originärer Erwerb
der Grundeigentümer erwirbt originär Eigentum am Material (da unselbstständiger Bestandteil der Liegenschaft)
muss aber Ersatz für das Material leisten: der redliche Bauführer hat nur den gemeinen Wert zu vergüten, der unredliche den Höchstwert
Bauen: eigenes Material - fremder Grund
sonstiger originärer Erwerb
wird auf einer fremden Liegenschaft gebaut, wird der Eigentümer des Grundes auch Eigentümer des Bauwerks
der Grundeigentümer kann diese Beeinträchtigung seines Eigentums aber auch beseitigen lassen
tut er dies nicht, hat er dem redlichen Bauführer Ersatz seiner Aufwendungen, begrenzt durch die objektive Wertsteigerung, zu leisten
Bauen: Grenzüberbau
sonstiger originärer Erwerb
ein Teil eines Gebäudes wird auf fremdem Grund errichtet
es entsteht außerbüchliches Miteigentum am Gebäude und an der verbauten Fläche
§§ 414ff
Zueignung
sonstiger originärer Erwerb
ist die Besitzergreifung an einer herrenlose Sache (= Sache ohne Eigentümer) mit dem Willen, daran Eigentum zu erwerben
Okkupation, § 381
Fund
sonstiger originärer Erwerb
nimmt man keine herrenlose, sondern eine verlorene oder vergessene Sache an sich, gilt Fundrecht
§§ 388ff
Fund: Anzeigepflicht, Eigentumserwerb, Finderlohn
sonstiger originärer Erwerb
wer eine solche Sache an sich nimmt, muss den Fund anzeigen und die Sache abgeben
nach Ablauf 1 Jahres erwirt er Eigentum, wenn sich der Verlustträger nicht meldet
Höhe des Finderlohns: verlorene Sache (10%); vergessene Sache (5%) -> soweit der gemeine Wert 2.000€ übersteigt, stehen diese % nur zur Häfte zu
Enteignung
sonstiger originärer Erwerb
führt zum originären Eigentumserwerb des durch die Enteignung begünstigten
Eigentumsvorbehalt
Verkäufer übergibt die Sache den Käufer, aber Eigentum soll erst dann übergehen, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde
Besitz des Käufers bei Eigentumsvorbehalt
der Käufer ist schon vor dem Eigentumserwerb Rechtsbesitzer und genießt Besitzschutz (§ 339) und den Schutz der actio publiciana (§ 372)
Weiterveräußerung durch den Verkäufer
Eigentumsvorbehalt
- Sache beim Käufer: es kann kaum zu Problemen kommen, tauglicher Modus für die Veräußerung an einen Dritten ist nur die Besitzanweisung an den Vorbehaltskäufer, dessen Rechtsstellung dadurch nicht verschlechtert werden kann
- Sache beim Verkäufer: der Dritte kann derivativ nur das belastete Eigentum erwerben; wusste er vom Anwartschaftsrecht jedoch nichts, ist ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb möglich
Veräußerung der Anwartschaft (Weiterleitung)
Eigentumsvorbehalt
wenn der Vorbehaltskäufer die Sache verkauft, leitet er seine Rechtsposition an den Dritten weiter
dieser erwirbt als Einzeltrechtsnachfolger sachenrechtlich die Position, die vor ihm der Vorbehaltskäufer hatte
Veräußerung des Eigentums bei gleichzeitiger Bestellung einer Ersatzsicherheit (Verlängerung)
Eigentumsvorbehalt
der Vorbehaltsverkäufer erstattet dem Vorbehaltskäufer, die Sache im eigenen Namen weiter zu veräußern und Eigentum zu übertragen
Vorbehaltskäufer erhält eine Verfügungsermächtigung und kann daher seinem Vertragspartner im eigenen Namen derivativ Eigentum verschaffen
dies oft aber nur unter der Bedingung einer Ersatzsicherheit
Veräußerung des Eigentums unter neuerlichem Eigentumsvorbehalt (Nachschaltung)
Eigentumsvorbehalt
der Vorbehaltskäufer behät sich gegenüber dem Zweitkäufer sein Eigentum vor (zwei Eigentumsvorbehalte)
bezahlt hingegen der Zweitkäufer zuerst seine Schuld, wird ihr Anwartschaftsrecht zum Vollrecht, er hat derivativ Eigentum erworben
Grundbuch
das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem alle Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen sind
Einverleibung Grundbuch
wer im Grundbuch als Berechtigter (Eigentümer) eingetragen (= einverleibt) ist, ist Buchbesitzer (Tabularbesitzer)
die Eintragung im Grundbuch übernimmt bei Liegenschaften weitgehend die Funktion des Besitzes bei beweglichen Sachen
Modus Grundbuch
Einverleibung ins Grundbuch
sie ist als Modus für den Erwerb dinglicher Rechte an Liegenschaften nötig (§ 431)
Rechtsschein
Grundbuch
die Einverleibung ist ein Indiz für die tatsächlich bestehende Berechtigung
Rechtsschein bei beweglichen Sachen ist bei Liegenschaften die Einverleibung im Grundbuch
Einrichtungen
Grundbuch
besteht aus Hauptbuch und Urkundensammlung (Originalurkunden zB Kaufvertrag)
Hilfseinrichtungen
- Grundbuchsmappe: Landkarte, auf der die Lage der Grundstücke ersichtlich sind
- Personenverzeichnis (Eigentümerverzeichnis)
- Grundstücksverzeichnis
- Straßenverzeichnis (Anschriftenverzeichnis)
Hauptbuch
Grundbuch
jedes Grundstück ist von Amts wegen in das Grundbuch aufzunehmen
Kastralgemeinden (KG)
Grundbuch
Österreich besteht im Grundbuch aus verschiedenen Kastralgemeinden
innerhalb einer KG gibt es Grundbuchseinlagen, die mit einer Einlagezahl (EZ) bezeichnet werden
Realfoliensystem
Grundbuch
eine Grundbuchseinlage enthält einen Grundbuchskörper, der aus einer oder mehreren Liegenschaften besteht
weil die Einlage jeweils für einzelne Liegenschaften (nicht: Personen) errichtet wird, spricht man vom Realfoliensystem
Gutbestandsblatt
Grundbuch
- erster Teil (A1-Blatt): allgemeine Angaben über den Grundbuchskörper und Informationen über noch unerledigte Grundbuchsgesuche
- zweiter Teil (A2-Blatt): sind mit dem Eigentum verbundene Recht eingetragen
Eigentumsblatt
Grundbuch
gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse
es werden die rechtserhebliche Beschränkungen der Verfügung der Eigentümer dort eingetragen (zB Minderjährigkeit)
Lastenblatt
Grundbuch
es sind dort alle bücherliche Rechte eingetragen, die die Liegenschaft belasten
zB Hypotheken, Dienstbarkeiten, Reallasten
Öffentlichkeitsgrundsatz
Grundbuch
ist ein öffentliches Buch, jedermann kann Einsicht nehmen und so Auskunft über die Rechtsverhältnisse an Liegenschaften erhalten
bei jedem Grundbuchsgericht möglich
Einsicht in das Personenverzeichnis ist allerdings beschränkt
Eintragungsgrundsatz
Grundbuch
besagt, dass der Modus für Erwerb, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte ausschließlich die Eintragung im Grundbuch ist (§ 431)
eine körperliche Übergabe genügt nicht
Ausnahmen Eintragungsgrundsatz
Grundbuch
- Ersitzung: erwirbt mit Zeitablauf und ohne Eintragung
- Erbe: erwirbt nicht erst mit Eintragung, sondern bereits mit der Einantwortung
Sprungeintragung
Grundbuch
Abkürzung: wenn der eingetragene A die Liegenschaft an B und dieser wieder an C verkauft, kann C sofort eine Eintragung erwirken, auch wenn B nicht im Grundbuch eingetragen war (§ 22 GBG)
Erwerbsvoraussetzungen bücherlicher Vormann
Grundbuch
- gültiger Titel
- Berechtigung des Vormanns
- Einräumung des Rechts durch ihn
das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird vom Grundbuchsgericht geprüft, allerdings nur anhand von Urkunden
Aufsandungserklärung
Grundbuch
ist die Erklärung des bücherlichen Vormannes, dass er in den bücherlichen Rechtserwrb seines Nachmanns einwillige
Vertrauensgrundsatz
Grundbuch
redliche Dritte dürfen sich darauf verlassen, dass das, was eingetragen ist, gilt und das, was nicht eingetragen ist, nicht gilt
geschützt wird immer nur der gutgläubige Rechtserwerb Dritter, nicht der fälschlich Eingetragene selbst
Prioritätsgrundsatz
Grundbuch
prior tempore, potior iure: wer zeitlich früher dran ist, hat die stärkere Rechtsposition
hier nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches bei Gericht (§ 29 GBG) -> Tagebuchzahl wird vergeben
wer zuerst kommt, mahlt zuerst
Institut der Anmerkung der Rangordnung
Grundbuch
der Eigentümer kann sich mit Hilfe derer der Liegenschaft seinen Rang für künftige Verfügungen über sein Recht vorbehalten
er bekommt einen Rangordnungsbeschluss, der 1 Jahr Gültigkeit besitzt
§ 53 ff GBG
Namensrangordnung
Grundbuch
sie wird nur einer bestimmten Person eingeräumt (§ 57a GBG)
Rangtausch
Grundbuch
es besteht die Möglichkeit einer Vorrangseinräumung
um den Platz tauschen zu können bedarf es dafür jedenfalls der Zustimmung der beiden Berechtigten
Eintragungsarten
Grundbuch
§ 8 GBG:
- Einverleibung
- Vormerkung
- Anmerkung
Einverleibung
Grundbuch
bewirkt eden unbedingten Rechtserwerb oder Rechtsverlust
es können nur dingliche Rechte einverleibt werden
Urkunde
Grundbuch
die Einverleibung wird bei Gericht beantragt -> darf nur bewilligt werden, wenn eine einverleibungsfähige Urkunde vorgelegt wird
die Unterschriften der Vertragsparteien müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein
ist nur Voraussetzung der Einverleibung als Modus, nicht eines gültigen Vertragsabschlusses
Aufsandserklärung
Einverleibung Grundbuch
Erklärung des derzeit Berechtigten, dass er damit einverstanden ist, dass sein Recht
- übertragen
- beschränkt
- belastet
- oder aufgehoben wird
Vormerkung
Grundbuch
führt nicht zu einem sofortigen, sondern nur zu einem bedingten Rechtserwerb oder Rechtsverlust
dabei ist die Eintragung bedingt, nicht das Recht
eine Urkunde über das Rechtsgeschäft existiert, aber die besonderen Erfordernisse für die Einverleibung liegen noch nicht vor
§§ 35 ff GBG
Anmerkung
Grundbuch
hat nichts mit Rechtserwrb oder Rechtsverlust zu tun
dient entweder
- der Ersichtlichmachung bestimmter rechtserheblicher Tatsachen: (zB Anmerkung der Minderjährigkeit des Eigentümers oder Insolvenzeröffnung) -> Rechtsverkehr soll geschützt werden
- besondere Rechtsfolge: zB Streitanmerkung
§§ 61 ff GBG
Urkundenhinterlegung
Grundbuch
Rechte an nicht verbücherten Liegenschaften und Superädifikaten werden nicht durhc Einverleibung im Grundbuch erworben, sondern durch die Hinterlegung von Urkunden nach dem UrkundenhinterlegungsG (UHG)
ist der Modus für den Erwerb des dinglichen Rechts
Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit wird hier nicht geschützt
Pfandrecht
das Recht, sich aus einer Sache bevorzugt zu befriedigen, wenn eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt wird (§ 447)
ist ein dingliches und daher absolutes Recht
Prinzipien Pfandrecht
- Akzessorietät: kein Pfandrecht ohne Forderung
- Recht an fremder Sache: kein Pfandrecht an eigener Sache
- Spezialität: kein Generalpfand, es müssen Pfandrechte an einzelne Sachen bestellt werden
- ungeteilte Pfandhaftung: es gibt keinen Anspruch auf eine (anteilige) Freigabe von Teilen des Pfandes
Pfandobjekt
kann nur für Sachen gelten, die verwertbar und damit durch Nutzung oder Veräußerung befriedigungstauglich sind
kann beweglich, unbeweglich, körperlich, unkörperlich sein
bei Forderungsrechten: absolutes, aber kein dingliches Recht
Forderungen als Pfandobjekt
Pfandrecht
künfige Forderungen sind zulässig, sofern die Forderung durch Gläubiger und Rechtsgrund ausreichend individualisiert ist
Geldpfand
Pfandrecht
zwei Formen
- regelmäßiger Geldpfand (pignus regulare): Gläubiger hat kein Recht, das Pfand zu gebrauchen
- unregelmäßiger Pfand (pignus irregulare): Geld geht in das Eigentum des Gläubigers über, der es auch verwenden darf und nur nach Erlöschen des Rechts zurückzahlen muss
Pfandrechtswandlung
Pfandrecht
in einigen Fällen ändert sich das Pfandobjekt, das Pfandrecht bleibt aber aufrecht
dies setzt aber eine ausdrückliche gesetzliche Regelung voraus
Afterpfand
Pfandrecht
Pfandrecht am Pfandrecht
der Pfandgläubiger verpfändet für seine eigene Verbindlichkeiten das ihm bestellte Pfandrecht an einen Dritten
§ 454 f
Pfandbestellung
Pfandrecht
Titel für den Pfandrechtserwerb ist ein Pfandbestellungsvertrag
zwischen dem Pfandbesteller und dem Pfandgläubiger
Hauptpflicht Vertragsinhalt
Pfandrecht
Bestellung des Pfandes
Gläubiger ist bei beweglichen Sachen verpflichtet, die Sache sorgfältig zu verwahren und nach Begleichung der Forderung zurückzustellen
Verbot bestimmter Abreden
Pfandrecht
- § 1371: lex commissoria -> die Abrede, dass der Gläubiger, wenn die gesicherte Forderung nicht rechtzeitig beglichen wird, die Pfandsache behalten darf (Gesetz schützt leichtfertigen Schuldner)
- § 1372: Fruchtgenießung durch den Pfandgläubiger -> abstraktes Wucherverbot
Pfandverschlechterung
Pfandrecht
Wertveränderungen zwischen Bestellung und Pfandreife sind Risiko des Gläubigers, er trägt das Zufallsrisiko
Ersatzpfand
Pfandrecht
- Pfand war schon bei Bestellung mangelhaft (Sondergewährleistung)
- Wert des Pfandes wird später durch ein Verschulden des Pfandbestellers geminder (SE)
Modus Pfandrecht
§ 451: um das Pfandrecht wirklich zu erwerben, muss der mit einem Titel versehene Gläubiger die verpfändete Sache, wenn sie beweglich ist, in Verwahrung nehmen
Modus bei unbeweglichen Sachen
Pfandrecht
die Verpfändung kann nur duch eine Eintragung der Hypothek im Gundbuch erfolgen
Modus bei Forderungen
Pfandrecht
Drittschuldnerverständigung: der Drittschuldner wird davon verständigt, dass die Forderung gegen ihn nun verpfändet ist
bei Buchforderung: Buchvermerk in den Geschäftsbüchern des Gläubigers
gutgläubiger Pfandrechtserwerb
- gültiger Pfandbestellungsvertrag
- bewegliche körperliche Sache
- bereits übergebn
- Gutgläubigkeit des Erwerbers
- von einem Unternehmen im gewöhnlichen Betrieb oder Vertrauensmann
richterliche Pfandrechte
= Pfändungspfandrechte
Voraussetzung: Gläubiger hat bereits ein vollstreckbares Urteil, in dem seine Forderung bestätigt wird
handelt sich idR um eine Vorstufe zur Verwertung
gesetzliche Pfandrechte
das Gesetz gewährt bestimmten Personen ein Pfandrecht an bestimmten Sachen
zB
- der Vermieter für Mietzinsforderungen an den eingebrachten Sachen des Mieters
- der Rechtsanwalt für seine Kosten an Geld, das ihm für seine Mandaten überwiesen wird
Pfandklage
da das Pfandrecht ein absolutes Recht ist, kann der Pfandgläubiger die Pfandsache von einem Dritten herausverlangen, der kein Recht zum Besitz hat
Devastationsklage
Pfandrecht
der Pfandgläubiger kann die Unterlassung von faktischen oder rechtlichen Einwirkungen auf das Pfand verlangen
nach Fälligkeit
Pfandrecht
wird die gesicherte Forderung trotz Fälligkeit nciht bezahlt, kann der Pfandgläubiger die Sachhaftung in Anspruch nehen und das Pfand verwerten lassen
gerichtliche Verwertung
Pfandrecht
- Gläubiger kann Personalschuldner einfach auf Zahlung klagen -> kann damit auf das gesamte Vermögen und auch auf Pfandsache zugreifen
- bei Drittschuldnern: Klage auf Zahlung, nur Zugriff auf Pfandsache
außergerichtliche Verwertung
Pfandrecht
- Versteigerung durch befugten Unternehmer
- Freihandverkauf möglich und sinnvoll -> höherer Erlös
- Pfandgläubiger kann Eigentum übertragen
Verteilung des Erlöses
Pfandrecht
- Erlös dient primär der Gläubigerbefriedigung, was übrig bleibt gehört dem Pfandbesteller
- reicht Erlös nicht -> Personalhaftung
Mehrfachverpfändung
Verteilung des Erlöses bei Pfandrecht
- häufig bei Liegenschaften
- Erlös wird verteilt nach Pfandrang
- Pfandrecht richtet sich nach dem Zeitpunkt der Begründung des Pfandrechts und dieser hängt von der Setzung des notwendigen Modus ab
Einlösungsrecht
Pfandrecht
ein Gläubiger kann die Forderungen der anderen einlösen (übernehmen) wenn er glaubt, bei späterer Verwertung der Pfandsache einen höheren Erlös zu erzielen
Übertragung des Pfandrechts
während der Übergang bei gesetzlichen und richterlichen Pfandrechten automatisch erfolt, ist bei vertraglichen Pfandrechten strittig, ob ein gesonderter Übertragungsakt erforderlich ist
Legalzession und Hypotheken: automatisch
Teilschuldverschreibungen
Pfandrecht
- der auf dem Papier Berechtigte ist nur Gläubiger eines Teils der Schuld
- kann hypothekarisch besichert sein
Pfandbriefe
Pfandrecht
werden von Hypothekarbanken ausgegeben
die Refinanzierung der Bank erfolgr durch Ausgabe von Pfandbriefen
erst Eintragung im Hypothekenregister begründet Sonderrechte der Pfandbriefinhaber
forderungsentkleidete Eigentümerhypothek
Hypothek
bis zur Einverleibung der Löschung besteht eine forderungsentkleidete Eigentümerhypothek
verfügt der immer noch eingetragene Hypothekargläubiger über die nicht mehr existente Hypothekarforderung, kann der Dritte auf den Bestand der Hypothek vertrauen
Rangvorbehalt
Hypothek
Löschung des alten und Eintragungen des neuen Pfandrechts muss nicht gleichzeitig erfolgen
§ 58 GBG: binnen 3 Jahren kann im ausgewählten Rang eine neue Hypothek eingetragen werden
forderungsbekleidete Hypothek
Hypothek
entsteht, wenn Drittpfandbesteller Gläubiger des Personalschuldners wird, also die Positionen von Pfandbesteller und Pfandgläubiger vereinigt werden
- Abtretung durch Legalzession
- Erbgang
Simultanhypothek
es werden für eine Forderung mehrere Liegenschaften verpfändet
erhöhte Sichereheit -> Gläubiger kann auf jede Liegenschaft greifen und aus ihr die gesamte Forderung befriedigen
§ 15 Abs 2 GBG
Hochsbetragshypothek
für Forderungen aus bestimmten Grundverhältnissen wird ein Pfandrecht für einen Höchstbetrag eingeräumt
wen Gläubiger und Rechtsgrund feststehen, aber die Höhe der Forderung noch nicht angegeben werden kann
§ 14 Abs 2 GBG
Sicherungseigentum
andere Sicherungsmittel Pfandrech
- darf die Sache nur zur Befriedigung verwenden, wenn der Schuldner nicht zahlt
- Titel: Sicherungsabrede
- Modus: Übergabe
- ist nicht akzessorisch, dh. dass das Sicherungseigentum aufrecht bleibt, wenn die Forderung erloschen ist -> Sache muss erst rückübereignet werden
Sicherungszession
es wird dem Gläubiger eine Forderung nicht als Pfand gegeben, sondern zur Gänze übertragen
Zurückbehaltungsrecht
andere Sicherungsmittel
gewährt dem Inhaber einer körperlichen Sache das Recht, die Herausgabe zu verweigern, bis gewisse Forderungen befriedigt werden
besteht wegen:
- Schaden
- Aufwand
Servitut
sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an einer fremden Sache (§ 472)
Personaldienstbarkeiten
Servitut
eine bestimmte Person ist Servitutsberechtigter
- Gebrauchsrecht
- Fruchtgenussrecht
- Wohnrecht
Grunddienstbarkeiten
Servitut
ist die Berechtigung an einem dienenden Grundstück mit dem Eigentum an einer herrschenden Liegenschaft verbunden
Ersitzung
Servitut
es bedarf bei Liegenschaften 30 Jahre andauernder, redlicher und echter Nutzung
wurde ein Recht ersessen, kann der Berechtigte wie erwähnt die Eintragung im Grundbuch verlangen
wer ein Servitut ersessen hat, ist Servitutsberechtigter
Erlöschen
Servitut
Dienstbarkeiten erlöschen grundsätzlich mit dem Untergang der dienenden Sache und durch langjährige Nichtausübung
Freiheitsersitzung
Servitut
widersetzt sich der Verpflichtete der Dienstbarkeit und lässt es der Berechtigte 3 Jahre dabei bewenden, erlischt die Servitut
Schutz von Servituten
als Rechtsbesitzer genießt der Servitutsberechtigte Besitzschutz
er kann sein absolutes Recht gegen den Eigentümer und jeden Dritten mit Servitutsklage (§ 523) geltend machen
Reallast
es handelt sich um das dingliche Recht an einem Grundstück, vom Grundstückseigentümer bestimmte, meist wiederkehrende Leistungen (positives Tun) verlangen zu können (§ 12 GBG)
Entstehen einer Reallast
- Titel: Vertrag / letztwillige Verfügung
- Modus: Eintragung im C-Blatt der belasteten Liegenschaft
Baurecht
ist das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben
Frist Baurecht
das Baurecht ist notwendig befristet, es kann auf nicht weniger als 10 und nicht mehr als 100 Jahre bestellt werden