7: Sachenrecht Flashcards
Sachenrecht Definition
das Recht der Güterzuordnung
-> es verleiht Recht an etwas
absolute Recht
= dingliche Rechte
Sachenrechte wirken absolut, das heißt, dass sie von jedermann zu respektieren sind
Publizität (Offenkundigkeit)
wenn Sachenrechte demgegenüber absolut wirken, müssen sie auf in besonderer Weise erkennbar (offenkundig sein)
bei bewegliche Sachen: Besitz
bei unbeweglichen Sachen: Eintragung im Grundbuch
Typenzwang
Katalog absolut geschützter Sachenrechte (§ 308)
- Eigentum
- Pfandrecht
- Dienstbarkeit
- Reallast
die inhaltliche Gestaltungsfreiheit ist durch den Typenwang beschränkt
Spezialität
Sachenrechte bestehen nicht “am Gesamtvermögen” einer Person, sondern immer nur an einzelnen Gegenständen dieses Vermögens
kausale Tradition
§ 380
die Einräumung oder Übertragung eines Sachenrechts braucht immer einen gültigen Rechtsgrund (Verpflichtungsgeschäft) und einen entsprechenden Modus (Verfügungsgeschäft)
nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet
§ 442: niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst hat
Voraussetzung:
- Vormann hat das Recht selbst
- oder dass der Vormann vom wirklich Berechtigten eine Verfügungsermächtigung erhalten hat
Definition der Sache
nach § 285 ist alles eine Sache, was von der Person unterschieden ist und zum Gebrauche der Menschen dient
Verkehrsfähigkeit
Sache
grundsätzlich können alle Sachen Gegenstand von Rechten und Rechtsgeschäften sein
Grundverkehrsgesetze
Sache
das sind in Österreich auf Landesebene bestehende Gesetze, die den Erwerb von Grundstücken regeln
der Erwerb von Liegenschaften durch Ausländer (außer Unionsbürger) ist idR gleichfalls genehmigungsbedürftig (Genehmigung der Grundverkehrskommission)
körperliche Sachen
Sache
sind solche, die “in die Sinne fallen” (§ 292), also durch die Sinne wahrgenommen werden können
zB: Auto, Liegenschaft, Telefon, Energie
unkörperliche Sachen
Sache
sind Rechte (Forderungsrechte, Immaterialgüterrechts) und Dienstleistungen (§ 303)
öffentliche Sachen
Sache
stehen im Eigentum des Staates
sind ein öffentliches Gut (daran besteht Gemeingebrauch) oder öffentliches Vermögen (dieses dient in anderer Weise dem Gemeinwohl)
teilbare Sache
Sache
wenn sie ohne wesentliche Minderung ihres Werts zerlegt werden kann
können real geteilt werden
unteilbare Sache
Sache
ist nur die Zivilteilung möglich (Veräußerung und Teilung des Erlöses § 843)
verbrauchbare Sache
Sache
eine Sache ist verbrauchbar, wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch zu ihrer Zerstörung oder Verzehrung führt (§ 301)
unverbrauchbare Sache
Sache
es können nur bestimmte Rechte an unverbrauchbaren Sachen bestehen
(zB Fruchtgenuss, Mietvertrag)
schätzbare Sachen
Sache
der Wert lässt sich in Geld ausdrücken (§ 303ff)
der gemeine Wert
Sache
bestimmt sich nach dem Nutzen, den die Sache für jedermann hat
- Verkehrswert (Austauschwert): ist der Preis, der am Markt üblicherweise erzielt werden kann
- Ertragswert: ergibt sich aus der Kapitalisierung des Reinertrages
- Herstellungswert: Kosten der Herstellung
vertretbare Sachen
Sache
wenn sie nach der Verkehrsanschauung bloß nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt wird (meist Gattungsschulden)
zB Lebensmittel, Serienprodukte, Geld
unvertretbare Sachen
Sache
Gegenstände, die durch individuelle Merkmale gekennzeichnet sind (meist Speziesschulden)
zB Kunstwerk, ein Oldtimer
bewegliche Sachen
Sache
Sachen, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können
superficies solo cedit
Sache
alles, was mit einer Liegenschaft fest verbunden ist, teilt das rechtliche Schicksal der Liegenschaft
der verbundene Bestandteil ist sonderrechtsunfähiger Teil der unbeweglichen Sache
herrenlose Sachen
Sache
gehören niemanden
wenn sie noch nie jemandem gehört haben, sind sie ursprünglich herrenlos
häufiger sind sie vom bisherigen Eigentümer aufgegebene (derelinquierte) Sachen
Okkupation
Sache
herrenlose Sachen darf sich jeder aneignen (hier greifen aber teilweise sondergesetzliche Beschränkungen, insbesondere naturschuztrechtliche Bestimmungen)
einfache Sachen
Sache
bestehen aus einem Stück, sind eine natürlich oder künstlich zusammengefügte Einheit, die nicht weiter zerlegt werden kann, ohne sie zu zerstören
zusammengesetzte Sachen
Sache
bestehen aus mehreren Bestandteilen
unselbstständige Bestandteile
Sache
stehen in einem so engen Zusammenhang mit der Hauptsache, dass ihre Abtrennung unmöglich oder unwirtschaftlich wäre, weil Bestandteil und Rest wesentlich weniger wert sind als die ungeteilte Sache (sind sonderrechtsunfähig)
selbstständige Bestandteile
Sache
bei selbstständigen Bestandteilen ist eine Trennung wirtschaftlich sinnvoll möglich
zBB der für einen Ring verwendete Diamant
Zubehör
Sache
bei diesem ist eine Nebensache der Hauptsache wirtschaftlich zugeordnet
Voraussetzungen:
- Widmung der Nebensache zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache
- zwischen Haupt- und Nebensache muss ein gewisses räumliches Näheverhältnis bestehen
Maschineneigentum
Sache
Maschinen, die mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung gebracht werden, gelten nur dann nicht als Zubehör, wenn im Grundbuch angemerkt wird, dass sie nicht dem Liegenschaftseigentümer gehören (§ 297a)
Superädifikate
Sache
Superädifikate (Überbauten) sind Bauwerke, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, dass sie nicht stets daran bleiben sollen (§ 435) -> bewegliche Sachen
Gesamtsache
Sache
als Gesamtsache bezeichnet § 302 den Inbegriff von besonderen Sachen, die als eine Sache angesehen und mit einem gemeinschaftlichen Namen bezeichnet zu werden pflegen
(zB eine Sammlung, Vermögen, Unternehmen)
Inhaber
jemand, der eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat (§ 309 Satz 1)
Besitzer
wer eine Sache mit dem Willen in seiner Macht hat, sie als die seinige zu behalten (§ 309 Satz 2)
entscheidend sind nur die tatsächliche Verfügungsmacht (corpus) und der entsprechende Wille (animus)
Sachbesitzer
jemand, der eine körperliche Sache mit dem Willen innehat, sie für sich zu behalten
Rechtsbesitzer
es sind nur Rechte besitzfähig, die einer dauernden Ausübung zugänglich sind und einen Bezug zu einer körperlichen Sache haben
bloßer Inhaber der Sache, er hat sie in seiner Macht
(zB Mieter, Pächter, Leihnehmer)
Besitz durch Dritte
wenn jemand die Sache für einen anderen innehat (übt für einen anderen Gewahrsame aus), er kannn ihm den Besitz vermitteln
Besitzmittler
jemand, der für den Besitzer eine Sache aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsverhältnisses innehat (Mieter, Pächter)
Besitzdiener
jemand, der aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses eine Sache für den Besitzer innehat (Arbeitnehmer, Familienangehöriger)
Buchbesitz
wird durch Eintragung im Grundbuch erworben (§ 321)
hat die Vermutung eines gültigen Titels, genießt aber keinen Besitzschutz, weil mit der Grundbuchseintragung keine faktische Verfügungsmacht verbunden ist
Übergabesurrogate
Besitzerwerb
ersparen eine körperliche Übergabe
- Übergabe durch Zeichen (§ 427)
- Übergabe durch Erklärung (§ 428)
- Versendung (§ 429)
Übergabe durch Zeichen
§ 427: ist nur bei Sache zulässig, bei denen eine körperliche Übergabe von Hand zu Hand untunlich oder unmöglich ist -> ist subsidiär
Übergabe durch Erklärung
- Übergabe kurzer Hand (Traditio Brevi Manu, Besitzauflassung)
- Besitzkonstitut (constitutum possessorium, Besitzauftragaung)
- Besitzanweisung
Übergabe kurzer Hand (Traditio Brevi Manu)
die Sache ist schon beim Erwerber, er war bisher aber nicht Besitzer, sondern hatte die Sache ohne Besitzwillen inne
Besitzkonstitut
der frühere Besitzer will seinen Besitz aufgeben, aber die Sache weiter innehaben
Besitzanweisung
die Sache ist bei einem Dritten, bei dem sie auch nach dem Besitzerwechsel bleiben soll
Übergabe durch Versendung
dann, wenn vereinbart ist, dass der Veräußere die Sache an den Erwerber schickt (Schickschuld)
in einem solchen Fall erwirbt der Erwerber Besitz und Eigentum schon im Zeitpunkt der Übergabe an den Transporteur (bei verkehrsüblicher Versendungsart)
im Verbraucherrecht gelten andere Regeln (§ 7b KSchG) -> meist erwirbt der Verbraucher Besitz und Eigentum erst mit Ablieferung
Qualifikationen des Besitzes
- Rechtmäßigkeit
- Redlichkeit
- Echtheit
rechtmäßiger Besitz
rechtmäßig besitzt, wer einen gültigen Titel für seinen Besitz hat (§ 316) -> wird vermutet
redlicher Besitzer
redlich besitzt, wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält (§ 326), also glaubt und glauben darf, dass er zum Besitz (vor allem als Eigentümer) berechtigt ist
echter Besitzer
echt ist der Besitzer nur, wenn er nicht durch:
- Gewalt (zB Räuber)
-List (zB Betrüger)
-Heimlichkeit (zB Dieb) oder
- “Bitte” (ein Prokurist, der die geliehene Sache nunmehr als die seinige haben will)
erworben wurde
rechtlicher Besitz
wenn der Besitz in dreifacher Hinsicht qualifiziert ist (rechtmäßig, redlich und echt)
der rechtliche Besitz ist bereits eine geschützte Rechtsposition
Besitzstörungsklage
§ 339: das Verfahren dient nur der Wiederherstellung des letzten (ruhigen) Besitzstandes, unabhängig von der tatsächlichen Berechtigung
Tatbestand der Besitzstörung ist die eigenmächtige Störung oder Entziehung des Besitzes
Entziehung des Besitzes (Besitzstörungsklage)
liegt vor, wenn der Besitz nicht nur beeinträchtigt, sondern auch ganz beseitigt wird
Störung des Besitzes (Besitzstörungsklage)
ist ein Verhalten, das die Ausübung des Besitzes beeinträchtigt
Eigenmacht
Besitzschutz
liegt vor, wenn der Eingriff
- weder durch die Erlaubnis des Besitzers
- noch durch das Gesetz
- noch durch eine behördliche Entscheidung gedeckt ist
Frist Besitzstörungsklage
muss binnen 30 Tage ab Kenntnis des Besitzers von der Störung eingebracht werden
Klagebegehren Besitzstörungsklage
es kann nur:
- Feststellung der erfolgten Störung,
- Unterlassung weiterer Störungen und
- Wiederherstellung des letzten Besitzstandes
verlangt werden
Unterlassung Besitzstörungsklage
Voraussetzungen für den Unterlassungsanspruch ist, dass eine einmalige Störung oder die Wiederholung einer bereits erfolgten Störung droht (Wiederholungsgefahr)
Wiederherstellung Besitzstörungsklage
bedeutet nur, dass der Störer sich aus der fremden Besitzsphäre zurückziehen muss, nicht aber Wiederherstellung im Sinne der schadenersatzrechtlichen Naturalrestitution
Bauverbotsklage
eine Sonderform der Besitzstörungsklage (§§ 340 ff)
der Besitzer einer unbeweglichen Sache oder eines dinglichen Rechts an einer Liegenschaft hat schon bei bloßer Gefährdung seines Besitzes durch Bauführung ein Klagerecht
Selbsthilfe
käme staatliche Hilfe zu spät, kann der Besitzer aber seinen Besitz verteidigen und auch zurückholen
Voraussetzung: Besitzer muss unverzüglich handeln
Actio publiciana
ein rechtlicher Besitzer (rechtmäßig, redlich und echt) kann die Sache von jedem nicht oder schlechter berechtigten Inhaber herausverlangen (§ 372)
fehlt nur eine der drei Voraussetzungen, muss die Klage abgewiesen werden
Eigentum Definition
§ 354: Eigentum ist das Recht, mit einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden andern davon auszuschließen
er hat das Vollrecht
rei vindicatio
§ 366: Eigentumsklage
die Klage des nichtbesitzenden Eigentümer gegen den besitzenden Nichteigentümer auf Herausgabe der streitgegenständlichen Sache
Einwendungen bei rei vindicatio
der Inhaber kann die Klage dadurch abwenden, dass er sein Recht zum Besitz beweist, also dem Eigentümer eine aachenrechtliche oder schuldrechtliche Einwendung entgegenhält, dass er die Sache zu Recht bei sich hat
actio negatoria
Eigentumsfreiheitsklage
richtet sich auf:
- Unterlassung der Störung (Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr)
- Wiederherstellung des Zustandes vor der Störung (Beseitigung)
Nachbarrecht
§§ 364-364b
regelt die Beziehungen der Eigentümer verschiedener Liegenschaften zueinander
Immissionen
Einwirkungen auf ein Grundstück, die von einem anderen Grundstück ausgehen
zB Lärm, Licht, Geruch, Gase, Abwasser usw.
Was muss ein Eigentümer niemals dulden?
Nachbarrecht
- unmittelbare Zuleitungen
- grobkörperliche Einwirkungen
- gesundheitsgefährdende Einwirkungen
positive Immissionen
sind unzulässig, wenn sie das ortsübliche Maß überschreiten und dadurch die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigt wird (§ 364 Abs 2)
negative Immissionen
Maßstab höher als bei herkömmlichen Immissionen -> die Immission muss zu unzumutbaren Einschränkungen der Nutzung führen
zB der Entzug von Licht und Luft durch Bäume oder andere Pflanzen
Sonderregel Immissionen
genehmigte Anlagen (§ 364a)
sind vom Eigentümer auch dann zu dulden, wenn sie das ortsübliche Maß übersteigen und die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, solange sie sich in den Grenzen der Genehmigung halten
Miteigentum Definition
die Aufteilung des Eigentumsrechts an ein und derselben Sache auf mehrere Personen
Teilung des Eigentumsrechts
real geteiltes Eigentum
es gehört jedem Miteigentümer ein realer Teil der Sache
kann nach österreichischem Recht nicht begründet werden -> die Vereinbarung ist rechtlich nicht möglich
schlichtes Miteigentum
= gemeinschaftliches Eigentum, Miteigentum nach Bruchteilen
jedem Miteigentümer gehört ein ideeller Anteil an der Sache (das Recht ist geteilt, nicht die Sache)
Gesamthandeigentum
beim Gesamthandeigentum ist die Sache weder real geteilt noch bestehen ideelle Anteile an ihr
“Alles gehört allen”, sodass immer nur gemeinsam verfügt werden kann (das ABGB kennt allerdings kein Gesamthandeigentum)