11: internationales Privatrecht Flashcards

1
Q

welche Aufgabe erfüllt das internationale Privatrecht

Grundlagen

A

kommen mehrere Rechtsordnungen für die Lösung eines privatrechtlichen Falls in Frage, muss daher erst mal entschieden werden, nach welcher Rechtsordnung vorgegangen werden soll, also welches Privatrecht anwendbar ist

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2
Q

um welche Norm handelt es sich beim IPR?

Grundlagen

A

es handelt sich um Verweisungsnormen (Kollisionsnormen), die das Privatrecht eines bestimmten Staates zur Lösung einer Frage berufen

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3
Q

wie wird der Vorgang beim Auffinden der maßgebenden Rechtsordnung genannt?

Grundlagen

A

Anknüpfung

die Anwendung der international privatrechtlichen Bestimmungen entscheidet einen Fall daher nicht in der Sache selbst

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4
Q

internationales Zivilverfahrensrecht

Grundlagen

A

die Anwendung des österreichischen IPR in einem Rechtsstriet setzt damit voraus, dass das Verfahren in Ö geführt wird

die österreichischischen Gerichte müssen zur Entscheidung eines solches Falles zuständig sein, es muss ein Gerichtsstand in Ö geben

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5
Q

was ist das Ergebnis der kollisionsrechtlichen Prüfung?

Grundlagen

A

das Ergebnis der Prüfung ist eine Verweisung in die maßgebende Rechtsordnung

(es kann gut sein, dass ein ö Gericht aufgrund der Verweisung fremdes Privatrecht anzuwenden hat)

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6
Q

was wären die Vorteile für Unternehmen und Verbraucher bei Privatrechtsharmonisierung?

Grundlagen

A
  • Unternehmer: kann Kosten sparen, weil er ein einheitliches Produkt auf den Markt bringen kann (Ersparnis von Transaktionskosten)
  • Verbraucher: könnte die Produkte billiger kaufen
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7
Q

was sind die Gründe für das Scheitern der Vereinheitlichungsprojekte?

Grundlagen

A
  • die nationalen Privatrechte werden oft als Ausdruck der Kultur eines Nationalstaates verstanden
  • eine Vereinheitlichung ist dort nicht so dringend, wo es dispositives Recht gibt
  • es müssten verwaltungsrechtliche Vorschriften vereinheitlicht und sprachliche Hürden beseitigt werden
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8
Q

wie trägt die EU zur Harmonisierung des Privatrechts bei?

Grundlagen

A
  • UN-Kaufrecht (materielles Recht für grenzüberschreitende Kaufverträge)
  • EU-Richtlinien
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9
Q

was bedeutet “UNK”?

UN-Kaufrecht

A

das Übereinkommen der Vereinte Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf

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10
Q

was enthält das UNK?

UN-Kaufrecht

A

enthält materielles Recht für Kaufverträge

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11
Q

loi uniforme

UN-Kaufrecht

A

= Einheitsrecht

kommt das UNK zur Anwendung, verdrängt es in seinem Anwendungsbereich nationales Kaufrecht

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12
Q

Anwendungsbereich des UNK

UN-Kaufrecht

A

ist auf KV über Waren verschiedener Parteien anwendbar, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn

  • diese Staaten Vertragsstaaten sind (autonome Anknüpfung)
  • oder die Regeln des IPR zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen (Vorschaltlösung)

Art 1 Abs 1 UNK

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13
Q

kommt das UNK bei Werklieferungsverträgen zur Anwendung?

UN-Kaufrecht

A

das UNK ist auch auf Verträge über die Lieferung herzusstellender oder zu erzeugender Waren anwendbar, außer der Besteller stellt einen wesentlichen Teil des Stoffes selbst zur Verfügung

Art 3 UNK

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14
Q

wann ist das UNK nicht anwendbar

UN-Kaufrecht

A
  • Ware für den persönlichen Gebrauch
  • Versteigerungen
  • Wertpapiere
  • Schiffe, Luftfahrzeuge
  • elektrische Energie

Art 2 UNK

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15
Q

ist das UNK zwingend?

UN-Kaufrecht

A

nein, das UNK ist dispositiv

die Parteien können die Anwendung des Übereinkommens ganz abbedingen oder von einzelnen Bestimmungen abweichen

Art 12 UNK

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16
Q

Regelungsumfang

UN-Kaufrecht

A

regelt nur den Abschluss des KV und die daraus entstehende Rechte unf Pflichten von VK und K

Art 4 UNK

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17
Q

was sind die 2 Unterschiede zum ABGB beim Vertragsabschluss?

UNK: Vertragsrecht

A
  • es kann ein Angebot bis zur Absendung der Annahmeerkärung wirksam widerrufen werden, wenn es nicht unwiderruflich war
  • enthält die Annahme unwesentliche Änderungen des Angebotes, kommt der Vertrag zustande

Art 16, 19 Abs 2 UNK

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18
Q

Verkäuferpflichten

UNK: Vertragsrecht

A

VK ist verpflichtet, die vertragsgemäße Ware zu liefern und dem K Eigentum zu verschaffen

Art 30 UNK

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19
Q

Käuferpflichten

UNK: Vertragsrecht

A

K ist verpflichtet, die Ware anzunehmen und den Kaufprei Zug um Zug zu bezahlen

hier ist die Annahme Rechtspflicht

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20
Q

was kann der Käufer machen, wenn der VK überhaupt nicht liefert?

UNK: Vertragsrecht

A
  • K kann Erfüllung verlangen
  • Aufhebung nach Nachfrist

Art 46, 47

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21
Q

was kann der K tun, wenn in der Nichtlieferung eine wesentliche Vertragsverletzung liegt?

UNK: Vertragsrecht

A

der K kann eine sofortige Vertragsaufhebung erklären

Art 49 Abs 1 lit a

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22
Q

was kann der K tun, wenn der VK zwar leistet, aber nicht vertragsgemäß?

UNK: Vertragsrecht

A
  • Anspruch auf Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Verbesserung -> Austausch nur bei wesentlichen)
  • kann bei wesentlichen Vertragsverletzungen aufheben
  • Preisherabsetzung

Art 46 Abs 1, 49 Abs 1 lit a

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23
Q

Nacherfüllungsrecht des VK

UNK: Vertragsrecht

A

VK hat ein Nacherfüllungsrecht, damit er den vollen Gegenleistungsanspruch behalten kann

außer bei wesentlichen Vertragsverletzungen

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24
Q

Rügeobliegenheit

UNK: Vertragsrecht

A

der K muss die Vertragswidrigkeit innerhalb angemessener Frist ab tatsächlicher oder möglicher Feststellung anzeigen, sonst verliert er seine Rechte

hat er aber eine vernünftige Entschuldigung so kann er immerhin den Preis herabsetzen

Art 39, 44

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25
Q

Frist bei Sachmängeln

UNK: Vertragsrecht

A

hier eine absolute 2 jährige Frist ab Übergabe

Art 39 Abs 2

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26
Q

was kann der VK machen, wenn der Käufer den Vertrag verletzt

UNK: Vertragsrecht

A
  • Erfüllung verlangen
  • Setzung einer angemessenen Nachfrist aufheben
  • kann K auf Abnahme der Ware klagen
  • wesentliche Vertragsverletzung: sofortige Aufhebung

Art 61 ff

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27
Q

welche schadenersatzrechtlichen Besonderheiten hat das UNK?

UNK: Vertragsrecht

A
  • der geschädigte Vertragspartner hat einen verschuldensunabhängigen SE Anspruch
  • Haftung für Personenschäden nich im UNK geregelt
  • verschuldensunabhängige Haftung wird durch Befreiungsgründe entschärft
  • es ist auch entgangener Gewinn zu ersetzen
  • Schädiger muss nur für Schaden aufkommen, den er bei Vertragsabschluss als Folge der Vertragsverletzung voraussehen musste

Art 5, 79f, 74, 78

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28
Q

was sind die Rechtsgrundlagen des österreichischen IPR?

IPR

A
  • Gesetz über das internationale Privatrecht (IPRG)
  • Staatsverträge
  • EU-Verordnungen
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29
Q

was ist das IPRG und was enthält es?

IPR

A

handelt sich um eine Gesamtkodifikation des österreichischen Kollisionsrecht

  • Allgemeine Bestimmungen
  • Personenrecht
  • Familienrecht
  • Erbrecht
  • Sachenrecht
  • Immaterialgüterrecht
  • Schuldrecht
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30
Q

wichtiges völkerrrechtliches Übereinkommen bei Staatsverträgen

IPR

A

Haager Konferenz

zB Haager Übereinkommen über Kindesentführung und zum Kinderschutz

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31
Q

vereinheitlichtes Kollisionsrecht

IPR

A

garantiert internationalen Entscheidungseinklang

jedes Gericht innerhalb der EU gelangt zur selben Rechtsordnung, was die Rechtssicherheit erhäht

Art 18 AEUV

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32
Q

was enthalten die Rom-Verordnungen?

IPR

A

enthalten stets nur kollisionsrechtliche Regeln (Schuldrecht, Ehescheidung)

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33
Q

was bedeutet “One-stop-shop” bei jüngeren europäischen Verordnungen?

IPR

A

sie regeln neben dem anwendbaren Recht auch die zivilprozessuale Fragen der internationalen Zuständigkeit und der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen

Erbrecht, Güterrecht

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34
Q

was versteht man unter Verweisung?

IPR

A

die Bestimmung des anwendbaren Sachrechts

ist die eigentliche Aufgabe des IPR und führt zum sogenannten Statut

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35
Q

Sachnormverweisung (Verweisung)

IPR

A

ist die für den Rechtsanwender einfachte Form der Verweisung

sie führt direkt zu den materiell-rechtlichen Bestimmungen des verwiesenen Rechts

findet sich nur ausnahmsweise

36
Q

Gesamtverweisung (Verweisung)

IPR

A

wird auf die gesamte fremde Rechtsordnung unter Einschluss des fremden IPR verwiesen

IPR geht vom Prinzip der Gesamtverweisung aus

37
Q

wann spricht man von einer Verweisungsannahme?

IPR

A

verweist das fremde IPR auf sein eigenes Sachrecht, ist dieses anwendbar und die international-privatrechtliche Prüfung ist abgeschlossen

38
Q

Rückverweisung

IPR

A

wenn das fremde IPR auf die ursprüngliche Rechtsordnung verweist

um ein ewiges Hin und Her zwischen den Rechtsordnungen zu vermiden wird im Fall der Rückverweisung endgültig österreichisches materielles Recht anwendbar

39
Q

Weiterverweisung

IPR

A

das fremde IPR verweist auf eine dritte Rechtsordnung

kommt darauf an, ob es sich um eine Sachnorm- oder Gesamtverweisung handelt

40
Q

was versteht man unter Anwendung fremden Rechts?

IPR

A

wenn das IPR auf eine ausländische Rechtsordnung verweist, so muss der Richter das fremde Recht natürlich auch dann anwenden, wenn es zu einem anderen Ergebnis führt als das innerstaatliche

41
Q

was sind allgemein die 2 Grenzen, in denen das Ergebnis einer Verweisung korrigiert wird?

IPR

A
  • Vorbehaltsklausel
  • Eingriffsnormen
42
Q

Vorbehaltsklausel

IPR

A

ausländische Rechtsnormen sind trotz Verweisung nicht anzuwenden, wenn sie zu einem Ergebnis führen würden, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist

ordre public

43
Q

Eingriffsnormen

IPR

A

= international zwingende Bestimmungen

sind Vorschriften, die unabhängig davon, welches Recht anzuwendedn wäre, anzuwenden sind

sind Bestimmungen, an denen ein besonderes öffentliches Anwendungsinteresse des Staates besteht

44
Q

was ist ein besonderes Problem der Qualifikation und welche zwei Varienten des Problems gibt es?

IPR

A

Beurteilung von präjudiziellen Rechtsverhältnissen

  • kollisionsrechtliche Vorfrage
  • materiellrechtlichen Vorfrage
45
Q

kollisionsrechtliche Vorfrage

IPR

A

manchmal setzen Kollisionsnormen das Bestehen von Rechtsverhältnissen voraus

das macht eine gesonderte Anknüpfung der Vorfrage notwendig

wird auch als Erstfrage bezeichnet

46
Q

materiellrechtliche Vorfrage

IPR

A

die präjudizielle Frage kann sich bei Anwendung des vom IPR berufenen materiellen Rechts stellen

47
Q

was versteht man unter forum shopping?

IPR

A

differieren die nationalen IPR Bestimmungen der zuständigen Staaten, führen sie zu verschiedenen Rechtsordnungen

hier für die Praxis, den günstigsten Gerichtsstand zu suchen

48
Q

inwiefern wirkt die EU-Rechtsangleichung auf Ebene des IPR dem forum shopping entgegen?

IPR

A

in der EU ist das Recht der internationalen Zuständigkeit daher weitgehend durch EU-Verordnungen einheitlich geregelt

49
Q

was regelt die EU-Verodnung Rom I

IPR: vertragliche Schuldverhältnisse

A

Art 1 Abs 1 Rom I: gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen

50
Q

in welchem Verhältnis stehen das UN-Kaufrecht und Rom I?

IPR: vertragliche Schuldverhältnisse

A

ist das UN-Kaufrecht anwendbar, kommt Rom I nicht zur Anwendung

51
Q

universelle Anwendung des Rom I

IPR: vertragliche Schuldverhältnisse

A

gilt naturgemäß nicht außerhalb der EU

nach Art 2 ist das verwiesene Recht, aber auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedsstaates ist

52
Q

subjektive Anknüpfung

IPR: vertragliche Schuldverhältnisse

A

Prinzip der freien Rechtswahl durch die Parteien

Rechtswahl kann ausdrücklich oder schlüssig, im Vorhinein oder nachträglich erfolgen

Art 3 Rom I

53
Q

objektive Anknüpfung

IPR: vertragliche Schuldverhältnisse

A

wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben

richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenhalt einer der beiden Vertragsparteien

Art 19 Rom I

54
Q

wie gilt die Faustregel für die Feststellung der vertragscharakteristischen Leistung?

IPR: vertragliche Schuldverhältnisse

A

besteht eine Leistung in Geld, die andere nicht, ist die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische

Art 4 Abs 2 Rom I

55
Q

was ist, wenn das anzuwendende Recht weder nach dem Anknüpfungskatalog noch nach vertragscharakteristische Leistung bestimmt werden kann?

IPR: vertragliche Schuldverhältnisse

A

der Vertrag unterliegt dem Recht des Staates, zu dem er die engste Verbindung aufweist

Art 4 Abs 4 Rom I

56
Q

Ausweichklausel

IPR: vertragliche Schuldverhältnisse

A

ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als nach dem Art 4 Abs 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden

Art 4 Abs 3

57
Q

was ist bei Verbraucherverträgen nach Art 6 Rom I so besonders?

A
  • Verbraucher hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt (nicht bei dem, der die vertragscharakteristische Leistung erbringt)
  • Rechtswahl ist nur sehr eingeschränkt möglich

Art 6 Rom I schützt den Verbraucher -> Heimatrecht

58
Q

wann schützt Art 6 Rom I den Verbraucher nur?

IPR: vertragliche Schuldverhältnisse

A

wenn der Unternehmer seine Tätigkeit im Verbrauchersaat ausübt oder sie zumindest auf diesen ausrichtet

situative Anwendungsvoraussetzungen

59
Q

welche Vorfragen sind im Rom I nicht geregelt und was wird stattdessen angewendet?

IPR: vertragliche Schuldverhältnisse

A
  • Rechts- und Handlungsfähigkeit
  • Vertretungsmacht

wird nicht nach Rom I entschieden, sondern nach dem IPRG

60
Q

wonach richtet sich die Rechts- und Geschäftsfähigkeit bei natürlichen Personen?

IPR: vertragliche Schuldverhältnisse

A

richtet sich gem § 12 IPRG nach ihrem Personalstatut und damit nach ihrer Staatsangehörigkeit

61
Q

wonach richtet sich die Deliktsfähigkeit?

IPR: vertragliche Schuldverhältnisse

A
  • Alter: Personalstatut
  • Geisteszustand: Staat
62
Q

wonach richtet sich die Rechts- und Geschäftsfähigkeit bei juristischen Personen?

IPR: vertragliche Schuldverhältnisse

A

nach dem Personalstatut (= Sitzstaat) zu beurteilen

§ 10 IPRG

63
Q

wofür gilt die EU-Verordnung Rom II?

IPR: außervertragliche Schuldverhältnisse

A

gilt für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen

Art 1 Abs 1 Rom II

64
Q

wovon grenzt sich Rom II von Rom I ab?

IPR: außervertragliche Schuldverhältnisse

A

Rom II: außervertragliche
Rom I: vertragliche

Schuldverhältnisse

65
Q

Anwendung des Rom II

IPR: außervertragliche Schuldverhältnisse

A

universelle Anwendung

das verwiesene Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaates ist

Art 3 Rom II

66
Q

welche dreistufige Anknüpfung sieht Rom II bei SE Anspruch vor?

IPR: außervertragliche Schuldverhältnisse

A
  • Recht jenes Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt
  • beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat -> Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt
  • Handlung ergibt offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat -> Recht dieses Staates anzuwenden

Art 4

67
Q

wann ist eine vor Schadenseintritt getroffene Rechtswahl möglich?

IPR: außervertragliche Schuldverhältnisse

A

nur dann zulässig, wenn alle Parteien einer kommerziellen Tätigkeit nachgehen und die Vereinbarung frei ausgehandelt wurde

Art 14 Abs 1 Rom II

68
Q

was regelt das Haager Straßenverkehrsübereinkommen?

IPR: außervertragliche Schuldverhältnisse

A

international-privatrechtliche Regeln für Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen, an denen mindestens ein Fahrzeug beteiligt ist

69
Q

Sachenrecht ist nach welchem Recht jenes Staates zu beurteilen?

Sachenrecht

A

Erwerb und Verlust eines dinglichen Recht sind nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen, in dem sich die Sache bei Vollendung des dem Erwerb zugrundeliegenden Sachverhaltes befindet

§ 31 Abs 1 IPRG

70
Q

Welche Auswirkungen hat ein Lageortwechsel auf dingliche Rechte?

Sachenrecht

A

§ 31 PRG ist auch dann anzuwenden, wenn das Sicherungsgut später seinen Lageort wechselt

ist der Rechtserwerb einmal zu bejahen, ändert ein nachträglicher Wechsel der Belegenheit nichts mehr

71
Q

Besonderheit bei Rom II, EU-Güterrechts-VO und die EU-Partnerschafts-VO

Familienrecht

A

sind durch ein Verfahren zustande gekommen, an dem ausnahmsweise nicht alle Mitgliedstaaten teilgenommen haben

sie gelten daher nicht in allen MS, sondern nur in denen, die ein Teil der verstärkten Zusammenarbeit sind

72
Q

Personalstatut einer natürlichen Person

Familienrecht

A

das Recht jenes Staates, dem sie angehört -> Staatsbürgerschaft

§ 9 IPRG

73
Q

was ist bei Mehrfachstaatsbürgern zu differenzieren?

Familienrecht

A
  • hat die Person neben einer fremden auch die österreichische Staatsbürgerschaft, ist diese für das Personalstatut maßgebend
  • in allen anderen Fällen kommt es auf die Staatsbürgerschaft an, zu der die stärkste Beziehung besteht

§ 9 IPRG

74
Q

Personalstatut einer juristischen Person

Familienrecht

A

Recht des Staates, in dem sie den tatsächlichen Sitz ihrer Hauptverwaltung hat

§ 10 IPRG

75
Q

materiellen Voraussetzungen der Eheschließung im IPRG

Familienrecht

A

§ 17 Abs 1 IPRG bestimmt, dass die Voraussetzungen nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, in dem die Ehe geschlossen wird

76
Q

Form der Eheschließung

Familienrecht

A
  • Trauungen in Ö: nach ö Formvorschriften
  • Auslandstrauungen: Form nach dem Personalstatut jedes Ehewilligen
  • reicht baer die Einhaltung der Ortsform

§ 16 Abs 2 IPRG

77
Q

wonach richtet sich der Ehegattenunterhalt?

Familienrecht

A

richtet sich nach dem Haager Unterhaltprotokoll (HUP)

während aufrechter Partnerschaft und nach Scheidung

78
Q

welche Rück- und Weiterverweisungen sind durch die Kegel’sche Leiter möglich?

Familienrecht

A
  • die persönliche Ehewirkung richtet sich nach dem gemeinsamen Personalstatut
  • wenn sie kein gemeinsames Personalstatut haben: richtet sich nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut (sofern es einer der beiden beibehalten hat)
  • in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlcihen Aufenhhalt haben
79
Q

wofür gilt die EU Verordnung Rom III?

Familienrecht

A

gilt für die Scheidung und die in Österreich nicht bekannte Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

regelt nur die Frage, ob und wie die Ehe geschieden wird

80
Q

Welcher Artikel gibt den Ehegatten die Möglichkeit einer Rechtswahl und wie lauten diese?

Familienrecht

A

Art 5 Rom III

81
Q

Welcher Artikel ist mangels einer Rechtswahl anwendbar?

Familienrecht

A

Art 8 Rom III

82
Q

was sind die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes?

Familienrecht

A

sind grundsätzlich nach dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten bei Geburt des Kindes hatten

83
Q

wie ist das Personalstatut bei einem unehelichen Kind?

Familienrecht

A

grundsätzlich ist das Personalstatut des Kindes im Geburtszeitpunkt maßgebend

§ 25 IPRG

84
Q

Personalstatut bei Adoption

Familienrecht

A

es kommt grundsätzlich auf das Personalstatut des Annehmenden an

§ 26 IPRG

85
Q

welche Verordnung wird bei grenzüberschreitenden Erbsachen angewendet?

Erbrecht

A

die EU-Erbrechtsverordnung