6: Bereicherungsrecht Flashcards
Grundidee Bereicherungsrecht
das Rückgängigmachen ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen
Faustregel für die Rechtfertigung einer Vermögensverschiebung
wer ein gültiges Schuldverhältnis erfüllt oder sonst den angestrebten Zweck erreicht, leistet nicht rechtsgrundlos
Leistung
bewusste Zuwendung eines Vorteils durch Tun oder Unterlassen
Leistungskondition
ist der Zweck nicht mehr gegeben, hat der Leistende eine Leistungskondition
spielen sich zwischen Geber und Empfänger einer Leistung ab
Leistungszwecke
- die Erfüllung einer Verbindlichkeit
- die Erlangung einer Gegenleistung
- die Hoffnung auf eine bestimmte Entwicklung
wird der angestrebte Leistungszweck erreicht, gibt es keine Rückforderung
Conditio indebiti
§ 1431: er glaubt, er schulde
Voraussetzungen sind hier das Fehlen einer Verbindlichkeit und der Irrtum des Leistenden über ihren Bestand
(Dissens, falsa procurando, Geschäftsunfähigkeit)
Ausnahmen conditio indebiti
1) vorzeitige Zahlung: gem § 1434 kann ein noch nicht fällige Schuld nicht zurückgefordert werden
2) Naturalobligationen: Schulden, die nicht einklagbar sind § 1432, das sind formungültige Schulden und Zahlung von verjährten Schulden
Condictio sine cause
§ 877
Bereicherungsansprüche nach Anfechtung eines Vertrages wegen eines Willensmangels (Irrtum, List oder Drohung)
-> schuldrechtlich und aachenrechtlich ex-tunc
Condictio causa finita
§ 1435
Bereicherungsansprüche nach Vertragsauflösung wegen einer Leistungsstörung (Verzug, nachträgliche Unmöglichkeit, GWL)
-> schuldrechtlich ex-tunc, sachenrechtlich ex-nunc
Condictio causa data causa non secuta
§ 1435 analog
Bereicherungsanspruch wird gewährt, wenn der Zweck einer außerhalb eines Verpflichtungsverhältnisses erbrachten Leistung verfehlt wird
Konditionen bei Unmöglichkeit
- nachträglicher Unmöglichkeit: § 1435
- schlichter anfänglicher Unmöglichkeit: § 1435
- geradezu unmöglichen Vertragsinhalt: Rückabwicklung wegen Irrtum über die Gültigkeit des Vertrages (§ 1431) oder Zweckverfehlung (§ 1435 analog)
Konditionen bei Unmöglichkeit
- nachträglicher Unmöglichkeit: § 1435
- schlichter anfänglicher Unmöglichkeit: § 1435
- geradezu unmöglichen Vertragsinhalt: Rückabwicklung wegen Irrtum über die Gültigkeit des Vertrages (§ 1431) oder Zweckverfehlung (§ 1435 analog)
Verwendungsanspruch
nach § 1041 kann der Eigentümer eine Sache zurückfordern, wenn sie zum Nutzen eines anderen verwendet worden ist
jemand hat unbefugt einen Vermögensvorteil aus einer Sache gezogen, die einem anderen gehört
Ausschluss Verwendungsanspruch
- wenn ein Vertrag die Bereicherung rechtfertigt
- gegen den gutgläubigen Erwerber einer Sache (Ausschluss nicht bei originären Erwerb)
- wenn die Vermögensverschiebung durch eine Leistung des Entreicherten an den Bereicherten erfolgte
- wenn der Entsicherte ein Geschäftsführer ohne Auftrag ist
- gesetzliche Normen
Versionsanspruch
fraglich ist, ob der Anspruch nach § 1042 auch besteht, wenn der Entsicherte einen vertraglichen Anspruch gegen eine Mittelsperson hat
Lösung strittig (überwiegende Ansicht lehnt den Versionsanspruch ab)
Aufwandersatzanspruch
§ 1042:
wer für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen, hat das Recht, Ersatz zu fordern
Ausschluss Aufwandersatzanspruch
- Schenkungswille (nicht davon auszugehen)
- Rückgriffsnormen (wer eine fremde Schuld zahlt, für die er haftet -> Bürge)
- eigene Pflicht
- str: voreilige Selbstverbesserung
Rückgabe in natura
contrarius actus: ist die ungerechtfertigte Vermögensverschiebung etwa durch Leistung einer Sache eingetreten, so ist diese Sache zurückzugeben
Wertersatz
Rückgabe in Natura nicht möglich oder nicht tunlich
Bereicherungsschuldner muss den erlangten Vorteil herausgeben -> man knüpft stets am konkreten subjektiven Nutzen des Schuldners an
Berechnung Vorteil bei Wertersatz
- der Redliche muss den konkreten Nutzen, höchstens aber den Verkehrswert ersetzen
- der Unredliche muss den konkreten Nutzen, mindestens aber den Verkehrswert ersetz
- bei bestimmungsgemäßen Verwendung: redliche (Marktwert), unredliche (den höchsten am Markt erzielbaren Preis)
Wegfall des Nutzen
wenn der Nutzen später weggefallen ist und der Bereicherungsschuldner damit gar nicht mehr bereichert ist
-> der spätere Wegfall des Nutzens trifft den Bereicherungsschuldner
§ 1041: ist einmal ein Nutzen eingetreten, muss der Schuldner ihn herausgeben, unabhängig davon, was damit später passiert
Benützungsentgelt
= Vorteil aus der Nutzung
kann zusätzlich zur Sachenrückgabe geschuldet oder auch alleiniger Inhalt des Anspruchs sein
Höhe Benützungsentgelt
- redlich: das gewöhnliche Benützungsentgelt bildet die Obergrenze (Durchschnitte am Markt erzielbare Preis)
- unredlich: hat das höchste Benützungsentgelt zu zahlen (der höchste Marktpreis)
Naturalfrüchte
Krischen eines Baumes, das Kalb einer Kuh, die Pflanzen und Bäume eines Grundstücks
Zivilfrüchte
Mietzinse, Zinsen aus einem Darlehenvertrag, Dividenden aus Aktien
Rückabwicklung synallagmatischer Verträge
auch bei der Rückabwicklung ist die Zug-um-Zug-Einrede nach § 1052 analog
es kann jede der beiden Seiten ihre Leistung mit dem Argument zurückhalten, dass die andere Partei nicht bereit ist, ihre Leistung zu erbringen
Zwei-Kondiktionen-Theorie
den redlichen Käufer soll nie eine Ersatzpflicht treffen
der Verkäufer trägt nach dieser Theorie stets das Risiko des zufälligen Unterganges der Sache
Saldotheorie
die Gefahr des zufälligen Unterganges weist stets dem Käufer zu
Anspruchsinhalt als Redlicher
- Allgemein: wenn Eigentümer Wertersatz, sonst nichts
- 2-Kondiktionen: nichts (unabhängig von Eigentum)
- Saldo: Wertersatz (unabhängig von Eigentum)
Anspruchsinhalt als unredlicher
leistet bei Allgemein, 2-Kondiktionen und Salotheorie einen Wertersatz (mindestens gemeiner Wert)
Verjährung von Bereicherungsansprüchen
30 Jahre gem § 1478
kurze Verjährung
- nach Ungültigkeit oder Aufhebung des Vertrages: 3 Jahre (§ 1486 analog)
- Ansprüche auf periodisch wiederkehrende Leistungen (zB Zinsen, Unterhalt): 3 Jahre (§ 1480)
Schutzbedürftige Bereicherungsschuldner
- Geschäftsunfähige: müssen in natura zurückgeben, Wertersatz wird begünstigt
- Unterhalt: Leistungen mit Unterhaltscharakter, die bereits vom Empfänger gutgläubig verbraucht wurden
- Verbraucherschutz
Geschäftsführung ohne Auftrag
§§ 1035 ff
ist die eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten einer fremden Person in der Absicht, deren Interessen zu fördern
Voraussetzung GoA
Voraussetzung ist, dass der Geschäftsführer mit Fremdgeschäftsführungswillen (animus rem alteri gerendi) handelt, also bewusst im fremden Interesse tätig wird
Verhältnis GoA und Bereicherungsrecht
setzt am Merkmal des Fremdgeschäftsführungswillen an (wenn ja, dann GoA)
- § 1431: Bereicherungsrecht
- § 1042: Bereicherungsrecht
- § 1041: GoA
Geschäftsführung im Notfall
§ 1036: wenn ein Schaden des Geschäftsherrn unmittelbar droht und seine rechtzeitige Zustimmung nicht mehr eingeholt werden kann
Aufwandersatz Geschäftsführung im Notfall
der Geschäftsführer hat Anspruch auf Ersatz der ex ante notwendigen und zweckmäßigen Aufwendungen, selbst dann, wenn seine Bemühungen ohne Erfolg geblieben sind
Entlohnung Geschäftsführung im Notfall
ist strittig, nach hA hat nur derjenige, der in Ausübung seines Berufes oder Gewerbes handelt, einen Anspruch auf Entgelt
Rechnungslegung, Herausgabe Geschäftsführung im Notfall
der Geschäftsführer ist zur Rechnungsauslegung und zur Herausgabe aller erlangten Vorteile verpflichtet (§§ 1039, 1009 analog)
nützliche Geschäftsführung
§ 1037: wenn der Geschäftsführer zum klaren und überwiegenden Vorteil des Geschäftsherren gehandelt hat, allerdings kein Notfall vorliegt
nützliche Aufwendungen (nützliche Geschäftsführung)
der Geschäftsführer hat Anspruch auf die getätigten Aufwendungen, soweit sie zum Vorteil des Geschäftsherrn fortwirken
für erfolglose Aufwendungen kein Ersatz
Pflichten (nützliche Geschäftsführung)
der Geschäftsführer muss das angefangene Geschäft biszur Vollendung fortsetzen, Rechnung legen und alle erlangten Vorteile herausgeben
unnütze Geschäftsführung
§ 1038: war die Geschäftsführung nicht zum klaren und überwiegenden Vorteil des Geschäftsherren
unerlaubte Geschäftsführung
§ 1040: wenn zwar mit dem Fremdgeschäftsführungswillen, aber gegen den ausdrücklichen Willen des Geschäftsherren gehandelt wird
Folgen der unnütze oder unerlaubte Geschäftsführung
- Wiederherstellung
- kein Aufwandersatz
- Rechnungslegung und Herausgabe eines erzielten Vorteils
angewandter Geschäftsführung
manchmal behandelt das ABGB jemanden wie ein GoA verzichtet aber auf den Fremdgeschäftsführungswillen
angewandte Geschäftsführung Fälle
- § 366: unredliche Besitzer der einen Aufwand auf die Sache macht
- § 418: unredlicher Bauführer, der mit seinen Materialien auf fremdem Grund baut
- § 837 Satz 3: Miteigentümer im Verhältnis zu seinen Teilhabern
- § 1097: Bestandnehmer gegenüber dem Bestandgeber
unechte Geschäftsführung
liegt vor, wenn jemand ein fremdes Geschäft führt, aber keinen Fremdgeschäftsführungswillen hat und auch die Bestimmungen über die angewandte GoA nicht anwendbar sind