10: Mehrpersonalität Flashcards

1
Q

Zession

Abtretung

A

ist die Übertragung einer Forderung durch den Gläubiger auf einen neuen Gläubiger

§§ 1392 ff

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2
Q

Gläubigerwechsel

Abtretung

A

die Vereinbarung von altem und neuem Gläubiger

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3
Q

wer sind die beteiligten Personen bei einer Abtretung?

Abtretung

A
  • Altgläubiger (Zedent)
  • Neugläubiger (Zessionar)
  • Schuldner (Zessus)
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4
Q

Modus bei Zession

Abtretung

A

der erforderliche Modus ist jeweils die Abtretung

Zession: Verfügungsgeschäft

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5
Q

Gegenstand der Zession

Abtretung

A

in der Praxis werden häufig Geldforderungen abgetreten

es können allerdings auch andere schuldrechtliche Ansprüche Gegenstand sein

§ 1393

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6
Q

was kann bei einer Zession nicht zediert werden?

Abtretung

A
  • Sachenrechte
  • zukünftige Forderungen
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7
Q

Zessionsverbote

Abtretung

A

durch Parteienvereinbarungen können Forderungen unabtretbar gemacht werden

sie liegen im Interesse des Schuldners, der vermeiden möchte, sich mit neuen Gläubigern auseinandersetzen zu müssen

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8
Q

Wann sind Zessionsverbote zwischen Unternehmer verbindlich?

Abtretung

A

wenn sie
- im Einzelnen ausgehandelt wurden
- und nicht “gröblich benachteiligend” sind

§ 1396a

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9
Q

welche sind die wichtigsten Einwendungen des Schuldners, wenn er meint, dass er nichts schuldet?

Abtretung

A
  • Anfechtung wegen Willensmangels
  • Rücktritt oder gewährleistungsrechtliche Vertragsauflösung
  • Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages bei mangelhafter Leistung
  • Einrede der Verjährung
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10
Q

Erhaltung von Aufrechnungslagen

Abtretung

A

ist die Bezahlung einer eigenen Verbindlichkeit durch eine Gegenforderung gegen den Gläubiger (§ 1438)

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11
Q

was ist die Voraussetzung für die Aufrechnung?

Abtretung

A

die Gegenseitigkeit: der Schuldner kann seine Verbindlichkeit nur mit einer Forderung bezahlen, die er gegen seinen Gläubiger hat

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12
Q

wieso ist die Erhaltung der Aufrechnungslage notwendig?

Abtretung

A

um die Position des Zussus nicht zu verschlechtern

hat der Zessus eine Forderung gegen den Altgläubiger, trägt er dessen Insolvenzrisiko; soweit aber die Gegenforderung des Altgläubigers besteht, ist der Zessus gesichert

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13
Q

Vertrauensschutz des Zessus

Abtretung

A

solange der Zessus von der Abtretung ncihts weiß, kennt er seinen neuen Gläubiger nicht

vor Verständigung ist eine Leistung an den Zedenten schuldbefreiend -> Zessus wird geschützt

§ 1395

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14
Q

Putativzession

Abtretung

A

wird der Zessus glaubwürdig von einer Zession verständigt, die gar nicht (wirksam) stattgefunden hat, greift der Gutglaubensschutz der §§ 1395 ff analog

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15
Q

Prätendentenstreit

Abtretung

A

ist zweifelhaft, ob eine Abtretung erfolgt ist, kann der Schuldner seine Leistung schuldbefreiend gerichtlich hinterlegen

-> es wird zwischen den potentiellen Gläubigern darüber entschieden, wem die Forderung zusteht und wem daher der Erlag auszufolgen ist

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16
Q

Verschlechterungsverbot

Abtretung

A

Rechtstellung des Zessionars wird gegenüber dem Zessus dadurch geprägt

er erwirbt die Forderung so, wie sie dem Altgläubiger zustand

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17
Q

wofür haftet der Altgläubiger gegenüber dem Neugläubiger?

Abtretung

A
  • Richtigkeit der Forderung (Rechtsmangel) also ihren Bestand
  • Einbringlichkeit der Forderung (Sachmangel) also ihre Durchsetzbarkeit
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18
Q

GWL bei Neugläubiger

Abtretung

A

primär: Verbesserung
sekundär: Zessionar kann Geldersatz fordern, wobei er nie mehr verlangen kann, als er für die Abtretung bezahlt hat

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19
Q

GWL Frist

Abtretung

A

beträgt zwei Jahre (§ 933) und beginnt nach hA mit Erkennbarkeit zu laufen

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20
Q

von wem kann sich der Schuldner seine Leistung zurückverlangen?

Abtretung

A

primär richtet sich der Anspruch gegen den Neugläubiger

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21
Q

Doppelzession

Abtretung

A

treffen mehrere Zessionen einer Forderung zusammen, erwirbt der erste Zessionar die Forderung, spätere Zessionaren kann sie vom Altgläubiger nicht mehr übertragen werden, da er nicht mehr über sie verfügt (§ 442)

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22
Q

Inkassozession

Abtretung

A

die Abtretung an einen Neugläubiger, der nur die Eintreibung (das Inkasso) der Forderung übernehmen soll

wirtschaftlich bleibt der Zedent Gläubiger, es handelt sich um eine Treuhandkonstruktion -> Vermögenswert wird übertragen, der Erwerber (Zessionar) unterliegt strenge Bindungen im Innenverhältnis

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23
Q

Factoring

Abtretung

A

der gewerbliche Ankauf von Forderungen aus Dienstleistungen oder Warenlieferungen

der Zedent erhält sofort Liquidation, der Factor (= Neugläubiger) profitiert davon, dass er die Forderung nicht zum Nominale, sondern um einen darunterliegenden Preis kauft

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24
Q

echtes Factoring

Abtretung

A

übernimmt der Neugläubiger das Risiko der Uneinbringlichkeit der Forderung (Delkredereübernahme)

es gibt keine GWL für Uneinbringlichkeit

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25
Q

stille Zession

Abtretung

A

oft ist es für Unternehmen rufschädigend, wenn bekannt wird, dass sie Forderungen abtreten müssen -> Indiz für eine schlechte Vermögenslage

Zessus wird aus diesem Grund bewusst nicht verstädnigt

Schuldner kann schuldbefreiend an den Altgläubiger zahlen (§ 1395)

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26
Q

Sicherungszession

Abtretung

A

es wird eine Forderung einem Neugläubiger als Kreditsicherung übertragen

Modus: Publizitätsakt (Drittschuldnerverständigung, Buchvermerk)

27
Q

Bürgenregress

Abtretung

A

regelt den Rückgriff des Bürgen oder Drittpfandbestellers gegenüber dem Hauptschuldner

es wird eine gesetzliche Zession der bezahlten Forderung angeordnet

§ 1358

28
Q

Legalzessionen

Abtretung

A
  • § 332 ASVG: Ersatz der Heilungskosten geht auf den Sozialversicherungsträger über
  • § 67 VersVG: Ersatzansprüche eines Geschädigten gehen auf den Versicherer über, soweit er den Schaden liqudiert
29
Q

notwendige Zession

Abtretung

A

bezahlt jemand eine fremde Schuld, für die er nicht persönlich odder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, kann er bei der Bezahlung die Abtretung verlangen

§ 1422

30
Q

Vertrag zugunsten Dritter Definition

Vertrag zugunsten Dritter

A

der Schuldner verspricht, die Leistung an einen Dritten, also an eine andere Person als den Vertragspartner zu erbringen

31
Q

zwischen wem besteht das Valutaverhältnis?

Vertrag zugunsten Dritter

A

zwischen Verprechensempfänger und Dritter

32
Q

zwischem wem besteht das Deckungsverhälntis?

Vertrag zugunsten Dritter

A

zwischen Versprechensempfänger und Schuldner

33
Q

zwischem wem besteht das Einlösungsverhältnis?

Vertrag zugunsten Dritter

A

zwischen Dritter und Schuldner

34
Q

echter Vertrag zugunsten Dritter

Vertrag zugunsten Dritter

A

sowohl der Versprechensempfänger als auch der Dritte können die Leistung fordern

§ 881 Abs 2 Satz 2

35
Q

unechter Vertrag zugunsten Dritter

Vertrag zugunsten Dritter

A

nur der Versprechensempfänger als Vertragspartner kann die Leistung einfordern

36
Q

was ist der große Unterschied zwischen unechten und echten VzD?

Vertrag zugunsten Dritter

A

der Angewiesene kann dem Anweisungsempfänger nach Annahme der Anweisung aufgrund der Abstraktheit nur mehr sehr eingeschränkt Einwendungen entgegenhalten

der Schuldner hat gegenüber dem Dritten beim echten VzD alle Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis

37
Q

was bedeutet “Drittfinanzierte Verträge”?

Drittfinanzierte Verträge

A

ist der potenzielle Käufer nicht in der Lage sofort zu bezahlen bzw kann der potenzielle Verkäufer den Kaufpreis nicht kreditieren, so muss ein Finanzierer (Kreditgeber) hinzukommen, damit das Geschäft für beide Seiten wirtschaftlich leistbar wird

38
Q

wie nennt man die Finanzierung, wenn ein VK den Kredit aufnimmt?

Drittfinanzierte Verträge

A

Absatzfinanzierung

39
Q

wie nennt man die Finanzierung, wenn ein Käufer Kreditnehmer wird?

Drittfinanzierte Verträge

A

Konsumfinanzierung

40
Q

wie schützt sich der Kreditgeber bei der Kreditgewährung an den VK?

Drittfinanzierte Verträge

A

der Kreditgäber lässt sich zur Sicherung der Kreditrückzahlung die Ratenkaufpreisforderung abtreten, auch eine Einlösung nach § 1422 ist möglich

41
Q

was wird bei Ratenkaufverträgen vereinbart? (Kreditgewährung an VK)

Drittfinanzierte Verträge

A

es wird idR ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, in diesem Fall wird dem Finanzierer sicherungsweise auch das vorbehaltene Eigentum übertragen

42
Q

was passiert wenn der VK bei Kreditgewährung nicht zahlt?

Drittfinanzierte Verträge

A

der Finanzierer kann sich aus der abgetretenen Kaufpreisforderung befriedigen

Käufer hat als “debitor cessus” gegenüber dem Finanzierer als Zessionar der Forderung alle Einwendungen aus dem Kaufvertrag (zessionsrechtliches Verschlechterungsverbot des § 1396 gilt)

43
Q

welche Vereinbarung wird zwischen Finanzierer und Verkäufer meist getroffen? (Kreditgewährung an den K)

Drittfinanzierte Verträge

A

der Finanzierer zahlt den vom Käufer aufgenommenen Kredit direkt an den Verkäufer aus und bekommt von diesem die Ratenkaufpreisforderung abgetreten, sowie das vorbehaltene Eigentum (zur Sicherung dieser Forderung)

44
Q

worin liegt das eigentliche Rechtsproblem drittfinanzierter Kaufverträge? (Kreditgewährung an den K)

Drittfinanzierte Verträge

A

Käufer trifft ein erhebliches Aufspaltungsrisiko

seine kaufvertraglichen Rechte stehen ihm gegenüber dem VK zu, während ihn die Zahlungspflicht gegenüber dem Finanzierer trifft, der sich wahlweise auf die Kaufpreisforderung oder die eigenständige, davon verschiedene Pflicht zur Rückzahlung des Kredites stützen kann

45
Q

wieso ist diese Konstruktion für den Käufer nachteilig? (Kreditgewährung an den K)

Drittfinanzierte Verträge

A

der VK erhält zwar sofort Geld, die Kaufpreisforderung erlischt baer nicht, sie wird künstlich am Leben erhalten, um dem Finanzierer eine dingliche Sicherung (Eigentumsvorbehalt) zu geben

Käufer kann gegen die Rückzahlungsansprüche keine Einwendungen erheben

46
Q

Einwendungsdruchgriff bei drittfinanzierten Verträgen

Drittfinanzierte Verträge

A

§ 13 Abs 2 VKrG ermöglicht den Käufer unter bestimmten Bedingungen, die Befriedigung des Kreditgebers aufgrund eines Fehlers im finanziellen Geschäft zu verweigern

47
Q

wann liegt ein verbundener Kreditvertrag vor?

Drittfinanzierte Verträge

A
  • Lieferung über bestimmte Waren oder Erbringung einer bestimmten Dienstleistung
  • muss eine wirtschaftliche Einheit bilden

§ 13 Abs 1 Z 1 & 2

48
Q

kann sich ein Unternehmer auf den Einwerndungsdurchgriff berufen?

Drittfinanzierte Verträge

A

hier wie bei Verbraucher Vermeidung des Aufspaltrisikos

hier wird eine analoge Anwendung des § 13 VKrG befürwortet

49
Q

kann der Verbraucher von einem verbundenen Kreditvertrag zurücktreten + Frist?

Drittfinanzierte Verträge

A

tritt der Verbraucher gem § 12 VKrG vom Kreditvertrag zurück, kann er binnen 1 Woche ab Abgabe der Rücktrittserklärung auch von einem verbundenen Vertrag über Wahrenlieferungen od. Dienstleistungen zurücktreten

§ 13 Abs 4 VKrG

50
Q

Bereicherungsansprüche des Käufers gegen den Finanzierer

Drittfinanzierte Verträge

A

der Käufer dringt wegen § 13 VKrG auch gegen den Finanuzierer durch, er kann die Leistungskondiktion gegen ihn richten

  • GWL: § 1435 iVm 13 VKrG
  • Irrtum: § 877 iVm 13 VKrG
  • verstecketer Dissens: § 1431 iVm 13 VKrG
51
Q

Bereicherungsanspruche vom Verkäufer gegen den Käufer

Drittfinanzierte Verträge

A

die Leistung vom VK ist mit dem Wegfall des Kaufvertrages rechtsgrundlos geworden

der Verkäufer kann seine Leistung vom Käufer kondizieren

GWL: § 1435
Irrtum: § 877

52
Q

wer ist Eigentümer der Ware nach gewährleistungsrechtlichen Auflösung eines drittfinanzierten Kaufvertrages?

Drittfinanzierte Verträge

A

der VK könnte nach § 366 vorgehen, solange noch nicht alle Raten gezahlt sind

meist wurde das vorbehaltene Eigentum aber dem Finanzierer übertragen, dieser hat die Eigentumsklage

53
Q

gegen wen hat der Finanzierer Bereicherungsansprüche?

Drittfinanzierte Verträge

A

der Finanzierer hat einen Bereicherungsanspruch (§ 1435) nur gegen den Verkäufer, weil seine Leistung mit WEgfall des Kaufvertrages rechtsgrundlos wird

der Käufer konnte die gezahlten Kreditraten ja vom Finanzierer aufgrund des Einwendungsdurchgriffs zurückverlangen

54
Q

wann spricht man von einer Mehrheit von Schuldner oder Gläubigern?

Mehrheiten im Schuldverhältnis

A

wenn auf einer Seite mehrere beteiligt sind

in Verträgen stehen einander im Normalfall ein Schuldner und ein Gläubiger gegenüber

§§ 888 ff

55
Q

Schuldnermehrheiten bei einer teilbaren Leistung

Mehrheiten im Schuldverhältnis

A

jeder Schuldner kann vom Gläubiger in Höhe seines Anteils in Anspruch genommen werden

die Größe der Anteile richtet sich nach den internen Verhälntissen, im Zweifel sind sie gleich groß

§ 889

56
Q

was ist wenn mehrere eine unteilbare Leistung schulden?

Mehrheiten im Schuldverhältnis

A

es entsteht eine Gesamtschuld (Solidarschuld)

§ 891

57
Q

wann entsteht eine Gesamtschuld bei teilbaren Leistungen? (4 Besonderheiten)

Mehrheiten im Schuldverhältnis

A

wenn
- mehrere Unternehmer gemeinschaftlich eine teilbare Leistung schujlden
- sich Gesellschafter bürgerlichen Rechts oder
- Miteigentümer sich vertraglich zu einer teilbaren Leistung verpflichten
- gemeinschaftliche Schädigung

58
Q

Gesamthandschuld

Mehrheiten im Schuldverhältnis

A

hier können nur alle Schuldner gemeinsam an einen Gläubiger leisten, der Gläubiger kann die Leistung nur von allen gemeinsam fordern

nicht gesetzlich geregelt

59
Q

Gläubigermehrheiten bei teilbaren Leistungen

Mehrheiten im Schuldverhältnis

A

jeder Gläubiger kann seinen Anteil fordern

die Anteile sind im Zweifel gleich groß

§ 889

60
Q

Gesamthandforderung bei unteilbaren Leistungen (Gläubigermehrheiten)

Mehrheiten im Schuldverhältnis

A

nur die Leistung an alle Gläubiger befreit den Schuldner

jeder Gläubiger kann aber die Leistung an alle Gläubiger (die Gemeinschaft) fordern

§ 890 Satz 2

60
Q

Gesamthandforderung bei unteilbaren Leistungen (Gläubigermehrheiten)

Mehrheiten im Schuldverhältnis

A

nur die Leistung an alle Gläubiger befreit den Schuldner

jeder Gläubiger kann aber die Leistung an alle Gläubiger (die Gemeinschaft) fordern

§ 890 Satz 2

61
Q

wann entsteht außerdem eine Gesamthandforderungen bei Gläubigermehrheiten? (2 Punkte)

Mehrheiten im Schuldverhältnis

A
  • Forderungen einer Miteigentumsgemeinschaft
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts
62
Q

Gesamtforderung bei Gläubigermehrheiten

Mehrheiten im Schuldverhältnis

A

entsteht nur, wenn mehrere Personen ausdrücklich berechtigt werden, eine Leistung zur ungeteilten Hand zu fordern

hat der Schuldner die Leistung einmal erbracht, erlischt der Anspruch aller Gläubiger

§ 892

63
Q

Unterschied zwischen Gesamtforderung und Gesamthandforderung?

Mehrheiten im Schuldverhältnis

A

der Unterschied zur Gesamthandforderung besteht darin, dass bei dieser der Gläubiger nicht die Leistung an sich, sondern nur an alle Gläubiger verlangen könnte