1: Einführung in das Privatrecht Flashcards
Was ist Privatrecht?
ist jener Teil der Rechtsordnung, der Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern (Privatrechtssubjekten) zum Gegenstand hat
Abgrezung ÖR - PR
Abgrenzung erfolgt danach, ob ein mit Hoheitsgewalt (imperium) ausgestattetes Rechtssubjekt in Ausübung hoheitlicher Befugnisse auftritt
ÖR: Über- und Unterordnungsverhältnis
PR: Gleichrangigkeit
Gerichte PR / ÖR
PR: ordentliche Gerichte
ÖR: erste Instanz von Verwaltungsbehörden (mit Ausnahme des gerichtlichen Strafrechts)
Gesetzgebungskompetenz PR
im PR hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz
Schadenersatzrecht ÖR
- privatrechtlich: allgemeiner SE
- öffentlich-rechtlich: Amtshaftungsgesetz
wie wird das allgemeine Privatrecht bezeichnet?
- Zivilrecht oder
- Bürgerliches Recht
Sonderprivatrechte
Privatrecht
- Arbeitsrecht
- Unternehmensrecht
- Gesellschaftsrecht
- Versicherungsvertragsrecht
besondere Vorschriften für einen bestimmten Personenkreis
Allgemeiner Teil
Einteilung des Bürgerlichen Rechts
“Sammelbecken” für zivilrechtliche Fragestellungen -> haben übergreifende Bedetung
- privatrechtliche Methodenlehre
- Rechts- und Handlungsfähigkeit
- Rechtsgeschäftslehre
- Stellvertretungsrecht
- Verjährung
Schuldrecht
Einteilung des Bürgerlichen Rechts
wann ist eine Person einer anderen zu einer Leistung verpflichtet und welche Konsequenzen ergeben sich daraus?
- Verpflichtungen aus einem Rechtsgeschäft (Vertrag)
- oder aufgrund des Gesetzes (SE, Bereicherungsrecht)
Sachenrecht
Einteilung des Bürgerlichen Rechts
“Recht der Güterzuordnung” -> Regelt die Zuordnung von Rechten an körperlichen Sachen
zB Eigentum, Pfand
Familienrecht
Einteilung des Bürgerlichen Rechts
behandelt die Konsequenzen von
- Verwandschaft
- Ehe
- Partnerschaft
Erbrecht
Einteilung des Bürgerlichen Rechts
behandelt die Frage, was mit Rechten und Pflichten eines Verstorbenen passiert
geregelt wird, wer wie Erbe wird (Rechtsnachfolge), welche Grenzen Verfügungen des Verstorbenen gesetzt sind (Pflichtteilsrecht) usw.
Pandektensystem
Privatrecht
diese Fünfteilung (Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht) bezeichnet man als Pandektensystem
Von wem stammt das ABGB und wann wurde es in Kraft gesetzt?
Privatrecht
Franz von Zeiller (Urentwurf: Karl Anton von Martini)
1.1.1812
(drei große Teilnovellen 1914-1916)
EU-Richtlinien
RL müssen umgesetzt werden -> überlassen jedoch die Wahl der Form und der Mittel
der österreichische Gesetzgeber setzt solche RL dann mehr oder weniger wortgetreu und häufig in Sondergesetzen um
europäisches Zivilrecht ist meistens Verbraucherrecht
zB VGG -> Warenkauf-RL, FAGG -> Verbraucherrechte-RL
EU-Verordnungen
ein solcher Rechtsakt gilt unmittelbar in jedem Mitgleidstaat und bedarf anders als die RL keiner Umsetzung
nationale Verordnungen
von Verwaltungsbehörden, die im Stufenbau unter den Gesetzen stehen
Verträge als individuelle Rechtsquellen
sind individuell, weil sie nur die daran Beteiligten, nicht aber Dritte binden
Aufbau ABGB
folgt nach dem ältere Institutionensystem
- von dem Personenrechte (Familienrecht, Rechts- und Handlungsfähigkeit)
- von dem Sachenrechte (Sachenrecht, Erbrecht, große Teile des Schuldrechts)
- von den gemeinschaftliche Bestimmungen der Personen und Sachenrechte (Teilen des Schuldrechts, Verjährung und Ersitzung)
Internationales Privatrecht
beschäftigt sich mit Fällen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen und regelt die Frage,, nach welchem nationalen Privatrecht solche Fälle zu beurteilen sind
Zivilverfahrensrecht
ist die notwendige Ergänzung zum materiellen Privatrecht
es regelt die Durchsetzung privatrechtlicher Rechte und Pflichten
Besonderheit der Richter
- sind bei der Entscheidung nur an das Gesetz gebunden
- keine Präjudizien: vorangegangene gerichtliche Entscheidungen enfahlten kiene hinausgehende Bedeutung und haben keine Gesetzeskraft
- ist weder an seine eigene frühere Entscheidung noch einer anderen gebunden
- OGH: hat aber faktisch große Bedeutung
Instanzen Gerichte
1) BG (< 15.000€) oder LG
2) LG oder OLG
3) OGH
OGH
es steht ein Rechtzug an den OGH nur bei Rechtsfragen von erhelblicher Bedeutung offen
- einfachen Senat von 5 Richter: entscheidet im Regelfall
- verstärkter Senat von 11 Richter: grundsätzliche Rechtsfrage unterschiedlich beantwortet oder ständige Rechtsprechung abgehen
Wortinterpretation
Methodenlehre
Erforschund des Wortsinnes des Geschriebenen
Legaldefinitionen
Methodenlehre
oft erleichtert der Gesetzgeber dem Rechtsanwender die Antwort auf ide Frage, was vom Wortlaut letztlich erfasst ist
Begriffskern - Begriffshof
Methodenlehre
- Begriffskern: nach dem allgemeinen Sprachgebrauch üblichen Verständnis
- Begriffshof: Randbereich eines Begriffes
systematische Interpretation
Methodenlehre
die auszulegende Norm darf nur i im Zusammenhand mit der Gesamtregelung betrachtet werden
Anspruchskonkurrenz
Methodenlehre
ist eine parallele Anwendung bei der systematischen Interpretation möglich, kann zwischen beiden Grundlagen gewählt werden
Gesetzeskonkurrenz
Methodenlehre
sind die Rechtsfolgen bei der systematischen Interpretation nicht vereinbar, muss einer der beiden Vorschriften der Vorrang eingeräumt werden