1: Einführung in das Privatrecht Flashcards

1
Q

Was ist Privatrecht?

A

ist jener Teil der Rechtsordnung, der Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern (Privatrechtssubjekten) zum Gegenstand hat

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2
Q

Abgrezung ÖR - PR

A

Abgrenzung erfolgt danach, ob ein mit Hoheitsgewalt (imperium) ausgestattetes Rechtssubjekt in Ausübung hoheitlicher Befugnisse auftritt

ÖR: Über- und Unterordnungsverhältnis
PR: Gleichrangigkeit

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3
Q

Gerichte PR / ÖR

A

PR: ordentliche Gerichte
ÖR: erste Instanz von Verwaltungsbehörden (mit Ausnahme des gerichtlichen Strafrechts)

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4
Q

Gesetzgebungskompetenz PR

A

im PR hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz

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5
Q

Schadenersatzrecht ÖR

A
  • privatrechtlich: allgemeiner SE
  • öffentlich-rechtlich: Amtshaftungsgesetz
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6
Q

wie wird das allgemeine Privatrecht bezeichnet?

A
  • Zivilrecht oder
  • Bürgerliches Recht
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7
Q

Sonderprivatrechte

Privatrecht

A
  • Arbeitsrecht
  • Unternehmensrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Versicherungsvertragsrecht

besondere Vorschriften für einen bestimmten Personenkreis

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8
Q

Allgemeiner Teil

Einteilung des Bürgerlichen Rechts

A

“Sammelbecken” für zivilrechtliche Fragestellungen -> haben übergreifende Bedetung

  • privatrechtliche Methodenlehre
  • Rechts- und Handlungsfähigkeit
  • Rechtsgeschäftslehre
  • Stellvertretungsrecht
  • Verjährung
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9
Q

Schuldrecht

Einteilung des Bürgerlichen Rechts

A

wann ist eine Person einer anderen zu einer Leistung verpflichtet und welche Konsequenzen ergeben sich daraus?

  • Verpflichtungen aus einem Rechtsgeschäft (Vertrag)
  • oder aufgrund des Gesetzes (SE, Bereicherungsrecht)
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10
Q

Sachenrecht

Einteilung des Bürgerlichen Rechts

A

“Recht der Güterzuordnung” -> Regelt die Zuordnung von Rechten an körperlichen Sachen

zB Eigentum, Pfand

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11
Q

Familienrecht

Einteilung des Bürgerlichen Rechts

A

behandelt die Konsequenzen von
- Verwandschaft
- Ehe
- Partnerschaft

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12
Q

Erbrecht

Einteilung des Bürgerlichen Rechts

A

behandelt die Frage, was mit Rechten und Pflichten eines Verstorbenen passiert

geregelt wird, wer wie Erbe wird (Rechtsnachfolge), welche Grenzen Verfügungen des Verstorbenen gesetzt sind (Pflichtteilsrecht) usw.

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13
Q

Pandektensystem

Privatrecht

A

diese Fünfteilung (Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht) bezeichnet man als Pandektensystem

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14
Q

Von wem stammt das ABGB und wann wurde es in Kraft gesetzt?

Privatrecht

A

Franz von Zeiller (Urentwurf: Karl Anton von Martini)

1.1.1812

(drei große Teilnovellen 1914-1916)

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15
Q

EU-Richtlinien

A

RL müssen umgesetzt werden -> überlassen jedoch die Wahl der Form und der Mittel

der österreichische Gesetzgeber setzt solche RL dann mehr oder weniger wortgetreu und häufig in Sondergesetzen um

europäisches Zivilrecht ist meistens Verbraucherrecht

zB VGG -> Warenkauf-RL, FAGG -> Verbraucherrechte-RL

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16
Q

EU-Verordnungen

A

ein solcher Rechtsakt gilt unmittelbar in jedem Mitgleidstaat und bedarf anders als die RL keiner Umsetzung

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17
Q

nationale Verordnungen

A

von Verwaltungsbehörden, die im Stufenbau unter den Gesetzen stehen

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18
Q

Verträge als individuelle Rechtsquellen

A

sind individuell, weil sie nur die daran Beteiligten, nicht aber Dritte binden

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19
Q

Aufbau ABGB

A

folgt nach dem ältere Institutionensystem

  • von dem Personenrechte (Familienrecht, Rechts- und Handlungsfähigkeit)
  • von dem Sachenrechte (Sachenrecht, Erbrecht, große Teile des Schuldrechts)
  • von den gemeinschaftliche Bestimmungen der Personen und Sachenrechte (Teilen des Schuldrechts, Verjährung und Ersitzung)
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20
Q

Internationales Privatrecht

A

beschäftigt sich mit Fällen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen und regelt die Frage,, nach welchem nationalen Privatrecht solche Fälle zu beurteilen sind

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21
Q

Zivilverfahrensrecht

A

ist die notwendige Ergänzung zum materiellen Privatrecht

es regelt die Durchsetzung privatrechtlicher Rechte und Pflichten

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22
Q

Besonderheit der Richter

A
  • sind bei der Entscheidung nur an das Gesetz gebunden
  • keine Präjudizien: vorangegangene gerichtliche Entscheidungen enfahlten kiene hinausgehende Bedeutung und haben keine Gesetzeskraft
  • ist weder an seine eigene frühere Entscheidung noch einer anderen gebunden
  • OGH: hat aber faktisch große Bedeutung
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23
Q

Instanzen Gerichte

A

1) BG (< 15.000€) oder LG
2) LG oder OLG
3) OGH

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24
Q

OGH

A

es steht ein Rechtzug an den OGH nur bei Rechtsfragen von erhelblicher Bedeutung offen

  • einfachen Senat von 5 Richter: entscheidet im Regelfall
  • verstärkter Senat von 11 Richter: grundsätzliche Rechtsfrage unterschiedlich beantwortet oder ständige Rechtsprechung abgehen
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25
Wortinterpretation | Methodenlehre
Erforschund des Wortsinnes des Geschriebenen
26
Legaldefinitionen | Methodenlehre
oft erleichtert der Gesetzgeber dem Rechtsanwender die Antwort auf ide Frage, was vom Wortlaut letztlich erfasst ist
27
Begriffskern - Begriffshof | Methodenlehre
- Begriffskern: nach dem allgemeinen Sprachgebrauch üblichen Verständnis - Begriffshof: Randbereich eines Begriffes
28
systematische Interpretation | Methodenlehre
die auszulegende Norm darf nur i im Zusammenhand mit der Gesamtregelung betrachtet werden
29
Anspruchskonkurrenz | Methodenlehre
ist eine parallele Anwendung bei der systematischen Interpretation möglich, kann zwischen beiden Grundlagen gewählt werden
30
Gesetzeskonkurrenz | Methodenlehre
sind die Rechtsfolgen bei der systematischen Interpretation nicht vereinbar, muss einer der beiden Vorschriften der Vorrang eingeräumt werden
31
lex posterior derogat legi priori | Methodenlehre
Gesetzgeber wollte mit einer späteren Norm die frühere aufheben
32
lex specialis derogat legi generali | Methodenlehre
der Gesetzgeber wollte, dass eine speziellere Regel der allgemeineren grundsätzlich vorgeht
33
grundrechtskonforme Interpretation | Methodenlehre
Rechtsvorschriften sind im Lichte der Grundrecht auszulegen
34
historische Interpretation | Methodenlehre
Wille des historischen Gesetzgbers kommt in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck
35
teleologische Interpretation | Methodenlehre
Ergebnis durch Orientierung am objektivem Zweck der Regelung welcher Sinn kann eine Regelung haben
36
Analogie | Methodenlehre
Erstreckung einer Rechtsnorm auf einen sachverhalt, der dem Wortlaut nach nicht einmal vom Begriffshof erfasst ist
37
teleologische Reduktion | Methodenlehre
die Nichtanwendung der Rechtsfolge einer Bestimmung auf einen Sachverhalt, der vom Begriffskern schon mitgeregelt ist
38
planwidrige Unvollständigkeit? | Methodenlehre
ja: Analogie / teleologische Reduktion nein: Umkehrschluss
39
wann sind planwidrige Unvollständigkeiten zu bejahen? | Methodenlehre
- anfängliche Lücke: Gesetzgeber hat keine Regelung getroffen, obwohl er eine solche nach den Umständen zu erwarten gewesen wäre - nachträgliche Lücke: wenn sich nach Inkrafttreten eines gesetzes Sachverhalte ergenen, an die der Gesetzgeber bei der Beschlussfassung des Gesetzes noch nicht gedacht haben konnte
40
welche 3 Arten der Analogie gibt es, um die Lücke zu schließen? | Methodenlehre
- Einzelanalogie - Gesamtanalogie - natürliche Rechtsgrundsätze
41
Einzel- oder Gesetzesanalogie | Methodenlehre
die für einen bestimmten Einzeltatbestand angordnete Rechtsfolge wird auf einen dem Wortlaut nach nicht generellen Sachverhalt erstreckt
42
argumentum a minori ad maius (Größenschluss) | Methodenlehre
wenn schon ein weniger gewichtiger Sachverhalt eine Rechtsfolge auslöst, muss das umso mehr auf einen gewichtigeren zutreffen
43
argumentum a maiori ad minus (Größenschluss) | Methodenlehre
wenn das Gesetz den gewichtgeren Sachverhalt in einer bestimmten Weise regelt, muss das erst recht für den weniger gewichtigen gelten
44
Gesamtanalogie | Methodenlehre
es wird aus vorhandenen Regeln auf einen allgemeinen Grundsatz geschlossen man verallgemeinert diesen Grundsatz ist an einer Vielzahl von Bestimmungne orientiert
45
natürliche Rechtsgrundsätze | Methodenlehre
es liegt ein verweis auf die allgemeinsten Wertprinzipien, die unserer Rechtsordnung zugrunde liegen
46
Vorabentscheidungsverfahren | Methodenlehre
ist sich ein innerstaatliches Gericht nicht sicher, wie ein europäischer Rechtsakt auszulegen ist, kann es die Frage dem EuGH vorlegen letzrinstanzliche Gerichte müssen bei Unklarheiten sogar vorlegen
47
Definition Rechtsfähigkeit
Träger von Rechten und Pflichten nur wer rechtsfähig ist, kann zB Eigentümer, Schuldner, Erbe sein und am Geschäftsverkehr teilnehmen rechtsfähig sind alle natürliche und juristische Personen
48
Definition Handlungsfähigkeit
wer Rechte und Pflichten durch eigenes Handlen begründen zu können | § 24 Abs 1
49
wann beginnt die Rechtsfähigkeit? | Rechtsfähigkeit
beginnt mit seiner Geburt und endet mit dem Tod
50
nasciturus Rechtsfähigkeit | Rechtsfähigkeit
bedingt und beschränkt rechtsfähig (§ 22) bedingt: Träger von Rechten, aber nur, wenn es später lebend geboren wird beschränkt: kann nur Rechte, nicht aber Pflichten haben
51
Was ist eine Todeserklärung? | Rechtsfähigkeit
- wen der Todesbeweis nicht erbracht werden kann - es wird die Vermutung begründet, dass der für tot Erklärte in dem im Beschuss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist - im Todeserklärungsgesetz (TEG) geregelt - Voraussetzung: Verschollenheit - kommt ersta nach Verstreichen einer bestimmten Frist in Betracht
52
was ist eine juristische Person? | Rechtsfähigkeit
eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit (§ 1 Abs 2 KSchG, 1 Abs 2 UGB)
53
Trennungsprinzip | Rechtsfähigkeit
das Vermögen der juristischen Personen ist von ihren Mitgliedern und Begünstigten getrennt Ausnahmen: OG und KG
54
wie entstehen juristische Personen? | Rechtsfähigkeit
werden meist durch Gesetz oder Verordnung geschaffen Normativsystem (zB AG, GmbH): Gesetzgeber legt Voraussetzungen fest -> Behörde prüft
55
postmortales Persönlichkeitsrecht | Persönlichkeitsrechte
die Schutzwürdigkeit der Persönlichkeitssphäre endet nicht mit dem Tod eines Menschen, sondern manche wirken fort (Schutz des Andenkens einer Person -> Ehre und Privatsphäre)
56
einzelne Persönlichkeitsrechte
- Leben - körperliche Unversehrtheit - Freiheit - Familie - Name - Recht am eigenen Bild - Ehre - Recht am gesprochenen Wort - Privatsphäre
57
Entscheidungsfähigkeit | Handlungsfähigkeit
ist die Fähigkeit eines bestimmten Menschen - die Bedeutung und Folgen seines Handelns zu verstehen - seinen Willen danach zu bestimmen - und sich entsprechend zu verhalten (§ 24 Abs 2) keine Folgen ohne Entscheidungsfähigkeit
58
Geschäftsfähigkeit | Handlungsfähigkeit
Fähigkeit, sich durch eigenes Verhalten rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten | § 865
59
Deliktsfähigkeit | Handlungsfähigkeit
Fähigkeit, aus eigenem rechtswidrigen Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden | § 176
60
Deliktsfähigkeit | Handlungsfähigkeit
Fähigkeit, aus eigenem rechtswidrigen Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden | § 176
61
0 bis 7 Jahren | Handlungsfähigkeit
- völlig geschäftsunfähig - getätigte Rechtsgeschäfte sind absolut nichtig - Schenkungen: könen bloß zu ihrem Vorteil gemachte Versprechen annehmen - Taschengeldparagraph: alterstypisch, geringfügig, alltäglich
62
7 bis 14 Jahren | Handlungsfähigkeit
unmündige Minderjährige - Schenkungen - Taschengeldparagraph - Geschäfte sind schwebend unwirksam - bis zur Entscheidung des gesetzlichen Vertreters ist der Geschäftspartner gebunden -> rückwirkend rechtswirksam
63
14 bis 18 Jahren | Handlungsfähigkeit
mündige Minderjährige - Einkommen aus eigenem Erwerb - über Sachen verfügen, die ihm ur freien Verfügung überlassen worden sind, soweit sie die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse nicht gefährden - Dienstleistungen (Ausnahme: Lehr- und Ausbildungsverträgen)
64
vorgetäuschte Geschäftsfähigkeit | Handlungsfähigkeit
Prüfung der Deliktsfähigkeit Dritte hat nur Anspruch auf Vertrauensschaden, nie aber auf das Erfüllungsinteresse
65
Vorsorgevollmacht | Handlungsfähigkeit
man bestimmt selbst bei voller Geisteskraft Vorsorge für den Fall des zukünftigen Verlusts der Entscheidungsfähigkeit und einen Vertreter (§ 260)
66
wie ist eine Vorsorgevollmacht zu errichten? | Handlungsfähigkeit
Belehrung vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverien höchstpersönlich und schriftlich (§ 262) ist im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) zu registrieren, damit sie beim Eintriff des Vorsorgefalls nicht übersehen wird -> wenn dieser eintritt dann wird dies ebenfalsl eingetragen
67
gewählte Erwachsenenvertretung | Handlungsfähigkeit
ermöglicht Personen mit bereits geminderter Entscheidungsfähigkeit, einen Vertreter auszuwählen, solange sie zumindestest in der Lage sind "die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen" (§ 264) es müssen Vereinbarungen mit dem gewählten Erwachsenenvertreter, in der dessen Befugnisse, abgeschlossen werden
68
gesetzlicher Erwachsenenvertreter | Handlungsfähigkeit
hier kommen die nächsten Angehörigen zum Zug Eintragung ins ÖZVV Erwachsenenvertreter kann ablehnen | § 268
69
gerichtlicher Erwachsenenvertreter | Handlungsfähigkeit
Erwachsenenvertreter muss vom Gericht bestellt werden (§ 271 Abs 1) endet nach 3 Jahren, wenn diese nicht erneuert wird
70
Genehmigungsvorbehalt | Handlungsfähigkeit
nach § 242 Abs 2 darf bei gerichtlicher Erwachsenenvertretung in Ausnahmesituationen ein Genehmigungsvorbehalt angordnet werden, um Gefahren für die vertretene Person abzuwenden selbst wenn die vertretene Person im Einzelfall entscheidungsfähig ist, ist ihre Erklärung schwebend unwirksam und muss genehmigt werden
71
Autonomie | Handlungsfähigkeit
geistig gesunde Volljährige haben die volle Einwilligungsfähigkeit gegen ihren Willen dürfen daher keine Behandlungen vorgenommen werden, auch wenn sie vielleicht medizinisch sinnvoll wären
72
Patientenverfügung | Handlungsfähigkeit
darin trifft eine Person Entscheidungen über medizinische Behandlungen für den Fall, dass sie solche Entscheidungen im Krisenfall nciht mehr selbst treffen kann
73
Sterbeverfügen | Handlungsfähigkeit
Personen, die an einer unheilbaren, tödlichen oder einer schweren, dauerhaften Krankheit leiden, können ihr eigenes Leben beenden (Sterbeverfügungsgesetz)
74
was wird für ein gültiges Sterbeverfügen gebraucht? | Handlungsfähigkeit
- Beschaffung des notwendigen Medikaments in der Apotheke - straflose Suizidassistenz durch Dritte - braucht zwei getrennte ärztliche Beratungen
75
Wie errichtet man ein Sterbeverfügen? | Handlungsfähigkeit
ist schriftlich vor dem Notar oder der Patientenvertretung zu errichten und dann im Sterbeverfügungsregister zu dokumentieren