1: Einführung in das Privatrecht Flashcards

1
Q

Was ist Privatrecht?

A

ist jener Teil der Rechtsordnung, der Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern (Privatrechtssubjekten) zum Gegenstand hat

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2
Q

Abgrezung ÖR - PR

A

Abgrenzung erfolgt danach, ob ein mit Hoheitsgewalt (imperium) ausgestattetes Rechtssubjekt in Ausübung hoheitlicher Befugnisse auftritt

ÖR: Über- und Unterordnungsverhältnis
PR: Gleichrangigkeit

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3
Q

Gerichte PR / ÖR

A

PR: ordentliche Gerichte
ÖR: erste Instanz von Verwaltungsbehörden (mit Ausnahme des gerichtlichen Strafrechts)

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4
Q

Gesetzgebungskompetenz PR

A

im PR hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz

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5
Q

Schadenersatzrecht ÖR

A
  • privatrechtlich: allgemeiner SE
  • öffentlich-rechtlich: Amtshaftungsgesetz
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6
Q

wie wird das allgemeine Privatrecht bezeichnet?

A
  • Zivilrecht oder
  • Bürgerliches Recht
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7
Q

Sonderprivatrechte

Privatrecht

A
  • Arbeitsrecht
  • Unternehmensrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Versicherungsvertragsrecht

besondere Vorschriften für einen bestimmten Personenkreis

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8
Q

Allgemeiner Teil

Einteilung des Bürgerlichen Rechts

A

“Sammelbecken” für zivilrechtliche Fragestellungen -> haben übergreifende Bedetung

  • privatrechtliche Methodenlehre
  • Rechts- und Handlungsfähigkeit
  • Rechtsgeschäftslehre
  • Stellvertretungsrecht
  • Verjährung
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9
Q

Schuldrecht

Einteilung des Bürgerlichen Rechts

A

wann ist eine Person einer anderen zu einer Leistung verpflichtet und welche Konsequenzen ergeben sich daraus?

  • Verpflichtungen aus einem Rechtsgeschäft (Vertrag)
  • oder aufgrund des Gesetzes (SE, Bereicherungsrecht)
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10
Q

Sachenrecht

Einteilung des Bürgerlichen Rechts

A

“Recht der Güterzuordnung” -> Regelt die Zuordnung von Rechten an körperlichen Sachen

zB Eigentum, Pfand

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11
Q

Familienrecht

Einteilung des Bürgerlichen Rechts

A

behandelt die Konsequenzen von
- Verwandschaft
- Ehe
- Partnerschaft

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12
Q

Erbrecht

Einteilung des Bürgerlichen Rechts

A

behandelt die Frage, was mit Rechten und Pflichten eines Verstorbenen passiert

geregelt wird, wer wie Erbe wird (Rechtsnachfolge), welche Grenzen Verfügungen des Verstorbenen gesetzt sind (Pflichtteilsrecht) usw.

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13
Q

Pandektensystem

Privatrecht

A

diese Fünfteilung (Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht) bezeichnet man als Pandektensystem

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14
Q

Von wem stammt das ABGB und wann wurde es in Kraft gesetzt?

Privatrecht

A

Franz von Zeiller (Urentwurf: Karl Anton von Martini)

1.1.1812

(drei große Teilnovellen 1914-1916)

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15
Q

EU-Richtlinien

A

RL müssen umgesetzt werden -> überlassen jedoch die Wahl der Form und der Mittel

der österreichische Gesetzgeber setzt solche RL dann mehr oder weniger wortgetreu und häufig in Sondergesetzen um

europäisches Zivilrecht ist meistens Verbraucherrecht

zB VGG -> Warenkauf-RL, FAGG -> Verbraucherrechte-RL

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16
Q

EU-Verordnungen

A

ein solcher Rechtsakt gilt unmittelbar in jedem Mitgleidstaat und bedarf anders als die RL keiner Umsetzung

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17
Q

nationale Verordnungen

A

von Verwaltungsbehörden, die im Stufenbau unter den Gesetzen stehen

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18
Q

Verträge als individuelle Rechtsquellen

A

sind individuell, weil sie nur die daran Beteiligten, nicht aber Dritte binden

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19
Q

Aufbau ABGB

A

folgt nach dem ältere Institutionensystem

  • von dem Personenrechte (Familienrecht, Rechts- und Handlungsfähigkeit)
  • von dem Sachenrechte (Sachenrecht, Erbrecht, große Teile des Schuldrechts)
  • von den gemeinschaftliche Bestimmungen der Personen und Sachenrechte (Teilen des Schuldrechts, Verjährung und Ersitzung)
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20
Q

Internationales Privatrecht

A

beschäftigt sich mit Fällen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen und regelt die Frage,, nach welchem nationalen Privatrecht solche Fälle zu beurteilen sind

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21
Q

Zivilverfahrensrecht

A

ist die notwendige Ergänzung zum materiellen Privatrecht

es regelt die Durchsetzung privatrechtlicher Rechte und Pflichten

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22
Q

Besonderheit der Richter

A
  • sind bei der Entscheidung nur an das Gesetz gebunden
  • keine Präjudizien: vorangegangene gerichtliche Entscheidungen enfahlten kiene hinausgehende Bedeutung und haben keine Gesetzeskraft
  • ist weder an seine eigene frühere Entscheidung noch einer anderen gebunden
  • OGH: hat aber faktisch große Bedeutung
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23
Q

Instanzen Gerichte

A

1) BG (< 15.000€) oder LG
2) LG oder OLG
3) OGH

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24
Q

OGH

A

es steht ein Rechtzug an den OGH nur bei Rechtsfragen von erhelblicher Bedeutung offen

  • einfachen Senat von 5 Richter: entscheidet im Regelfall
  • verstärkter Senat von 11 Richter: grundsätzliche Rechtsfrage unterschiedlich beantwortet oder ständige Rechtsprechung abgehen
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25
Q

Wortinterpretation

Methodenlehre

A

Erforschund des Wortsinnes des Geschriebenen

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26
Q

Legaldefinitionen

Methodenlehre

A

oft erleichtert der Gesetzgeber dem Rechtsanwender die Antwort auf ide Frage, was vom Wortlaut letztlich erfasst ist

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27
Q

Begriffskern - Begriffshof

Methodenlehre

A
  • Begriffskern: nach dem allgemeinen Sprachgebrauch üblichen Verständnis
  • Begriffshof: Randbereich eines Begriffes
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28
Q

systematische Interpretation

Methodenlehre

A

die auszulegende Norm darf nur i im Zusammenhand mit der Gesamtregelung betrachtet werden

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29
Q

Anspruchskonkurrenz

Methodenlehre

A

ist eine parallele Anwendung bei der systematischen Interpretation möglich, kann zwischen beiden Grundlagen gewählt werden

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30
Q

Gesetzeskonkurrenz

Methodenlehre

A

sind die Rechtsfolgen bei der systematischen Interpretation nicht vereinbar, muss einer der beiden Vorschriften der Vorrang eingeräumt werden

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31
Q

lex posterior derogat legi priori

Methodenlehre

A

Gesetzgeber wollte mit einer späteren Norm die frühere aufheben

32
Q

lex specialis derogat legi generali

Methodenlehre

A

der Gesetzgeber wollte, dass eine speziellere Regel der allgemeineren grundsätzlich vorgeht

33
Q

grundrechtskonforme Interpretation

Methodenlehre

A

Rechtsvorschriften sind im Lichte der Grundrecht auszulegen

34
Q

historische Interpretation

Methodenlehre

A

Wille des historischen Gesetzgbers

kommt in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck

35
Q

teleologische Interpretation

Methodenlehre

A

Ergebnis durch Orientierung am objektivem Zweck der Regelung

welcher Sinn kann eine Regelung haben

36
Q

Analogie

Methodenlehre

A

Erstreckung einer Rechtsnorm auf einen sachverhalt, der dem Wortlaut nach nicht einmal vom Begriffshof erfasst ist

37
Q

teleologische Reduktion

Methodenlehre

A

die Nichtanwendung der Rechtsfolge einer Bestimmung auf einen Sachverhalt, der vom Begriffskern schon mitgeregelt ist

38
Q

planwidrige Unvollständigkeit?

Methodenlehre

A

ja: Analogie / teleologische Reduktion
nein: Umkehrschluss

39
Q

wann sind planwidrige Unvollständigkeiten zu bejahen?

Methodenlehre

A
  • anfängliche Lücke: Gesetzgeber hat keine Regelung getroffen, obwohl er eine solche nach den Umständen zu erwarten gewesen wäre
  • nachträgliche Lücke: wenn sich nach Inkrafttreten eines gesetzes Sachverhalte ergenen, an die der Gesetzgeber bei der Beschlussfassung des Gesetzes noch nicht gedacht haben konnte
40
Q

welche 3 Arten der Analogie gibt es, um die Lücke zu schließen?

Methodenlehre

A
  • Einzelanalogie
  • Gesamtanalogie
  • natürliche Rechtsgrundsätze
41
Q

Einzel- oder Gesetzesanalogie

Methodenlehre

A

die für einen bestimmten Einzeltatbestand angordnete Rechtsfolge wird auf einen dem Wortlaut nach nicht generellen Sachverhalt erstreckt

42
Q

argumentum a minori ad maius (Größenschluss)

Methodenlehre

A

wenn schon ein weniger gewichtiger Sachverhalt eine Rechtsfolge auslöst, muss das umso mehr auf einen gewichtigeren zutreffen

43
Q

argumentum a maiori ad minus (Größenschluss)

Methodenlehre

A

wenn das Gesetz den gewichtgeren Sachverhalt in einer bestimmten Weise regelt, muss das erst recht für den weniger gewichtigen gelten

44
Q

Gesamtanalogie

Methodenlehre

A

es wird aus vorhandenen Regeln auf einen allgemeinen Grundsatz geschlossen

man verallgemeinert diesen Grundsatz

ist an einer Vielzahl von Bestimmungne orientiert

45
Q

natürliche Rechtsgrundsätze

Methodenlehre

A

es liegt ein verweis auf die allgemeinsten Wertprinzipien, die unserer Rechtsordnung zugrunde liegen

46
Q

Vorabentscheidungsverfahren

Methodenlehre

A

ist sich ein innerstaatliches Gericht nicht sicher, wie ein europäischer Rechtsakt auszulegen ist, kann es die Frage dem EuGH vorlegen

letzrinstanzliche Gerichte müssen bei Unklarheiten sogar vorlegen

47
Q

Definition Rechtsfähigkeit

A

Träger von Rechten und Pflichten

nur wer rechtsfähig ist, kann zB Eigentümer, Schuldner, Erbe sein und am Geschäftsverkehr teilnehmen

rechtsfähig sind alle natürliche und juristische Personen

48
Q

Definition Handlungsfähigkeit

A

wer Rechte und Pflichten durch eigenes Handlen begründen zu können

§ 24 Abs 1

49
Q

wann beginnt die Rechtsfähigkeit?

Rechtsfähigkeit

A

beginnt mit seiner Geburt und endet mit dem Tod

50
Q

nasciturus Rechtsfähigkeit

Rechtsfähigkeit

A

bedingt und beschränkt rechtsfähig (§ 22)

bedingt: Träger von Rechten, aber nur, wenn es später lebend geboren wird
beschränkt: kann nur Rechte, nicht aber Pflichten haben

51
Q

Was ist eine Todeserklärung?

Rechtsfähigkeit

A
  • wen der Todesbeweis nicht erbracht werden kann
  • es wird die Vermutung begründet, dass der für tot Erklärte in dem im Beschuss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist
  • im Todeserklärungsgesetz (TEG) geregelt
  • Voraussetzung: Verschollenheit
  • kommt ersta nach Verstreichen einer bestimmten Frist in Betracht
52
Q

was ist eine juristische Person?

Rechtsfähigkeit

A

eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit (§ 1 Abs 2 KSchG, 1 Abs 2 UGB)

53
Q

Trennungsprinzip

Rechtsfähigkeit

A

das Vermögen der juristischen Personen ist von ihren Mitgliedern und Begünstigten getrennt

Ausnahmen: OG und KG

54
Q

wie entstehen juristische Personen?

Rechtsfähigkeit

A

werden meist durch Gesetz oder Verordnung geschaffen

Normativsystem (zB AG, GmbH): Gesetzgeber legt Voraussetzungen fest -> Behörde prüft

55
Q

postmortales Persönlichkeitsrecht

Persönlichkeitsrechte

A

die Schutzwürdigkeit der Persönlichkeitssphäre endet nicht mit dem Tod eines Menschen, sondern manche wirken fort

(Schutz des Andenkens einer Person -> Ehre und Privatsphäre)

56
Q

einzelne Persönlichkeitsrechte

A
  • Leben
  • körperliche Unversehrtheit
  • Freiheit
  • Familie
  • Name
  • Recht am eigenen Bild
  • Ehre
  • Recht am gesprochenen Wort
  • Privatsphäre
57
Q

Entscheidungsfähigkeit

Handlungsfähigkeit

A

ist die Fähigkeit eines bestimmten Menschen
- die Bedeutung und Folgen seines Handelns zu verstehen
- seinen Willen danach zu bestimmen
- und sich entsprechend zu verhalten (§ 24 Abs 2)

keine Folgen ohne Entscheidungsfähigkeit

58
Q

Geschäftsfähigkeit

Handlungsfähigkeit

A

Fähigkeit, sich durch eigenes Verhalten rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten

§ 865

59
Q

Deliktsfähigkeit

Handlungsfähigkeit

A

Fähigkeit, aus eigenem rechtswidrigen Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden

§ 176

60
Q

Deliktsfähigkeit

Handlungsfähigkeit

A

Fähigkeit, aus eigenem rechtswidrigen Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden

§ 176

61
Q

0 bis 7 Jahren

Handlungsfähigkeit

A
  • völlig geschäftsunfähig
  • getätigte Rechtsgeschäfte sind absolut nichtig
  • Schenkungen: könen bloß zu ihrem Vorteil gemachte Versprechen annehmen
  • Taschengeldparagraph: alterstypisch, geringfügig, alltäglich
62
Q

7 bis 14 Jahren

Handlungsfähigkeit

A

unmündige Minderjährige
- Schenkungen
- Taschengeldparagraph
- Geschäfte sind schwebend unwirksam
- bis zur Entscheidung des gesetzlichen Vertreters ist der Geschäftspartner gebunden -> rückwirkend rechtswirksam

63
Q

14 bis 18 Jahren

Handlungsfähigkeit

A

mündige Minderjährige
- Einkommen aus eigenem Erwerb
- über Sachen verfügen, die ihm ur freien Verfügung überlassen worden sind, soweit sie die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse nicht gefährden
- Dienstleistungen (Ausnahme: Lehr- und Ausbildungsverträgen)

64
Q

vorgetäuschte Geschäftsfähigkeit

Handlungsfähigkeit

A

Prüfung der Deliktsfähigkeit

Dritte hat nur Anspruch auf Vertrauensschaden, nie aber auf das Erfüllungsinteresse

65
Q

Vorsorgevollmacht

Handlungsfähigkeit

A

man bestimmt selbst bei voller Geisteskraft Vorsorge für den Fall des zukünftigen Verlusts der Entscheidungsfähigkeit und einen Vertreter (§ 260)

66
Q

wie ist eine Vorsorgevollmacht zu errichten?

Handlungsfähigkeit

A

Belehrung vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverien höchstpersönlich und schriftlich (§ 262)

ist im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) zu registrieren, damit sie beim Eintriff des Vorsorgefalls nicht übersehen wird -> wenn dieser eintritt dann wird dies ebenfalsl eingetragen

67
Q

gewählte Erwachsenenvertretung

Handlungsfähigkeit

A

ermöglicht Personen mit bereits geminderter Entscheidungsfähigkeit, einen Vertreter auszuwählen, solange sie zumindestest in der Lage sind “die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen” (§ 264)

es müssen Vereinbarungen mit dem gewählten Erwachsenenvertreter, in der dessen Befugnisse, abgeschlossen werden

68
Q

gesetzlicher Erwachsenenvertreter

Handlungsfähigkeit

A

hier kommen die nächsten Angehörigen zum Zug

Eintragung ins ÖZVV

Erwachsenenvertreter kann ablehnen

§ 268

69
Q

gerichtlicher Erwachsenenvertreter

Handlungsfähigkeit

A

Erwachsenenvertreter muss vom Gericht bestellt werden (§ 271 Abs 1)

endet nach 3 Jahren, wenn diese nicht erneuert wird

70
Q

Genehmigungsvorbehalt

Handlungsfähigkeit

A

nach § 242 Abs 2 darf bei gerichtlicher Erwachsenenvertretung in Ausnahmesituationen ein Genehmigungsvorbehalt angordnet werden, um Gefahren für die vertretene Person abzuwenden

selbst wenn die vertretene Person im Einzelfall entscheidungsfähig ist, ist ihre Erklärung schwebend unwirksam und muss genehmigt werden

71
Q

Autonomie

Handlungsfähigkeit

A

geistig gesunde Volljährige haben die volle Einwilligungsfähigkeit

gegen ihren Willen dürfen daher keine Behandlungen vorgenommen werden, auch wenn sie vielleicht medizinisch sinnvoll wären

72
Q

Patientenverfügung

Handlungsfähigkeit

A

darin trifft eine Person Entscheidungen über medizinische Behandlungen für den Fall, dass sie solche Entscheidungen im Krisenfall nciht mehr selbst treffen kann

73
Q

Sterbeverfügen

Handlungsfähigkeit

A

Personen, die an einer unheilbaren, tödlichen oder einer schweren, dauerhaften Krankheit leiden, können ihr eigenes Leben beenden (Sterbeverfügungsgesetz)

74
Q

was wird für ein gültiges Sterbeverfügen gebraucht?

Handlungsfähigkeit

A
  • Beschaffung des notwendigen Medikaments in der Apotheke
  • straflose Suizidassistenz durch Dritte
  • braucht zwei getrennte ärztliche Beratungen
75
Q

Wie errichtet man ein Sterbeverfügen?

Handlungsfähigkeit

A

ist schriftlich vor dem Notar oder der Patientenvertretung zu errichten und dann im Sterbeverfügungsregister zu dokumentieren