5: Schadenersatzrecht Flashcards
Schadenersatzrecht
regelt, unter welchen Voraussetzungen jemand von einem anderen Ausgleich für eine Schädigung verlangen kann
casum sentit dominus (§ 1311)
jeder trägt das allgemeine Lebensrisiko - und damit seinen Schaden - selbst
Zurechnungsgründe
- Verschulden
- Gefährdung (durch abstrakt gefährliche Tätigkeit)
- Eingriff (zB im rechtfertigendem Notstand)
ex contractu
= vertraglicher Schadenersatzanspruch
entsteht bei der Verletzung von Pflichten aus einem vertraglichen Schuldverhältnis (ABER auch gesetzlich)
ex delicto
= deiktischer Schadenersatzanspruch
folgt aus der Verletzung von Pflichten aus einem vertraglichen Schuldverhältnis
Ausgleichsfunktion
der Geschädigte soll bei Vorliegen der Zurechnungsgründe durch die Ersatzleistung des Schädigend Ausgleich für den erlittenen Schaden erhalten
Präventionsfunktion
durch die Pflicht des Ersatzes wird ein Anreiz geschaffen, nicht zu schädigen
-> fördert sorgfältiges Verhalten = Verhaltenssteuerung
Sanktionsfunktion
auf rechtswidrige und schuldhafte Schadenzufügung wird mit dem “Übel” der Ersatzpflicht reagiert
bei grobem Verschulden ist mehr Ersatz zu leisten
Straffunktion
ist im eigentlichen Sinn im österreichischen Schadenersatz nicht verwirklicht
Anspruchsvoraussetzungen
- Schaden
- Kausalität
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
Naturalrestitution
Wiederherstellung des vorigen Zustandes. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das schädigende Verhalten stünde
Geldersatz (§ 1323)
nur dann, wenn die Naturalrestitution unmöglich oder untauglich (auch schon, wenn von Geschädigtem nicht gewünscht) ist
Tiere
die tatsächlich aufgewendeten Kosten der (versuchten) Heilung gebühren auch dann, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen, soweit auch ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten die Kosten aufgewendet hätte
fiktive Reparaturkosten
sind Aufwendungen zur Schadensbestätigung. Soll aber gar keine Reparatur durchgeführt werden, ersetzt die Rap dennoch “fiktive Reparaturkosten”
fiktive Heilungskosten (§ 1325)
werden bei einer Körperverletzung nicht ersetzt, die Behandlung muss ernstlich gewollt sein, damit Ersatz gewährt wird
Verjährung
grundsätzlich 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger
Einheitstheorie
der bereits entstandene “Primärschaden” und die Folgeschäden bilden eine verjährungsrechtliche Einheit, wenn der künftige Schaden für den Geschädigten vorhersehbar war
fortgesetzte Schädigung
hier muss der Geschädigte nicht binnen 3 Jahren ab Kenntnis des ersten Schadens eine Feststellungsklage einbringen, sonder es beginnt mit jeder weiteren (Kenntnis der) Pflichtverletzung eine neue Frist zu laufen
absolute Verjährungsfrist
30 Jahre ab der schädigenden Handlung
Straftat
selbst wenn der Geschädigte Kenntnis von Schaden und Schädigen hat, verjährt der SE Anspruch aber nur innerhalb der langen Frist von 30 Jahren, wenn der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung entstanden ist
Unterlassungsanspruch
ist dem SE Anspruch chronologisch vorgelagert
er greift vor Entstehung des Schadens ein, wenn ein solcher droht oder wenn ein Schaden bereits eingetreten ist und Wiederholungsgefahr herrscht
Beseitigungsanspruch
ist auf Rückgängigmachung der rechtswidrigen Inanspruchnahme einer fremden Vermögenssphäre gerichtet
Verhältnis Bereicherungsrecht & SE
der Entreicherte (Geschädigte) hat die Wahl, ob er sich auf das SE oder Bereicherungsrecht stützt
Vermögensschaden
ist ein in Geld messbarer Schaden, der auf die Beeinträchtigung geldwerter Güter oder der Person (Behandlungskosten) zurückgeht
immaterieller Schaden
ein nicht in Geld messbarer Schaden
Bsp: Schmerzensgeld, entgangene Urlaubsfreude, Trauerschaden
fiktive Mietwagenkosten
es ist strittig, ob der Geschädigte, der für einen beschädigten Gegenstand Aufwendungen tätigen müsste (dies aber nicht tut) auch Ersatz verlangen kann
in Ö gewährt man hier keinen Schadenersatz
frustrierte Aufwendungen
wenn der Geschädigte bereits Aufwendungen getätigt hat, die durch das schädigende Ereignis sinnlos werden
wird erstattet
positiver Schaden
die Vermögensminderung, die sich aus der Zerstörung eines schon vorhandenen Rechtsgutes ergibt
wird immer ersetzt
entgangener Gewinn
die unterbliebene Vermögensvermehrung durch Vernichtung einer Erwerbschance
wird nur bei grobem Verschulden ersetzt, aber wird im UGB immer ersetzt
Interesse
positiver Schaden und entgangener Gewinn bilden zusammen das “Interesse” und werden auch “volle Genugtuung” genannt
Schadensberechnung bei Körperverletzung
§ 1325:
- Heilungskosten
- Verdienstentgang
- Schmerzensgeld
- Verunstaltung (äußeres Erscheinungsbild)
Heilungskosten
alle Kosten zur Heilung oder Besserung des Gesundheitszustandes
Verdienstentgang
ist ein bereits eingetretener Ausfall, aber auch eine künftige Verdienstminderung
für die Zukunft ist der Verdienstentgang idR als Rente zu bezahlen, mit der das konkrete Minus ersetzt wird
Schmerzengeld
Ersatz immaterieller Schäden
Verunstaltung
§ 1326: Verunstaltungsentschädigung, wenn der Verletzte in seinem äußeren Erscheinungsbild beeinträchtigt wird
Tötung
gem § 1327 sind die Begräbniskosten zu ersetzen, die gesetzliche Unterhaltsberechtigten haben Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhaltes
objektiv-abstrakte Berechnung
nach dem gemeinen Wert (vgl § 1332)
subjektiv-konkrete Berechnung
man vergleicht die hypothetische Vermögenslage ohne Schädigung mit der tatsächlichen nach Schädigung (Differenzmethode)
bei grobem Verschulden wird der Schaden subjektiv-konkret berechnet
verhinderter Vorteilsausgleich
Leistungen Dritter, die dem Geschädigten zugute kommen, sollen den Schädigen nicht entlasten, sondern der SE Anspruch bleibt bestehen, geht aber auf den Dritten über, der die Leistung erbracht hat (Legalzession)
Leistungen der Sozialversicherung
§ 332 ASVG: kommen dem Schädigen nicht zugute, da der Anspruch des Geschädigten gegen ihn auf den Versicherer übergeht
wrongful birth
inwieweit können die mit Geburt eines Kindes entstehenden gesetzlichen Unterhaltspflichten einen ersatzfähigen Schaden darstellen
(sorgfaltswidrig unmöglich gemachter Schwangerschaftsabbruch: Mutter hätte bei Behinderung bei Kenntnis abgetrieben -> der behinderungsbedingte Mehraufwand wird ersetzt)
wrongful conception
sorgfaltswidrig ermöglichte Schwangerschaft
(zB werden einer Frau bei einer künstlichen Befruchtung gegen ihren Willen 3 statt Embryonen eingesetzt, liegt hinsichtlich des 3. Kindes wrongful conception vor)
condition sine qua non
ein Verhalten ist für einen Schaden kausal, wenn der Schaden ohne diese Verhalten nicht eingetreten wäre
Eliminationsmethode
bei positiven Tun wird geprüft, ob der Schaden auch eingetreten wäre, wenn man sich das Handeln wegdenkt
Adäquanz
der Eintritt des Schadens muss vorhersehbar und darf nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung sein
psychische Kausalität
diese liegt vor, wenn der Täter “bloß” eine situation schafft, auf die ein Dritter reagiert, weshalb ein Schaden entsteht -> Ersatzpflicht problematisch, weil grundsätzlich jeder für seine eigenen Handlungen verantwortlich ist
(jemand geht bei Rot über die Ampel, ein anderer folgt ihm nach und wird von einem Auto angefahren)
Adäquanz und Rechtswidrigkeitszusammenhang Prüfung
die Adäquanz ist der erste grobe Filter, der Rechtwidrigkeitszusammenhang die Feinprüfung
Verursachung durch mehrere
setzen mehrere eine Bedingung für den Eintritt eines Schadens, so haften sie alle für den gesamten Schaden solidarisch (Untereinander Rückgriff gem § 896)
der Geschädigte kann sic aussuchen, von wem er Zahlung verlangt (kann aber insgesamt nur einmal verlangen)
Mittäter
solidarische Haftung tritt auch ein, wenn mehrere als Mittäter, also gemeinschaftlich und vorsätzlich, bei der Verursachung eines Schadens handeln (gemeinsamer Tatvorsatz § 1301)
interner Regress gem § 896
Nebentäter
bei der Zufügung eines Schadens haben mehrere Täter schuldhaft gehandelt
Anteilshaftung
lassen sich die Anteile der Schädigen am Gesamtschaden feststellen, haftet jeder für seinen Anteil (§ 1302)
Solidarhaftung
lassen sich die Anteile der Schädigen am Gesamtschaden nicht feststellen, haften alle solidarisch (§ 1302)
kumulative Kausalität
ein Schaden wird von zwei gleichzeitig wirksam werdenden Ursachen herbeigeführt, von denen jede einzelne den Schaden für sich allein herbeigeführt hätte
der einzelne Schädigen war nach der csqn-Formel nicht kausal
Reserveursache
hätte der eine normgerecht gehandelt, wäre der Schaden eben durch den anderen verursacht worden
es kommt zur solidarischen Haftung (man kann sich aussuchen von wem SE, können untereinander Rückgriff gem § 896 nehmen)
überholende Kausalität
mehrere Schadensursachen hätten zur selben Schädigung geführt, sie fallen aber zeitlich auseinander -> “zeitlich gedehnte” kumulative Kausalität
es haftet jedenfalls derjenige, der den Schaden real verursacht
Anlageschäden
wäre die vom Schädigen verursachte Beschädigung später (auch ohne Einwirkung von außen) sowieso aufgetreten, so ist der nun herbeigeführte Schaden schon angelegt gewesen -> der Schädigen haftet nur für die Vorverlegen des Schadens (haftet nicht für den ganzen Schaden)
alternative Kausalität
es gibt einen Schaden und mehrere mögliche Täter, von denen zumindest einer den Schaden sicher verursacht hat, wer, lässt sich aber nicht feststellen
es haften alle potenzielle Schädiger solidarisch, wenn sie konkret gefährlich gehandelt haben (§ 1302 analog)
es wird nach Köpfen, also zu gleichen Teilen, gehaftet, wenn nicht bewiesen werden kann, wer es war
alternative Kausalität mit dem Zufall
wenn nicht bewiesen werden kann, ob eine Schädigung zufällig ist oder einem Schädiger zugerechnet werden kann
der Täter haftet nicht, es kommt hingegen zur Schadenabteilung (der Geschädigte bekommt einen Teil des Schaden ersetzt und trägt den anderen Teil selbst § 1304)
Rechtswidrigkeit
der Schädiger handelt rechtswidrig, wenn er gegen ein Gebot oder Verbot der Rechtsordnung verstößt, also anders handeln hätte sollen (objektive Sorgfaltswidrigkeit)
vertragliche Pflichten
rechtswidrig ist sowohl die Verletzung der Hauptleistungs- als auch der Nebenpflichten (Schutz, Sorgfalt, Aufklärung)
deliktische Pflichten
- Schutzgesetze
- absolut geschützte Rechtsgüter
- Verkehrssicherungspflichten
- sittenwidrige Schädigung
Schutzgesetze
eine Rechtsnorm (Gesetz, Verordnung, Bescheid), die abstrakt gefährliche Verhaltensweisen verbietet, um Schädigungen vorzubeugen (§ 1311 Satz 2)
absolut geschützte Rechtsgüter
ein wichtiges Indiz ist der Eingriff in ein absolutes Recht, das ist eine Rechtsposition, die jedermann zu achten hat
- Persönlichkeitsrechte (körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre)
- dingliche Rechte
- Erbrecht
umfassende Interessenabwägung
werden absolute Rechtsgüter verletzt, wird die Rechtswidrigkeit vermutet, aus dem Eingriff kann aber nicht zwingend die Rechtswidrigkeit abgeleitet werden, er indiziert sie bloß -> es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen
Verkehrssicherungspflichten
wer eine Gefahrenquelle schafft oder sie in seiner Sphäre bestehen lässt, muss dafür sorgen, dass niemand geschädigt wird
sittenwidrige Schädigung
absichtlich sittenwidriger Schadenszufügung (“ 1295 Abs 2), also einem Verhalten mit besonderen Unwert, der in der zielgerichteten Schädigung liegt
bloßer Vermögensschaden
jeder Vermögensschaden, der nicht auf die Beeinträchtigung eines absolut geschützten Rechtsgutes zurückgeht
Ausnahmsweise Ersatz bloßer Vermögensschaden
bei vertraglicher oder quasi-vertraglicher Haftung und wenn ein Schutzgesetz verletzt wird, welches das bloße Vermögen schützt
Drittschaden, mittelbar Geschädigter
grundsätzlich erhält nur der unmittelbar Geschädigte Ersatz; mittelbar Geschädigte gehen leer aus
sind bloße Vermögensschäden, da kein absolut geschütztes Rechtsgut des Dritten geschädigt wird