5: Schadenersatzrecht Flashcards
Schadenersatzrecht
regelt, unter welchen Voraussetzungen jemand von einem anderen Ausgleich für eine Schädigung verlangen kann
casum sentit dominus (§ 1311)
jeder trägt das allgemeine Lebensrisiko - und damit seinen Schaden - selbst
Zurechnungsgründe
- Verschulden
- Gefährdung (durch abstrakt gefährliche Tätigkeit)
- Eingriff (zB im rechtfertigendem Notstand)
ex contractu
= vertraglicher Schadenersatzanspruch
entsteht bei der Verletzung von Pflichten aus einem vertraglichen Schuldverhältnis (ABER auch gesetzlich)
ex delicto
= deiktischer Schadenersatzanspruch
folgt aus der Verletzung von Pflichten aus einem vertraglichen Schuldverhältnis
Ausgleichsfunktion
der Geschädigte soll bei Vorliegen der Zurechnungsgründe durch die Ersatzleistung des Schädigend Ausgleich für den erlittenen Schaden erhalten
Präventionsfunktion
durch die Pflicht des Ersatzes wird ein Anreiz geschaffen, nicht zu schädigen
-> fördert sorgfältiges Verhalten = Verhaltenssteuerung
Sanktionsfunktion
auf rechtswidrige und schuldhafte Schadenzufügung wird mit dem “Übel” der Ersatzpflicht reagiert
bei grobem Verschulden ist mehr Ersatz zu leisten
Straffunktion
ist im eigentlichen Sinn im österreichischen Schadenersatz nicht verwirklicht
Anspruchsvoraussetzungen
- Schaden
- Kausalität
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
Naturalrestitution
Wiederherstellung des vorigen Zustandes. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das schädigende Verhalten stünde
Geldersatz (§ 1323)
nur dann, wenn die Naturalrestitution unmöglich oder untauglich (auch schon, wenn von Geschädigtem nicht gewünscht) ist
Tiere
die tatsächlich aufgewendeten Kosten der (versuchten) Heilung gebühren auch dann, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen, soweit auch ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten die Kosten aufgewendet hätte
fiktive Reparaturkosten
sind Aufwendungen zur Schadensbestätigung. Soll aber gar keine Reparatur durchgeführt werden, ersetzt die Rap dennoch “fiktive Reparaturkosten”
fiktive Heilungskosten (§ 1325)
werden bei einer Körperverletzung nicht ersetzt, die Behandlung muss ernstlich gewollt sein, damit Ersatz gewährt wird
Verjährung
grundsätzlich 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger
Einheitstheorie
der bereits entstandene “Primärschaden” und die Folgeschäden bilden eine verjährungsrechtliche Einheit, wenn der künftige Schaden für den Geschädigten vorhersehbar war
fortgesetzte Schädigung
hier muss der Geschädigte nicht binnen 3 Jahren ab Kenntnis des ersten Schadens eine Feststellungsklage einbringen, sonder es beginnt mit jeder weiteren (Kenntnis der) Pflichtverletzung eine neue Frist zu laufen
absolute Verjährungsfrist
30 Jahre ab der schädigenden Handlung
Straftat
selbst wenn der Geschädigte Kenntnis von Schaden und Schädigen hat, verjährt der SE Anspruch aber nur innerhalb der langen Frist von 30 Jahren, wenn der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung entstanden ist
Unterlassungsanspruch
ist dem SE Anspruch chronologisch vorgelagert
er greift vor Entstehung des Schadens ein, wenn ein solcher droht oder wenn ein Schaden bereits eingetreten ist und Wiederholungsgefahr herrscht
Beseitigungsanspruch
ist auf Rückgängigmachung der rechtswidrigen Inanspruchnahme einer fremden Vermögenssphäre gerichtet
Verhältnis Bereicherungsrecht & SE
der Entreicherte (Geschädigte) hat die Wahl, ob er sich auf das SE oder Bereicherungsrecht stützt
Vermögensschaden
ist ein in Geld messbarer Schaden, der auf die Beeinträchtigung geldwerter Güter oder der Person (Behandlungskosten) zurückgeht
immaterieller Schaden
ein nicht in Geld messbarer Schaden
Bsp: Schmerzensgeld, entgangene Urlaubsfreude, Trauerschaden
fiktive Mietwagenkosten
es ist strittig, ob der Geschädigte, der für einen beschädigten Gegenstand Aufwendungen tätigen müsste (dies aber nicht tut) auch Ersatz verlangen kann
in Ö gewährt man hier keinen Schadenersatz
frustrierte Aufwendungen
wenn der Geschädigte bereits Aufwendungen getätigt hat, die durch das schädigende Ereignis sinnlos werden
wird erstattet
positiver Schaden
die Vermögensminderung, die sich aus der Zerstörung eines schon vorhandenen Rechtsgutes ergibt
wird immer ersetzt
entgangener Gewinn
die unterbliebene Vermögensvermehrung durch Vernichtung einer Erwerbschance
wird nur bei grobem Verschulden ersetzt, aber wird im UGB immer ersetzt
Interesse
positiver Schaden und entgangener Gewinn bilden zusammen das “Interesse” und werden auch “volle Genugtuung” genannt
Schadensberechnung bei Körperverletzung
§ 1325:
- Heilungskosten
- Verdienstentgang
- Schmerzensgeld
- Verunstaltung (äußeres Erscheinungsbild)
Heilungskosten
alle Kosten zur Heilung oder Besserung des Gesundheitszustandes
Verdienstentgang
ist ein bereits eingetretener Ausfall, aber auch eine künftige Verdienstminderung
für die Zukunft ist der Verdienstentgang idR als Rente zu bezahlen, mit der das konkrete Minus ersetzt wird
Schmerzengeld
Ersatz immaterieller Schäden
Verunstaltung
§ 1326: Verunstaltungsentschädigung, wenn der Verletzte in seinem äußeren Erscheinungsbild beeinträchtigt wird
Tötung
gem § 1327 sind die Begräbniskosten zu ersetzen, die gesetzliche Unterhaltsberechtigten haben Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhaltes
objektiv-abstrakte Berechnung
nach dem gemeinen Wert (vgl § 1332)
subjektiv-konkrete Berechnung
man vergleicht die hypothetische Vermögenslage ohne Schädigung mit der tatsächlichen nach Schädigung (Differenzmethode)
bei grobem Verschulden wird der Schaden subjektiv-konkret berechnet
verhinderter Vorteilsausgleich
Leistungen Dritter, die dem Geschädigten zugute kommen, sollen den Schädigen nicht entlasten, sondern der SE Anspruch bleibt bestehen, geht aber auf den Dritten über, der die Leistung erbracht hat (Legalzession)
Leistungen der Sozialversicherung
§ 332 ASVG: kommen dem Schädigen nicht zugute, da der Anspruch des Geschädigten gegen ihn auf den Versicherer übergeht
wrongful birth
inwieweit können die mit Geburt eines Kindes entstehenden gesetzlichen Unterhaltspflichten einen ersatzfähigen Schaden darstellen
(sorgfaltswidrig unmöglich gemachter Schwangerschaftsabbruch: Mutter hätte bei Behinderung bei Kenntnis abgetrieben -> der behinderungsbedingte Mehraufwand wird ersetzt)
wrongful conception
sorgfaltswidrig ermöglichte Schwangerschaft
(zB werden einer Frau bei einer künstlichen Befruchtung gegen ihren Willen 3 statt Embryonen eingesetzt, liegt hinsichtlich des 3. Kindes wrongful conception vor)
condition sine qua non
ein Verhalten ist für einen Schaden kausal, wenn der Schaden ohne diese Verhalten nicht eingetreten wäre
Eliminationsmethode
bei positiven Tun wird geprüft, ob der Schaden auch eingetreten wäre, wenn man sich das Handeln wegdenkt
Adäquanz
der Eintritt des Schadens muss vorhersehbar und darf nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung sein
psychische Kausalität
diese liegt vor, wenn der Täter “bloß” eine situation schafft, auf die ein Dritter reagiert, weshalb ein Schaden entsteht -> Ersatzpflicht problematisch, weil grundsätzlich jeder für seine eigenen Handlungen verantwortlich ist
(jemand geht bei Rot über die Ampel, ein anderer folgt ihm nach und wird von einem Auto angefahren)
Adäquanz und Rechtswidrigkeitszusammenhang Prüfung
die Adäquanz ist der erste grobe Filter, der Rechtwidrigkeitszusammenhang die Feinprüfung
Verursachung durch mehrere
setzen mehrere eine Bedingung für den Eintritt eines Schadens, so haften sie alle für den gesamten Schaden solidarisch (Untereinander Rückgriff gem § 896)
der Geschädigte kann sic aussuchen, von wem er Zahlung verlangt (kann aber insgesamt nur einmal verlangen)
Mittäter
solidarische Haftung tritt auch ein, wenn mehrere als Mittäter, also gemeinschaftlich und vorsätzlich, bei der Verursachung eines Schadens handeln (gemeinsamer Tatvorsatz § 1301)
interner Regress gem § 896
Nebentäter
bei der Zufügung eines Schadens haben mehrere Täter schuldhaft gehandelt
Anteilshaftung
lassen sich die Anteile der Schädigen am Gesamtschaden feststellen, haftet jeder für seinen Anteil (§ 1302)
Solidarhaftung
lassen sich die Anteile der Schädigen am Gesamtschaden nicht feststellen, haften alle solidarisch (§ 1302)
kumulative Kausalität
ein Schaden wird von zwei gleichzeitig wirksam werdenden Ursachen herbeigeführt, von denen jede einzelne den Schaden für sich allein herbeigeführt hätte
der einzelne Schädigen war nach der csqn-Formel nicht kausal
Reserveursache
hätte der eine normgerecht gehandelt, wäre der Schaden eben durch den anderen verursacht worden
es kommt zur solidarischen Haftung (man kann sich aussuchen von wem SE, können untereinander Rückgriff gem § 896 nehmen)
überholende Kausalität
mehrere Schadensursachen hätten zur selben Schädigung geführt, sie fallen aber zeitlich auseinander -> “zeitlich gedehnte” kumulative Kausalität
es haftet jedenfalls derjenige, der den Schaden real verursacht
Anlageschäden
wäre die vom Schädigen verursachte Beschädigung später (auch ohne Einwirkung von außen) sowieso aufgetreten, so ist der nun herbeigeführte Schaden schon angelegt gewesen -> der Schädigen haftet nur für die Vorverlegen des Schadens (haftet nicht für den ganzen Schaden)
alternative Kausalität
es gibt einen Schaden und mehrere mögliche Täter, von denen zumindest einer den Schaden sicher verursacht hat, wer, lässt sich aber nicht feststellen
es haften alle potenzielle Schädiger solidarisch, wenn sie konkret gefährlich gehandelt haben (§ 1302 analog)
es wird nach Köpfen, also zu gleichen Teilen, gehaftet, wenn nicht bewiesen werden kann, wer es war
alternative Kausalität mit dem Zufall
wenn nicht bewiesen werden kann, ob eine Schädigung zufällig ist oder einem Schädiger zugerechnet werden kann
der Täter haftet nicht, es kommt hingegen zur Schadenabteilung (der Geschädigte bekommt einen Teil des Schaden ersetzt und trägt den anderen Teil selbst § 1304)
Rechtswidrigkeit
der Schädiger handelt rechtswidrig, wenn er gegen ein Gebot oder Verbot der Rechtsordnung verstößt, also anders handeln hätte sollen (objektive Sorgfaltswidrigkeit)
vertragliche Pflichten
rechtswidrig ist sowohl die Verletzung der Hauptleistungs- als auch der Nebenpflichten (Schutz, Sorgfalt, Aufklärung)
deliktische Pflichten
- Schutzgesetze
- absolut geschützte Rechtsgüter
- Verkehrssicherungspflichten
- sittenwidrige Schädigung
Schutzgesetze
eine Rechtsnorm (Gesetz, Verordnung, Bescheid), die abstrakt gefährliche Verhaltensweisen verbietet, um Schädigungen vorzubeugen (§ 1311 Satz 2)
absolut geschützte Rechtsgüter
ein wichtiges Indiz ist der Eingriff in ein absolutes Recht, das ist eine Rechtsposition, die jedermann zu achten hat
- Persönlichkeitsrechte (körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre)
- dingliche Rechte
- Erbrecht
umfassende Interessenabwägung
werden absolute Rechtsgüter verletzt, wird die Rechtswidrigkeit vermutet, aus dem Eingriff kann aber nicht zwingend die Rechtswidrigkeit abgeleitet werden, er indiziert sie bloß -> es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen
Verkehrssicherungspflichten
wer eine Gefahrenquelle schafft oder sie in seiner Sphäre bestehen lässt, muss dafür sorgen, dass niemand geschädigt wird
sittenwidrige Schädigung
absichtlich sittenwidriger Schadenszufügung (“ 1295 Abs 2), also einem Verhalten mit besonderen Unwert, der in der zielgerichteten Schädigung liegt
bloßer Vermögensschaden
jeder Vermögensschaden, der nicht auf die Beeinträchtigung eines absolut geschützten Rechtsgutes zurückgeht
Ausnahmsweise Ersatz bloßer Vermögensschaden
bei vertraglicher oder quasi-vertraglicher Haftung und wenn ein Schutzgesetz verletzt wird, welches das bloße Vermögen schützt
Drittschaden, mittelbar Geschädigter
grundsätzlich erhält nur der unmittelbar Geschädigte Ersatz; mittelbar Geschädigte gehen leer aus
sind bloße Vermögensschäden, da kein absolut geschütztes Rechtsgut des Dritten geschädigt wird
Ersatz Drittschaden
- bei gesetzlicher Anordnung (zB Begräbniskosten)
- Schadenverlagerung (Schädensüberwälzung -> wenn der Schaden bei einem Dritten statt beim unmittelbar Rechtszuständigen eintritt)
Drittschadensliquidation
der mittelbar Geschädigte hat zwar selbst keinen Anspruch, der unmittelbar Geschädigte ist aber verpflichtet, ihm seinen Anspruch abzutreten oder ihm den liquidierten Ersatz auszufolgen
Unterbrechung des Kausalzusammenhanges
wenn eine neuerliche menschliche Handlung zwischen die schädigende Handlung und den Erfolg tritt und diesen verschlimmert
es geht um die Frage, ob Schädiger 1 noch für den ganzen Schaden haften soll
Rechtfertigungsgsgründe
- Notwehr
- Notstand
- Selbsthilfe
- Einwilligung des Verletzten
- Handeln auf eigene Gefahr
Notwehr
erlaubt dem Schädiger einen Eingriff in ein Rechtsgut des Angreifers
Notstand
Eingriff in fremde Rechtsgüter, genauer gesagt in ein Rechtsgut eines unbeteiligten Dritten zur Abwendung einer Gefahr
Schädigung ist gerechtfertigt, wenn die Interessen des Schädigend höher zu bewerten sind als die des Geschädigten
Selbsthilfe
Eingriff in fremde Rechtsgüter, um ein bestehendes Recht durchzusetzen (ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn behördliche Hilfe zu spät käme)
Einwilligung des Verletzten
die Einwilligung des Verletzten in die schädigende Handlung beseitigt die Rechtswidrigkeit (Tattoo, Haare schneiden)
Handeln auf eigene Gefahr
wer auf eigene Gefahr handelt, der willigt zwar nicht in eine konkrete Verletzung, aber doch in eine bestimmte Gefährdung der eigenen Rechtsgüter ein (zB Boxkampf)
Arzthaftung: mangelhafte Behandlung
behandelt der Arzt nichtt nach den anerkannten medizinischen Maßstäben (nicht “lege Artis”) haftet er für die aus solchen Kunstfehlern entstandenen Schäden wie bei “normaler” Körperverletzung
Arzthaftung: mangelhafte Aufklärung
wenn der Arzt den Patienten über die Risiken des Eingriffs nicht ausreichend aufklärt (keine Einwilligung)
Schockschaden
§ 1325: seelischer Schmerz mit Krankheitswert = mittelbar verursachte Körperverletzung
Trauerschaden
§§ 1323 f.: Trauer um nahe Verwandte, die keinen Krankheitswert erreicht (nur bei grobem Verschulden erstattet)
Verschulden
subjektive Vorwerfbarkeit eines Verhaltens (wenn man vom konkreten Schädiger erwarten konnte, dass er sich rechtmäßig verhält)
Deliktsunfähigkeit
deliktsunfähig ist, wem aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten eigene rechtswidrige Handlungen nicht vorgeworfen werden können, sodass er nicht haftbar werden kann (Alter & Geisteszustand)
Haftung der Aufsichtspersonen
die Aufsichtspersonen haften nur bei Aufsichtspflichtverletzung (§ 1309)
Billigkeitshaftung
§ 1310:
- wenn der Schädiger im Einzelfall doch die Fähigkeit hatte, das Unrecht seiner Tat einzusehen
- wenn ein Vermögensvergleich mit dem Geschädigten den Ersatz gerechtfertigt erscheinen lässt
- wenn der Geschädigte aus Rücksicht auf den Schädiger die Verteidigung unterlassen hat
Vorsatz
wer vorsätzlich handelt, fügt wissentlich und willentlich Schaden zu
es genügt, dass der Täter mit dem Eintritt des Erfolgs rechnet und ihn billigt (= Eventualvorsatz)
Fahrlässigkeit
wer zwar nicht vorsätzlich handelt, aber die nötige Sorgfalt außer Acht lässt
leichte Fahrlässigkeit
wem eine Sorgfaltswidrigkeit unterläuft, die in dieser Situation gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann
grobe Fahrlässigkeit
wem eine Sorgfaltswidrigkeit unterläuft, die einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft (“auffallende Sorglosigkeit”)
Sachverständigenhaftung
§ 1299: Sachverständige haften nach einem erhöhten und objektivierten Verschuldensmaßstab und können sich nicht auf unterdurchschnittliche eigene Fähigkeiten berufen
(zB Ärzte, Anwälte, Architekten, Handwerker, Führerscheininhaber)
Mitverschulden
wenn der Geschädigte auch eine mangelnde Sorgfalt aufweist
trägt den Schaden mit dem Schädiger verhältnismäßig (§ 1304)
Schadensminderungspflicht
kann ein Geschädigter einen Schaden geringhalten und tut es dennoch nicht, erhält er nur eingeschränkt Ersatz
Behauptungslast = Beweislast
wer sich im Verfahren auf einen für ihn günstigen Umstand beruft, der hat zu beweisen, dass dieser Umstand auch eingetreten ist
der Geschädigte muss also auch das Verschulden des Schädigers beweisen
Beweislastumkehr bei Vertragsverletzung
§ 1298: nicht der Geschädigte hat zu beweisen, dass den Schädiger ein Verschulden trifft, sondern der Schädiger hat zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft
leichte Fahrlässigkeit wird zugunsten des Geschädigten vermutet
Anscheinsbeweis
er greift bei “typischen Geschehnisabläufen” ein und ermöglicht einen einfacheren Schluss auf tatbestandsrelevante Tatsachen wie Verursachung oder Verschulden
er kann durch den Gegenbeweis widerlegt werden, indem der Schädiger dartut, dass ein anderer Ablauf ernsthaft möglich war
Erfüllungsgehilfe
§ 1313a: wenn ein Schuldverhältnis zwischen GH und Geschädigtem besteht
Erfüllungsgehilfen werden dem GH umfassend zugerechnet (für jedes Verhalten wie für sein eigenes)
Besorgungshilfe
§ 1315: Geschäftsherr haftet nur, wenn sich einer habituell untüchtigen oder wissentliche gefährlichen Person bedient hat
Machthaber/Repräsentanten
diese sind zwar keine Organe, aber sonst in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion für ein juristisches Organ tätig
Zurechnung wie für eigenes Verhalten
Regress
§ 1313 Satz 2: hat der Geschäftsherr den Schaden ersetzt, kann er Regress nehmen
grundsätzlich kann der GH vollen Regress beim Gehilfen nehmen, das gilt unabhängig davon, ob eine Solidarhaftung besteht oder nicht
Modifikation durch DHG
schützt wirtschaftlich unselbstständige Personen (Arbeitnehmer)
- § 4 DHG: kann bei entschuldbarer Fehlleistung keinen Regress nehmen
- § 3 DHG: hat der Gehilfe den Schaden schon selbst aufgrund seiner (deiktischen) SE Pflicht ersetzt, kann er vom Dienstgeber Rückersatz fordern
- § 2 DHG: schädigt ein Dienstnehmer nicht einen Dritten, sondern unmittelbar seinen Dienstgeber
cupa in contrahendo (cic)
entsteht schon mit der Aufnahme rechtsgeschäftlichen Kontakts ein besonderes Schuldverhältnis
Schuldner haftet wie ein Vertragspartner, also nach strengen vertraglichen Regeln (§ 1313a & 1298 Beweislastumkehr bei Verschulden)
es gibt Ersatz bei bloßen Vermögensschäden
Inhalt des Schuldverhältnisses in contrahendo
- Schutz- und Sorgfaltspflichten
- Aufklärungspflichten
Abstehen
rechtswidrig handelt, wer einen ernsthaften Abschlusswillen vortäuscht, beim anderen so ein besonderes Vertrauen auf den Vertragsabschluss erweckt und den Vertrag dann grundlos ablehnt
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
bestimmte Personen werden in den Schutzbereich des Vertrages muteinbezogen, wenn sie von der Erfüllung vorhersehbar mitbetroffen sind
werden dann von den Schutz- und Sorgfaltspflichten erfasst
Erfüllungsinteresse
der Vorteil, den der Vertragspartner bei korrekter Erfüllung des Vertrages gehabt hätte
der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre
Voraussetzung: Vertrag und die Erfüllung des Vertrages zumindest im Vertragsabschlusszeitpunkt möglich war
Vertrauensinteresse
Geschädigte vertraut auf die Erfüllbarkeit eines ungültigen oder eines nicht erfüllbaren Vertrages
typische Vertrauensschäden sind Aufwendungen für den Vertragsabschluss und für die Erfüllung
hypothetisches Erfüllungsinteresse
das gedachte Erfüllungsinteresse; es begrenzt den Ersatz des Vertrauensschadens
der Geschädigte soll durch Ausgleich des Vertrauensschadens nicht besser stehen, als er bei tadelloser Erfüllung gestanden wäre, es gibt keinen Ersatz für Fehlspekulationen
Rat und Auskunft
§ 1300: regelt die Haftung bei Erteilung eines falschen Rates oder einer falschen Auskunft
- Fall 1: jeder falsche Rat in einer Sonderbeziehung führt vielmehr zur Haftung nach § 1300 Satz 1 (Vertragspartner)
- Fall 2: Satz 2 bezieht sich nur auf reine (bloße) Vermögensschäden (jedermann)
Gefahr bei Wohnungen
nach § 1318 haftet der Inhaber einer Wohnung für Schäden, die aus dem Herabfallen gefährlich aufgehängter oder aufgestellter Sachen aus einer Wohnung entstehen
Inhaber kann der Eigentümer genauso wie der Mieter sein
Gefahr bei Bauwerken
nach § 1319 haftet:
- der Besitzer (Halter) eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes
- für den Einsturz eines Gebäudes oder Ablösen von Teilen eines Gebäudes
- nicht die Einhaltung aller erforderlichen Sorgfalt
Abgrenzung von § 1318 und § 1319
ist eine Wohnung vermietet, so haftet nach § 1318 der Mieter, nach § 1319 hingegen meist der Eigentümer des Gebäudes
ist von Bedeutung, weil die Haftpflichtigen verschiedene Personen sein können
Wegehalterhaftung
nach § 1319a haftet der Halter eines Weges deiktisch für dessen mangelhaften Zustand bei eigenem groben Verschulden oder groben Verschulden seiner Leute
Haftungsverschärfung (Wegehalterhaftung)
es kommt zu einer Zurechnung aller Gehilfen auch im delphischen Bereich
Haftungsmilderung (Wegehalterhaftung)
es wird aber nur für grobes Verschulden der Gehilfen gehaftet
Pflichtenübertragung
die Übertragung der Sorgfaltspflicht auf selbstständige Unternehmer ist möglich
der Halter haftet dann nur mehr für Auswahl- und Überwachungsverschulden
Tierhalterhaftung
§ 1320
- Abs 1 Satz 1: wer ein Tier antreibt, reizt oder zu verwahren vernachlässigt, haftet nach allgemeinen Regeln
- Abs 1 Satz 2: der Tierhalter haftet für alle Schäden, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat
Verletzung der Persönlichkeit § 1328
wird eine Person durch eine strafbare Handlung, List, Drohung oder Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses zu sexuellen Handlungen missbraucht, steht neben dem Ersatz sonstiger Schäden auch Ersatz des immateriellen Schadens zu
Verletzung der Persönlichkeit § 1328a
Eigriff in die Privatsphäre eines Menschen, ist ein absolut geschütztes Recht
Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (immaterieller Schaden)
Verletzung der Persönlichkeit § 1329
jede rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der persönlichen Freiheit verpflichtet - neben der Pflicht zur Wiederbeschaffung der Freiheit - auch zum Ersatz des sonstigen positiven Schadens, bei grobem Verschulden auch des immateriellen Schaden
Verletzung der Persönlichkeit § 1330
Abs 1: Schadenersatz bei Ehrbeleidigung (Angriff auf die Würde durch Werturteile)
Abs 2: Kreditschädigung (Verbreitung unwahrer Tatsachen), hier gibt es auch einen Anspruch auf Widerruf
Ersatz des positiven Schadens und des entgangenen Gewinns, nicht aber des ideellen Schadens
Amtshaftungsgesetz
das AHG enthält ein eigenes Schadenersatzrecht für Schäden, die Organe in Vollziehung der Gesetze rechtswidrig und schuldhaft zugefügt haben
AHG Anwendung
ist anwendbar bei deiktischen Schädigungen im Bereich der Hoheitsverwaltung (Judikative und Exekutive)
bei Privatwirtschaftsverwaltung hingegen kommt ein Schadenersatz nach dem AHG nicht in Betracht
Haftung des Rechtsträgers AHG
das schädigende Organ haftet niemals selbst, sondern immer nur der Rechtsträger (Bund, Länder, Gemeinden) -> § 1 Abs 1, 9 Abs 5 AHG
Rettungspflicht
den Geschädigten trifft eine Rettungspflicht (§ 2 Abs 2 AHG): er muss alle ihm möglichen Rechtsmittel ergriffen haben
Verjährung AHG
dreijährige Verjährung, die lange Verjährung beträgt 10 Jahre
Regress AHG
Rückgriffsansprüche des Rechtsträgers gegen den Organwalter bestehen nur bei grobem Verschulden (§ 3 Abs 1 AHG)
Höchstgerichte
aus höchstgerichtlichen Entscheidungen (OGH, VfGH, VwGH) können keine Ersatzansprüche abgeleitet werden
Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz (PoIBEG)
wer bei Ausübung polizeilicher Zwangsbefugnisse geschädigt wird, hat nach den Bestimmungen des PoIBEG einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch gegen den Bund
Organhaftpflichtgesetz
enthält Regelungen über Schäden, die Organwalter ihrem Rechtsträger bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeit zufügen
- der Schaden ist immer in Geld zu ersetzen
- keine Haftung, die auf Befolgung dienstlicher Weisungen zurückzuführen sind
- Regress erst ab grobem Verschulden
Staatshaftung
die EU-Verträge (EUV, AEUV) verpflichten die Mitgliedstaaten, Unionsrecht (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen Europäischer Gerichte) umzusetzen bzw anzuwenden
Ausgleich von Schutzlücken
in vielen Fällen greift das AHG
im Anwendungsbereich des AHG wird nicht für legislatives Unrecht und höchstgerichtliche Urteile gehaftet
legislatives Unrecht
setzt ein MS eine RL nicht rechtzeitig oder fehlerhaft um, handelt es sich um pflichtwidriges Verhalten bei Erzeugung der Gesetze
höchstrichterliche Urteile
unionsrechtswidrige Entscheidungen können nicht nur Untergerichten passieren, sondern auch dem VfGH, VwGH oder dem OGH
Anspruchsvoraussetzungen Staatshaftung
nach der Judikatur des EuGH kann sich auf die Staatshaftung berufen, wer nachweist, durch einen “hinreichend qualifizierten” Verstoß gegen das Unionsrecht geschädigt worden zu sein
Deliktshaftung von Providern
die Verantwortlichkeit dieser Personen oder Unternehmen ist Hauptgegenstand des E-Commerce-Gesetzes (ECG)
geregelt ist ein Aspekt der deiktischen (nicht vertraglichen) Haftung der Internetdiensteanbieter
Access-Provider
stellen einen Internetzugang zur Verfügung
Host-Provider
bieten vor allem Speicherplatz für Webseiten ihrer Kunden an
Content-Provider
stellen eigene Beiträge und Inhalte zur Verfügung
die Haftung ist im ECG nicht geregelt, sie richten sich nach den allgemeinen Regeln
Haftbefreiungsvoraussetzungen
das ECG enthält nur Regeln für die Haftung von Access- und Host-Providern
bestimmt nur Haftungsbefreiungsvoraussetzungen, sind diese Voraussetzungen erfüllt, trifft der Provider jedenfalls eine Haftung
Gefährdungshaftung
es bedarf weder rechtswidrigen noch schuldhaften Verhaltens
Anknüpfungspunkt ist eine gefährliche, aber erlaubte Tätigkeit (Bsp Halter eines Kfz nach dem EKHG)
guter Tropfen - böser Tropfen
die Gefährdungshaftung tragen dem Gedanken Rechnung, dass derjenige, der den Vorteil aus einer gefährlichen Tätigkeit hat, auch die damit verbundenen Nachteile tragen soll
Konkurrenz ABGB - Gefährdungshaftung
der Geschädigte kann sich aussuchen, nach welcher Haftungsgrundlage er den Schädiger in Anspruch nimmt
Sondergesetze Gefährdungshaftungen
- EKHG
- Luftfahrtgesetz
- Gentechnikgesetz
- Atomhaftpflichtgesetz
- Produkthaftungsgesetz
Vertrag mit Schutzwirkung
der Vertrag zwischen Hersteller und Händler entfaltet Schutzwirkungen gegenüber dem Letztabnehmer
innocent bystander
Schutzwirkungen kann ein Vertrag aber nur für Personen entfalten, die vorhersehbar betroffen sein werden
Unschuldige Dritter werden daher nicht erfasst
Produkthaftung
die Produkthaftung ist die zwingende, verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers gegenüber jedermann für die Gefährlichkeit seiner Produkte
Produkt
§ 4 PHG: Produkt ist jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich Energie
ein Produkt bleibt auch dann noch Produkt, wenn es mit einer unbeweglichen Sache verbunden wurde
Konstruktionsfehler
ist ein Fehler in der Planung und Entwicklung, der zur Fehlerhaftigkeit jedes einzelnen Stücks führt, das aufgrund dieses Konzepts hergestellt wird
Produktionsfehler
wenn zwar das Konzept des Produkts und das ideale Produkt sicher sit, ein konkretes Stück aber nicht, weil die Produktion mangelhaft war, also Fehler oder Ausreißer bei der Ausführung passieren
Instruktionsfehler
wenn notwendige Hinweise auf gefährliche Eigenschaften unterlassen werden
Wirkungslosigkeit
auch die Wirkungslosigkeit eines Produktes kann ein Produktfehler sein (zB Feuerlöscher, der nicht löscht)
Selbstbehalt
das Gesetz sieht nur bei Sachschäden eine Selbstbeteiligung des Geschädigten vor (§ 2 PHG), sie betrage pro Schadensereignis 500€
Personenschäden PHG
der Umfang des Ersatzes von Personenschäden richtet sich nach den allgemeinen Regeln (§ 14 PHG)
bei Körperverletzung (§ 1325): Verdienstentgang, Heilungskosten und Schmerzensgeld
Tod (§ 1327): Begräbniskosten und Unterhalt
bei Personenschäden gibt es keinen Selbstbehalt und keine Einschränkung auf Verbraucher
Haftpflichtige
- Hersteller: der Unternehmer, der das Produkt hergestellt und in den Verkehr gebracht hat, ist primärer Haftpflichtiger
- Importeur: der Unternehmer, der es zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat
- Händler: haftet, wenn Hersteller oder Importeur nicht festgestellt werden kann und er nicht binnen angemessener Frist seinen Vormann benennt
Haftungsbefreiung
- gesetzliche Vorschriften: § 8 Z 1 (wenn das Produkt also “so oder gar nicht” hergestellt werden musst)
- Entwicklungsrisiko: § 8 Z 2 (höchster Stand von Wissenschaft und Technik)
Inverkehrbringen
§ 6 PHG: ein Produkt ist in den Verkehr gebracht, sobald es der Unternehmer einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat
Versendung an den Abnehmer genügt
Wektorprinzip
maßgebend ist, dass der Hersteller die tatsächliche Verfügung über das Produkt verliert, sobald es endgültig die Fabrik verlässt
Verjährung PHG
drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger
eine Haftung nach dem PHG endet aber jedenfalls 10 Jahre, nachdem der jeweilige Ersatzpflichtige die Sache in Verkehr gebracht hat
Produktbeobachtung
gibt es Anlass, an der Sicherheit zu zweifeln, muss der Hersteller aktiv werden
Grundtatbestand des EKHG
ist ein Unfall beim Betrieb eines Kfz oder einer Eisenbahn
Personenschäden EKHG
die Haftung für Personenschäden ist in den §§ 12 ff EKHG detailliert, in der Sache aber wie in den §§ 1325 ff geregelt
Haftungsausschluss EKHG
§ 3 EKHG: Personen, die ohne Willen des Halters befördert wurden und beim Betrieb tätige Personen
Sachschäden EKHG
richtet sich nach den allgemeinen Regeln des ABGB, ein entgangener Gewinn ist nicht zu ersetzen, bei bei grobem Verschulden
Haftpflichtiger
Halter eines Kfz und der Betriebsunternehmer der Eisenbahn
mehrere Unfallbeiteilige
wurde ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge oder Eisenbahnen zugefügt, ordnet § 8 EKHG eine Solidarhaftung gegenüber dem Geschädigten an
Haftpflichtversicherung
jeder Halter eines Kfz muss eine Haftpflichtversicherung abschließen
die Versicherung haftet solidarisch mit dem Halter (§ 26 KHVG)
Schwarzfahrer
Halter haftet nicht, wenn jemand das Kfz ohne Wissen und Willen des Halters in Betrieb nimmt
der Schwarzfahrer haftet
haften jedoch solidarisch, wenn Halter die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht hat (zB Kfz wurde nicht ordnungsgemäß versperrt)
angestellter Schwarzfahrer
der Halter haftet auch, wenn der Unfall von einer Person verursacht wird, der das Verkehrsmittel zu bestimmten Zwecken überlassen wurde, die aber keine Erlaubnis für die konkrete Fahrt hatte (§ 6 Abs 2 EKHG)
Haftungsbefreiung
1) Unfall beim Betrieb
2) unabwendbares Ereignis
3) außergewöhnliche Betriebsgefahr
Unfall beim Betrieb
zuerst ist zu prüfen, ob überhaupt ein Unfall beim Betrieb eines Kfz oder einer Eisenbahn vorliegt
unabwendbares Ereignis
ist ein außergewöhnliches, von außen kommendes Ereignis, das trotz aller erdenklichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten
außergewöhnliche Betriebsgefahr
stellt alles dar, was gefährlicher ist als die normale Betriebsgefahr des Kfz, also jede Gefahrensituation, die nicht schon notwendig mit dem Betrieb verbunden ist