5: Schadenersatzrecht Flashcards

1
Q

Schadenersatzrecht

A

regelt, unter welchen Voraussetzungen jemand von einem anderen Ausgleich für eine Schädigung verlangen kann

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2
Q

casum sentit dominus (§ 1311)

A

jeder trägt das allgemeine Lebensrisiko - und damit seinen Schaden - selbst

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3
Q

Zurechnungsgründe

A
  • Verschulden
  • Gefährdung (durch abstrakt gefährliche Tätigkeit)
  • Eingriff (zB im rechtfertigendem Notstand)
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4
Q

ex contractu

A

= vertraglicher Schadenersatzanspruch

entsteht bei der Verletzung von Pflichten aus einem vertraglichen Schuldverhältnis (ABER auch gesetzlich)

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5
Q

ex delicto

A

= deiktischer Schadenersatzanspruch

folgt aus der Verletzung von Pflichten aus einem vertraglichen Schuldverhältnis

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6
Q

Ausgleichsfunktion

A

der Geschädigte soll bei Vorliegen der Zurechnungsgründe durch die Ersatzleistung des Schädigend Ausgleich für den erlittenen Schaden erhalten

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7
Q

Präventionsfunktion

A

durch die Pflicht des Ersatzes wird ein Anreiz geschaffen, nicht zu schädigen

-> fördert sorgfältiges Verhalten = Verhaltenssteuerung

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8
Q

Sanktionsfunktion

A

auf rechtswidrige und schuldhafte Schadenzufügung wird mit dem “Übel” der Ersatzpflicht reagiert

bei grobem Verschulden ist mehr Ersatz zu leisten

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9
Q

Straffunktion

A

ist im eigentlichen Sinn im österreichischen Schadenersatz nicht verwirklicht

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10
Q

Anspruchsvoraussetzungen

A
  • Schaden
  • Kausalität
  • Rechtswidrigkeit
  • Verschulden
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11
Q

Naturalrestitution

A

Wiederherstellung des vorigen Zustandes. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das schädigende Verhalten stünde

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12
Q

Geldersatz (§ 1323)

A

nur dann, wenn die Naturalrestitution unmöglich oder untauglich (auch schon, wenn von Geschädigtem nicht gewünscht) ist

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13
Q

Tiere

A

die tatsächlich aufgewendeten Kosten der (versuchten) Heilung gebühren auch dann, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen, soweit auch ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten die Kosten aufgewendet hätte

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14
Q

fiktive Reparaturkosten

A

sind Aufwendungen zur Schadensbestätigung. Soll aber gar keine Reparatur durchgeführt werden, ersetzt die Rap dennoch “fiktive Reparaturkosten”

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15
Q

fiktive Heilungskosten (§ 1325)

A

werden bei einer Körperverletzung nicht ersetzt, die Behandlung muss ernstlich gewollt sein, damit Ersatz gewährt wird

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16
Q

Verjährung

A

grundsätzlich 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger

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17
Q

Einheitstheorie

A

der bereits entstandene “Primärschaden” und die Folgeschäden bilden eine verjährungsrechtliche Einheit, wenn der künftige Schaden für den Geschädigten vorhersehbar war

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18
Q

fortgesetzte Schädigung

A

hier muss der Geschädigte nicht binnen 3 Jahren ab Kenntnis des ersten Schadens eine Feststellungsklage einbringen, sonder es beginnt mit jeder weiteren (Kenntnis der) Pflichtverletzung eine neue Frist zu laufen

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19
Q

absolute Verjährungsfrist

A

30 Jahre ab der schädigenden Handlung

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20
Q

Straftat

A

selbst wenn der Geschädigte Kenntnis von Schaden und Schädigen hat, verjährt der SE Anspruch aber nur innerhalb der langen Frist von 30 Jahren, wenn der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung entstanden ist

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21
Q

Unterlassungsanspruch

A

ist dem SE Anspruch chronologisch vorgelagert

er greift vor Entstehung des Schadens ein, wenn ein solcher droht oder wenn ein Schaden bereits eingetreten ist und Wiederholungsgefahr herrscht

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22
Q

Beseitigungsanspruch

A

ist auf Rückgängigmachung der rechtswidrigen Inanspruchnahme einer fremden Vermögenssphäre gerichtet

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23
Q

Verhältnis Bereicherungsrecht & SE

A

der Entreicherte (Geschädigte) hat die Wahl, ob er sich auf das SE oder Bereicherungsrecht stützt

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24
Q

Vermögensschaden

A

ist ein in Geld messbarer Schaden, der auf die Beeinträchtigung geldwerter Güter oder der Person (Behandlungskosten) zurückgeht

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25
Q

immaterieller Schaden

A

ein nicht in Geld messbarer Schaden

Bsp: Schmerzensgeld, entgangene Urlaubsfreude, Trauerschaden

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26
Q

fiktive Mietwagenkosten

A

es ist strittig, ob der Geschädigte, der für einen beschädigten Gegenstand Aufwendungen tätigen müsste (dies aber nicht tut) auch Ersatz verlangen kann

in Ö gewährt man hier keinen Schadenersatz

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27
Q

frustrierte Aufwendungen

A

wenn der Geschädigte bereits Aufwendungen getätigt hat, die durch das schädigende Ereignis sinnlos werden

wird erstattet

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28
Q

positiver Schaden

A

die Vermögensminderung, die sich aus der Zerstörung eines schon vorhandenen Rechtsgutes ergibt

wird immer ersetzt

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29
Q

entgangener Gewinn

A

die unterbliebene Vermögensvermehrung durch Vernichtung einer Erwerbschance

wird nur bei grobem Verschulden ersetzt, aber wird im UGB immer ersetzt

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30
Q

Interesse

A

positiver Schaden und entgangener Gewinn bilden zusammen das “Interesse” und werden auch “volle Genugtuung” genannt

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31
Q

Schadensberechnung bei Körperverletzung

A

§ 1325:
- Heilungskosten
- Verdienstentgang
- Schmerzensgeld
- Verunstaltung (äußeres Erscheinungsbild)

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32
Q

Heilungskosten

A

alle Kosten zur Heilung oder Besserung des Gesundheitszustandes

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33
Q

Verdienstentgang

A

ist ein bereits eingetretener Ausfall, aber auch eine künftige Verdienstminderung

für die Zukunft ist der Verdienstentgang idR als Rente zu bezahlen, mit der das konkrete Minus ersetzt wird

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34
Q

Schmerzengeld

A

Ersatz immaterieller Schäden

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35
Q

Verunstaltung

A

§ 1326: Verunstaltungsentschädigung, wenn der Verletzte in seinem äußeren Erscheinungsbild beeinträchtigt wird

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36
Q

Tötung

A

gem § 1327 sind die Begräbniskosten zu ersetzen, die gesetzliche Unterhaltsberechtigten haben Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhaltes

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37
Q

objektiv-abstrakte Berechnung

A

nach dem gemeinen Wert (vgl § 1332)

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38
Q

subjektiv-konkrete Berechnung

A

man vergleicht die hypothetische Vermögenslage ohne Schädigung mit der tatsächlichen nach Schädigung (Differenzmethode)

bei grobem Verschulden wird der Schaden subjektiv-konkret berechnet

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39
Q

verhinderter Vorteilsausgleich

A

Leistungen Dritter, die dem Geschädigten zugute kommen, sollen den Schädigen nicht entlasten, sondern der SE Anspruch bleibt bestehen, geht aber auf den Dritten über, der die Leistung erbracht hat (Legalzession)

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40
Q

Leistungen der Sozialversicherung

A

§ 332 ASVG: kommen dem Schädigen nicht zugute, da der Anspruch des Geschädigten gegen ihn auf den Versicherer übergeht

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41
Q

wrongful birth

A

inwieweit können die mit Geburt eines Kindes entstehenden gesetzlichen Unterhaltspflichten einen ersatzfähigen Schaden darstellen

(sorgfaltswidrig unmöglich gemachter Schwangerschaftsabbruch: Mutter hätte bei Behinderung bei Kenntnis abgetrieben -> der behinderungsbedingte Mehraufwand wird ersetzt)

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42
Q

wrongful conception

A

sorgfaltswidrig ermöglichte Schwangerschaft

(zB werden einer Frau bei einer künstlichen Befruchtung gegen ihren Willen 3 statt Embryonen eingesetzt, liegt hinsichtlich des 3. Kindes wrongful conception vor)

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43
Q

condition sine qua non

A

ein Verhalten ist für einen Schaden kausal, wenn der Schaden ohne diese Verhalten nicht eingetreten wäre

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44
Q

Eliminationsmethode

A

bei positiven Tun wird geprüft, ob der Schaden auch eingetreten wäre, wenn man sich das Handeln wegdenkt

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45
Q

Adäquanz

A

der Eintritt des Schadens muss vorhersehbar und darf nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung sein

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46
Q

psychische Kausalität

A

diese liegt vor, wenn der Täter “bloß” eine situation schafft, auf die ein Dritter reagiert, weshalb ein Schaden entsteht -> Ersatzpflicht problematisch, weil grundsätzlich jeder für seine eigenen Handlungen verantwortlich ist

(jemand geht bei Rot über die Ampel, ein anderer folgt ihm nach und wird von einem Auto angefahren)

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47
Q

Adäquanz und Rechtswidrigkeitszusammenhang Prüfung

A

die Adäquanz ist der erste grobe Filter, der Rechtwidrigkeitszusammenhang die Feinprüfung

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48
Q

Verursachung durch mehrere

A

setzen mehrere eine Bedingung für den Eintritt eines Schadens, so haften sie alle für den gesamten Schaden solidarisch (Untereinander Rückgriff gem § 896)

der Geschädigte kann sic aussuchen, von wem er Zahlung verlangt (kann aber insgesamt nur einmal verlangen)

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49
Q

Mittäter

A

solidarische Haftung tritt auch ein, wenn mehrere als Mittäter, also gemeinschaftlich und vorsätzlich, bei der Verursachung eines Schadens handeln (gemeinsamer Tatvorsatz § 1301)

interner Regress gem § 896

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50
Q

Nebentäter

A

bei der Zufügung eines Schadens haben mehrere Täter schuldhaft gehandelt

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51
Q

Anteilshaftung

A

lassen sich die Anteile der Schädigen am Gesamtschaden feststellen, haftet jeder für seinen Anteil (§ 1302)

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52
Q

Solidarhaftung

A

lassen sich die Anteile der Schädigen am Gesamtschaden nicht feststellen, haften alle solidarisch (§ 1302)

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53
Q

kumulative Kausalität

A

ein Schaden wird von zwei gleichzeitig wirksam werdenden Ursachen herbeigeführt, von denen jede einzelne den Schaden für sich allein herbeigeführt hätte

der einzelne Schädigen war nach der csqn-Formel nicht kausal

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54
Q

Reserveursache

A

hätte der eine normgerecht gehandelt, wäre der Schaden eben durch den anderen verursacht worden

es kommt zur solidarischen Haftung (man kann sich aussuchen von wem SE, können untereinander Rückgriff gem § 896 nehmen)

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55
Q

überholende Kausalität

A

mehrere Schadensursachen hätten zur selben Schädigung geführt, sie fallen aber zeitlich auseinander -> “zeitlich gedehnte” kumulative Kausalität

es haftet jedenfalls derjenige, der den Schaden real verursacht

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56
Q

Anlageschäden

A

wäre die vom Schädigen verursachte Beschädigung später (auch ohne Einwirkung von außen) sowieso aufgetreten, so ist der nun herbeigeführte Schaden schon angelegt gewesen -> der Schädigen haftet nur für die Vorverlegen des Schadens (haftet nicht für den ganzen Schaden)

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57
Q

alternative Kausalität

A

es gibt einen Schaden und mehrere mögliche Täter, von denen zumindest einer den Schaden sicher verursacht hat, wer, lässt sich aber nicht feststellen

es haften alle potenzielle Schädiger solidarisch, wenn sie konkret gefährlich gehandelt haben (§ 1302 analog)

es wird nach Köpfen, also zu gleichen Teilen, gehaftet, wenn nicht bewiesen werden kann, wer es war

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58
Q

alternative Kausalität mit dem Zufall

A

wenn nicht bewiesen werden kann, ob eine Schädigung zufällig ist oder einem Schädiger zugerechnet werden kann

der Täter haftet nicht, es kommt hingegen zur Schadenabteilung (der Geschädigte bekommt einen Teil des Schaden ersetzt und trägt den anderen Teil selbst § 1304)

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59
Q

Rechtswidrigkeit

A

der Schädiger handelt rechtswidrig, wenn er gegen ein Gebot oder Verbot der Rechtsordnung verstößt, also anders handeln hätte sollen (objektive Sorgfaltswidrigkeit)

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60
Q

vertragliche Pflichten

A

rechtswidrig ist sowohl die Verletzung der Hauptleistungs- als auch der Nebenpflichten (Schutz, Sorgfalt, Aufklärung)

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61
Q

deliktische Pflichten

A
  1. Schutzgesetze
  2. absolut geschützte Rechtsgüter
  3. Verkehrssicherungspflichten
  4. sittenwidrige Schädigung
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62
Q

Schutzgesetze

A

eine Rechtsnorm (Gesetz, Verordnung, Bescheid), die abstrakt gefährliche Verhaltensweisen verbietet, um Schädigungen vorzubeugen (§ 1311 Satz 2)

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63
Q

absolut geschützte Rechtsgüter

A

ein wichtiges Indiz ist der Eingriff in ein absolutes Recht, das ist eine Rechtsposition, die jedermann zu achten hat

  • Persönlichkeitsrechte (körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre)
  • dingliche Rechte
  • Erbrecht
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64
Q

umfassende Interessenabwägung

A

werden absolute Rechtsgüter verletzt, wird die Rechtswidrigkeit vermutet, aus dem Eingriff kann aber nicht zwingend die Rechtswidrigkeit abgeleitet werden, er indiziert sie bloß -> es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen

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65
Q

Verkehrssicherungspflichten

A

wer eine Gefahrenquelle schafft oder sie in seiner Sphäre bestehen lässt, muss dafür sorgen, dass niemand geschädigt wird

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66
Q

sittenwidrige Schädigung

A

absichtlich sittenwidriger Schadenszufügung (“ 1295 Abs 2), also einem Verhalten mit besonderen Unwert, der in der zielgerichteten Schädigung liegt

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67
Q

bloßer Vermögensschaden

A

jeder Vermögensschaden, der nicht auf die Beeinträchtigung eines absolut geschützten Rechtsgutes zurückgeht

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68
Q

Ausnahmsweise Ersatz bloßer Vermögensschaden

A

bei vertraglicher oder quasi-vertraglicher Haftung und wenn ein Schutzgesetz verletzt wird, welches das bloße Vermögen schützt

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69
Q

Drittschaden, mittelbar Geschädigter

A

grundsätzlich erhält nur der unmittelbar Geschädigte Ersatz; mittelbar Geschädigte gehen leer aus

sind bloße Vermögensschäden, da kein absolut geschütztes Rechtsgut des Dritten geschädigt wird

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70
Q

Ersatz Drittschaden

A
  • bei gesetzlicher Anordnung (zB Begräbniskosten)
  • Schadenverlagerung (Schädensüberwälzung -> wenn der Schaden bei einem Dritten statt beim unmittelbar Rechtszuständigen eintritt)
71
Q

Drittschadensliquidation

A

der mittelbar Geschädigte hat zwar selbst keinen Anspruch, der unmittelbar Geschädigte ist aber verpflichtet, ihm seinen Anspruch abzutreten oder ihm den liquidierten Ersatz auszufolgen

72
Q

Unterbrechung des Kausalzusammenhanges

A

wenn eine neuerliche menschliche Handlung zwischen die schädigende Handlung und den Erfolg tritt und diesen verschlimmert

es geht um die Frage, ob Schädiger 1 noch für den ganzen Schaden haften soll

73
Q

Rechtfertigungsgsgründe

A
  • Notwehr
  • Notstand
  • Selbsthilfe
  • Einwilligung des Verletzten
  • Handeln auf eigene Gefahr
74
Q

Notwehr

A

erlaubt dem Schädiger einen Eingriff in ein Rechtsgut des Angreifers

75
Q

Notstand

A

Eingriff in fremde Rechtsgüter, genauer gesagt in ein Rechtsgut eines unbeteiligten Dritten zur Abwendung einer Gefahr

Schädigung ist gerechtfertigt, wenn die Interessen des Schädigend höher zu bewerten sind als die des Geschädigten

76
Q

Selbsthilfe

A

Eingriff in fremde Rechtsgüter, um ein bestehendes Recht durchzusetzen (ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn behördliche Hilfe zu spät käme)

77
Q

Einwilligung des Verletzten

A

die Einwilligung des Verletzten in die schädigende Handlung beseitigt die Rechtswidrigkeit (Tattoo, Haare schneiden)

78
Q

Handeln auf eigene Gefahr

A

wer auf eigene Gefahr handelt, der willigt zwar nicht in eine konkrete Verletzung, aber doch in eine bestimmte Gefährdung der eigenen Rechtsgüter ein (zB Boxkampf)

79
Q

Arzthaftung: mangelhafte Behandlung

A

behandelt der Arzt nichtt nach den anerkannten medizinischen Maßstäben (nicht “lege Artis”) haftet er für die aus solchen Kunstfehlern entstandenen Schäden wie bei “normaler” Körperverletzung

80
Q

Arzthaftung: mangelhafte Aufklärung

A

wenn der Arzt den Patienten über die Risiken des Eingriffs nicht ausreichend aufklärt (keine Einwilligung)

81
Q

Schockschaden

A

§ 1325: seelischer Schmerz mit Krankheitswert = mittelbar verursachte Körperverletzung

82
Q

Trauerschaden

A

§§ 1323 f.: Trauer um nahe Verwandte, die keinen Krankheitswert erreicht (nur bei grobem Verschulden erstattet)

83
Q

Verschulden

A

subjektive Vorwerfbarkeit eines Verhaltens (wenn man vom konkreten Schädiger erwarten konnte, dass er sich rechtmäßig verhält)

84
Q

Deliktsunfähigkeit

A

deliktsunfähig ist, wem aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten eigene rechtswidrige Handlungen nicht vorgeworfen werden können, sodass er nicht haftbar werden kann (Alter & Geisteszustand)

85
Q

Haftung der Aufsichtspersonen

A

die Aufsichtspersonen haften nur bei Aufsichtspflichtverletzung (§ 1309)

86
Q

Billigkeitshaftung

A

§ 1310:
- wenn der Schädiger im Einzelfall doch die Fähigkeit hatte, das Unrecht seiner Tat einzusehen
- wenn ein Vermögensvergleich mit dem Geschädigten den Ersatz gerechtfertigt erscheinen lässt
- wenn der Geschädigte aus Rücksicht auf den Schädiger die Verteidigung unterlassen hat

87
Q

Vorsatz

A

wer vorsätzlich handelt, fügt wissentlich und willentlich Schaden zu

es genügt, dass der Täter mit dem Eintritt des Erfolgs rechnet und ihn billigt (= Eventualvorsatz)

88
Q

Fahrlässigkeit

A

wer zwar nicht vorsätzlich handelt, aber die nötige Sorgfalt außer Acht lässt

89
Q

leichte Fahrlässigkeit

A

wem eine Sorgfaltswidrigkeit unterläuft, die in dieser Situation gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann

90
Q

grobe Fahrlässigkeit

A

wem eine Sorgfaltswidrigkeit unterläuft, die einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft (“auffallende Sorglosigkeit”)

91
Q

Sachverständigenhaftung

A

§ 1299: Sachverständige haften nach einem erhöhten und objektivierten Verschuldensmaßstab und können sich nicht auf unterdurchschnittliche eigene Fähigkeiten berufen

(zB Ärzte, Anwälte, Architekten, Handwerker, Führerscheininhaber)

92
Q

Mitverschulden

A

wenn der Geschädigte auch eine mangelnde Sorgfalt aufweist

trägt den Schaden mit dem Schädiger verhältnismäßig (§ 1304)

93
Q

Schadensminderungspflicht

A

kann ein Geschädigter einen Schaden geringhalten und tut es dennoch nicht, erhält er nur eingeschränkt Ersatz

94
Q

Behauptungslast = Beweislast

A

wer sich im Verfahren auf einen für ihn günstigen Umstand beruft, der hat zu beweisen, dass dieser Umstand auch eingetreten ist

der Geschädigte muss also auch das Verschulden des Schädigers beweisen

95
Q

Beweislastumkehr bei Vertragsverletzung

A

§ 1298: nicht der Geschädigte hat zu beweisen, dass den Schädiger ein Verschulden trifft, sondern der Schädiger hat zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft

leichte Fahrlässigkeit wird zugunsten des Geschädigten vermutet

96
Q

Anscheinsbeweis

A

er greift bei “typischen Geschehnisabläufen” ein und ermöglicht einen einfacheren Schluss auf tatbestandsrelevante Tatsachen wie Verursachung oder Verschulden

er kann durch den Gegenbeweis widerlegt werden, indem der Schädiger dartut, dass ein anderer Ablauf ernsthaft möglich war

97
Q

Erfüllungsgehilfe

A

§ 1313a: wenn ein Schuldverhältnis zwischen GH und Geschädigtem besteht

Erfüllungsgehilfen werden dem GH umfassend zugerechnet (für jedes Verhalten wie für sein eigenes)

98
Q

Besorgungshilfe

A

§ 1315: Geschäftsherr haftet nur, wenn sich einer habituell untüchtigen oder wissentliche gefährlichen Person bedient hat

99
Q

Machthaber/Repräsentanten

A

diese sind zwar keine Organe, aber sonst in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion für ein juristisches Organ tätig

Zurechnung wie für eigenes Verhalten

100
Q

Regress

A

§ 1313 Satz 2: hat der Geschäftsherr den Schaden ersetzt, kann er Regress nehmen

grundsätzlich kann der GH vollen Regress beim Gehilfen nehmen, das gilt unabhängig davon, ob eine Solidarhaftung besteht oder nicht

101
Q

Modifikation durch DHG

A

schützt wirtschaftlich unselbstständige Personen (Arbeitnehmer)

  • § 4 DHG: kann bei entschuldbarer Fehlleistung keinen Regress nehmen
  • § 3 DHG: hat der Gehilfe den Schaden schon selbst aufgrund seiner (deiktischen) SE Pflicht ersetzt, kann er vom Dienstgeber Rückersatz fordern
  • § 2 DHG: schädigt ein Dienstnehmer nicht einen Dritten, sondern unmittelbar seinen Dienstgeber
102
Q

cupa in contrahendo (cic)

A

entsteht schon mit der Aufnahme rechtsgeschäftlichen Kontakts ein besonderes Schuldverhältnis

Schuldner haftet wie ein Vertragspartner, also nach strengen vertraglichen Regeln (§ 1313a & 1298 Beweislastumkehr bei Verschulden)

es gibt Ersatz bei bloßen Vermögensschäden

103
Q

Inhalt des Schuldverhältnisses in contrahendo

A
  • Schutz- und Sorgfaltspflichten
  • Aufklärungspflichten
104
Q

Abstehen

A

rechtswidrig handelt, wer einen ernsthaften Abschlusswillen vortäuscht, beim anderen so ein besonderes Vertrauen auf den Vertragsabschluss erweckt und den Vertrag dann grundlos ablehnt

105
Q

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

A

bestimmte Personen werden in den Schutzbereich des Vertrages muteinbezogen, wenn sie von der Erfüllung vorhersehbar mitbetroffen sind

werden dann von den Schutz- und Sorgfaltspflichten erfasst

106
Q

Erfüllungsinteresse

A

der Vorteil, den der Vertragspartner bei korrekter Erfüllung des Vertrages gehabt hätte

der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre

Voraussetzung: Vertrag und die Erfüllung des Vertrages zumindest im Vertragsabschlusszeitpunkt möglich war

107
Q

Vertrauensinteresse

A

Geschädigte vertraut auf die Erfüllbarkeit eines ungültigen oder eines nicht erfüllbaren Vertrages

typische Vertrauensschäden sind Aufwendungen für den Vertragsabschluss und für die Erfüllung

108
Q

hypothetisches Erfüllungsinteresse

A

das gedachte Erfüllungsinteresse; es begrenzt den Ersatz des Vertrauensschadens

der Geschädigte soll durch Ausgleich des Vertrauensschadens nicht besser stehen, als er bei tadelloser Erfüllung gestanden wäre, es gibt keinen Ersatz für Fehlspekulationen

109
Q

Rat und Auskunft

A

§ 1300: regelt die Haftung bei Erteilung eines falschen Rates oder einer falschen Auskunft

  • Fall 1: jeder falsche Rat in einer Sonderbeziehung führt vielmehr zur Haftung nach § 1300 Satz 1 (Vertragspartner)
  • Fall 2: Satz 2 bezieht sich nur auf reine (bloße) Vermögensschäden (jedermann)
110
Q

Gefahr bei Wohnungen

A

nach § 1318 haftet der Inhaber einer Wohnung für Schäden, die aus dem Herabfallen gefährlich aufgehängter oder aufgestellter Sachen aus einer Wohnung entstehen

Inhaber kann der Eigentümer genauso wie der Mieter sein

111
Q

Gefahr bei Bauwerken

A

nach § 1319 haftet:
- der Besitzer (Halter) eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes
- für den Einsturz eines Gebäudes oder Ablösen von Teilen eines Gebäudes
- nicht die Einhaltung aller erforderlichen Sorgfalt

112
Q

Abgrenzung von § 1318 und § 1319

A

ist eine Wohnung vermietet, so haftet nach § 1318 der Mieter, nach § 1319 hingegen meist der Eigentümer des Gebäudes

ist von Bedeutung, weil die Haftpflichtigen verschiedene Personen sein können

113
Q

Wegehalterhaftung

A

nach § 1319a haftet der Halter eines Weges deiktisch für dessen mangelhaften Zustand bei eigenem groben Verschulden oder groben Verschulden seiner Leute

114
Q

Haftungsverschärfung (Wegehalterhaftung)

A

es kommt zu einer Zurechnung aller Gehilfen auch im delphischen Bereich

115
Q

Haftungsmilderung (Wegehalterhaftung)

A

es wird aber nur für grobes Verschulden der Gehilfen gehaftet

116
Q

Pflichtenübertragung

A

die Übertragung der Sorgfaltspflicht auf selbstständige Unternehmer ist möglich

der Halter haftet dann nur mehr für Auswahl- und Überwachungsverschulden

117
Q

Tierhalterhaftung

A

§ 1320
- Abs 1 Satz 1: wer ein Tier antreibt, reizt oder zu verwahren vernachlässigt, haftet nach allgemeinen Regeln
- Abs 1 Satz 2: der Tierhalter haftet für alle Schäden, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat

118
Q

Verletzung der Persönlichkeit § 1328

A

wird eine Person durch eine strafbare Handlung, List, Drohung oder Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses zu sexuellen Handlungen missbraucht, steht neben dem Ersatz sonstiger Schäden auch Ersatz des immateriellen Schadens zu

119
Q

Verletzung der Persönlichkeit § 1328a

A

Eigriff in die Privatsphäre eines Menschen, ist ein absolut geschütztes Recht

Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (immaterieller Schaden)

120
Q

Verletzung der Persönlichkeit § 1329

A

jede rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der persönlichen Freiheit verpflichtet - neben der Pflicht zur Wiederbeschaffung der Freiheit - auch zum Ersatz des sonstigen positiven Schadens, bei grobem Verschulden auch des immateriellen Schaden

121
Q

Verletzung der Persönlichkeit § 1330

A

Abs 1: Schadenersatz bei Ehrbeleidigung (Angriff auf die Würde durch Werturteile)
Abs 2: Kreditschädigung (Verbreitung unwahrer Tatsachen), hier gibt es auch einen Anspruch auf Widerruf

Ersatz des positiven Schadens und des entgangenen Gewinns, nicht aber des ideellen Schadens

122
Q

Amtshaftungsgesetz

A

das AHG enthält ein eigenes Schadenersatzrecht für Schäden, die Organe in Vollziehung der Gesetze rechtswidrig und schuldhaft zugefügt haben

123
Q

AHG Anwendung

A

ist anwendbar bei deiktischen Schädigungen im Bereich der Hoheitsverwaltung (Judikative und Exekutive)

bei Privatwirtschaftsverwaltung hingegen kommt ein Schadenersatz nach dem AHG nicht in Betracht

124
Q

Haftung des Rechtsträgers AHG

A

das schädigende Organ haftet niemals selbst, sondern immer nur der Rechtsträger (Bund, Länder, Gemeinden) -> § 1 Abs 1, 9 Abs 5 AHG

125
Q

Rettungspflicht

A

den Geschädigten trifft eine Rettungspflicht (§ 2 Abs 2 AHG): er muss alle ihm möglichen Rechtsmittel ergriffen haben

126
Q

Verjährung AHG

A

dreijährige Verjährung, die lange Verjährung beträgt 10 Jahre

127
Q

Regress AHG

A

Rückgriffsansprüche des Rechtsträgers gegen den Organwalter bestehen nur bei grobem Verschulden (§ 3 Abs 1 AHG)

128
Q

Höchstgerichte

A

aus höchstgerichtlichen Entscheidungen (OGH, VfGH, VwGH) können keine Ersatzansprüche abgeleitet werden

129
Q

Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz (PoIBEG)

A

wer bei Ausübung polizeilicher Zwangsbefugnisse geschädigt wird, hat nach den Bestimmungen des PoIBEG einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch gegen den Bund

130
Q

Organhaftpflichtgesetz

A

enthält Regelungen über Schäden, die Organwalter ihrem Rechtsträger bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeit zufügen

  • der Schaden ist immer in Geld zu ersetzen
  • keine Haftung, die auf Befolgung dienstlicher Weisungen zurückzuführen sind
  • Regress erst ab grobem Verschulden
131
Q

Staatshaftung

A

die EU-Verträge (EUV, AEUV) verpflichten die Mitgliedstaaten, Unionsrecht (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen Europäischer Gerichte) umzusetzen bzw anzuwenden

132
Q

Ausgleich von Schutzlücken

A

in vielen Fällen greift das AHG

im Anwendungsbereich des AHG wird nicht für legislatives Unrecht und höchstgerichtliche Urteile gehaftet

133
Q

legislatives Unrecht

A

setzt ein MS eine RL nicht rechtzeitig oder fehlerhaft um, handelt es sich um pflichtwidriges Verhalten bei Erzeugung der Gesetze

134
Q

höchstrichterliche Urteile

A

unionsrechtswidrige Entscheidungen können nicht nur Untergerichten passieren, sondern auch dem VfGH, VwGH oder dem OGH

135
Q

Anspruchsvoraussetzungen Staatshaftung

A

nach der Judikatur des EuGH kann sich auf die Staatshaftung berufen, wer nachweist, durch einen “hinreichend qualifizierten” Verstoß gegen das Unionsrecht geschädigt worden zu sein

136
Q

Deliktshaftung von Providern

A

die Verantwortlichkeit dieser Personen oder Unternehmen ist Hauptgegenstand des E-Commerce-Gesetzes (ECG)

geregelt ist ein Aspekt der deiktischen (nicht vertraglichen) Haftung der Internetdiensteanbieter

137
Q

Access-Provider

A

stellen einen Internetzugang zur Verfügung

138
Q

Host-Provider

A

bieten vor allem Speicherplatz für Webseiten ihrer Kunden an

139
Q

Content-Provider

A

stellen eigene Beiträge und Inhalte zur Verfügung

die Haftung ist im ECG nicht geregelt, sie richten sich nach den allgemeinen Regeln

140
Q

Haftbefreiungsvoraussetzungen

A

das ECG enthält nur Regeln für die Haftung von Access- und Host-Providern

bestimmt nur Haftungsbefreiungsvoraussetzungen, sind diese Voraussetzungen erfüllt, trifft der Provider jedenfalls eine Haftung

141
Q

Gefährdungshaftung

A

es bedarf weder rechtswidrigen noch schuldhaften Verhaltens

Anknüpfungspunkt ist eine gefährliche, aber erlaubte Tätigkeit (Bsp Halter eines Kfz nach dem EKHG)

142
Q

guter Tropfen - böser Tropfen

A

die Gefährdungshaftung tragen dem Gedanken Rechnung, dass derjenige, der den Vorteil aus einer gefährlichen Tätigkeit hat, auch die damit verbundenen Nachteile tragen soll

143
Q

Konkurrenz ABGB - Gefährdungshaftung

A

der Geschädigte kann sich aussuchen, nach welcher Haftungsgrundlage er den Schädiger in Anspruch nimmt

144
Q

Sondergesetze Gefährdungshaftungen

A
  • EKHG
  • Luftfahrtgesetz
  • Gentechnikgesetz
  • Atomhaftpflichtgesetz
  • Produkthaftungsgesetz
145
Q

Vertrag mit Schutzwirkung

A

der Vertrag zwischen Hersteller und Händler entfaltet Schutzwirkungen gegenüber dem Letztabnehmer

146
Q

innocent bystander

A

Schutzwirkungen kann ein Vertrag aber nur für Personen entfalten, die vorhersehbar betroffen sein werden

Unschuldige Dritter werden daher nicht erfasst

147
Q

Produkthaftung

A

die Produkthaftung ist die zwingende, verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers gegenüber jedermann für die Gefährlichkeit seiner Produkte

148
Q

Produkt

A

§ 4 PHG: Produkt ist jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich Energie

ein Produkt bleibt auch dann noch Produkt, wenn es mit einer unbeweglichen Sache verbunden wurde

149
Q

Konstruktionsfehler

A

ist ein Fehler in der Planung und Entwicklung, der zur Fehlerhaftigkeit jedes einzelnen Stücks führt, das aufgrund dieses Konzepts hergestellt wird

150
Q

Produktionsfehler

A

wenn zwar das Konzept des Produkts und das ideale Produkt sicher sit, ein konkretes Stück aber nicht, weil die Produktion mangelhaft war, also Fehler oder Ausreißer bei der Ausführung passieren

151
Q

Instruktionsfehler

A

wenn notwendige Hinweise auf gefährliche Eigenschaften unterlassen werden

152
Q

Wirkungslosigkeit

A

auch die Wirkungslosigkeit eines Produktes kann ein Produktfehler sein (zB Feuerlöscher, der nicht löscht)

153
Q

Selbstbehalt

A

das Gesetz sieht nur bei Sachschäden eine Selbstbeteiligung des Geschädigten vor (§ 2 PHG), sie betrage pro Schadensereignis 500€

154
Q

Personenschäden PHG

A

der Umfang des Ersatzes von Personenschäden richtet sich nach den allgemeinen Regeln (§ 14 PHG)

bei Körperverletzung (§ 1325): Verdienstentgang, Heilungskosten und Schmerzensgeld
Tod (§ 1327): Begräbniskosten und Unterhalt

bei Personenschäden gibt es keinen Selbstbehalt und keine Einschränkung auf Verbraucher

155
Q

Haftpflichtige

A
  • Hersteller: der Unternehmer, der das Produkt hergestellt und in den Verkehr gebracht hat, ist primärer Haftpflichtiger
  • Importeur: der Unternehmer, der es zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat
  • Händler: haftet, wenn Hersteller oder Importeur nicht festgestellt werden kann und er nicht binnen angemessener Frist seinen Vormann benennt
156
Q

Haftungsbefreiung

A
  • gesetzliche Vorschriften: § 8 Z 1 (wenn das Produkt also “so oder gar nicht” hergestellt werden musst)
  • Entwicklungsrisiko: § 8 Z 2 (höchster Stand von Wissenschaft und Technik)
157
Q

Inverkehrbringen

A

§ 6 PHG: ein Produkt ist in den Verkehr gebracht, sobald es der Unternehmer einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat

Versendung an den Abnehmer genügt

158
Q

Wektorprinzip

A

maßgebend ist, dass der Hersteller die tatsächliche Verfügung über das Produkt verliert, sobald es endgültig die Fabrik verlässt

159
Q

Verjährung PHG

A

drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger

eine Haftung nach dem PHG endet aber jedenfalls 10 Jahre, nachdem der jeweilige Ersatzpflichtige die Sache in Verkehr gebracht hat

160
Q

Produktbeobachtung

A

gibt es Anlass, an der Sicherheit zu zweifeln, muss der Hersteller aktiv werden

161
Q

Grundtatbestand des EKHG

A

ist ein Unfall beim Betrieb eines Kfz oder einer Eisenbahn

162
Q

Personenschäden EKHG

A

die Haftung für Personenschäden ist in den §§ 12 ff EKHG detailliert, in der Sache aber wie in den §§ 1325 ff geregelt

163
Q

Haftungsausschluss EKHG

A

§ 3 EKHG: Personen, die ohne Willen des Halters befördert wurden und beim Betrieb tätige Personen

164
Q

Sachschäden EKHG

A

richtet sich nach den allgemeinen Regeln des ABGB, ein entgangener Gewinn ist nicht zu ersetzen, bei bei grobem Verschulden

165
Q

Haftpflichtiger

A

Halter eines Kfz und der Betriebsunternehmer der Eisenbahn

166
Q

mehrere Unfallbeiteilige

A

wurde ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge oder Eisenbahnen zugefügt, ordnet § 8 EKHG eine Solidarhaftung gegenüber dem Geschädigten an

167
Q

Haftpflichtversicherung

A

jeder Halter eines Kfz muss eine Haftpflichtversicherung abschließen

die Versicherung haftet solidarisch mit dem Halter (§ 26 KHVG)

168
Q

Schwarzfahrer

A

Halter haftet nicht, wenn jemand das Kfz ohne Wissen und Willen des Halters in Betrieb nimmt

der Schwarzfahrer haftet

haften jedoch solidarisch, wenn Halter die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht hat (zB Kfz wurde nicht ordnungsgemäß versperrt)

169
Q

angestellter Schwarzfahrer

A

der Halter haftet auch, wenn der Unfall von einer Person verursacht wird, der das Verkehrsmittel zu bestimmten Zwecken überlassen wurde, die aber keine Erlaubnis für die konkrete Fahrt hatte (§ 6 Abs 2 EKHG)

170
Q

Haftungsbefreiung

A

1) Unfall beim Betrieb
2) unabwendbares Ereignis
3) außergewöhnliche Betriebsgefahr

171
Q

Unfall beim Betrieb

A

zuerst ist zu prüfen, ob überhaupt ein Unfall beim Betrieb eines Kfz oder einer Eisenbahn vorliegt

172
Q

unabwendbares Ereignis

A

ist ein außergewöhnliches, von außen kommendes Ereignis, das trotz aller erdenklichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten

173
Q

außergewöhnliche Betriebsgefahr

A

stellt alles dar, was gefährlicher ist als die normale Betriebsgefahr des Kfz, also jede Gefahrensituation, die nicht schon notwendig mit dem Betrieb verbunden ist