7+8/12 (GoA; Auftrag und Geschäftsbesorgung, Verwahrung) Flashcards

1
Q

Geschäftsbesorgung

A
  • jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln
  • > (-) bei bloßer Gefälligkeit (Abgrenzung auf §§ 677 ff zu übertragen - zu diskutieren als “Anwendbarkeit der GoA-Vorschriften)
  • > (-) bei höchstpersönlichen Handlungen (bspw. Testamentserrichtung)
  • §§ 104 ff. (-), GoA-Handeln als tatsächliches Handeln (hM)
    pro: wird von § 682 vorausgesetzt
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2
Q

Fremdheit des Geschäfts

A
  • wenn es dem Rechts- oder Interessenkreis eines anderen zugehört
  • > objektiv fremdes Geschäft: wenn es bereits nach äußerlichen Kriterien dem Rechts- oder Interessenkreis eines anderen angehört
  • > auch-fremdes Geschäft: nach hM auch ein fremdes Geschäft, wenn dessen Besorgung zumindest auch im Rechtskreis oder Interessenkreis des Geschäftsherrn liegt
  • -> Sonderfall: Nachkommen einer öffentlich-rechtlichen Pflicht: wenn zusätzlich zu Rechts- oder Interessenkreis des Geschäftsherrn auch einer öffentlich-rechtlichen Pflicht nachgekommen wird
  • > subjektiv fremdes Geschäft: nach hM fremdes Geschäft, wenn zwar objektiv eigenes bzw neutrales Geschäft geführt wird, aber der nach außen erkennbare Wille des Geschäftsführers auf ein Tätigwerden für einen anderen gerichtet ist
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3
Q

P: Bestimmung der maßgeblichen Voraussetzungen des Fremdgeschäftsführungswillens

A
  • hM: Differenzierung zwischen
    -> objektiv fremden
    -> subjektiv fremden
    -> auch-fremden
    Geschäften
  • Elemente:
    1. Fremdgeschäftsführungsbewusstsein (vgl. § 687 I)
    2. Fremdgeschäftsführungswille ieS (vgl. § 687 II)
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4
Q

Fremdgeschäftsführungswille: Objektiv und subjektiv fremde Geschäfte

A
  • objektiv fremdes Geschäft: wenn der Geschäftsführer um das Geschäft als objektiv fremdes wusste (keine detaillierte Kenntnisse erforderlich), wird FFW vermutet (widerlegt durch Hinweise auf Verfolgung eigener Interessen)
  • subjektiv fremdes Geschäft: Wille, für einen anderen tätig zu werden, muss nach außen erkennbar geworden sein
  • > Beweislast bei Geschäftsführer
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5
Q

P: Fremdgeschäftsführungswille: Auch-fremde Geschäfte

A
  • eA (hM; hL): FFW ergibt sich wie beim objektiv fremden Geschäft aus den Umständen -> Vermutung
    pro: relativ eindeutig nach den konkreten Umständen in vielen Fallkonstellationen bestimmbar
    pro: Problematische Fallgruppen auch durch Rspr. gebildet, um pauschaler Altruismusskepsis der mM mit differenzierter Betrachtung begegnen zu können (s. weitere Karten zu “P: FFW: …”)
  • aA (mM): im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer primär im eigenen Interesse tätig wird, und erst dann an den anderen denkt
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6
Q

P: GoA bei hoheitlicher Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht des Geschäftsherrn

A
  • grds.: GoA auch zwischen Verwaltungsträger und Privatpersonen, soweit öffentlich-rechtlich die Übernahme eines bestimmten Geschäfts und dessen Kosten nicht abschließend regelt
    con: gegen die Anwendbarkeit spricht Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (keine zusätzlichen Abgaben)
  • > dagegen con: wenn zudem auch eine privatrechtliche Pflicht vorliegt, kann Geschäftsherr nicht durch das Tätigwerden eines Verwaltungsträgers begünstigt sein
    con: Vorrang der öffentlich-rechtlichen Vorschriften - aber: nur soweit einschlägig
  • Fremdes Geschäft
    con: Verwaltungsträger erfüllt nur öffentlich-rechtliche Pflicht
  • > dagegen con: auch Interesse des Geschäftsherrn (Auch-fremdes Geschäft)
    con: § 681 S. 1: Geschäftsherr als Herr des Verfahrens, was bei öffentlich-rechtlicher Pflichterfüllung nicht anzunehmen sei
  • FFW
    con: Hoheitsträger hat keinen FFW, weil er sich in seiner hoheitlichen Tätigkeit keinem (Geschäftsherrn) unterordnen will
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7
Q

P: FFW: bei Aufwendung im Hinblick auf künftigen Vertragsschluss (insbes. gewerblicher Erbensucher)

A
  • eA (BGH): kein Aufwendungsersatzanspruch, da mit Ablehnung des Vertragsschlusses mit dem Erbensucher
    pro: negative Vertragsfreiheit
  • aA (mM): Anspruch (+)
    pro: Erbensucher konnte davor gar keine vertragliche oder sonstigen Beziehungen mit dem Erben aufnehmen
    pro: durfte vermuten, dass dieser auch das Erbe antreten würde
    pro: ratio des § 241a I Alt. 2 (Verbraucherschutz) passt nicht, da auch hier im Vorfeld kein Vertragsschluss möglich war
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8
Q

P: FFW: Geschäftsführer erfüllt zugleich eigene Verpflichtungen ggü Dritten (bspw. Subunternehmer-Konstellation)

A
  • eA (BGH): Vermutungsregel des auch-fremden Geschäfts, jedoch GoA nicht anwendbar, soweit Vertrag zwischen dem Geschäftsführer und dem Dritten deren Beziehung abschließend und umfassend regelt (insb. Entgelt)
  • aA (Lit): Ausschluss des FFW, wenn und soweit vertragliche Regelung zwischen Drittem und Geschäftsführer besteht
    pro: Vorrang der Privatautonomie
    pro: Primär Handeln zur Erfüllung eigener Verpflichtung anzunehmen
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9
Q

P: FFW: Aufgrund nichtigen Vertrages bzw. unerkannt unwirksamer (Endrenovierungs-) Klausel

A
  • BGH: auch-fremdes Geschäft -> Vermutung
    pro: soll subjektiv auch dem Rechts- und Interessenkreis des anderen dienen
    con: aA
    con: Differenzierende Rspr. zu unwirksamen Mietvertragsklauseln (s.u.) kann im Ergebnis nicht überzeugen (warum sollen Fälle unterschiedlich behandelt werden?)
  • aA (Lit): (-), unabhängig vom Wissen um die Nichtigkeitsgründe
    pro: Leistender will seiner vermeintlichen Verpflichtung nachkommen
    pro: GoA soll Bereicherungsrecht nicht unterlaufen
  • > insbesondere auch bei unerkannt unwirksamer (Endrenovierungs-) Klausel, wenn Mieter renoviert: erfüllt damit vermeintliche Verpflichtung aus dem Mietvertrag -Renovierungspflicht ebensowenig fremdes Geschäft wie Mietzinszahlungspflicht (auch BGH - differenziert also zwischen Erbringung einer Sachleistung und Entgeltpflicht)
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10
Q

FFW: Begleichung einer Schuld, die mehrere betrifft

A

Echte Gesamtschuld

  • kommt Begleichung der Schuld nicht anderen zugute, liegt bereits kein fremdes Geschäft vor
  • werden auch die anderen von ihrer Verbindlichkeit frei, liegt ein auch-fremdes Geschäft vor
  • Vermutung des FFW?
    con: Schuldner will sich regelmäßig nur von seiner eigenen Schuld befreien
    con: spezieller Rückgriffsregel des § 426

Unechte Gesamtschuld (iE haftet ein Schuldner im Innenverhältnis (Letztverantwortlichkeit), bspw. Schädiger und Haftpflichtversicherer; Arbeitgeber und Arbeitnehmer über innerbetrieblichen Schadensausgleich)

  • eA (RG, mM Lit): §§ 677, 683 S. 1, 670 (+)
  • aA (hLit): Innenausgleich über § 255 analog oder § 426 (unter Aufgabe des ohnehin nur ungeschriebenen TBM der Gleichrangigkeit)
    pro: normativ betrachtet wird der Letztverantwortliche durch die Leistung des anderen nicht von seiner Ersatzpflicht befreit (weil gerade mangels Gleichstufigkeit keine Gesamtschuld vorliegt)
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11
Q

FFW: Selbstaufopferung im Straßenverkehr

A
  • Nach hM wird der Fremdgeschäftsführungswille in solchen Fällen nur dann vermutet, wenn der Kraftfahrer bei dem Unfall nicht haftbar gewesen wäre; ansonsten sei davon auszugehen, dass das Ausweichmanöver allein im eigenen Interesse (nämlich zur Vermeidung der Haftung) erfolgt sei
  • Nach geltendem Recht kann der Halter sich gegenüber einem nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer gem. § 7 II StVG nur noch mit höherer Gewalt (= betriebsfremde und von außen kommende Ereignisse) entlasten
  • > GoA-Anspruch idR (-), da höhere Gewalt in den seltensten Fällen vorliegt und Halter sodann haftet (-> Vermeidung also als eigenes Geschäft)
  • Im Verhältnis zwischen zwei Kraftfahrern hat das Kriterium des unabwendbaren Ereignisses dagegen seine Bedeutung behalten (vgl. § 17 III StVG - bereits unabwendbares Ereignis lässt Haftung entfallen)
  • > Anspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 möglich
  • Zudem zu problematisieren: Ersatzfähigkeit von Schäden im Rahmen der GoA (s. “P: Umfasst der Aufwendungsersatzanspruch bei §§ 683, 677, 670 auch Schäden des Geschäftsführers?”)
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12
Q

Ohne Auftrag

A
  • weit zu verstehen: nicht nur Auftragsverhältnis, sondern jedes Rechtsgeschäft, durch das der Geschäftsführer ggü dem Geschäftsherrn zur Ausführung des Geschäftes berechtigt oder verpflichtet ist
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13
Q

Berechtigung

A
  • sonstige: insbesondere gesetzliche Bestimmungen
  • > Organhandeln im GesR (§§ 35 GmbHG, 78 AktG), Elterliche Geschäftsführung für Kinder (§§ 1626, 1629)
  • > (-) bei Notwehr, Notstand, Selbsthilfe (aber: §§ 683, 684 möglich)
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14
Q

§ 683 S. 1: Interesse und Wille des Geschäftsherren

A
  • Interesse: nach objektiven Kriterien aus der Sicht eines verständigen Dritten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen
  • wirklicher Wille: tatsächlich geäußerter Wille (Kenntnis des Geschäftsführers unerheblich), aber § 116 analog
  • > guter Glaube an Berechtigung ist nicht geschützt
  • mutmaßlicher Wille: anhand objektiver Maßstäbe zu ermitteln, sodass er zumeist mit dem Interesse des Geschäftsherrn zusammenfällt
  • “und”: Ausnahme des kumulativen Vorliegens, wenn wirklicher Wille vorliegt (Vorrang des individuellen Willens vor objektivem Interesse, pro: Privatautonomie)
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15
Q

§§ 683, 679: Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens

A
  • Rechtspflicht - bloße sittliche Verpflichtung reicht nicht aus
  • Suizidentenfälle
  • > § 679 (-), aber § 823 ggf (+), insofern sich der Gerettete die Handlungen des Retters zurechnen lassen muss, da dieser sich durch den Suizidversuch herausgefordert fühlen durfte, einzuschreiten
  • öffentliches Interesse: da Erfüllung einer Rechtspflicht fast notwendig im öffentlichen Interesse liegt, ist ein gesteigertes öffentliches Interesse notwendig
  • > Verkehrssicherungspflichten
  • > öffentlich-rechtliche Pflichten
  • nicht rechtzeitig: insb. bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen: Geschäftsherr darf nicht schlechter stehen als bei pflichtgemäßem Tätigwerden der zuständigen Behörde (entspr. Verwaltungsmaßnahme müsste vollstreckbar/unmittelbar ausführtbar sein)
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16
Q

P: Anwendung des § 680 (Privilegierung des Nothelfers) bei professionellen Nothelfern

A
  • eA (hM, BGH): teleologische Reduktion des § 680
    -> BGH: jedenfalls hinsichtlich der Haftung aus § 839 iVm Art. 34 S. 1 GG für Amtsträger, die berufsmäßig Gefahren abwehren
    pro: sonst übliche Vergütung, aber Haftungsprivilegierung (stünde besser als bei vertraglichem SV, wo § 276 gilt)
    pro: Telos passt nicht, da sich professionelle Helfer auf Einsätze spezialisiert vorbereiten
    pro (hM): BGH-Gedanke auch auf sonstige professionelle Helfer zu übertragen
  • aA: Haftungsprivilegierung
    pro: Wortlaut statuiert keine Ausnahme
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17
Q

P: Umfasst der Aufwendungsersatzanspruch bei §§ 683, 677, 670 auch die Vergütung bei einem Tätigwerden des Geschäftsführers in seinem beruflichen Aufgabenfeld?

A
  • hM: übliche Vergütung gem. § 1835 III analog
    pro: anders als beim Auftrag fehlt gerade die Einigung über die Unentgeltlichkeit
    pro: historisch: umfassender Verweis ins Auftragsrecht als Redaktionsversehen, da zur Zeit der GoA-Festsetzung die Vereinbarung einer Entgeltlichkeit auch beim Auftrag noch als Möglichkeit im Raum stand
    pro: § 685 regelt Schenkungsfall speziell
    pro: wird wie Vormund im öffentlichen Interesse tätig
    -> auch möglich: Begriffserweiterung der “Aufwendung” in § 670 für die Fälle der GoA
    -> auch möglich: Subsumtion der Arbeitsleistung unter den herkömmlichen Aufwendungsbegriff aus § 670
    => iE: nur methodischer Streit, der nicht entschieden werden braucht
  • aA: (-)
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18
Q

Berechtigung zur Übernahme der Geschäftsbesorgung

A
  • § 683 S. 1: Übernahme im objektiven Interesse und mit wirklichem (maßgeblich, wenn vorhanden) oder mutmaßlichem Willen des Geschäftsherrn
  • §§ 683 S. 2, 679: Erfüllung einer Pflicht im öffentlichen Interesse oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
  • Genehmigung der Geschäftsführung durch den Geschäftsherrn (§ 684 S. 2)
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19
Q

Rechtsnatur des Auftrags

A
  • hM: unvollkommen zweitseitig verpflichtender Vertrag
  • > auch Auftraggeber können Pflichten treffen (Vorschusspflicht, Aufwendungsersatzpflicht), die jedoch nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Geschäftsbesorgung stehen (§§ 320 ff nicht anwendbar)
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20
Q

Abgrenzung: Auftrag und bloßes Gefälligkeitsverhältnis

A
  • Rechtsbindungswille entscheidend

- > Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art des Geschäfts, rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung

21
Q

P: Haftungsprivilegierung des Beauftragten

A
  • hM: §§ 521 (Schenkung), 599 (Leihe), 690 (Verwahrung) analog (-)
    pro: grds. Vertrauen auf sorgfältige Erledigung
    pro: Haftungsprivilegierung kann privatautonom vereinbart werden
  • Ausnahme (hM): Geschäftsbesorgung stellt Abwendung einer dem Auftraggeber drohenden dringenden Gefahr dar (§ 680 analog)
22
Q

P: Umfasst der Aufwendungsersatzanspruch bei §§ 683, 677, 670 auch Schäden des Geschäftsführers?

A
  • eA: Aufwendungen als freiwillige Vermögensopfer, die einem anderen dienen
    pro: allgemeine Dogmatik von Aufwendung und Schaden
  • aA (hM): auch Schäden als unfreiwillige Vermögensopfer (analog), sofern sie sich nicht nur als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, sondern als risikotypische Begleitschäden darstellen (bloß adäquater Ursachenzusammenhang nicht ausreichend)
    pro: Derjenige, der in fremdem Interesse handelt, ist schützenswert
    pro: Rechtsgedanke des § 110 HGB (Ersatzanspruch des oHG-Gesellschafters)
  • > auch gem. § 253 II analog Schmerzensgeld und § 254 Mitverschulden (dabei wieder § 680 analog)
  • > Ausnahme: bei Tätigwerden des Geschäftsführers in seinem beruflichen Aufgabenfeld (stünde sonst besser als bei vertraglichem SV)
23
Q

Geschäftsbesorgung iSd § 675

A

= selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art, für die ursprünglich der Geschäftsherr selbst zu sorgen hatte, die ihm aber durch einen anderen (Geschäftsführer) abgenommen wird

  • > insbesondere Vermögensverwaltung, Steuer- und Rechtsangelegenheiten, Bankgeschäfte
  • > hM: Geschäftsbesorgung (-), wenn die vom Geschäftsführer übernommene Aufgabe erst durch das Geschäftsbesorgungsverhältnis begründet worden ist
24
Q

Haftung für Auskunft und Rat, § 675 II

A
  • grds. keine Haftung (Wortlaut)
  • jedoch besonderer Auskunftsvertrag (auch unentgeltlich) möglich: nach Rechtsbindungswillen von bloßem Gefälligkeitsverhältnis abzugrenzen (Entgeltlichkeit; besondere geschäftliche Interessen)
  • > § 280 I
  • > § 823 II iVm § 263 I StGB; § 826 - § 823 I idR (-), da oftmals bloße Vermögensschädigung
  • Vertrauenshaftung: wenn Ratsuchender sich insbesondere an Fachleute mit besonderem Vertrauen wendet
  • > § 280 iVm § 311 II Nr. 3 oder iVm § 311 III 2
25
Q

Abgrenzungen (Verwahrungsvertrag)

A
  • zu Gefälligkeitsverhältnis: Rechtsbindungswille
  • zur Miete: Vermieter muss nur eine geeignete Räumlichkeit zur Verfügung stellen; Verwahrer treffen auch Obhutspflichten (Abgrenzung nach der Übernahme besonderer Obhutspflichten)
26
Q

Obhutspflicht des Verwahrers

A
  • echte Rechtspflicht, Sache in die eigene räumliche Obhut zu nehmen
  • entgeltlicher Verwahrer muss bei Gefahr zuerst verwahrte Sachen retten, dann erst die eigenen
27
Q

P: AGL bei Beschädigung der Sache in der Obhut des Verwahrers

A

eA (mM): §§ 280 I, 241 II
con: da keine bloße Nebenpflicht, sondern Obhutspflicht als Hauptpflicht des Verwahrers

aA (mM): Schlechterfüllung der Leistungspflicht aus § 695
pro: § 695 setzt voraus, dass die Sache unversehrt zurückgegeben wird §§ 280 I, III,
281 oder §§ 280 I, III, 283
con: unsaubere Verlagerung des Bezugspunktes
con: ggf. Reparaturpflicht des Verwahrers überzeugt ebensowenig wie bei der vergleichbaren Situation des Vermieters

wA (hM): § 280 I
pro: Beschädigung als Verletzung der Pflicht zur Erhaltung der Sache in unversehrtem Zustand -> Hauptleistungspflicht

28
Q

Rechtsnatur der Gastwirtshaftung, § 701

A
  • Gesetzliches Schuldverhältnis, unabhängig von der Wirksamkeit des Beherbergungsvertrages
  • Tritt neben etwaige Ansprüche aus dem Beherbergungsvertrag
  • Verschuldensunabhängige Erfolgshaftung
29
Q

Voraussetzungen der Gastwirtshaftung

A

I. Gastwirt

  • > wer gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, ihnen also Unterkunft gewährt
  • > rein kulinarische Bewirtung genügt nicht

II. In Betrieb aufgenommen
-> rein privater Gast des Gastwirts (-)

III. Einbringung iSd Abs. 2

30
Q

Arten der GoA

A
  1. Echte GoA
    a. Berechtigt, §§ 677, 683
    b. Unberechtigt, §§ 677, 684
    - > bei beiden echten GoA-Formen entsteht ein gesetzlichen SV iSd § 677 mit Nebenpflichten nach § 681
  2. Unechte GoA
    a. Irrtümliche Eigengeschäftsführung, § 687 I
    b. Geschäftsanmaßung, § 687 II
31
Q

Prüfung: Echte GoA

A
  1. Geschäftsbesorgung
  2. Fremdheit des Geschäfts
  3. Fremdgeschäftsführungswille
  4. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
  5. Übernahme der Geschäftsführung entspricht dem Interesse und Willen des Geschäftsherrn (bei berechtigter GoA)
  6. Ggf. Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens, §§ 683 S. 2, 679
  7. Ggf. Genehmigung der unberechtigten Geschäftsführung, § 684 S. 2 (auch konkludent durch Herausgabeverlangen nach § 684 S. 1 möglich)
32
Q

Berechtigte GoA - Ansprüche des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer

A

I. SEA gem. §§ 280 I, 677, 241 II

II. Herausgabeanspruch des aus der Geschäftsführung Erlangten gem. §§ 681 S. 2, 677, 667

(III. SEA gem. § 823 I - GoA als Rechtfertigungsgrund für RG-Verletzungen ggü Geschäftsherrn, die notwendigerweise im Zusammenhang mit Geschäftsübernahme stehen)

(IV. Herausgabeanspruch gem. § 812 (-), da berechtigte GoA einen Rechtsgrund darstellt)

33
Q

Berechtigte GoA - Ansprüche des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn

A

I. Aufwendungsersatzanspruch gem. §§ 677, 683 S. 1, 670

II. ggf. Befreiungsanspruch bei Vertrag mit Drittem gem. §§ 670, 677, 683 S. 1 iVm § 257 (Befreiung von der Verbindlichkeit)

34
Q

P: Reichweite des § 670 beim Auftrag

A
  • Vergütung grds. (-), da Unentgeltlichkeit (klare Vorgabe des Gesetzgebers)
  • > auch für Tätigkeiten, die dem beruflichen Aufgabenfeld des Beauftragten zuzurechnen sind
  • -> aber: wenn sich erst während der Ausführung des Auftrages eine solche Tätigkeit als notwendig ergibt (bspw. eigener Schlüsseldiensteinsatz während Geschäftsbesorgung des Babysitting), dann § 1835 III analog
  • Schäden: (+), sofern risikotypische Begleitschäden
35
Q

Unberechtigte GoA - Ansprüche des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer

A

I. SEA (Übernahmeverschulden) gem. § 678 (Ob der Geschäftsführung)

II. SEA (Ausführungsverschulden) gem. §§ 280 I,
677, 241 II (str.) (Wie der Geschäftsführung)

III. SEA gem. Deliktsrecht (mangels Berechtigung kein Rechtfertigungsgrund)

IV. Herausgabeanspruch des aus der Geschäftsführung Erlangten gem. §§ 681 S. 2, 677, 667 (str., vgl. II.)
-> § 242 iVm § 684 S. 2 analog

36
Q

P: § 680 (Haftungsprivilegierung) auch bei Scheingefahr?

A
  • eA: (+)
    pro: Wortlaut (Geschäftsführung muss Gefahrabwendung nur “bezwecken”)
    pro: Telos der raschen Gefahrabwendung auch in Zweifelsfällen soll Irrtumsrisiko nicht dem fremdnützig Handelnden aufbürden
  • aA: (+) nur bei unverschuldetem Irrtum über die Gefahrenlage
    con: § 678 bei fehlendem Übernahmeverschulden nicht anwendbar
  • wA (Looschelders): (+), sofern Geschäftsführer ohne grobe Fahrlässigkeit von einer Gefahr ausgeht
37
Q

P: SEA (Ausführungsverschulden) gem. §§ 280 I,

677, 241 II bei der unberechtigten GoA

A
  • eA: (-)
    pro: § 678 ist abschließend
    pro: unberechtigte GoA ist nicht als gesetzliches SV anzusehen, sodass keine Pflichtverletzung aus § 677 infrage kommt
    pro: unberechtigter Geschäftsführer schuldet keine sachgemäße Ausführung, sondern das Unterlassen jedweder Ausführung
    con: Unterscheidung zwischen berechtigter und unberechtigter GoA auf Ebene des § 677 weder im Wortlaut noch historisch angelegt
  • aA: (+) bei Ausführungsverschulden (hM)
    pro: unbillige Privilegierung des unberechtigten Geschäftsführers ggü dem berechtigten
    pro: auch unberechtigter Geschäftsführer will ein fremdes Geschäft führen, sodass es gerechtfertigt ist, ihn an einen entsprechenden Willen / Interesse des Geschäftsherrn zu binden
38
Q

Unberechtigte GoA - Ansprüche des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn

A

I. Herausgabeanspruch gem. § 684 S. 1 iVm § 818 (Rechtsfolgenverweisung)

  • > hM: Rechtsfolgenverweis
  • > auch Ersparnis von Aufwendungen (§ 818 II) - maßgeblich ist die Bereicherung des Geschäftsherrn, nicht der Umfang der Aufwendungen des Geschäftsführers
  • > fehlgeschlagene Aufwendungen: (-) (kein § 683 S. 1 für unberechtigten Geschäftsführer; § 818 III: tatsächliche Bereicherung)
  • > Problem der aufgedrängten Bereicherung
39
Q

Unechte Geschäftsführung: Behandlung der irrtümlichen Eigengeschäftsführung, § 687 I

A
  • keine GoA-Vorschriften
  • EBV, Deliktsrecht, Bereicherungsrecht
  • Erkennbarkeit der Fremdartigkeit unerheblich
  • Maßgeblich: fehlender Fremdgeschäftsführungswille
40
Q

Unechte Geschäftsführung: Gegenseitige Ansprüche bei der Geschäftsanmaßung, § 687 II

A
  1. Geschäftsherrn gegen Geschäftsführer: Wahlrecht zwischen
    - EBV, Deliktsrecht, Bereicherungsrecht
    - Ansprüche aus § 687 II iVm GoA-Vorschriften, wenn Geschäftsherr Geschäft an sich zieht
    - > Herausgabeanspruch nach §§ 687 II, 681 S. 2, 670 umfasst auch den Erlös (nach hM ebenso: § 816 I 1)
  2. Geschäftsführer gegen Geschäftsherr:
    - § 687 II S. 2 iVm § 684 S. 1, wenn Geschäftsherr Geschäft an sich zieht (§ 687 II-Ansprüche geltend macht)
    - > teleologische Reduktion des § 684 S. 1: erfasst nicht dasjenige, was der Geschäftsherr bereits durch §§ 687 II, 681 S. 2, 670 erlangt hat (sonst liefe dieser Anspruch leer)
    - > umfasst sind insb. ersparte Aufwendungen
    - bei Wahlrecht zugunsten der allgemeinen Vorschriften: § 687 II sperrt § 812 I S. 1 Alt. 2 (Verwendungskondiktion) für den Geschäftsführer
    pro: Telos: soll Aufwendungen nach § 684 S. 1 nur erhalten, wenn Geschäftsherr das Geschäft an sich zieht
41
Q

P: Fremdes oder Auch-Fremdes Geschäft bei allgemeiner Einstandspflicht aus § 323c StGB?

A
  • eA: fremdes Geschäft
    pro: § 323c StGB hat nur strafrechtliche Relevanz
  • aA: auch-fremdes Geschäft
    pro: § 323c StGB soll auch vermögensrechtliche Relevanz besitzen

-> iE nicht maßgeblich, da auch bei Auch-fremdem Geschäft idR Fremdgeschäftsführungswille positiv festgestellt werden kann

42
Q

P: Unbeachtlichkeit des Willens des Geschäftsherrn bei Suizid (GoA)

A
  • eA (mM): keine Unbeachtlichkeit
    pro: Privatautonomie auch des Suizidenten soll gewahrt werden
    pro: bei echter Selbstverantwortlichkeit des Suizidenten liegt auch kein Unglücksfall iSd § 323c vor
  • aA: § 679 analog
    pro: Pflicht des Geschäftherrn im öffentlichen Interesse ergibt sich aus § 323c StGB, die vom Einzelnen unter Strafandrohung ein zumutbares Eingreifen fordert
    pro: Einheit der Rechtsordnung: aus strafbewährter Handlungspflicht besteht auch eine zivilrechtliche Pflicht
  • wA: § 138 analog
    pro: keine Rechtspflicht, aber sittliches Gebot
    con: Recht auf selbstbestimmtes Sterben, Art. 2 I iVm Art. 1 I GG (BVerfG)
  • neA: §§ 104, 105 II analog
    pro: kein Schutz der Privatautonomie geboten, wenn Fähigkeit, Willen zu bilden, beeinträchtigt (pathologischer Entschluss zum Suizid)
    pro: § 104 grds. analog bei GoA bzgl. des Willens anzuwenden
    pro: Rechtsgedanke des § 679 macht deutlich, dass der Wille des Geschäftsherrn nicht unter allen Umständen beachtlich ist
43
Q

Bestimmung der Person des Geschäftsherrn

A
  • Objektiv fremdes Geschäft: derjenige, dessen Rechtskreis das Geschäft objektiv zugewiesen ist (selbst Irrtum unbeachtlich, § 686)
  • Subjektiv fremdes Geschäft: allein FFW maßgeblich
    pro: Ratio des § 686 kann nicht greifen, da erst und allein durch den nach außen tretenden Willen des Geschäftsführers eine Zuweisung zu einem fremden Rechtskreis erfolgt, und somit keine Abweichung von einer objektiven Zuweisung vorliegen kann
  • bei beschränkt Geschäftsfähigen / Geschäftsunfähigen: Geschäftsherr (+), jedoch ist auf den Willen des gesetzlichen Vertreters abzustellen (pro: § 166 I analog)
  • bei mehreren Geschäftsherren: § 427 analog
  • > bspw. Unfallhilfe für Verletzten auch GoA für Schädiger und für Haftpflichtversicherer
44
Q

Ausschluss der GoA-Ansprüche des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn bei professioneller Hilfe?

A
  • grds. § 241a - Ausschluss aller vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche aus einer unbestellten Leistung an einen Verbraucher
  • > con (hM): Schutzzweck der Norm: soll sitten- oder wettbewerbswidriges Verhalten des Unternehmers verhindern - ist ein solches im konkreten Fall (Rettungsfälle) nicht gegeben, ist § 241a teleologisch zu reduzieren
45
Q

Konkurrenzen: echte GoA

A
  • Berechtigt:
  • > EBV: (-), solange zum Besitz berechtigt (= solange Geschäftsherr keinen Herausgabeanspruch geltend macht)
  • > BereicherungsR: (-), da Rechtsgrund
  • > DeliktsR: (-), soweit keine Sorgfaltspflichtverletzung aus § 677 (insoweit nämlich keine Berechtigung)
  • Unberechtigt:
  • > EBV: (+), verdrängt die GoA als spezielles gesetzliches SV (str.)
  • > Bereicherungsrecht: (+), Verweisung durch § 684 S. 1
  • > Deliktsrecht: (+), aber § 680 schlägt durch
46
Q

Konkurrenzen: unechte GoA

A
  • § 687 I: keine Konkurrenzproblematik, da §§ 677 ff. (-)
  • § 687 II: EBV, DeliktsR, BereicherungsR uneingeschränkt anwendbar
  • > wenn Geschäftsherr Geschäft an sich zieht: EBV (-)
47
Q

GoA: Selbsthilfeaufwendungen (Abschleppfälle)

A

= wenn der Geschäftsführer sich eine ihm vom Geschäftsherrn geschuldete Leistung selbst beschafft bzw. das vom Geschäftsherrn geschuldete Verhalten selbst vornimmt, um diesem dann die Kosten dafür nach 683 in Rechnung zu stellen

  • > vertragliche Beziehungen vorrangig
  • > GoA insbesondere bei Störungen
  • -> besonders zu prüfen: mutmaßlicher Wille (zur sofortigen Erfüllung der Störungsbeseitigungspflicht)
48
Q

GoA: Bezahlung fremder Schulden; Bürgenregress

A
  • Wille des Geschäftsherrn
  • > einerseits: Stundung wird erreicht
  • > andererseits: nur Gläubigerauswechslung, Verlust von Einreden gegen früheren Gläubiger
  • Bürgenregress
  • > Bürge begleicht eigene Schuld aus dem Bürgschaftsvertrag; Verbindlichkeit des Schuldners erlischt nicht, sondern geht auf Bürgen über
  • > aber: auch-fremdes Geschäft, indem der Bürge den Schuldner von Inanspruchnahme des Gläubigers freistellt
49
Q

GoA: Versicherungsfälle

A
  • Anwendbarkeit der GoA jenseits der Spezialregelungen der §§ 82, 90 VVG
  • Anwendbarkeit der GoA neben den §§ 43 ff. VVG bei Versicherung auf fremde Rechnung (Versicherung wird durch Versicherungsnehmer zugunsten eines Dritten (Versicherter) abgeschlossen)
  • > §§ 677, 681 S. 2, 667: Versicherter kann von Versichertem die ausgezahlte Versicherungssumme herausverlangen
  • > §§ 677, 681 S. 1, 670: Versicherungsnehmer kann Anteil an Versicherungsprämie für entsprechende Aufwendungen auf die Versicherung verlangen
  • > bspw. Insassenunfallversicherung beim Kfz
  • -> BGH alt: FFW (+)
  • -> BGH neu: FFW (-)
    pro: Wertung des § 179 VVG