1/12 (Kaufrecht I: Grundlagen, Pflichten, Mangel, Nacherfüllungsanspruch; Schenkung) Flashcards
P: Verwendbarkeit am vertraglich vorausgesetzten Ort als Sachmangel
- eA: kein Sachmangel, wenn Nichtverwendbarkeit etc der Sache nicht in dieser selbst begründet ist, sondern am Ort
(ggf. nur cic-Haftung) - aA: Sachmangel, die Nichtverwendbarkeit etc ist auch auf die Sache zurückführbar
pro: Wertung des § 434 I 2 Nr. 1 (vertraglich vorausgesetzte Verwendung) - Streitentscheid: grds. liegt Verwendbarkeit im Risiko des Käufers; Abweichungen können sich jedoch durch vertragliche Vereinbarungen ergeben (§ 434 I 2 Nr. 1)
P: bloßer Verdacht einer nachteiligen Beschaffenheitsabweichung als Sachmangel (bspw. Weiterverkauf von eventuell verseuchten Lebensmitteln)
- eA: bloßer Verdacht ist kein physisches Charakteristikum der Sache
con: Beschaffenheit als Anknüpfungspunkt des Sachmangels ist aus dem Schutzzweck von § 434 weit zu verstehen - aA (BGH, hM): Verdacht ist wohl in physischer Charakteristik der Sache begründet bzw. bezieht sich hierauf
- > Einschränkung: nur Sachmangel, wenn der Verdacht auf konkreten Tatsachen beruht und sich vom Käufer nicht durch zumutbare Maßnahmen ausräumen lässt
pro: strenge Einstandspflicht des Verkäufers wird durch zusätzliche Kriterien eingeschränkt
P: Anforderungen an die Mangelhaftigkeit der Montageanleitung gem. § 434 II S. 2
- Maß an Verständlichkeit: die berechtigten Erwartungen des durchschnittlichen Kunden
con: nicht hinnehmbar, einen erheblichen
Teil der Kunden an der Montage scheitern zu lassen
-> dagegen con: nicht statistischer Mittelwert, sondern nur
gewisse Grundfertigkeiten, die auch von einem technischen Laien erwartet werden können - § 434 II S. 2 analog, wenn Montageanleitung komplett fehlt
P: § 434 II S. 2 analog auf mangelhafte Bedienungsanleitungen?
pro: Vergleichbare Interessenlage
con: Systematik: Ausschluss von § 434 II S. 2 Hs 2 passt nicht, da Montage etwas anderes meint als Bedienung
con: Regelungslücke (-), da sich Sache regelmäßig nicht zur ordnungsgemäßen Verwendung eignen wird und somit bereits § 434 I einschlägig ist
P: Falschlieferung beim Stückkauf (§ 434 III)
- eA: Lieferung einer falschen Sache (Identitätsabweichung) als Nichtleistung -> Teleologische Reduktion des § 434 III
con: bei der Neuregelung des Kaufrechts wurde der Unterscheidung von Stück- vs Gattungsschuld eine geringere Bedeutung eingeräumt - aA: Mangelhafte Leistung
pro: Nacherfüllungsanspruch und Erfüllungsanspruch (der eA) laufen gleich (auf die gekaufte Sache)
pro: günstige Verjährungsfrist des § 438
P: Extreme Abweichung beim Gattungskauf (§ 434 III)
- eA: teleologische Reduktion des § 434 III
con: eine solche Einschränkung der Gleichstellung von Falschlieferung und Sachmangel war in § 378 HGB aF vorgesehen, die jedoch ersatzlos gestrichen wurde
con: die Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit kann auch bei Sachmängeln extrem ausfallen, sodass eine Annäherung an eine Falschlieferung geboten ist - aA: § 434 III einschlägig
-> setzt jedoch voraus, der Verkäufer die Sache – für den Käufer erkennbar – als Erfüllung seiner Pflicht aus
dem Kaufvertrag geliefert hat
-> nimmt der Käufer das aliud nicht an: Gefahrübergang und damit § 437 (-) -> Erfüllungsanspruch aus § 433
-> bei Annahme (irrtümlich): §§ 437 Nr. 1, 439 I Alt. 2 (Ersatzlieferung für Käufer), bzw. § 439 V (Rückgewähranspruch der mangelhaften Sache für Verkäufer)
P: Lieferung einer wertvolleren Sache (§ 434 III): § 434 III als Rechtsgrund / Behaltensgrund für die Sache (im Rahmen von § 812 I S. 1 Alt. 1/2)
- Grds. Prüfung: stillschweigende Vertragsänderung (mit höherem Kaufpreis): in aller Regel (-)
- eA: Behaltensgrund, wenn Verkäufer den KV damit erfüllen wollte; dies liegt jedoch nicht vor, wenn er die Tilgungsbestimmung wirksam angefochten hat
pro: dogmatisch konsistent
pro: Rechtssicherheit
con: nur der Verkäuferwille wäre maßgeblich dafür, ob eine Nichtleistung oder eine Schlechtleistung vorliegt (Disposition des Verkäufers über Anwendbarkeit des MängelgewährleistungsR) - aA: unabhängig von Tilgungsbestimmung ist zu thematisieren, ob MängelgewährleistungsR das BereicherungsR sperrt (ob KV auch bei aliud-Lieferung einen Behaltensgrund darstellt)
pro: mit dem Kriterium der Tilgungsbestimmung könnte der Verkäufer einseitig bestimmen, ob Nichtleistung oder Schlechtleistung vorliegt (und damit, ob MängelgewährleistungsR anwendbar ist) - > bei minderwertigem Aliud würde das gesetzliche MinderungsR aus § 441 durch Zulassen der Kondiktion ausgehebelt -> KV als Rechtsgrund* (+)
- > bei höherwertigem Aliud besteht diese Möglichkeit nicht (keine entsprechendes Recht des Käufers auf eine “Minderung nach oben” möglich) -> KV als Rechtsgrund (-)
pro: es besteht kein schutzwürdiges Interesse des Käufers, da ihm keine Rechte verloren gehen - bei extremen Abweichungen:
- hM: Tilgungsbestimmung (darf nach §§ 133, 157 der Käufer davon ausgehen, dass Verkäufer mit der extrem geringwertigerer Sache keine Erfüllungswirkung erzielen wollte)
- mM (Hoffmann): MinderungsR teleologisch zu reduzieren
pro: Käufer nicht schutzwürdig; in der Sache geht es darum, dass Absatzinteresse des Verkäufers vor dem strengen MinderungsR zu schützen
P: Anwendbarkeit des § 241a auf Fälle des § 434 III
- ganz hM: § 241a nur bei wissentlicher Falschlieferung, § 434 III bei irrtümlicher Falschlieferung
pro: § 434 III als lex specialis
pro: Telos der Verbraucherrechte-RL, die an RL über unlautere Geschäftspraktiken anknüpft (irrtümliche Falschlieferung keine unlautere Geschäftspraxis)
P: Pflicht zur Eigentumsbeschaffung als Rechtsmangel gem. § 435 S. 1
con: § 433 I trennt klar zwischen der Pflicht zur Eigentumsverschaffung (Satz 1) und der Pflicht zur (rechts)mangelfreien Leistung (Satz 2) -> Fall der Nichterfüllung (hM)
pro: Verjährungsregel des § 438 I Nr. 1 lit. a) zielt gerade auf Eigentumsbeschaffung ab, ist aber an Rechtsmangelregime gebunden
- > con: durch analoge Anwendung des § 438 I Nr. 1 lit. a) zu “retten”
P: Nacherfüllung durch Ersatzleistung beim Stückkauf
- Abgrenzung Stück- vs. Gattungsschuld anhand §§ 133, 157 BGB
- Nachlieferungsanspruch bei Stückschulden
- > eA: (-)
pro: logisch ausgeschlossen: geschuldet ist beim Nacherfüllungsanspruch als fortgesetzter Erfüllungsanspruch nur konkrete Sache
- > aA: (+)
pro: Wortlaut des § 439, der keine strenge Unterscheidung von Stück- und Gattungsschuld vornimmt und somit von der aF abweicht (die nur bei Gattungsschuld Nacherfüllung annahm)
pro: Interessensgerecht, da sich Verkäufer nur wegen Stückschuld nicht Recht zur zweiten Andienung nehmen lassen wollte
pro: § 439 als dispositives Recht, sodass auch nach den Vereinbarungen der Parteien bestimmt werden sollte, ob ursprünglich zu leistende Sache durch eine gleichartige und gleichwertige andere Sache ersetzbar ist
P: Erfüllungsort der Nacherfüllung (zu problematisieren als Inhalt/Umfang des Nacherfüllungsanspruches)
- eA: aktueller Lageort der Kaufsache am Wohnsitz des Käufers
pro: keine Trennung von Leistungspflicht und Kostentragungspflicht: typischerweise hat auch Verkäufer Interesse daran, den Transport selbst zu organisieren, da er dies im Zweifel günstiger durchführen kann als Käufer
pro: Art. 3 III, IV Verbrauchsgüterkauf-RL: Unentgeltlichkeit und keine erheblichen Unannehmlichkeiten
pro: Wortlaut § 439: “Lieferung”
con: unüberschaubares Risiko für Verkäufer - aA: am selben Ort wie primäre Erfüllung, gem. § 269 ist dies im Zweifel der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers bzw dessen Wohnsitz
pro: Nacherfüllungsanspruch als modifizierter Erfüllungsanspruch
pro: § 439 II regelt auch Transportkosten mit - > dagegen con: § 269 III (von Kostentragung ist nicht auf Erfüllungsort zu schließen)
=> keine Regelung im Kaufrecht selbst -> § 269 als allgemeine Regelung
- BGH: Selbstständig nach § 269 zu bestimmen nach der Art des Schuldverhältnisses (Ortsgebundenheit und Art der vorzunehmenden Leistung, Verkehrssitte, örtliche Gepflogenheiten, eventuelle Handelsbräuche)
pro: Allgemeine Regelung des § 269 (dogmatisch konsistent)
con: Rechtsunsicherheit - > con: Fallgruppenbildung möglich
pro: eventuelle Verbringung der Sache an den Sitz des Verkäufers dem Käufer zumutbar, da er über § 439 II Transportkosten verlangen kann - -> P: Vereinbarkeit dieser Lösung mit Verbraucherrechte-RL, da Nacherfüllung nicht nur unentgeltlich, sondern auch ohne Unannehmlichkeiten zu erfolgen hat?
pro: kann sogar Vorschuss für diese Transportkosten verlangen, § 475 VI - –> EuGH: Unannehmlichkeit nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmten, ob sie geeignet sind, einen durchschnittlichen Verbraucher von der Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruches abzuhalten
P: Selbstvornahme der Mangelbeseitigung durch den Käufer (selbst oder durch einen Dritten)
- eA: §§ 634 Nr. 2, 637 analog (Selbstvornahme aus dem Werkvertragsrecht)
con: nach explizitem Willen des Gesetzgebers keine planwidrige Regelungslücke - aA (mM): Ersatz der ersparten Aufwendungen, § 326 II S. 2 direkt oder analog
pro: Nacherfüllung durch Umstand unmöglich geworden, den allein der Käufer zu vertreten hat
con: Recht zur zweiten Andienung, das Fristsetzungserfordernis indiziert, würde unterlaufen - wA (mM): GoA
con: abschließende Regelung der §§ 437 ff - hM: Schadensersatz statt der Leistung, § 437 Nr. 3 iVm §§ 280 I, III 281
pro: Systemkonforme Lösung - Ausnahme (!): § 439 III: im Hinblick auf das Entfernen der mangelhaften und den Einbau bzw. das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Kaufsache hat der Verkäufer kein Recht zur zweiten Andienung (vielmehr generelle Kostentragungspflicht hierfür)
- Außerdem: die Beschaffung eines fehlerfreien Ersatzteils durch den Käufer führt noch nicht zum Ausschluss seiner Gewährleistungsrechte
pro: Käufer kann das Ersatzteil anderweitig nutzen; die Nacherfüllung durch den Verkäufer bleibt somit weiter möglich
P: § 434: Begriff der Beschaffenheit
- eA: enge Auslegung: Beschaffenheit nur die Eigenschaften, die die Kaufsache unmittelbar physisch anhaften
pro: cic wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung greift - > dagegen con: nicht gleichwertig, da Vertretenmüssen vorliegen muss
- aA: weite Auslegung: auch Umstände, die außerhalb der Kaufsache liegen, insbesondere deren Beziehung zur Umwelt, soweit sie einen Bezug zur Kaufsache selbst aufweisen
pro: Schutzzweck des § 434
pro: kann auch über Parteivereinbarung hergestellt werden - > Kasuistik (Beschaffenheit +): Mieterträge eines Grundstücks, Lage eines Grundstücks, Immissionsbelastung eines Grundstücks, Bestehen einer Herstellergarantie, Urheberschaft eines Kunstwerks, Herkunft einer Kaufsache
§ 434: Eignung für die gewöhnliche Verwendung und übliche Beschaffenheit
- Maßstab: normativ: was nach der Verkehrsauffassung eines durchschnittlichen Kunden der Käufer in Ansehung von Sachen gleicher Art erwarten kann
- > insb. Tierkauf: geringfügige Abweichungen von der physiologischen Norm kein Sachmangel, auch wenn der Markt diese als Wertminderung betrachtet (BGH)
pro: Tiere folgen keiner Idealnorm
P: Abgrenzung zwischen Sach- und Rechtsmangel (insb. Problem der Einordnung von öffentlich-rechtlichen Beschränkungen)
- Maßgeblich ist, ob sich der Mangel aus der Beschaffenheit der Sache selbst ergibt (-> Rechtsmangel)
- > bspw. Beschränkungen der Bebaubarkeit, soweit sie aus der Beschaffenheit (bspw. Lage) der Sache folgen
-> aber bspw. Rechtsmangel: formelle und materielle Baurechtswidrigkeit (daneben noch Sachmangel möglich), Befugnisse zu Enteignung/Beschlagnahme/Einziehung; öffentlich-rechtliche Benutzungsbeschränkungen (wieder: soweit nicht aus Beschaffenheit oder aus allgemeinen Eigentumsschranken), bspw. Sozialbindung einer geförderten Wohnung