1/12 (Kaufrecht I: Grundlagen, Pflichten, Mangel, Nacherfüllungsanspruch; Schenkung) Flashcards
P: Verwendbarkeit am vertraglich vorausgesetzten Ort als Sachmangel
- eA: kein Sachmangel, wenn Nichtverwendbarkeit etc der Sache nicht in dieser selbst begründet ist, sondern am Ort
(ggf. nur cic-Haftung) - aA: Sachmangel, die Nichtverwendbarkeit etc ist auch auf die Sache zurückführbar
pro: Wertung des § 434 I 2 Nr. 1 (vertraglich vorausgesetzte Verwendung) - Streitentscheid: grds. liegt Verwendbarkeit im Risiko des Käufers; Abweichungen können sich jedoch durch vertragliche Vereinbarungen ergeben (§ 434 I 2 Nr. 1)
P: bloßer Verdacht einer nachteiligen Beschaffenheitsabweichung als Sachmangel (bspw. Weiterverkauf von eventuell verseuchten Lebensmitteln)
- eA: bloßer Verdacht ist kein physisches Charakteristikum der Sache
con: Beschaffenheit als Anknüpfungspunkt des Sachmangels ist aus dem Schutzzweck von § 434 weit zu verstehen - aA (BGH, hM): Verdacht ist wohl in physischer Charakteristik der Sache begründet bzw. bezieht sich hierauf
- > Einschränkung: nur Sachmangel, wenn der Verdacht auf konkreten Tatsachen beruht und sich vom Käufer nicht durch zumutbare Maßnahmen ausräumen lässt
pro: strenge Einstandspflicht des Verkäufers wird durch zusätzliche Kriterien eingeschränkt
P: Anforderungen an die Mangelhaftigkeit der Montageanleitung gem. § 434 II S. 2
- Maß an Verständlichkeit: die berechtigten Erwartungen des durchschnittlichen Kunden
con: nicht hinnehmbar, einen erheblichen
Teil der Kunden an der Montage scheitern zu lassen
-> dagegen con: nicht statistischer Mittelwert, sondern nur
gewisse Grundfertigkeiten, die auch von einem technischen Laien erwartet werden können - § 434 II S. 2 analog, wenn Montageanleitung komplett fehlt
P: § 434 II S. 2 analog auf mangelhafte Bedienungsanleitungen?
pro: Vergleichbare Interessenlage
con: Systematik: Ausschluss von § 434 II S. 2 Hs 2 passt nicht, da Montage etwas anderes meint als Bedienung
con: Regelungslücke (-), da sich Sache regelmäßig nicht zur ordnungsgemäßen Verwendung eignen wird und somit bereits § 434 I einschlägig ist
P: Falschlieferung beim Stückkauf (§ 434 III)
- eA: Lieferung einer falschen Sache (Identitätsabweichung) als Nichtleistung -> Teleologische Reduktion des § 434 III
con: bei der Neuregelung des Kaufrechts wurde der Unterscheidung von Stück- vs Gattungsschuld eine geringere Bedeutung eingeräumt - aA: Mangelhafte Leistung
pro: Nacherfüllungsanspruch und Erfüllungsanspruch (der eA) laufen gleich (auf die gekaufte Sache)
pro: günstige Verjährungsfrist des § 438
P: Extreme Abweichung beim Gattungskauf (§ 434 III)
- eA: teleologische Reduktion des § 434 III
con: eine solche Einschränkung der Gleichstellung von Falschlieferung und Sachmangel war in § 378 HGB aF vorgesehen, die jedoch ersatzlos gestrichen wurde
con: die Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit kann auch bei Sachmängeln extrem ausfallen, sodass eine Annäherung an eine Falschlieferung geboten ist - aA: § 434 III einschlägig
-> setzt jedoch voraus, der Verkäufer die Sache – für den Käufer erkennbar – als Erfüllung seiner Pflicht aus
dem Kaufvertrag geliefert hat
-> nimmt der Käufer das aliud nicht an: Gefahrübergang und damit § 437 (-) -> Erfüllungsanspruch aus § 433
-> bei Annahme (irrtümlich): §§ 437 Nr. 1, 439 I Alt. 2 (Ersatzlieferung für Käufer), bzw. § 439 V (Rückgewähranspruch der mangelhaften Sache für Verkäufer)
P: Lieferung einer wertvolleren Sache (§ 434 III): § 434 III als Rechtsgrund / Behaltensgrund für die Sache (im Rahmen von § 812 I S. 1 Alt. 1/2)
- Grds. Prüfung: stillschweigende Vertragsänderung (mit höherem Kaufpreis): in aller Regel (-)
- eA: Behaltensgrund, wenn Verkäufer den KV damit erfüllen wollte; dies liegt jedoch nicht vor, wenn er die Tilgungsbestimmung wirksam angefochten hat
pro: dogmatisch konsistent
pro: Rechtssicherheit
con: nur der Verkäuferwille wäre maßgeblich dafür, ob eine Nichtleistung oder eine Schlechtleistung vorliegt (Disposition des Verkäufers über Anwendbarkeit des MängelgewährleistungsR) - aA: unabhängig von Tilgungsbestimmung ist zu thematisieren, ob MängelgewährleistungsR das BereicherungsR sperrt (ob KV auch bei aliud-Lieferung einen Behaltensgrund darstellt)
pro: mit dem Kriterium der Tilgungsbestimmung könnte der Verkäufer einseitig bestimmen, ob Nichtleistung oder Schlechtleistung vorliegt (und damit, ob MängelgewährleistungsR anwendbar ist) - > bei minderwertigem Aliud würde das gesetzliche MinderungsR aus § 441 durch Zulassen der Kondiktion ausgehebelt -> KV als Rechtsgrund* (+)
- > bei höherwertigem Aliud besteht diese Möglichkeit nicht (keine entsprechendes Recht des Käufers auf eine “Minderung nach oben” möglich) -> KV als Rechtsgrund (-)
pro: es besteht kein schutzwürdiges Interesse des Käufers, da ihm keine Rechte verloren gehen - bei extremen Abweichungen:
- hM: Tilgungsbestimmung (darf nach §§ 133, 157 der Käufer davon ausgehen, dass Verkäufer mit der extrem geringwertigerer Sache keine Erfüllungswirkung erzielen wollte)
- mM (Hoffmann): MinderungsR teleologisch zu reduzieren
pro: Käufer nicht schutzwürdig; in der Sache geht es darum, dass Absatzinteresse des Verkäufers vor dem strengen MinderungsR zu schützen
P: Anwendbarkeit des § 241a auf Fälle des § 434 III
- ganz hM: § 241a nur bei wissentlicher Falschlieferung, § 434 III bei irrtümlicher Falschlieferung
pro: § 434 III als lex specialis
pro: Telos der Verbraucherrechte-RL, die an RL über unlautere Geschäftspraktiken anknüpft (irrtümliche Falschlieferung keine unlautere Geschäftspraxis)
P: Pflicht zur Eigentumsbeschaffung als Rechtsmangel gem. § 435 S. 1
con: § 433 I trennt klar zwischen der Pflicht zur Eigentumsverschaffung (Satz 1) und der Pflicht zur (rechts)mangelfreien Leistung (Satz 2) -> Fall der Nichterfüllung (hM)
pro: Verjährungsregel des § 438 I Nr. 1 lit. a) zielt gerade auf Eigentumsbeschaffung ab, ist aber an Rechtsmangelregime gebunden
- > con: durch analoge Anwendung des § 438 I Nr. 1 lit. a) zu “retten”
P: Nacherfüllung durch Ersatzleistung beim Stückkauf
- Abgrenzung Stück- vs. Gattungsschuld anhand §§ 133, 157 BGB
- Nachlieferungsanspruch bei Stückschulden
- > eA: (-)
pro: logisch ausgeschlossen: geschuldet ist beim Nacherfüllungsanspruch als fortgesetzter Erfüllungsanspruch nur konkrete Sache
- > aA: (+)
pro: Wortlaut des § 439, der keine strenge Unterscheidung von Stück- und Gattungsschuld vornimmt und somit von der aF abweicht (die nur bei Gattungsschuld Nacherfüllung annahm)
pro: Interessensgerecht, da sich Verkäufer nur wegen Stückschuld nicht Recht zur zweiten Andienung nehmen lassen wollte
pro: § 439 als dispositives Recht, sodass auch nach den Vereinbarungen der Parteien bestimmt werden sollte, ob ursprünglich zu leistende Sache durch eine gleichartige und gleichwertige andere Sache ersetzbar ist
P: Erfüllungsort der Nacherfüllung (zu problematisieren als Inhalt/Umfang des Nacherfüllungsanspruches)
- eA: aktueller Lageort der Kaufsache am Wohnsitz des Käufers
pro: keine Trennung von Leistungspflicht und Kostentragungspflicht: typischerweise hat auch Verkäufer Interesse daran, den Transport selbst zu organisieren, da er dies im Zweifel günstiger durchführen kann als Käufer
pro: Art. 3 III, IV Verbrauchsgüterkauf-RL: Unentgeltlichkeit und keine erheblichen Unannehmlichkeiten
pro: Wortlaut § 439: “Lieferung”
con: unüberschaubares Risiko für Verkäufer - aA: am selben Ort wie primäre Erfüllung, gem. § 269 ist dies im Zweifel der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers bzw dessen Wohnsitz
pro: Nacherfüllungsanspruch als modifizierter Erfüllungsanspruch
pro: § 439 II regelt auch Transportkosten mit - > dagegen con: § 269 III (von Kostentragung ist nicht auf Erfüllungsort zu schließen)
=> keine Regelung im Kaufrecht selbst -> § 269 als allgemeine Regelung
- BGH: Selbstständig nach § 269 zu bestimmen nach der Art des Schuldverhältnisses (Ortsgebundenheit und Art der vorzunehmenden Leistung, Verkehrssitte, örtliche Gepflogenheiten, eventuelle Handelsbräuche)
pro: Allgemeine Regelung des § 269 (dogmatisch konsistent)
con: Rechtsunsicherheit - > con: Fallgruppenbildung möglich
pro: eventuelle Verbringung der Sache an den Sitz des Verkäufers dem Käufer zumutbar, da er über § 439 II Transportkosten verlangen kann - -> P: Vereinbarkeit dieser Lösung mit Verbraucherrechte-RL, da Nacherfüllung nicht nur unentgeltlich, sondern auch ohne Unannehmlichkeiten zu erfolgen hat?
pro: kann sogar Vorschuss für diese Transportkosten verlangen, § 475 VI - –> EuGH: Unannehmlichkeit nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmten, ob sie geeignet sind, einen durchschnittlichen Verbraucher von der Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruches abzuhalten
P: Selbstvornahme der Mangelbeseitigung durch den Käufer (selbst oder durch einen Dritten)
- eA: §§ 634 Nr. 2, 637 analog (Selbstvornahme aus dem Werkvertragsrecht)
con: nach explizitem Willen des Gesetzgebers keine planwidrige Regelungslücke - aA (mM): Ersatz der ersparten Aufwendungen, § 326 II S. 2 direkt oder analog
pro: Nacherfüllung durch Umstand unmöglich geworden, den allein der Käufer zu vertreten hat
con: Recht zur zweiten Andienung, das Fristsetzungserfordernis indiziert, würde unterlaufen - wA (mM): GoA
con: abschließende Regelung der §§ 437 ff - hM: Schadensersatz statt der Leistung, § 437 Nr. 3 iVm §§ 280 I, III 281
pro: Systemkonforme Lösung - Ausnahme (!): § 439 III: im Hinblick auf das Entfernen der mangelhaften und den Einbau bzw. das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Kaufsache hat der Verkäufer kein Recht zur zweiten Andienung (vielmehr generelle Kostentragungspflicht hierfür)
- Außerdem: die Beschaffung eines fehlerfreien Ersatzteils durch den Käufer führt noch nicht zum Ausschluss seiner Gewährleistungsrechte
pro: Käufer kann das Ersatzteil anderweitig nutzen; die Nacherfüllung durch den Verkäufer bleibt somit weiter möglich
P: § 434: Begriff der Beschaffenheit
- eA: enge Auslegung: Beschaffenheit nur die Eigenschaften, die die Kaufsache unmittelbar physisch anhaften
pro: cic wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung greift - > dagegen con: nicht gleichwertig, da Vertretenmüssen vorliegen muss
- aA: weite Auslegung: auch Umstände, die außerhalb der Kaufsache liegen, insbesondere deren Beziehung zur Umwelt, soweit sie einen Bezug zur Kaufsache selbst aufweisen
pro: Schutzzweck des § 434
pro: kann auch über Parteivereinbarung hergestellt werden - > Kasuistik (Beschaffenheit +): Mieterträge eines Grundstücks, Lage eines Grundstücks, Immissionsbelastung eines Grundstücks, Bestehen einer Herstellergarantie, Urheberschaft eines Kunstwerks, Herkunft einer Kaufsache
§ 434: Eignung für die gewöhnliche Verwendung und übliche Beschaffenheit
- Maßstab: normativ: was nach der Verkehrsauffassung eines durchschnittlichen Kunden der Käufer in Ansehung von Sachen gleicher Art erwarten kann
- > insb. Tierkauf: geringfügige Abweichungen von der physiologischen Norm kein Sachmangel, auch wenn der Markt diese als Wertminderung betrachtet (BGH)
pro: Tiere folgen keiner Idealnorm
P: Abgrenzung zwischen Sach- und Rechtsmangel (insb. Problem der Einordnung von öffentlich-rechtlichen Beschränkungen)
- Maßgeblich ist, ob sich der Mangel aus der Beschaffenheit der Sache selbst ergibt (-> Rechtsmangel)
- > bspw. Beschränkungen der Bebaubarkeit, soweit sie aus der Beschaffenheit (bspw. Lage) der Sache folgen
-> aber bspw. Rechtsmangel: formelle und materielle Baurechtswidrigkeit (daneben noch Sachmangel möglich), Befugnisse zu Enteignung/Beschlagnahme/Einziehung; öffentlich-rechtliche Benutzungsbeschränkungen (wieder: soweit nicht aus Beschaffenheit oder aus allgemeinen Eigentumsschranken), bspw. Sozialbindung einer geförderten Wohnung
Ersatzpflicht des Käufers bei unberechtigtem Nacherfüllungsverlangen
- §§ 280 I, 241 II auf Ersatz der dem Verkäufer hierdurch entstehenden Kosten möglich (BGH)
- > Vertretenmüssen zu prüfen: Käufer muss im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig prüfen, ob die von ihm beanstandeten Erscheinungen wirklich auf einem Mangel beruhen oder nicht vielleicht auf Umstände zurückgehen, die in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallen
- §§ 670, 683 S. 1, 677
- > solange Verkäufer davon ausgeht, mit Nacherfüllungspflicht auch eigene Verbindlichkeit zu erfüllen: “Auch-Fremdes-Geschäft”
§ 516 (Handschenkung): Begriff der Zuwendung
- Vermögensmehrung beim Beschenkten durch korrespondierende Vermögensminderung beim Schenker
- > bloßer Verzicht auf Vermögenserwerb: (-), § 517
P: Dogmatische Einordnung der Handschenkung nach § 516
- BGB-Gesetzgeber: Realvertrag, der erst durch (dingliche) Zuwendung aufgrund einer (schuldrechtlichen) Abrede über die Unentgeltlichkeit zustande kommt
- eA (hM): keine Leistungspflichten, sondern nur Behaltensgrund iSd § 812
- aA: Leistungspflicht, die unmittelbar mit Abschluss des Schenkungsvertrages erfüllt wird (§ 362)
=> iE keine Unterschiede, entscheidend ist, dass nach beiden Auffassungen ein schuldrechtlicher Vertrag für die Handschenkung vorausgesetzt wird
P: Haftungsprivilegierung des Schenkers nach § 521 auch für Schäden an sonstigen RG des Beschenkten?
- eA: Interessenswertung des § 521 passt nur auf Leistungspflichten (Unmöglichkeit, Verzug) - ansonsten § 276
con: Schenker in Anbetracht der schwer kalkulierbaren Höhe von Schäden an sonstigen RG besonders schützenswert
con: Wertungswiderspruch zu § 524, der für Haftung sogar Arglist erfordert - aA: uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 521 auf alle Pflichtverletzungen durch den Schenker
pro: Schenker soll in seiner altruistischen Motivation geschützt werden
con: keine Wertungsparallele, wenn RG verletzt werden, die mit der Schenkung nicht im Zusammenhang stehen - aA (BGH): Diff: (+), sofern Zusammenhang mit Vertragsgegenstand besteht
pro: Schenker soll nur angesichts seiner Schenkung privilegiert werden
pro: interessensgerechter Ausgleich angesichts der Interessen des Beschenkten - > auch bzgl. deliktischer Ansprüche
- -> con: §§ 823 ff. statuieren eigene Sorgfaltsmaßstäbe im Verkehr mit jedermann
- -> pro: sonst liefe Haftungsprivilegierung regelmäßig leer, wenn keine parallele Anwendung im Deliktsrecht stattfindet (stRspr)
P: Haftung des Schenkers für Mangelfolgeschäden
- hM: auch nach § 524 I (Haftung für Sachmängel)
con: Haftung nur für Arglist erscheint bei Verletzung sonstiger RG nicht sachgerecht - > dagegen con: nach hM soll neben § 524 I noch Deliktsrecht anwendbar sein
- aA: Schenker haftet nach §§ 280, 823 iVm § 276
con: Wertungswidersprüche mit anderen Formen der Schutzpflichtverletzung, wo § 521 greift - wA (Looschelders): §§ 280, 823 iVm § 276, ggf. Korrektur mit § 521
Voraussetzungen: Widerruf der Schenkung (§ 530)
- Schwere Verfehlung (objektiv anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls festzustellen)
- Subjektiv nicht von zu erwartender Dankbarkeit getragene Gesinnung
§§ 525 ff.: Begriff der Auflage
- Leistung des Beschenkten darf nach dem Willen der Parteien keinen auch nur partiellen Ausgleich für das Geschenk darstellen (Unentgeltlichkeit)
- Beschenkte soll Leistung nicht aus seinem sonstigen Vermögen erbringen, sondern hierzu das Geschenk verwenden, § 527 aE
Begriff der gemischten Schenkung
- Leistung des Beschenkten ist partielle Gegenleistung, die aus seinem sonstigen Vermögen zu erbringen ist (vs. Auflage)
P: Behandlung der gemischten Schenkung
- eA: Trennungstheorie: jeder Teil ist selbständig zu beurteilen
con: schwer differenzierbare Vertragsteile - aA: Einheitstheorie: alle Normen finden kumulativ Anwendung; im Kollisionsfall wird nach dem Interesse der Parteien entschieden, welche Norm zur Anwendung kommen soll
con: zu schematische Anwendung der jeweils einschlägigen Normen - wA (hM): nach dem überwiegenden Zweck (Unentgeltlichkeit oder Entgeltlichkeit), den die Parteien für den Vertrag gesetzt haben -> Diff zwischen teilbaren und unteilbaren Zuwendungen
- > bei teilbaren Zuwendungen: § 518 nur auf unentgeltlichen Teil anwendbar, ggf. § 139
- > bei unteilbaren Zuwendungen: § 518 für den ganzen Vertrag, auch wenn der entgeltliche Teil überwiegt
Rechtsmangel: Eintragung in das Schengener Informationssystem (SIS) bei Kfz
- BGH:
- > allgemein: öffentlich-rechtliche Eingriffsbefugnisse, Beschränkungen oder Bindungen in Bezug auf die Kaufsache können einen Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB begründen, soweit sie nicht an deren Beschaffenheit anknüpfen
- > SIS: Eintragung begründet die konkrete, im ganzen Schenkenraum bestehende Gefahr, das Kfz infolge der Sicherstellung nicht mehr nutzen zu können
- Maßgeblicher Zeitpunkt:
- > Gefahr muss sich derart verdichtet haben, dass Sicherstellung unmittelbar drohen würde
- > (-) bei bloß die Eintragung begründenden Tatsachen (Diebstahl der Kaufsache) - erst mit Eintragung (oder konkreten Ermittlungen schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs) ist das Risiko der Eingriffe Dritter hinreichend konkret