4/12 (Miete, Pacht, Leihe, Mäkler) Flashcards

1
Q

P: Klauseln über Schönheitsreparaturen

A
  • grds: auch die Ausführung von Reparaturen, die aufgrund von Abnutzungen durch den vertragsgemäßen Gebrauch erforderlich werden, werden von der Instandhaltungspflicht des Vermieters (§§ 535, 538) erfasst
  • > jedoch abdingbar
  • grds. kein Verstoß gegen § 307
  • > pro: wird bei der Berechnung der Miete mitberücksichtigt (BGH: Entgeltcharakter)
  • Ausnahmen (BGH):
  • > wenn Wohnung dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen wird -> nach § 307 I 1, II Nr. 1 unwirksam, sofern der Vermieter den Mietern keinen angemessenen Ausgleich gewährt
  • > wenn starre Fristen zur Renovierung vorgesehen sind, ohne dass tatsächlicher Renovierungsbedarf besteht
  • > wenn Endrenovierungsklausel vereinbart wird ohne Ansehung der Tatsache, ob tatsächlich Renovierungsbedarf bei Auszug besteht
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2
Q

P: Verschuldensunabhängige Garantiehaftung des § 536a I auch für Mangelfolgeschäden und Dritte

A

bzgl Mangelfolgeschäden

  • hM: auch für Verletzungen des Integritätsinteresses (insbes. Körper- und Eigentumsverletzung) des Mieters
  • > keine Diff zwischen SE statt der Leistung und weiterem SE
    pro: keine teleologische Reduktion, da umfassender Mieterschutz bei anfänglichen Mängels bewusste Entscheidung des Gesetzgebers

bzgl Dritten
- nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung
für Dritte: vertragliche Schadensersatzansprüche aus § 536a I gegen den Vermieter

ABER: Garantiehaftung nach Rspr. in AGB/einzelvertraglich abdingbar (auch vorausgesetzt in § 536d)

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3
Q

P: Anwendungsbereich des § 539 I

A
  • frühere hM: § 539 I immer dann, wenn Mieter keinen Anspruch aus § 536a II hat
  • BGH: § 536a II als abschließende Regelung zum Aufwendungsersatz bei Mängelbeseitigung
  • > insbesondere keine Anwendung auf den Fall der eigenmächtigen Mängelbeseitigung durch den Mieter ohne Verzug des Vermieters
    pro: sonst würde § 536a II mit seinen engen Ausnahmetatbeständen unterlaufen
  • ganz hM: Rechtsgrundverweisung des § 539 I zu GoA-Vorschriften: Prüfung insbesondere des Fremdgeschäftsführungswillens wichtig (Mieter darf Aufwendungen nicht nur im eigenen Interesse tätigen)
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4
Q

P: Konkurrenz Mietmängelgewährleistungsrecht und Anfechtungsrecht

A
  • § 119 II
  • > vor Überlassung: Anfechtung möglich
  • > nach Überlassung: hM (+), da für Einschränkung der §§ 119 ff keine Veranlassung; mM (-), da §§ 536b, c (Kenntnis, Mängelanzeige) speziellere Regelungen darstellen
  • § 123
  • > vor und nach Überlassung zulässig (hM), auch neben Kündigung möglich
    pro: unterschiedliche Schutzrichtung: § 123 schützt rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit, Gewährleistungsrechte und Kündigung schützen vor aktueller Leistungsstörung
    pro: Parallele im KaufR, § 536b S. 2 zeigt besondere Schutzwürdigkeit bei arglistigem Vermieter an
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5
Q

P: Einrede des nicht erfüllten Vertrages (durch Mieter) neben Geltendmachung gesetzlicher Minderung

A
  • Mieter ist gem. § 556 b I vorleistungspflichtig, was § 320 I 1 (Leistungsverweigerungsrecht, bspw. bei Verletzung der Instandhaltungspflicht durch Vermieter) dem Wortlaut nach ausschlösse
  • aber hM: § 320 dennoch (+)
    pro: § 556b I hat nur den Zweck, Fälligkeitsabrede festzuschreiben; soll nicht § 320 ausschließen
    pro: § 556b II setzt Leistungsverweigerungsrecht voraus
  • jedoch: Rechtsgedanke des § 536c II: § 320 I allerdings erst an den Mieten geltend zu machen, die nach der Anzeige des Mangels fällig geworden sind
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6
Q

P: Verhältnis zwischen mietrechtlichem SEA nach § 536a und Unmöglichkeit

A
  • Haftung für anfängliche unbehebbare Mängel: § 311a II verschuldensabhängig, § 536a I verschuldensunabhängig
  • > eA: vor Überlassung greift § 536a I nicht ein -> allgemeines Leistungsstörungsrecht (§§ 280 I, III, 283*) (hM)
    con: Wertungswiderspruch, dass Haftung für anfängliche Sachmängel vor der Überlassung der Mietsache weniger streng sein soll als nach der Überlassung
  • > aA: Wertung des § 536a I wird auf § 311a II als § 276 (Garantiehaftung) übertragen
    con: methodisch zweifelhaft
  • > wA: § 536a I auch für anfängliche unbehebbare Mängel
  • wegen Charakter der absoluten Fixschuld: ab Tag der (nicht erfolgten) Überlassung: nachträgliche Unmöglichkeit
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7
Q

P: Anspruchsgrundlage des Vermieters bei Rückgabe der beschädigten Mietsache

A
  • eA (mM): §§ 280 I, III, 281 (statt der Leistung) wegen Verletzung der Rückgabepflicht aus § 546 I
  • aA (BGH; hM): §§ 280 I, 241 II (neben der Leistung)
    pro: entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs (vor Rückgabe: neben der Leistung, nach Rückgabe: nach mM statt der Leistung), sondern ob die Verletzung einer Haupt- oder Nebenleistungspflicht vorliegt
  • > pro: § 546 I macht keine Aussage über den geschuldeten Zustand der Mietsache; nur Integritätsinteressen iSd § 241 II betroffen

[- anders freilich bei vertraglich übernommenen Schönheitsreparaturen -> Hauptleistungspflicht]
[- bei Unmöglichkeit der Rückgabe: §§ 280 I, III, 283]

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8
Q

P: Keine Schönheitsreparaturen durch Mieter bei Auszug - Vermieter will jedoch Wohnung umbauen

A
  • eA (hM): Mieter wird dennoch nicht von seiner Leistungspflicht frei -> §§ 280 I, III, 281 (auf Geld)
    pro: ergänzende Vertragsauslegung: Schönheitsreparaturen haben Entgelt-Charakter
  • aA (mM): kein SEA
    pro: Mieter wird im Ergebnis zur Mitfinanzierung der Umbaumaßnahmen gezwungen
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9
Q

P: Schriftformheilungsklauseln

A
  • Konstellation: Parteien verpflichten sich, etwaige Formmängel nachträglich zu beseitigen, um so die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung auszuschließen
    -> BGH: Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 550 -> unwirksam.
    -> aber Ausnahme: Eine Partei kann im Einzelfall aber nach Treu und Glauben (§ 242) gehindert sein, eine nachträglich ohne Einhaltung der Schriftform vereinbarte
    Vertragsänderung, die für sie lediglich vorteilhaft ist, zum Anlass zu nehmen, sich unter Berufung auf § 550 von einem inzwischen lästig gewordenen Vertrag zu lösen
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10
Q

P: Gutgläubiger Erwerb des Vermieterpfandrechts

A
  • ganzhM: nicht möglich
    con: § 1207 findet durch § 1257 entsprechende Anwendung
    pro: § 1207 wird nicht von § 1257 erfasst, da die Verweisung nur für (bereits) kraft Gesetzes “enstandene” Pfandrechte besteht; für dieses Entstehen wäre jedoch die Anwendung des § 1207 bereits erforderlich (Zirkelschluss)
    pro: Vermieterpfandrecht als besitzloses Pfandrecht (anders als Werkunternehmerpfandrecht*) - gutgläubiger Erwerb kommt grds. nur bei unmittelbarem Besitzerwerb in Betracht
  • aber auch bei Werkunternehmerpfandrecht: kein gutgläubiger Erwerb (hM) !
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11
Q

P: Vermieterpfandrecht vs. Sicherungsübereignung

A
  • Sicherungsübereignung vor Einbringung der Sache: kein Vermieterpfandrecht
  • Sicherungsübereignung nach Einbringung der Sache. Vermieterpfandrecht (+)
  • antizipierte Sicherungsübereignung aller in einem bestimmten Mietraum gelagerten Sachen (insbesondere eines Warenlagers):
  • > dingliche Einigung + Vereinbarung eines BMV als Übergabesurrogat vorweggenommen; Übereignung aber erst mit Einbringung der Sache in den Raum wirksam
  • > BGH: Auflösung der Konkurrenz zugunsten des Vermieterpfandrechts -> Sicherungseigentum mit Vermieterpfandrecht belastet
    pro: [Vermieterschutz vor Bankenschutz?]
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12
Q

Mäklervertrag: Pflichten und Pflichtverletzung des Auftraggebers

A
  • Provisionszahlung bei Zustandekommen eines wirksamen Hauptvertrages
  • > entfällt mit ex-tunc-Nichtigkeit bspw. infolge einer Anfechtung
  • Keine Abschlusspflicht des Auftraggebers aus § 242; aber: bei grob treuwidriger Vereitelung durch den Auftraggeber hat Makler einen SEA gem. § 280 I
  • Leistung des Maklers muss mindestens mitursächlich sein für Zustandekommen des wirksamen Hauptvertrages
  • Erfolgsunabhängiger Maklerlohn in AGB verstößt gegen § 307 II Nr. 1 (Verstoß gegen Leitbild des Maklervertrages)
  • > freilich als individuelle Parteivereinbarung möglich (fraglich: dann noch Maklervertrag iSd § 652 vs. Schenkungsversprechung, das § 518 bedarf)
  • Aufwendungsersatz gem. § 652 II, aber: in AGB nicht pauschal in Abhängigkeit zu den Preisvorstellungen der Parteien oder dem Wert des Objekts bestimmbar, wieder Verstoß gegen § 307 II Nr. 1 (Verstoß gegen Leitbild des Maklervertrages)
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13
Q

Mäklervertrag: Pflichten und Pflichtverletzung des Maklers

A
  • keine Tätigkeitspflicht (kein Synallagma mit späterem Provisionsanspruch): einseitig verpflichtender Vertrag
  • aber § 242: Interessen des Auftraggebers müssen im Bereich des Zumutbaren gewahrt werden
  • > Aufklärungs- und Schutzpflichten: ggf. SEA aus §§ 280 I, 241 II
  • > bei schwerwiegender Pflichtverletzung: Verwirkung des Provisionsanspruches gem. § 654 analog
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14
Q

Mäklervertrag: Alleinauftrag

A
  • Verzicht des Auftraggebers, noch weitere Makler für die Zeit der Vertragsdauer einzuschalten -> höhere Provisionschancen des Maklers
  • dies rechtfertigt entgegen der grds. Konzeption eine Tätigkeitspflicht des Maklers (jedoch nach wie vor nicht synallagmatisch - Maklervertrag bleibt einseitig verpflichtend)
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15
Q

Rechtsnatur der Auslobung

A
  • Einseitiges RG, das aus einer nichtempfangsbedürftigen WE besteht
  • Wirksam mit öffentlicher Bekanntmachung
  • Tätigwerdender muss nichts von der Auslobung gewusst haben
  • § 116 S. 2 analog möglich
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16
Q

Abgrenzung zwischen Auslobung und

a) Wette (§ 762 I)
b) bedingter (belohnender) Schenkung

A

a) Wette
- Wettender will nicht zu einem bestimmten Verhalten veranlassen, sondern Richtigkeit der Behauptung bekräftigen

b) Schenkung
- anhand des Adressatenkreises:
- > Auslobung: nicht individualisierbar (Öffentlichkeit)
- > Schenkung: bestimmter Adressatenkreis

  • anhand des primären Zwecks:
  • > Auslobung: Herbeiführung einer Handlung
  • > Schenkung: Begünstigung des Beschenkten
17
Q

Abgrenzung Mietvertrag zu anderen Vertragstypen

A
  • Leihe (§§ 598 ff.):
  • > auf Gebrauchsüberlassung gerichtetes Dauerschuldverhältnis
  • > jedoch unentgeltlich: schlägt sich in Risikoordnung nieder (Entleiher hat keine Erhaltungspflichten)
  • > “gesetzlich geregelter Gefälligkeitsvertrag”
  • Pacht (§§ 581 ff.)
  • > Genuss der Früchte ist mitversprochen (§ 581 I S. 1)
  • > Risikoordnung ist dadurch geprägt, ob Fruchtziehung Inhalt des Vertrages ist (idR bei der Miete kein Gewährleistungsfall, bei der Pacht schon -Mangel an Fruchtziehungsmöglichkeit)
  • > Kriterien des BGH zur Abgrenzung: äußeres Erscheinungsbild, bspw. Büroräume (mit Mobiliar=Pacht; ohne Mobiliar=Miete) - jedoch nur äußere Anhaltspunkte für Vertragsauslegung! (ggf. kann offengelassen werden wegen Parallelität aus § 581 II)
  • Sachdarlehen (§§ 607 ff.)
  • > verpflichtet nicht zur Rückgabe gerade der überlassenen Sachen, sondern zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge
18
Q

P: Substanzwert von Primäranspruch des § 546 I erfasst? (Vermieter nicht Eigentümer)

A
  • eA: (+)
  • > Zwangskauf
  • > ggf. Korrektur über § 242
  • > ggf. besondere Aufklärungspflichten bei der Fristsetzung
    con: für § 546 I ist gar nicht erforderlich, dass der ursprl. Eigentümer der Sache sein Eigentum verloren hat
    con: § 546 I verpflichtet nur zur Auskehr des Besitzes der Sache
  • aA: (-)
  • > Substanzinteresse steht ausschließlich dem Eigentümer zu und ist keine Frage der mietvertraglichen Risikoordnung (Eigentümer ist hinreichend durch gesetzliche Regelungen gesichert - Vermieter braucht für Substanzwert nicht geschützt zu werden)
    pro: Risiko der Zustandsveränderung ist gem. § 535 I S. 2 dem Vermieter als Leistungspflicht zugeordnet

Wenn Vermieter Eigentümer (BGH 2016):

  • §§ 989, 990 (-) keine Verschlechterung etc
  • §§ 280 I, III, 281 (+) laut BGH auf 985 (als “Schuldverhältnis”) anwendbar (-> Zwangskauf)
19
Q

Rückgabepflicht des Mieters (§ 546)

A
  • besteht ggü dem Eigentümer ohnehin nach § 985
  • ist noch einmal in § 546 I statuiert, der zusätzlich zur (Aus)Räumung verpflichtet (Leistungspflicht, keine bloße Rücksichtnahmepflicht)
20
Q

Hauptleistungspflichten - Mieter

A
  • § 535 II: Entrichtung des Mietzinses

- > § 556b I: bei Wohnraum grds. Mieter vorleistungspflichtig, ansonsten Vermieter (§ 579)

21
Q

Hauptleistungspflichten - Vermieter

A
  • § 535 I S. 1: Gebrauchsüberlassung = absolute Fixschuld* (synallagmatisch verknüpft)
  • § 535 I S. 2: Erhaltungspflicht (muss Gegenstand kontinuierlich gebrauchsbereit halten)
  • > Erhaltungspflicht wird in der Praxis regelmäßig durch AGB abbedungen: “Schönheitsreparaturen”
  • > das dispositive Recht ist hier weitgehend funktionswidrig, erfüllt aber weiterhin einen Zweck als Leitbild im Rahmen der AGB- Kontrolle
  • > umfangreiche Rspr. zu bestimmten Klauseln anhand von § 307 II (bspw. starre Renovierungsfristen unzulässig; besondere Gefahr für Vermieter wegen der AGB-rechtlichen Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion)
  • Ab dem Tag der Nichtüberlassung: nachträgliche Unmöglichkeit!
22
Q

Mietrecht: Gewährleistungsrecht

A
  • Verdrängt ab Übergabe (str. dafür spricht Wortlaut § 536) das allgemeine Gewährleistungsrecht (§ 536 II: ab Vertragsschluss bei Rechtsmangel)
  • > aA (mM Lit): ab Vertragsschluss §§ 536 ff.
    pro: nur sachlicher Verweis auf § 536 I
    con: wegen (eigentlich nicht zu rechtfertigender) verschuldensunabhängiger Haftung eng auszulegen: erst mit Überlassung
  • § 535 I 2: Mängelbeseitigungsanspruch (Mieter hat Zurückbehaltungsrecht aus § 320)
  • § 536: Minderung kraft Gesetzes; keine AGL für Zuvielzahlungen (s. Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion einschlägig)
  • § 536a I: Schadensersatz
  • > soll nach hM auch Integritätsschäden erfassen
  • > anfängliche Mängel: verschuldensunabhängige Haftung!
  • > sehr fragwürdig, va weil die Anwendbarkeit von dem zufälligen Umstand abhängt, ob der Mangel vor Übergabe (allg. Leistungssörungsrecht mit Verschuldenserfordernis) oder nach Übergabe (§ 536a I) erkannt wird
  • > in der Praxis sind dringend Haftungsausschlüsse für Vermieter zu empfehlen (“…Vermieter haftet für vor Vertragsschluss bestehende Mängel nur verschuldensabhängig…”)
  • § 536a II: Selbstvornahmerecht des Mieters (hM: abschließende Regelung - kein Aufwendungsersatz!)
  • § 543 I, II Nr. 1: Fristlose Kündigung
23
Q

Kündigung - Verhältnis zum Rücktritt

A
  • Kündigung zukunftsgerichtet; Rücktritt soll Vertrag rückabwickeln
  • Lit: bei Dauerschuldverhältnissen verdrängt Kündigung den Rücktritt
  • > Hoffmann: Rücktritt ist ein aliud (andere Richtung)
  • > bei Mietvertrag kommt Rücktritt nicht in Betracht, da vergangene Pflichtverletzungen bereits abschließend über die gesetzliche Minderung geregelt sind (lex specialis)
24
Q

Begriff: vertragsimmanenter Konkurrenzschutz (Mietrecht)

A
  • aus der Pflicht zur Gewährung und Erhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs: demnach ist Vermieter auch ohne eine besondere vertragliche Vereinbarung verwehrt, im selben Gebäude oder in unmittelbarer Nähe ein Konkurrenzunternehmen zu eröffnen oder Räume an Konkurrenzunternehmen zu vermieten
  • > Mieter kann Beseitigung/Unterlassung aus § 535 I 2 verlangen
  • > Mieter kann idR auch Ansprüche aus §§ 536ff. geltend machen (berührt idR Tauglichkeit der Mietsache zu vertragsgemäßem Gebrauch)
25
Q

Duldungspflicht des Vermieters aus § 539 II

A
  • Wegnahmerecht iSd § 258 II
  • dinglicher Charakter:
  • > wenn gem. §§ 946 ff. Vermieter kraft Gesetzes Eigentümer geworden ist, hat Mieter aus § 539 II ein Wiederaneignungsrecht (§ 951 II S. 1)
26
Q

P: Verjährung mietrechtlicher Mängelbeseitigungsansprüche

A
  • eA: §§ 195, 199: Beginn zum Schluss des Jahres, nachdem der Mangel entsteht und der Mieter Kenntnis nimmt
    pro: allgemeine Verjährungsvorschriften
  • aA: als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruches des Mieters nicht verjährbar
    pro: Dauerverpflichtung des § 535 I 2, die immer neu entsteht (begrifflich keine Verjährung möglich)
    pro: Telos der Verjährungsvorschriften nicht erfüllt (Schutzwürdigkeit vor Beweisschwierigkeiten für Vermieter besteht gerade nicht, wenn Mangel aktuell vorliegt und nur seine Beseitigung ex nunc begehrt wird)
27
Q

Voraussetzungen des Vermieterpfandrechts, § 562

A
  1. Gegenstand des Vermieterpfandrechts
    - > Sachen des Vermieters, § 90
    - > Eingebracht: wenn der Mieter sie nicht nur vorübergehend in die Mieträume geschafft hat
    - > Realakt
  2. Eigentum des Mieters
    - > P: Gutgläubiger Erwerb (nach hM nicht möglich)
    - > EVB: auch Pfandrecht am AWR möglich (!)
    - > Pfändbarkeit, §§ 562 I 2, 811 ZPO
  3. Gesicherte Forderungen
    - > auch SEA
    - > Fälligkeit grds. nicht vorausgesetzt
  4. Kein Erlöschen
    - > § 1252: keine Forderungen mehr
    - > § 1255: Aufgabe
    - > § 936: gutgläubiger lastenfreier Erwerb
    - > § 562a: Entfernung
28
Q

P: Mietvertrag: Einschränkung der ex tunc Wirkung der Anfechtung, analog zur Lehre des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses / Lehre der fehlerhaften Gesellschaft

A
  • eA (mM): (+)
    pro: Dauerschuldverhältnis, das auch ggf. über Jahre hinweg rückabgewickelt werden muss
  • aA (hM): (-)
    pro: keine besondere Schutzwürdigkeit vgl.bar zum Arbeitnehmer, insbesondere sind Zahlungen hier dem idR zahlungskräftigen Vermieter zugeflossen
    pro: einfacher synallagmatischer Vertrag (nicht mit fehlerhafter Gesellschaft vergleichbar)
29
Q

Mietvertrag: Überschreitung des vertraglich eingeräumten Besitzrechts

A
  • ganz hM: § 541 (Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch), ggf. SEA aus § 280 I
  • mM: Ansprüche aus EBV (nicht (so) berechtigter Besitzer)
    con: Normen des EBV würden vertragliche Haftungsprivilegierungen unterlaufen können
30
Q

P: Mietvertrag: Bemessung für Wertersatz bei Renovierungsarbeiten (insb. bei unwirksamer Renovierungsklausel)

A
  • eA: wie bei Dienst/Werkvertrag nach der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung
  • aA: wenn von Laien ausgeführt, ist geringere Vergütung zu veranschlagen
    con: Grundsatz des BereicherungsR ist es, die vorhandene Bereicherung unabhängig von der Individualisierung des Bereicherungsschuldners abzuschöpfen -> wenn Arbeiten fachmännisch ausgeführt wurden, ist der Wert des fachmännischen Ergebnisses zu ersetzen
31
Q

Leihvertrag: Charakteristik

A
  • unvollkommen zweiseitiger Vertrag
  • Pflichten der Parteien stehen in keinem Synallagma
  • > §§ 320-322 nicht anwendbar
  • direkt: nur Sachen als Vertragsgegenstand
  • > Rechtsleihe: §§ 598 ff. analog
  • Handleihe und Leihversprechen gleichermaßen erfasst (aufgrund geringerer Schutzbedürftigkeit kein § 518 analog)
32
Q

Leihvertrag: Haftungsprivilegierung bei unentgeltlicher Gebrauchsüberlassung als Gefälligkeitsverhältnis auch auf Deliktsrecht übertragbar?

A
  • eA: § 599 analog (-)
    pro: gerade keine vertragliche Bindung gewollt (auch keine Haftungsprivilegierung gewollt)
  • aA: § 599 analog (+)
    pro: Wertungswiderspruch: eine ohne Rechtsbindungswillen erfolgte unentgeltliche Gebrauchsüberlassung würde eine strengere Haftung begründen als eine vertragliche Leihe
  • wA: Gesamtanalogie
    con: Auftrag auch unentgeltlich, aber ohne Haftungsprivilegierung
33
Q

Sachdarlehensvertrag: Charakteristik

A
  • Sachdarlehensgeber: schuldet sachenrechtliche Übereignung
  • Sachdarlehensnehmer: schuldet gleichartige Übereignung bei Fälligkeit
  • > Entgeltlichkeit nicht zwingend
34
Q

Mietvertrag: Konkurrenz von § 985 und vertraglichem Rückgewähranspruch (§ 546 I)

A
  1. Lehre vom Vorrang des Vertragsverhältnisses
    - Weggabe der Sache aufgr. eines zum Besitz berechtigenden Schuldverhältnisses durch den Eigentümer sei eine freiwillige Einschränkung des Eigentums
    - > Beschränkung daher auf die daraus resultierenden Rückgabeansprüche
  2. Eche Anspruchskonkurrenz (hM)
    - Ausschluss der Vindikation gelte gem § 986 nur für die Dauer des eingeräumten Besitzrechts
    - Nach Beendigung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses: Vindikation auch möglich
35
Q

§ 656 analog (Heiratsvermittlung)

A
  • bei Eheanbahnungsvertrag (erfolgsunabhängig)
  • > jedoch grds. Dienstvertragsrecht
  • bei Partnervermittlungsverträgen (BGH)
  • > grds. auch Dienstvertragsrecht
36
Q

Ansprüche Mieter -> Vermieter bei Ausführung von Schönheitsreparaturen aufgrund einer unwirksamen Klausel

A

[1. § 536a II Nr. 1 (Aufwendungsersatz - zu prüfen, in wessen Pflichtenkreis der Renovierungsbedarf fällt)]

  1. § 539 iVm GoA: (-) laut BGH
    - -> pro: kein Auch-Fremdes-Geschäft/ Fremdgeschäftsführungswille, da Mieter in eigenem Rechtskreis tätig wird
    - -> con: derjenige, der bezüglich eines im Nachhinein sich als unwirksam herausstellenden Vertrages tätig geworden ist, soll nicht schlechter stehen als derjenige, bei dem jeder Vertragsschluss fehlt
  2. § 280 I, 241 II, 311 II (Verwenden einer unwirksamen Klausel)
  3. §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II (-> P: Bemessung für Wertersatz)