2/12 (Kaufrecht II: Rücktritt, Minderung, SE, Aufwendungsersatz, Ausschluss, Verjährung, Garantie, Konkurrenzen) Flashcards
P: Anknüpfungspunkt für §§ 280 I, III, 281 (SE statt der Leistung) bei behebbaren Mängeln
- eA (mM Lit): allein Verletzung der Primärleistungspflicht
con: derjenige, welcher die Schlechtleistung zu vertreten hat, hat keinen Grund mehr, nachzuerfüllen, wenn er ohnehin bereits schadensersatzpflichtig ist - aA (mM Lit): allein Verletzung der Nacherfüllungspflicht
pro: Systematik: beide SEA statt der Leistung aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB bzw. aus §§ 437 Nr. 3, 311a II BGB knüpfen nach hM jeweils an die nachträgliche bzw. anfängliche Unmöglichkeit der Nacherfüllungspflicht des Verkäufers an
pro: Nacherfüllungstatbestand (Nichtleistung trotz Fristsetzung) als eigenständige Pflicht(verletzung)
con: ändert nichts daran, dass Verkäufer auch die Primärleistungspflicht verletzt hat - diese ist zwar zum Zeitpunkt des Fristablaufs nicht mehr fällig, es reicht jedoch, dass sie zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung fällig war - wA (hM): zwei unterschiedliche mögliche Ansatzpunkte: die Leistung einer mangelhaften Sache bei Gefahrübergang
oder
die nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgte Nacherfüllung bei Fristablauf
pro: Verkäufer erhält durch die „zweite Chance“ der Nacherfüllung gerade die Möglichkeit, eine Schadensersatzpflicht abzuwehren, wenn ihm die Nacherfüllung gelingt
pro (gegen aA): Verkäufer könnte vorsätzlich eine mangelhafte Sache liefern und wäre bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung trotzdem nicht SEApflichtig
P: Maßgebliche Vorschriften für den Nutzungsausfallschaden bis zur Nacherfüllung
- eA (hM): allein nach §§ 437, 280 I (keine Mahnung erforderlich)
pro: Käufer bei Schlechtleistung schutzwürdiger als bei Nichtleistung, da Mangel oft erst bei Verwendung der Sache erkannt würde
pro: Einordnung entspricht dem Willen des Gesetzgebers - aA (Lit): §§ 437, 280 I, II, 286 (Mahnung erforderlich)
pro: ebenfalls mit Gesetzeswortlaut vereinbar
pro: Verkäufer dürfe nicht schlechter stehen als bei dem Fall, dass er überhaupt nicht leistet
pro: Käuferinteressen gewahrt, da Mahnung dennoch entbehrlich sein kann (§ 286 II)
P: Hersteller und Lieferanten als Erfüllungsgehilfen, § 278 (insbesondere im Kaufrecht)
- eA (hM, BGH): (-)
pro: werden nicht im Pflichtenkreis des Schuldners (Verkäufer) tätig - aA (mM): (+)
pro: seit der Schuldrechtsreform Verpflichtung des Verkäufers nach § 433 I 2, Kaufsache frei von Mängeln zu verschaffen; hinsichtlich dieser Pflicht seien Hersteller und Lieferanten Erfüllungsgehilfen - > con: Gesetzesmaterialien wollen enge Auslegung des § 278 beibehalten und durch § 433 I 2 sollte die Erfüllungsgehilfenhaftung nicht ausgedehnt werden
§ 442: Maßgeblicher Zeitpunkt für Kenntnis des Käufers
- grds: bei Zustandekommen des Vertrages
- > bei gestreckten Verträgen: Abgabe der WE durch den Käufer
- > selbst wenn Käufer nach Abschluss eines formnichtigen Grundstückskaufvertrages, aber noch vor der Heilung desselben (und somit dessen wirksamem Zustandekommen) Kenntnis erlangt, schadet die nachträgliche Kenntniserlangung nicht
P: Anfechtungsrecht des Käufers wegen Eigenschaftsirrtums (§ 119 II) in Konkurrenz zum Mängelgewährleistungsrecht
Diff:
- nach Gefahrübergang stellt der Irrtum bzgl einer verkehrswesentlichen Eigenschaft einen Mangel dar: ganz hM: §§ 434 ff sind spezieller und regeln abschließend
pro: einschränkende Vorschriften über die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten (§ 438: Verjährung, § 442: Ausschluss bei Kenntnis) würden unterlaufen
pro: Recht der zweiten Andienung des Verkäufers würde unterlaufen - vor Gefahrübergang:
- > eA (hM): Irrtumsanfechtung (+)
pro: Mängelgewährleistungsrechte greifen erst ab Gefahrübergang - > aA: Irrtumsanfechtung (-)
pro: Recht zur zweiten Andienung wird auch in diesem Fall beeinträchtigt - > dagegen con: nur, wenn Verkäufer sich nicht weigert
con: bei unbehebbaren Mängeln: kurze Verjährungsfrist des § 438 wird nicht unterlaufen, da sie erst mit Gefahrübergang zu laufen beginnt; § 442 kann auch im Rahmen des § 119 II analog angewendet werden
P: Anfechtungsrecht des Verkäufers wegen Eigenschaftsirrtums bei Mängelgewährleistungsrechten des Käufers
- kein echtes Konkurrenzproblem, da Verkäufer die Rechte aus §§ 434 ff nicht zu stehen
- wenn Käufer aber Mängelgewährleistungsrechte geltend machen kann, handelt der Verkäufer rechtsmissbräuchlich (§ 242), wenn er sich durch Anfechtung der Haftung entziehen will
- grds. nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Eigenschaftsirrtum des Verkäufers nicht den Mangel betrifft
- grds. nicht rechtsmissbräuchlich, wenn Käufer bspw. aufgrund der §§ 438, 442 keine Gewährleistungsrechte geltend machen kann
- bei beiderseitigem Eigenschaftsirrtum (bspw. über wertbildenden Faktor): s. “P: Verhältnis von § 119 II zur Störung der Geschäftsgrundlage”
Verhältnis von Anfechtung wegen § 123 zu §§ 434 ff
- hM: parallele Anwendbarkeit bzw. Wahlrecht des Käufers
pro: Käufer besonders schutzwürdig (§ 442 I 2, § 438 III)
con: Verkäufer verliert Recht zur zweiten Andienung - > con: sachgerecht; außerdem ist bei Arglist Fristsetzung zur Nacherfüllung regelmäßig entbehrlich (vgl. § 323 II)
Verhältnis der §§ 434 ff zu Störung der Geschäftsgrundlage
- Beziehen sich die gemeinschaftlichen Fehlvorstellungen auf Umstände, deren Fehlen einen Mangel begründet (zB Bebaubarkeit eines Grundstücks): § 313 verdrängt durch die §§ 434ff.
- > pro: allgemeine Subsidiarität des § 313
- Betreffen die beiderseitigen Fehlvorstellungen Umstände, bei deren Nichteintritt oder Fehlen kein Mangel vorliegt (zB künftige Bebaubarkeit des Grundstücks), so kommt ein Rückgriff auf § 313 in Betracht
(-> somit mangels Mangel keine echte Konkurrenzfrage)
P: Verhältnis der Anfechtung nach § 119 II zu Störung der Geschäftsgrundlage
- wenn Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft keinen Mangel darstellt (bzw. Mängelgewährleistungsrechte nicht greifen)
- eA (hM): Vorrang des § 313 II
- aA: § 119 II bei beiderseitigen Eigenschaftsirrtümern ist lex specialis zu § 313 II
- wA: Wahlrecht der durch den Irrtum benachteiligten Partei zwischen Vertragsanpassung und Anfechtung (ggf. SE nach § 122 I)
- > pro: Anwendungsbereich der Institute überschneiden sich nur partiell, starre Vorrangregelung wäre wegen der unterschiedlichen Schutzzwecke unangemessen
Verhältnis der cic zu §§ 434 ff
- soweit Pflichtverletzung im vorvertraglichen Bereich sich auf einen Mangel bezieht, haben die §§ 434 ff Vorrang
pro: ansonsten würden differenzierte Regelungen für das kaufrechtliche Mängelgewährleistungsrecht unterlaufen - cic Haftung besteht freilich bei Verletzung von vorvertraglichen Pflichten, die keinen Bezug zum Mangel haben
- bei Vorsatz bzw. Arglist des Verkäufers wird cic-Anspruch auch dann nicht verdrängt, wenn Pflichtverletzung sich auf den Mangel bezieht (hM)
con: §§ 434 ff berücksichtigen Arglist bereits ausreichend
pro: kaufrechtliche Sonderregeln greifen bei Arglist nicht (§§ 438 III, 442 I 2, 444)
pro: Arglist lässt Fristsetzungserfordernis sowieso entfallen (kein Recht zur zweiten Andienung)
pro: vergleichbar zur Konkurrenzsituation mit § 123, in der Verkäufer ebensowenig schutzwürdig ist
Verhältnis der §§ 434 zu Deliktsrecht - Grundsätzlich
- Anspruchskonkurrenz
- auch Mangelfolgeschäden: Schäden, die aufgrund des Mangels an anderen Rechtsgütern eintreten
- > kurze Verjährung des § 438 schlägt nicht auf Deliktsrecht durch
pro: auch wenn Verjährung von 6 Monate auf 2 Jahre ausgeweitet wurde, ist sie immer noch deutlich kürzer als regulär - s. auch “P: Weiterfressender Mangel”
P: Weiterfressender Mangel
- Mangel führt zu Schäden, die an der Sache selbst auftreten
- Rechtsgutsverletzung (in aller Regel Eigentum) kommt in Betracht, wenn weit über den Unwert des ursprünglichen Mangels hinaus geht
- > § 823 I schützt nur Integritätsinteresse, das Äquivalenzinteresse (bzgl. ursprünglichem Mangel) ist durch §§ 434 ff abschließend geregelt
- > § 823 I erfasst also nur Schäden, die nicht mit dem ursprünglichen Mangel stoffgleich sind
- > Stoffgleichheit ist anzunehmen, wenn sich Mangel notwendig weiterfrisst (technisch oder wirtschaftlich nicht vorher beseitigbar)
- Vertraglicher SEA nach §§ 437 Nr. 3 iVm 280 I, III, 281 oder nach §§ 437 Nr. 3 iVm § 280 I?
- > BGH: enges Verständnis der Nacherfüllung; Unfallschäden sind nicht erfasst -> über § 280 I
pro: es geht nur um den Ersatz des Integritätsinteresses - > EuGH: weites Verständnis der Nacherfüllung beim Verbrauchsgüterkauf -> §§ 280 I, III, 281 (Fristsetzungserfordernis)
P: Verantwortlichkeit des Käufers für den Grund, der zur Unmöglichkeit des Nacherfüllungsanspruches führt, als Fall des § 323 VI Alt. 1 (Rücktrittsausschluss)
con: die schuldhafte Zerstörung des Leistungsgegenstands soll nach der Konzeption des Reformgesetzgebers nicht mehr zum Ausschluss des Rücktritts führen; stattdessen sollte den Rücktrittsberechtigten bei Unmöglichkeit der Rückgewähr in natura eine Wertersatzpflicht nach § 346 II treffen
con: unterschiedliche Behandlung von behebbaren und
nicht behebbaren Mängeln
-> nicht behebbare Mängel: bloße Wertersatzpflicht § 346 II (sogar begrenzt durch § 346 III)
-> behebbare Mängel: Rücktritt wäre ausgeschlossen
→ Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, wird teilweise dafür plädiert, die Privilegierung des § 346 III 1 Nr. 3 im Rahmen des § 323 VI Alt. 1 analog anzuwenden.
(-) Dies mildert den Widerspruch zu den Grundwertungen des Rücktrittsrechts jedoch nur ab, ohne ihn zu beseitigen.
aA: Es fehlt an einer alleinigen oder weit überwiegenden Verantwortlichkeit des Käufers, wenn er lediglich für die Unmöglichkeit der Nacherfüllung verantwortlich ist. Denn die Verantwortlichkeit für den Mangel bleibt insoweit beim Verkäufer.
P: Umgang mit dem Mangel der Zuweniglieferung (§ 434 III) innerhalb des § 323 V
- eA (hM): § 323 V S. 2 anwendbar: Rücktritt vom gesamten Vertrag wäre nur ausgeschlossen, wenn Abweichung unerheblich wäre
pro: § 434 III erstreckt die kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln gleichstellend auch auf die Minderleistung - aA: § 323 V S. 1 einschlägig: nur, wenn Käufer an Teilleistung kein Interesse hat
pro: nicht sachgerecht, Käufer den Rücktritt vom gesamten Vertrag zu erlauben, wenn er an Teilleistung objektives Interesse hat
P: Anknüpfungspunkt des Vertretenmüssens bei nachträglich entstandenen unbehebbaren Mängeln (§§ 280 I, III, 283)
(Mangel: stets bei Gefahrübergang; Unbehebbarkeit: kann auch später eintreten)
- hM: ausschließlich Vertretenmüssen bzgl. der Unmöglichkeit der Nacherfüllung
pro: unmittelbarer Anwendungsbereich des Vertretenmüssens bei § 283 ist auf das konkrete Leistungshindernis gerichtet → § 283 knüpft nur an das Ausbleiben der Nacherfüllung an
(+) in § 283 – anders als in § 281 – ist die „nicht wie geschuldete Leistung“ nicht genannt
(+) verhindert eine Zufallshaftung, wenn zB die mangelhafte Stückkaufsache vor Ablauf der Nachbesserungsfrist durch Zufall untergegangen ist. Eine solche Zufallshaftung aufgrund eines „vorgelagerten“ Vertretenmüssens bedarf jedoch einer besonderen gesetzl. Anordnung, wie § 287 Satz 2 BGB für den Verzug implizit bestätigt
(+) die extensive Auffassungwürde die gesetzlich vorgesehene Nacherfüllungschance des Verkäufers entwerten. Aus diesem Gedanken ergibt sich zugleich, wann der Verkäufer ausnahmsweise bereits wegen einer durch ihn zu vertretenden mangelhaften Lieferung SE statt der Leistung schuldet: wenn eine Nachfristsetzung gemäß §§ 281 Abs. 2, 440 Satz 1 Alt. 3 BGB entbehrlich ist und dem Verkäufer die Nacherfüllungschance damit durch das Gesetz bewusst entzogen wird.
(-) Mit der Verweisung auf § 283 wollte der Gesetzgeber nur klarstellen, dass der Käufer bei nicht behebbaren Mängeln keine Frist zur Nacherfüllung setzen muss. Der Bezugspunkt des Vertretenmüssens sollte dagegen nicht verschoben werden.
(-) § 283 verlangt gerade nicht, dass der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat, sondern verweist auf § 280 I, der das Vertretenmüssen an die PV bindet. Diese PV kann iRv § 283 ebenso wie iRv § 281 in der ursprünglich nicht mangelfreien Leistung liegen. Ob die ursprünglich nicht mangelfreie Leistung Anknüpfungspunkt für einen Anspruch auf SE statt der Leistung sein kann, kann nicht davon abhängen, ob die Nacherfüllung später unmöglich wird oder nicht. Es wäre wertungswidersprüchlich, zwar iRv § 281 einen zu vertretenden Verstoß gegen § 433 I 2 genügen zu lassen, im Rahmen von § 283 dagegen zu verlangen, dass der Schuldner die Unmöglichkeit der Nacherfüllung zu vertreten habe. - aA: alternativ: Unmöglichkeit der Nacherfüllung oder ursprüngliche Schlechtleistung
pro: § 283 ist nur aufgrund der Verweisung des § 437 anwendbar -> nur “entsprechende” Anwendung des § 283