5/12 (Dienstvertrag, Werkvertrag, Architektenvertrag, Bauträgervertrag) Flashcards
P: Anwendbarkeit der Regeln über das fehlerhafte Arbeitsverhältnis auf freie Dienstverträge
-> Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis: § 142 I führt bei in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnissen nur zur ex-nunc-Unwirksamkeit (Arbeitgeber soll Vergütung nicht kondizieren dürfen)
- eA: grds. (-), außer wenn arbeitnehmerähnlich wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben
pro: Grund für die veränderte Rückabwicklung bei Arbeitsverträgen ist die besondere Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers, hieran fehlt es beim Dienstvertrag - aA (Rspr.): (+)
pro: Schwierigkeit der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung verfängt auch hier, da Wert des Dienstes in Vermögen des Dienstherren eingeflossen ist, ohne dies konkret messen zu können - > Konsequenz: wenn Dienstverhältnis bereits im Vollzug ist, kommt nur eine Nichtigkeit ex nunc in Betracht
P: Risikoverteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- Arbeitgeber hat wirtschaftlichen Vorteil der Arbeitskraft; kein Arbeitnehmer kann immer völlig sorgfältig und achtsam arbeiten
=> leichteste Fahrlässigkeit: Arbeitnehmer haftet nicht
=> leichte oder mittlere Fahrlässigkeit: Abwägung im Einzelfall (insbesondere Gefahrgeneigtheit der Arbeit, Höhe des Schadens, Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie Höhe des Arbeitsentgelts)
=> grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz: Arbeitnehmer haftet idR voll - Dogmatik:
- > eA: über Mitverschulden, § 254
- > aA: über Vertretenmüssen, § 276
- > Looschelders: beides: auf Ebene der Voraussetzungen muss das Vertretenmüssen nach der Risikoverteilung geprüft werden, auf der Rechtsfolgenseite die Schadensaufteilung
- gilt nicht nur für vertragliche, sondern auch für deliktische Haftung (aber nicht ggü betriebsfremdem Dritten! -> aber: soweit im Innenverhältnis ggü Arbeitgeber nicht haftbar: Freistellungsanspruch nach § 670 analog gg Arbeitgeber)
- nach ganz hM nicht auf Dienstverhältnisse übertragbar
Abgrenzung von §§ 280, 281/286 (Verzögerung) vs §§ 280, 283 (Unmöglichkeit) bei Nichterbringung der Dienstleistung
- Abgrenzung nach Nachholbarkeit (dann Fristsetzung und §§ 280, 281 bzw. nach Mahnung § 286) bzw absolute Fixschuld (dann §§ 280, 283)
P: Minderungsrecht beim Dienstverhältnis bei Schlechtleistung
- eA: (-)
pro: beim Dienstvertrag wird gerade kein Erfolg geschuldet
pro: gesetzlich nicht vorgesehen
pro: Schlechtleistung bzw. Minderungsbetrag schwer bezifferbar - aA: (+) bei nicht nachholbaren Schlechtleistungen gem. § 326 I 1 Hs 2 iVm § 441 III
con: Gesetzgeber wollte durch § 326 I 2 gerade solche Fälle von der Anwendbarkeit der Regeln über die teilweise Unmöglichkeit ausschließen (Gewährleistungsrecht sieht bei einer solchen irreparablen Schlechtleistung ja Wahlmöglichkeit des Gläubigers zwischen Minderung und Rücktritt vor, sodass Minderung qua Gesetz (wie sie § 326 I 1 Hs 2 iVm § 441 III statuiert) systemwidrig wäre) -> kommt nur in Betracht, wenn wirklich eine teilweise Unmöglichkeit vorliegt (dies ist jedoch beim “mangelhaften” Dienst genau die Frage)
Begriff und Charakterisierung: Abnahme iSd § 640
=
- körperliche Entgegennahme des Werkes
- dessen Anerkennung als zumindest in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung
- > soweit körperliche Entgegennahme nicht möglich, reicht Anerkennung (bspw. durch Ingebrauchnahme) aus
- echte Rechtspflicht (vgl. § 433); wegen der großen Bedeutung im Werkvertragsrecht: Hauptleistungspflicht
- Vollendung statt Abnahme (§ 646): schmaler Anwendungsbereich: Werke, die auf einen immateriellen Erfolg gerichtet sind und darüber hinaus keine Verkörperung erfahren
P: Analoge Anwendung des § 645 I auf andere als die gesetzlich genannten Fälle
- eA: (+) - Sphärentheorie: Rechtsgedanke auf alle Risiken übertragbar, die in der Sphäre des Bestellers wurzeln
con: Wortlaut
con: Systematik: differenzierte Regelung der §§ 644, 645 abschließend - aA: (-), Ausnahmen nur in engen Grenzen, wenn vor der Fertigstellung des Werkes sich eine Gefahr realisiert hat, die vom Besteller frei verantwortlich geschaffen worden ist
(Bsp (BGH): Einlagerung von leicht entflammbarem Heu in einer noch nicht fertiggestellten Scheune durch den Besteller)
P: Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten
- eA (BGH alt): Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Rahmen des kleinen Schadensersatzes (statt der Leistung), aber nicht Umsatzsteuer
pro: Dispositionsfreiheit des Bestellers
pro: Parallele zum Kaufrecht - aA (BGH neu): Schätzung des Minderwerts in Anlehnung an §§ 634 Nr. 3, 638 als Schaden bei Weiterveräußerung (Mindererlös), aber keine fiktive Schadensberechnung mehr
pro: bei fehlender Beseitigung des Mangels verändert sich die Vermögenslage durch den Mangel nicht
pro: Mangel als Leistungsdefizit; bei Werkvertrag ist aufgrund der hypothetisch unsicheren konkreten Mängelbeseitigung unklar, wie hoch der tatsächliche Schaden ist, sodass die Gefahr einer Überkompensation des Bestellers besteht
pro: Unterschied zum Kaufvertrag gerechtfertigt, indem Besteller nach § 637 III Vorschuss vom Werkunternehmer verlangen können - wA (hLit): (-) (auch für das Kaufrecht abgelehnt)
pro: Überkompensation des Bestellers
pro: Schaden nur fiktiv vorhanden
Werkvertragliche Gewährleistung (Übersicht)
I. Tatbestand des § 634
- Werkvertrag
- Mangel (§ 633) - Diff: behebbarer vs. unbehebbarer (keine Nacherfüllung; Fristsetzung entbehrlich) Mangel
- Im maßgeblichen Zeitpunkt: Abnahme/Vollendung des Werkes (§§ 640, 646)
II. Voraussetzungen der einzelnen Gewährleistungsrechte
- Nacherfüllung §§ 634 Nr. 1, 635
- > Anspruch besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 634
- > evtl. Ausschluss nach § 275 I oder Einrede nach §§ 275 II, III, 635 III - Selbstvornahmerecht/Aufwendungsersatz §§ 634 Nr. 2, 637
a) Werkvertrag
b) Verstoß gegen § 633 I
c) Erfolgloser Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung (§ 637 I) bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung gem. § 637 II iVm § 323 II
d) Nacherfüllungsanspruch darf nicht gem. § 275 I unmöglich sein, s. auch § 637 I aE - Rücktritt/Minderung §§ 634 Nr. 3, 323, 326 V, 636 (ggf. iVm § 638)
a) Werkvertrag (= gegenseitiger Vertrag)
b) Verstoß gegen § 633 I (= nicht vertragsgemäße Leistung bzw. qualitative Unmöglichkeit)
c) Evtl. weitere Voraussetzungen (insbesondere Fristsetzung,
§ 323 I) - Schadensersatz §§ 634 Nr. 4, 280ff., 636
a) Werkvertrag (= Schuldverhältnis)
b) Verstoß gegen § 633 I (= Pflichtverletzung)
c) Evtl. weitere Voraussetzungen (insbesondere Fristsetzung,
§ 281 I oder Mahnung, § 286 I)
d) Vertretenmüssen (§§ 276ff.)
e) Schaden – bei anfänglicher Unmöglichkeit: §§ 634 Nr. 4, 311a II
III. Ausschlusstatbestände
- § 639 Vertraglicher Haftungsausschluss
- § 640 III Vorbehaltlose Abnahme in Kenntnis des Mangels (betrifft nicht § 634 Nr. 4 - SchuldRMG hat § verändert und Gelegenheit gehabt, eventuelles “Redaktionsversehen” zu ändern - Ratio: Nr. 1-3 sind verschuldensunabhängig; Ausschluss von Nr. 4 gem. § 242 bleibt bei krassen Fällen möglich)
IV. Verjährung § 634a ggf. iVm § 218
Abgrenzung: Werkvertrag vs. Dienstvertrag
- Erfolg geschuldet? (§ 631 II)
- Vertragliche Risikoverteilung hinsichtlich der Vergütung? (Entlohnung bereits für bloßes Tätigwerden)
P: Schadensersatz nach §§ 280 I, 281 bzw. Nacherfüllungsanspruch (Dienstvertrag)
- auf Kauf- und Werkvertrag zugeschnitten: Dienstverpflichteter schuldet gerade keinen Erfolg, sondern nur Tätigkeit
- > jedoch: wenn spezifische Pflichten des Dienstverpflichteten auf einen Erfolg zielen, kann bei deren Ausbleiben eine Frist gesetzt werden bzw. eine Abmahnung erfolgen (§ 281 III)
Konstellationen: Annahmeverzug des Dienstberechtigten
- § 326 II 1 Alt. 2: Gegenleistungsanspruch des Schuldners bleibt bestehen, wenn Unmöglichkeit im Annahmeverzug des Gläubigers erfolgt (und keine Partei sie zu vertreten hat)
- > aufgrund der Natur des Dienstvertrages oft absolute Fixschuld: Unmöglichkeit tritt nicht im, sondern durch (!) Annahmeverzug ein
- -> § 615 S. 1 als lex specialis (auch bei nachholbaren Leistungen, da Dienstverpflichteter über seine sonstige Zeit frei disponieren können soll -> Korrektur durch § 615 S. 2 iFd Anrechnungsmöglichkeit)
- -> § 615 analog, wenn Unmöglichkeit der Leistungserbringung zum Zeitpunkt des Angebots auf fehlender Mitwirkung des Gläubigers beruht (Ausnahme vom Grundsatz des § 297)
Betriebsrisiko des Arbeitgebers, § 615 S. 3
= Risiko für alle Störungen, die mit der Organisation und dem Ablauf der betrieblichen Vorgänge zusammenhängen
- > (+): Stromausfall oder Brand; Fehlen von Rohstoffen; Streik
- > (-): bei Streik in anderen Betrieben (Lieferschwierigkeiten); witterungsbedingte Hindernisse
- > nicht auf Dienstvertrag übertragbar
pro: Wortlaut
pro: für Dienstvertrag ist Leistungsrisiko auch durch ergänzende Vertragsauslegung bestimmbar (wenn Dienstberechtigter eine Garantie für seine Vergütungspflicht übernommen hat)
Außerordentliche Kündigung: Leitlinie(n)
- Kündigung aus wichtigem Grund muss verhältnismäßig sein und kommt daher idR nur als ultima ratio in Betracht
- > idR vorherige Abmahnung erforderlich
Widerruf eines am Arbeitsplatz geschlossenen Aufhebungsvertrages möglich?
- Verbraucher und Unternehmer idR (+)
- entgeltliche Leistung idR (+) (bspw. Abfindung gegen Abschluss des Aufhebungsvertrages)
- außerhalb von Geschäftsräumen
- > (-) am Arbeitsplatz; typische Überrumpelungssituation fehlt
P: GewährleistungsR vor Abnahme (Werkvertrag)
- eA: bzgl. § 634 Nr. 2-4 (+) bei Abrechnungsverhältnis (= wenn Besteller weder Erfüllung noch Nacherfüllung verlangen kann) (BGH)
- > bei §§ 280 I, III, 281 (-> § 281 IV)
- > Minderungsverlangen des Werklohns
- aA: auch bzgl. § 634 Nr. 1 (Nacherfüllungsanspruch) -> Parallelität von Erfüllungsanspruch und Mangelansprüchen: Fristsetzung sowohl für § 634 Nr. 1 als auch §§ 280 I, III, 281 denkbar (Wahlrecht des Bestellers)
- > wenn Unternehmer dem Besteller Sache anbietet und dieser sie wegen Mangelhaftigkeit zurückweist