11 Rechtliche Randbedingungen der Maschinenkonstruktion Flashcards
Richtlinien
o Verbindliche Regelungen für den gemeinsamen Binnenmarkt
o Werden von Mitgliedsstaaten in nationale Gesetze überführt
- CE-Richtlinie
- Maschinenrichtlinie
CE-Richtlinien
Mindestanforderungen an die sicherheits-, gesundheits-, und umweltschutzbezogenen Eigenschaften von Produkten
Kein Kriterium der Produktqualität
Verbindliche Richtlinien innerhalb der EU 28
Beispiele für weitere CE-Richtlinien:
Persönliche Schutzausrüstung
Medizinprodukte
Seilbahnen
Aufzüge
Bauprodukte
Ökodesign
Maschinenrichtlinie (MRL)
Eine Richtlinie im Kanon mit den CE-Richtlinien
Überführt in deutsches Recht im Rahmen des Produktsicherheitsgesetztes
Gesetze
o Müssen in vollem Umfang eingehalten werden
o Generell kein vertraglicher Ausschluss möglich
o Strafrechtliche Folgen bei Zuwiderhandlung
Technische Normen
o Repräsentieren den (Mindest-)Stand der Technik
o Anwendung grundsätzlich empfohlen, aber nicht zwingend
o Falls die Norm in einer Richtlinie vorgeschrieben ist, muss sie zwingend eingehalten werden
Harmonisierte Normen
o Sind in allen Mitgliedsstaaten als gültige Norm veröffentlicht
o Sind konform zu den entsprechenden Richtlinien
o Bei Befolgung gilt das Prinzip der „Konformitätsvermutung“
Das EU-Produkthaftungsgesetz
- Vereinheitlichung der Rechtsvorschriften über die Haftung des Herstellers für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht wurden
- Ausschluss oder Herabsetzung generell nicht möglich (auch nicht per Vertrag)
Das EU-Produkthaftungsgesetz - Kernpunkte
o Regelung von Schadensersatzzahlungen
o Verschuldungsunabhängige Haftung sobald ein fehlerhaftes Produkt einen Schaden verursacht (keine Fahrlässigkeit notwendig)
o Geschädigter muss den ursächlichen Zusammenhang zwischen Schaden und Fehler am Produkt beweisen
o Hersteller muss Entlastungsbeweis führen (Beweisumkehr)
o Ansprüche verjähren drei Jahre nach Eintritt eines Schadens
o Ersatzansprüche erlöschen generell zehn Jahre nach Auslieferung der Maschine
Verpflichtungshierarchie sicherheitsrelevanter Verordnungen
- Produkthaftungsgesetz
- EU-Maschinenrichtlinie
- Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie
- Sicherheitsgrundnormen
- Sicherheitsgruppennormen
- Fachnormen
- Nationale Fachnormen
Produkthaftungsgesetz
Grundlage aller Geräte- und Maschinensicherheitsrichtlinien
Greift erst im Produkthaftungsfall
EU-Maschinenrichtlinie
Die Richtlinie muss ohne vertragliche Ausnahmemöglichkeiten eingehalten werden
Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie
Verbindliche Einhaltung aller zutreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
Sciherheitsgrundnormen
Einhaltung aller harmonisierten Normen empfohlen, um Richtlinien korrekt zu interpretieren
Sicherheitsgruppennormen
Einhaltung aller harmonisierten Normen empfohlen, da Vermutungswirkung für Sicherheitsaspekte
Fachnormen
Einhaltung im ungeregelten Bereich empfohlen, im geregelten Bereich zwingend
Nationale Fachnormen
Anwendung möglich
Der “New Approach” bei der Maschinenrichtlinie
- Verbindliche Formulierung grundlegender Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
- Konkrete Umsetzung dieser Sollvorgaben bleibt der Industrie vorbehalten
- Keine Detailregelung, wie ein Produkt mindestens auszusehen hat
- Hierarchische Ordnung der Richtlinien und Normen (tieferstehende Richtlinie detailliert höherstehende)
- Werden alle harmonisierten Normen eines Bereichs eingehalten, darf der Hersteller davon ausgehen, dass das Produkt konform zu den Anforderungen der grundlegenden Richtlinien ist (Konformitätsvermutung)
- Kontrolle durch Rechtsorgane erst nachträglich möglich, da Hersteller sebst beurteilt, ob sein Produkt rechtskonform ist
Die EG-Maschinenrichtlinie: Gültigkeitsbereich
o Maschinen sowie Anlagen
o Unvollständige Maschinen
o Auswechselbare Ausrüstungen
o Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile, Gurte
o Abnehmbare Gelenkwellen
o Sicherheitsbauteile
o Bewegliche (fahrbare) Maschinen
o Einrichtung zum Fortbewegen oder Heben von Personen
Maschine
Eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind
Vollständige Maschinen
- Sind einbaufertige Maschinen, die erst nach ihrer Anbringung oder Installation funktionsfähig sind
- Sind an sich funktionsfähige Maschinen, denen lediglich Teile zum Verbinden mit einer Energie- oder Antriebsquelle fehlen
- Müssen alle Anforderungen an den Sicherheits- und Gesundheitsschutz aus Anhang I erfüllen
- Müssen ggf. auch mit anderen Richtlinien konform sein
- Müssen über eine Konformitätserklärung verfügen
- Müssen ein CE-Kennzeichen erhalten
Unvollständige Maschinen
- Sind eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bilden
- Erfüllen für sich genommen keine bestimmte Funktion
- Sind dafür vorgesehen, mit anderen (unvollständigen) Maschinen zusammengeführt oder in diese eingebaut zu werden
- Müssen eine Montageanleitung enthalten
- Müssen eine Einbauerklärung enthalten
- Dürfen Sicherheitsmängel aufweisen, wenn diese kenntlich gemacht werden
- Dürfen kein CE-Kennzeichen und keine Konformitätserklärung erhalten
Anlage
o Eine Gesamtheit von Maschinen oder von unvollständigen Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren
o Sicherheits- und produktionstechnischer Zusammenhang
Prinzipieller Ablauf einer Risikobeurteilung (5)
- Grenzen der Maschine festlegen
- Identifizierung der Gefährdungen
- Risikoeinschätzung (Schadensausmaß, Eintrittswahrscheinlichkeit)
- Risikobewertung
-
Entscheidung: Ausreichende Sicherheit?
-> Ja: Ende
-> Nein: Risikominderung und Start von Schritt 1
Risikobeurteilung (6)
- Für jede Lebensphase sind alle Gefährdungen zu ermitteln
- Vorhersehbare Fehlanwendung muss bedacht werden
- Berücksichtigung der Nutzergruppe notwendig
- Qualitative Betrachtung der Eintrittswahrscheinlichkeit und des Schadensausmaßes in der Regel ausreichend (deterministische Betrachtung)
- Zusätzliche quantitative Betrachtungen für die Sicherheitstechnik
- Auf Restgefahren muss in der Anleitung hingewiesen werden
Technische Unterlagen
Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit der Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen der MRL
o Aufbewahrungsfristen beim Hersteller
Nach MRL: 10 Jahre
Nach Haftungsrecht: 30 Jahre
Konformitätsbewertungsverfahren (3)
- Interne Feritungskontrolle
- EG-Baumusterprüfverfahren
- Umfassende Qualitätssicherung