Zulässigkeitsvorraussetzungen Flashcards

1
Q

besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts

A

ist bei gegenseitigen Verträgen grds. für jede Vertragsverpflichtung gesondert zu bestimmen (z.B. beim Kaufvertrag für die Kaufpreisklage gem. §§ 269, 270 IV BGB grds. der Wohnsitz des Käufers, für die Klage auf Lieferung der des Verkäufers)

-> Ausnahmsweise ist für alle beiderseitige Ansprüche ein einheitlicher Gerichtsstand gegeben z.B. beim Werkvertrag der Ort des Bauwerkes, weil hier nicht nur der Unternehmer seine Bauleistungen zu ebringen, sondern auch der Bauherr mit der Abnahme gem. § 640 BGB eine Hauptpflicht zu erfüllen hat.

  • > Nach § 29 II BGB wirkt eine Erfüllungsortvereinbarung nur dann zuständigkeitsbegründend wenn die Parteien Kaufleute oder diesen gleichgestellt sind.
  • > § 269 I Hs 1 BGB geht davon aus dass ein Erfüllungsort unabhängig von der Kaufmannseigenschaft bestimmt werden kann

-> nach § 29 I folgt der Gerichtsstand dem materiell rechtlichen Erfüllungsort.

-> e.A materiell rechtliche Erfüllungsortvereinbarungen zwischen Nichtkaufleuten sind unbeachtlich § 29 II
-dafür: Der Schuldner sei davor zu schützen, dass ihm ein für ihn ungünstiger Gerichtstand aufgedrängt werde
Vereinbarung wirkt rein materiell rechtlich.

a.A. materiell rechtliche Erfüllungsortvereinbarungen zwischen Nichtkaufleuten sind beachtlich
-dafür: Zweck des § 29 II-> soll verhindern dass § 38 umgangen wird (Gerichtsstandvereinbarungen können vor Entstehung des Rechtsstreits nur zwischen Kaufleuten getroffen werden. -> Dieser Zweck gebietet es nicht echten vertraglichen Festlegungen des Leistungsortes keine prozessuale Wirkung zuzusprechen.
für gerichtstandsbegründenede Wirkung materiellrechtlicher Erfüllungsortvereinbarungen unter Nichtkaufleuten spricht dass sich der Erfüllungsort nach § 269 I 1 Hs.1 auch aus der Natur des Schuldveerhältnisses ergeben kann -> Dieser Natuur legen die Parteien aber durch ihre vertraglichen Abreden fest -> Es wäre widersprüchlich einen Erfüllungsort der sich aus der Gesamtheit der Abreden ergibt zuständigkeitsbegründend wirken zu lassen ihm diese Wirkung jedoch wieder zu nehmen sobald er ausdrücklich vereinbart wird.

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2
Q

besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

A

Ergeben sich aus dem Streitgegenstand des Prozesses neben den deliktsrechtlichen Ansprüchen die den Gerichtsstand des Handlungsortes nach § 32 begründen zugleich Ansprüche aus Vertrag (wie z.B. häufig bei der Verletzung von Rechtsgütern eines Vertragspartners - dann kann das nach § 32 zuständige Gericht auch über die nicht deliktsrechtlichen Ansprüche entscheiden.
Arg des BGH: Erst Recht Schluss aus § 17 II 1 GVG denn wenn das zuständige Gericht schon rechtswegfremde Vorschriften Anwenden müsse, müsse es erst recht alle in Betracht kommende Vorschriften des Bürgerlichen Rechts anwenden.

Bsp:
Anspruch aus § 426 I1 BGB
Anspruch aus § 823 BGB sowie aus StVG im Wege der Legalzession § 426 II1
-> obwohl § 426 I1 BGB kein deliktsrechtlicher Anspruch ist kann aufgrund der Legalzession an dem besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung geklagt werden. (z.B. BGH NJW 2003,828)

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