§ 33 ZPO Widerklage Flashcards
1
Q
Zuständigkeit nach § 33 ZPO
A
Vorrausetzung: Zusammenhang zwischen den Ansprüchen-> Ansprüche müssen demselben Rechtsverhätnis entstammen.
2
Q
Innerer Zusammenhang als Zullässigkeitsvorraussetzung
A
ältere Rechtsprechung des BGH: +
führt dazu dass die Wiederklage auch dann unzulässig ist wenn das Gericht der Klage nach anderen Zulässigkeitsvorschriften zuständig wäre
heute wohl herrschende Meinung: § 33 ist eine Zuständigkeitsvorschrift:
dafür: Systematik (Zuständigkeitsvorschriften
§ 145 II ergibt nur Sinn wenn es auch Widerklagen ohne inneren Zusammenhang gibt.