Sachurteilsvorraussetzungen (Prüfung von Amts wegen §§ 56 I, 139 III ZPO) Flashcards

1
Q

Prozessführungsbefugnis

A

Befugnis über ein behauptetes Recht einen Rechtsstreit im eigenen Namen zu führen.

nicht gleich zusetzen mit Aktivlegitimation: der dem Anspruch zusteht -> normalerweise fallen die beiden zusammen (Ausnahme: Erbe und Testamentsvollstrecker)
Fall der Prozessstandschaft
gesetzliche Prozessstandschafts:
z.B. § 1368 BGB….
gewillkürte Prozessstandschaft:
-analog 185 BGB Ermächtigung
- schützenswertes anerkanntes Interesse
-> liegt vor wenn wenn der Ausgang des Prozesses die eigene Rechtslage des Prozessstandschafters beeinflusst.
- Beklagter darf nicht benachteiligt sein (z.B. nicht solventer Schuldner)

-> Der Prozessstandschafter klagt grundsätzlich auf Leistung an den Anspruchsinhaber. Nur dann, wenn der Beklagte an den Prozessstandschafter nach materiellem Recht befreiend leisten kann (s. § 362 Abs. 2 BGB), kann der Prozessstandschafter auf Leistung an sich selbst klagen.

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2
Q

Postulationsfähigkeit

A

Ist die Fähigkeit vor Gericht aufzutreten und Prozesshandlungen wirksam vornehmen zu können

-> Grundsätzlich sind die Parteien des Prozesses (oder bei fehlender Prozessfähigkeit deren gesetzliche Vertreter) selbst postulationsfähig.

-> Eine Ausnahme gilt für Prozesse, in denen Anwaltszwang vor dem betreffenden Gericht besteht. Dann müssen sich die Parteien von einem zugelassenen Anwalt vertreten lassen.
§ 78 ZPO

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3
Q

Prozessfähigkeit

A

prozessfähig ist wer vor Gericht stehen kann und Prozesshandlungen vornehmen kann.

Als Prozessfähigkeit bezeichnet man gem. § 51 Abs. 1, Fall 1 die Fähigkeit, selbst als Kläger oder Beklagter vor Gericht zu stehen. Prozessfähig ist jede Person, soweit sie sich selbst durch Verträge verpflichten kann (§ 52). Dies richtet sich im Grundsatz nach den Vorschriften der §§ 104 ff. BGB. Im Streit um die Prozessfähigkeit ist die Partei als prozessfähig anzusehen

prozessunfähige müssen vor Gericht vertreten werden
-> Gesetzlicher Vertreter ist wer das Gesetz unmittelbar beruft §§ 1629, 1779

Auch eine Personenvereinigung kann als solche vor Gericht nicht auftreten. Sie wird daher ebenso durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten.
Beispiele:

Verein: § 26 Abs. 1 S. 2 BGB;

Gesellschaft bürgerlichen Rechts: §§ 709, 714 BGB;

Offene Handelsgesellschaft: §§ 125 Abs. 1, 126 Abs. 1 HGB;

Aktiengesellschaft: § 78 AktG;

Gesellschaft mit beschränkter Haftung: § 35 GmbHG.

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4
Q

Parteifähigkeit

A

Kläger und Beklagter müssen parteifähig sein. Die Parteifähigkeit bestimmt sich gem. § 50 Abs. 1 nach der Rechtsfähigkeit.

a)  Natürliche Personen
Randnummer 
235 
Natürliche Personen sind ab Vollendung der Geburt bis zu ihrem Tod rechts- und damit parteifähig (vgl. § 1 BGB). Ist ein Kind gezeugt, aber noch nicht geboren (nasciturus), kann ein Pfleger gem. §§ 1912, 1913 BGB in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (z. B. §§ 844 Abs. 2 S. 2, 1594 Abs. 4, 1923 Abs. 2, 2043, 2108 BGB) vorsorglich Klage erheben. Partei ist der nasciturus selbst. Stirbt eine Partei, treten ihre Erben in die Parteirolle ein (§§ 239, 246, 325, 727); sie werden vom Prozessbevollmächtigten des Erblassers bis zum Widerruf der Vollmacht vertreten (§ 87).
b)  Juristische Personen
Randnummer 
236 
Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sind rechts- und parteifähig. Hierzu zählen z. B. Gemeinden, rechtsfähige Vereine im Sinne der §§ 21 ff. BGB, sowie GmbH (s. § 13 GmbHG) und Aktiengesellschaft (§ 1 AktG).
c)  Personengesellschaften
Randnummer 
237 
OHG, KG und Partnerschaft sind kraft gesetzlicher Anordnung parteifähig (§§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB, § 7 Abs. 2 PartGG). Auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist nach der Rechtsprechung des BGH rechts- und parteifähig, soweit sie als Außengesellschaft am Wirtschafts- und Rechtsverkehr teilnimmt.
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