Feststellungsklage § 256 I ZPO Flashcards
1
Q
Zulässigkeit
A
Wenn der Kläger auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses klagt und ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen richterlichen Feststellung hat.
Rechtsverhältniss: die sich aus einem vorgetragenen Sachverhalt ergebenden rechtlichen Beziehungen von Personen untereinander oder von einer Person zu einer Sache
Rechtliches Interesse: besteht nicht schon dann wenn der Kläger ein wirtschaftliches oder ideelles Interesse an der Feststellung hat -> vielmehr muss dem Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit drohen -> anzunehmen wenn sich der Beklagte eines nicht bestehendes Rechtes berühmt hat.