Versäumnisurteil Flashcards

1
Q

§ 333 “nicht verhandeln”

A

Eine Partei verhandelt nicht wenn sie sich zum materiellen Verfahrensgegenstand nicht äußert.
-> stellt eine Partei nur einen Verfahrensantrag (z.B. Ablehnung des Richters, Aussetzung des Verfahrens) verhandelt sie nicht. -> stellen der Sachanträge verhandeln (+)

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4
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