Versäumnisurteil Flashcards
1
Q
§ 333 “nicht verhandeln”
A
Eine Partei verhandelt nicht wenn sie sich zum materiellen Verfahrensgegenstand nicht äußert.
-> stellt eine Partei nur einen Verfahrensantrag (z.B. Ablehnung des Richters, Aussetzung des Verfahrens) verhandelt sie nicht. -> stellen der Sachanträge verhandeln (+)