Rechtskraftwirkung und andere Urteilswirkungen Flashcards

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Q

Wird die Gegenforderung bei der Prozessaufrechnung rechtshängig?

Fall: K verklagt B auf Kaufpreiszahlung. B erklärt die Aufrechnung mit einer Werklohnforderung, die er bereits vor einem anderen Gericht rechtshängig gemacht hat. K meint, der Geltendmachung der Werklohnforderung stehe die anderweitige Rechtshängigkeit entgegen.

A

Die Rechtshängigkeit der Gegenforderung hindert nach Ansicht des BGH nicht den Aufrechnungseinwand, da die Gegenforderung durch Geltendmachung der Aufrechnung nicht rechtshängig wird.
Arg:
-Wortlaut des § 261IZPO: Begründung der Rechtshängigkeit durch “Klage”
-Systematisch: Vorschriften über Rechtshängigkeit passen nicht auf die Aufrechnung, z.B. § 261 III Nr. 2 (perpetuatio fori)
-Rechtskraft nach § 322IIZPO setzt nicht notwendig Rechtshängigkeit voraus.
-Hätte die Aufrechnung mit iener Forderung deren Rechtshängigkeit zur Folge, so hätte § 204I Nr.5 BGB neben § 204I Nr.1 BGB keine selbständige Bedeutung mehr

->Folgt man der Ansicht des BGH, kann B mit seiner Gegenforderung aufrechnen, die Rechtshängigkeit steht nicht entgegen

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