Rechtskraftwirkung und andere Urteilswirkungen Flashcards
Wird die Gegenforderung bei der Prozessaufrechnung rechtshängig?
Fall: K verklagt B auf Kaufpreiszahlung. B erklärt die Aufrechnung mit einer Werklohnforderung, die er bereits vor einem anderen Gericht rechtshängig gemacht hat. K meint, der Geltendmachung der Werklohnforderung stehe die anderweitige Rechtshängigkeit entgegen.
Die Rechtshängigkeit der Gegenforderung hindert nach Ansicht des BGH nicht den Aufrechnungseinwand, da die Gegenforderung durch Geltendmachung der Aufrechnung nicht rechtshängig wird.
Arg:
-Wortlaut des § 261IZPO: Begründung der Rechtshängigkeit durch “Klage”
-Systematisch: Vorschriften über Rechtshängigkeit passen nicht auf die Aufrechnung, z.B. § 261 III Nr. 2 (perpetuatio fori)
-Rechtskraft nach § 322IIZPO setzt nicht notwendig Rechtshängigkeit voraus.
-Hätte die Aufrechnung mit iener Forderung deren Rechtshängigkeit zur Folge, so hätte § 204I Nr.5 BGB neben § 204I Nr.1 BGB keine selbständige Bedeutung mehr
->Folgt man der Ansicht des BGH, kann B mit seiner Gegenforderung aufrechnen, die Rechtshängigkeit steht nicht entgegen