Zulässigkeit Flashcards
Parteifähigkeit
Fähigkeit, Prozesspartei zu sein
jede rechtsfähige natürliche oder juristische Person, sowie jeder weitere, der Träger von materiellen Rechten und Pflichten ist
örtliche Zuständigkeit
ZPO
ausschließlich, besonders, allgemein
Prozessfähigkeit
Die Fähigkeit, vor Gericht zu stehen und Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen oder entgegenzunehmen. Dafür muss man geschäftsfähig sein. (§§ 51 f. ZPO)
Sonst: Vertretung durch gesetzlichen Vertreter/Prozesspfleger (§ 57 ZPO)
Achtung: wenn MJ in einem Bereich voll geschäftsfähig sind (z.B. § 112 BGB), dann ist in diesem Bereich die Prozessfähigkeit grundsätzlich zu bejahen, auch bei Einwilligungsvorbehalt und Betreuer
Prozessführungsbefugnis
wenn dem Kläger selbst ein Recht zusteht oder berechtigt ist, ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend zu machen (Inhaberschaft des Rechts und Prozessführung kann u.a. bei Abtretung des Anspruchs auseinanderfallen)
- gesetzl. Quellen: Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker, Zwangsverwalter , Nachlassverwalter → Partei kraft Amtes aufgrund von Ernennung
- vertragliche Quelle (gewillkürte Prozesslandschaft), eingesetzte Partei muss trotzdem auch ein eigenes rechtliches, schutzwürdiges Interesse an der Verwirklichung des strittigen Rechts haben und die Entscheidung muss die Rechtslage des Ermächtigten beeinflussen
sachliche Zuständigkeit
v.a nach Wert des Streitgegenstands (bis einschl. 5.000€ AG, drüber LG §§ 23 1., 71 I GVG)
Ausnahmen: bei Miet- und Wohnraumstreitigkeiten AG (§ 23 2.a GVG), bei Amtspflichtverletzungen und SchEA wg irreführender/unterlassener Kapitalmarktinformation LG (§ 71 II 2., III GVG) oder ausnahmsweise bei abweichender Parteienvereinbarung trotz wertbasierter Zuweisung
Sachurteilsvoraussetzungen
I Gerichtsbezogene
1. deutsche Gerichtsbarkeit (grds. Territorialitätsprinzip)
2. Zulässigkeit des Zivilrechtswegs
3. Zuständigkeit des Gerichts
II Parteibezogene
1. Partei- und Prozessfähigkeit
2. ggf. wirksame gesetzliche Vertretung einer prozessunfähigen Partei
3. Prozessführungsbefugnis
III Streitgegenstandsbezogene
1. ordnungsgemäße Klageerhebung
2. Mangelnde andere Rechtshängigkeit
3. Mangelnde anderweitige Rechtskraft
4. Rechtschutzbedürfnis
5. ggf. Güterverfahren (§ 15a ZPO)
ordnungsgemäße Klageerhebung
durch Einreichung der Klageschrift und Zustellung an den Beklagten
- Anhängigkeit
Durch Einreichung der Klage beim Gericht (§ 253 V ZPO)
Unterschrieben ( 103 VI ZPO) mit vollständiger Widergabe des Namens
beim AG auch zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 496 ZPO), digitales Einreichen siehe §§ 130 a ff ZPO - Terminsbestimmung
durch den Vorsitzenden der Zivilkammer oder Einzelrichter (LG), den Richter (AG)
unter Beachtung der Einlassungs- (§ 274 III ZPO) und Ladungsfrist (§ 217 ZPO)Darf nur in wenigen Fällen verweigert werden, u.a. bei funktioneller Unzuständigkeit oder fehlender Gerichtsbarkeit oder Unterschrift eines Anwalts (LG)Voraussetzung für gerichtliches Tätigwerden: Prozesskostenvorschuss (§ 12 I 1 GKG) - Rechtshängigkeit
Durch die Zustellung der Klage → unverzügliche Zustellung von Amtswegen (§§ 166 II, 271 I ZPO), Ausnahmsweise auch schon durch Anhängigkeit (§ 167 ZPO)