Rechtsmittel Flashcards
Allgemeine Grundsätze
> ede Möglichkeit zur Anfechtung der Entscheidung mit Suspensiveffekt und Devolutiveffekt
Zulässigkeit (Prüfung durch das Rechtsmittelgericht vom Amts wegen, §§ 522, 552, 572, 577 ZPO)
- Statthaftigkeit, also für die jeweilige Entscheidung vorgesehen
- Form und Frist
- hinreichende Begründung (Ausnahme § 571 I ZPO)
- Beschwer des Rechtsmittelklägers durch die angefochtene Entscheidung
§§ 511 IV 1 2., 544 II 1. ZPO
besondere Ausprägung des Rechtsschuzbedürfnisses → Partei muss durch das Urteil materiell oder formell nachteilig betroffen sein - Rechtsmittelspezifische Voraussetzungen
- allgemeine Prozesshandlungsvoraussetzungen→ wenn nicht vorhanden als unzulässig zu verwerfen
Begründetheit
Wenn das angefochtene Urteil unrichtig ist (§§ 513, 514 II, 545- 547)
- Zulässigkeit des prozessualen Begehrens (z.B. Klage)
- Begründetheit des prozessualen Begehrens
Berufung Zulässigkeit
§ 511 ZPO
> Fehlerkontrolle, daher neune Tatsachen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
>
Im Interesse des Einzelfalls
Zulässigkeit (§ 511 II, IV)
- allgemeine Voraussetzungen
- Statthaftigkeit: gegen
- erstinstanzliche Endurteile (AG, LG) § 511 I ZPO
- Endurteilen gleichgestellte Urteile, wie Zwischenurteile (§§ 280 II, 304 II ZPO) oder Vorbehaltsurteile (§§ 302 III, 599 III ZPO)
- Versäumnisurteile bei § 514 II ZPO
- Form (§ 519 ZPO) und Frist (§ 517 ZPO)durch Einreichung der Berufungsschrift beim Berufungsgericht, es gelten die allg. Formvorschriften für vorbereitende Schriftsätze)Inhalt:
- Benennung des angefochtenen Urteils (Gericht, Parteien, Verkündungsdatum, Aktenzeichen)
- Erklärung, dass Berufung eingelegt wird
- Begründungsanforderungen und FristBerufungsantrag (§ 520) ~ Klageantrag, legt den Umfang der beantragten Änderung des Urteils für das Gericht bindend (§ 528 ZPO) fest
Berufungsgründe
Achtung: Frist § 520 II
- Statthaftigkeit: gegen
- Wert des Beschwerdegegenstands (=/= Beschwer) >600€
oder
- Zulassung durch 1. Instanz, wenn
- Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- Entscheidung erforderlich ist zur Rechtsfortbildung/Erhaltung einer einheitlichen Rechtsprechung
Berufung Begründetheit und RF
Begründetheit
bergründet, wenn
- das Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) (formelle Lage)
- nach § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (materielle Lage)grds. Bindung an Tatsachenfeststellung in der ersten Instanz, oder neue Tatsachen zulässig sind, weil es Zweifel mit konkreten Anhaltspunkten an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Tatsachenfeststellung gibt (§ 529 I 1.) oder neue Tatsachen ausnahmsweise zulässig sind (§§ 529 I 2., 531 II)
Entscheidungen
- Verwerfen als Unzulässig
- Zurückweisen durch Beschluss in den Fällen des § 522 II 1 ZPO
- Zurückweisen als Unbegründet (Urteil)
RF:
Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in der nächsten Instanz (durch das Berufungsgericht oder durch die erste Instanz selbst durch Zurückverweisung)
Aufhebung des Urteils in erster Instanz
Revision Zulässigkeit
> Klärung von Rechtsfragen
Im Interesse der Allgemeinheit
Rücknahme nach Beginn der mündl. Verhandlung nur mit Einwilligung des Revisionsbeklagten (§ 565 2 ZPO)
Zulässigkeit (§ 542 I, II)
- allgemeine Voraussetzungen
- Statthaftigkeit (§ 542 ZPO)gegen Endurteile und ihnen gleichgestellte Zwischen- und Vorbehaltsurteile der BerufungsinstanzVersäumnisurteile nur Ausnahmsweise (§ 514 I ZPO)
- Form und Frist (§§ 548, 549 ZPO)per Revisionsschrift beim Revisionsgericht
- Begründung (§ 511 ZPO) → Verletzung (übersehen oder falsche Auslegung/Subsumtion) einer Rechtsnorm (§§ 545, 546)
- Zulassung durch das Berufungsgericht oder Revisionsgericht auf Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 I ZPO)
- NichtzulassungsbeschwerdeRechtsbehelf nicht gegen die Hauptsache, sondern nur gegen die NichtzulassungDaher: keinen Devolutiveffekt bzgl. der Hauptsache, nur SuspensiveffektZulässigkeit § 544 II ZPOEntscheidung durch Beschluss
wenn - Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- Entscheidung erforderlich ist zur Rechtsfortbildung/Erhaltung einer einheitlichen Rechtsprechung
- NichtzulassungsbeschwerdeRechtsbehelf nicht gegen die Hauptsache, sondern nur gegen die NichtzulassungDaher: keinen Devolutiveffekt bzgl. der Hauptsache, nur SuspensiveffektZulässigkeit § 544 II ZPOEntscheidung durch Beschluss
Wenn als unzulässig Abgewiesen: Nichtzulassungsbeschwerde