Verfahren Flashcards
1
Q
Amtsgerichtliches Verfahren (§§ 495 ff. ZPO)
A
grds. ohne Anwaltszwang, außer bei Familiensachen (§ 79 ZPO)
- verkürzte Ladungsfrist (§ 217 ZPO)
- kein Zwang vorbereitender Schriftsätze (§ 129 ZPO)
- Abfassung des Urteils teilw. möglich (§ 313a ZPO)
- Verfahren nach billigem Ermessen teilw. möglich (§ 495a 1 ZPO), v.a. Freibeweis zulässig
- Form von Anträgen und Erklärungen (§ 496 ZPO)
- Besondere Belehrungen (§§ 499, 504 ZPO)
2
Q
Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO)
A
> einfaches, beschleunigtes und kostengünstiges Verfahren zum Vollstreckungstitel für Gläubiger eines Zahlungsanspruchs; schneller Titel ohne gerichtlichen Rechtsstreit
hier keine Prüfung der Schlüssigkeit des Anspruchs
Ablauf
- Voraussetzungen § 688 I ZPO
- Allgemeine Voraussetzungen
- Anspruch auf Geldsumme
- kein Ausschluss (§ 688 II)
- Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht
- Entscheidung durch den Rechtspfleger
mit formeller (Prüfung der allg. Voraussetzungen wie Zuständigkeit und die des Mahnverfahrens) und beschränkt-materieller (Abweisung, wenn Antrag offensichtlich nicht besteht) Prüfungskompetenz
grds. unanfechtbar (Ausnahme § 691 III 1 ZPO) - Erlass des Mahnbescheids (§ 694)
RF der Zustellung des Mahnbescheids: Hemmung der Verjährung
2 Wochen Frist für Erfüllung oder Widerspruch - Zustellung an den Antragsgegner
- Widerspruch (§ 694 ZPO)?
JA: 1. Antrag auf Streitiges Verfahren (§ 696) ? → Streitiges Verfahren (Zivilverfahren) oder Stillstand
NEIN: Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids (§ 699)?
→ bleibt bei Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid (Einspruch mögl. § 700, dann doch Streitiges Verfahren)
3
Q
Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 ff ZPO)
A
> Beschleunigtes Verfahren zum Vollstreckungstitle durch Beweis nur durch Urkunden
Wiederklage hier nicht zulässig (§ 595 I ZPO)
Voraussetzungen:
- allgemeine Voraussetzungen
- Erklärung des Klägers in der Klage, einen solchen Prozess führen zu wollen (§ 593)
- Anspruch auf bestimmte Geldsumme, Wertpapiere oder Leistung vertretbarer Sachen (§ 592)
- Kläger kann Begrünung des Anspruchs durch Urkunde beweisen (§§ 592, 595) durch
- Beweis anspruchsbegründender Tatsachen durch Urkunde
- Beweis der Echtheit/ usw. der Urkunde durch Urkunde oder Parteienvernehmung (§ 595 II) bei Bestreiten der Echtheit