Prozesshandlungen Flashcards
allgemeine Voraussetzungen
- Allgemeine Voraussetzungen
- Parteienfähigkeit
- Prozessfähigkeit
- bei gewillkürter Vollmacht Prozessvollmacht
- Postulationsfähigkeit
- Form
von der spezifischen Handlung abhängig, formfrei- schriftliche Form alles möglich
Anerkenntnis
§ 307 1 ZPO
Bewirkungshandlung, einseitig
> Beklagter gibt auf und schließt sich dem Begehren des Klägers an
- Sachurteilsvoraussetzungen für den Antrag (Zulässigkeit)
- allgemeine Prozesshandlungsvoraussetzungen
- Erklärung
- schriftlich oder mündlich
- unbedingt, uneingeschränkt und vorbehaltslos
- Dispositionsbefugnis des Beklagten über den Anspruch
- Zulässigkeit der anerkannten Rechtsfolge (nicht nötig: Schlüssigkeit oder materiell-rechtliche Begründetheit)
RF
Anerkenntnisurteil ohne Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen
Kostentragung: grds. durch Beklagten (§ 91 1 ZPO), teilw. auch durch den Kläger (§ 93 ZPO)
Anfechtung
§ 398 BGB
rechtsvernichtende Einrede
Besonderheit: hier wird ein weiterer Streitgegenstand (die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll) in den Prozess eingeführt
besteht aus einer materiell-rechtlichen Willenserklärung und der prozessualen Geltendmachung
Voraussetzungen:
- materiell-rechtl. WE nach den Regeln des BGB
- allg. Prozesshandlungsvoraussetzungen
RF: Anspruch wird nachträglich beseitigt, Klage ist unbegründet
Eventualanfechtung
Anfechtung nur hilfsweise (also unter einer Aufschiebenden Bedingung), falls die Klage nicht schon aus anderen Gründen abgewiesen wird
Anfechtung wird, wenn sie während des Prozesses erklärt wird, i.d.R. außerdem unter der Bedingung der Zulässigkeit erklärt.
(P) § 388 2 BGB verbietet eine bedingte Anfechtung (Schutz vor Ungewissheit) → § 388 2 GBG ist aber aus verschiedenen Ansätzen nicht einschlägig
(P): Verfahren bei feststehen der Gegenforderung: Gericht muss dennoch Beweis über die Hauptforderung erheben um ihre Unbegründetheit eindeutig zu erklären (=Beweiserhebungstheorie; vs. Klageabweisungstheorie)
Einseitige Erledigungserklärung
gesetzlich nicht geregelt
> Kläger sagt ich hatte Recht, aber mittlerweile hats sich erledigt Kläger erklärt die Hauptsache trotz Widerspruch des Beklagten die Sache für erledigt, oft weil diese sich nach Klageerhebung erledigt hat
I Zulässigkeit
1. Erklärung der Erledigung
ausdrücklich/konkludent in der mündl. Verhandlung § 261 II ZPO oder durch neuen Antrag (Schriftsatz)
2. ggf. Auslegung des Antrags 3. Voraussetzungen der Klageänderung §§ 263 f. ZPO Zulässigkeit über § 264 2. ZPO oder § 263 ZPO wegen Sachdienlichkeit 4. Voraussetzungen der Feststellungsklage (§ 256 I ZPO), v.a. Feststellungsinteresse
II Begründetheit
1. Zulässigkeit der ursprünglichen Klage (sg)
2. und Begründetheit der ursprünglichen Klage
3. Erledigendes Ereignis
4. Zeitpunkt: nach Rechtshängigkeit
Übereinstimmende Erledigungserklärung
§ 91a ZPO
Klageänderung
§§ 263 f. ZPO
1. Vorliegen einer Änderung des SG §§ 263, 264 (Ausnahmen) ZPO
→ Meinungsstreit über Definition - bei Änderung des Klageantrags - bei Änderung des Klagegrundes (str.) - nachträgliche objektive Klagehäufung ACHTUNG: § 264 ZPO Ausgenommene Fälle (P): § 264 StGB vs. § 269 ZPO
- Zulässigkeit
- bei Einwilligung des Beklagten
- wenn das Gericht dies für sachdienlich erachtet
RF:
Gericht entscheidet nur über neuen Streitgegenstand
bzgl. des alten SG Wirkung wie eine Klagerücknahme
Wenn die Klageänderung unzulässig ist:
ggf. hilfsweise Aufrechterhaltung des ursprünglichen Antrags
Klagehäufung
§ 260 ZPO
1. Kläger und Beklagter sind identisch
2. Prozessgericht ist für beide Ansprüche zuständig
3. für beide Ansprüche ist die selbe Prozessart zulässig
Klagerücknahme
§ 269 ZPO
Bewirkungshandlung
> Kläger sagt jetzt gerade will ich doch nicht (egal ob ich Recht hab oder nicht)
Wenn Kläger an Klage im Moment ohne Aussage über Begründetheit der Klage nicht mehr festhalten möchte
Voraussetzungen § 269 I ZPO
Vor Rechtshängigkeit: Klagerücknahme
- allgemeine Voraussetzungen
- besondere Voraussetzungen:
- bis Beginn der mündl. Verhandlungen: Rücknahme ohne weiteres möglich
- ab Beginn: nur mit Einwilligung des Beklagten
Nach Rechtshängigkeit:
- Rücknahme + Kostentragung durch den Kläger (§ 269 I ZPO)
- einseitige Erledigungserklärung durch den Kläger, wenn die Klage sich nach Rechtshängigkeit erledigt + Kostentragung durch beklagten (Rspr.)
RF:
Rechtshängigkeit und Wirkung gem § 261 ZPO wird aufgehoben, neue Klage möglich
Problemfall: Rücknahme vor Rechtshängigkeit aber erledigte Klage
→ Anwendung § 269 I (Einwilligung) oder III 3 (auch ohne)
Klageverzicht
§ 306 ZPO
Kläger gibt auf Kläger schließt sich Begehren des Beklagten an, die Klage abzuweisen (abweisendes Sachurteil)
Voraussetzungen:
- allgemeine Voraussetzungen
- Klageverzichtserklärung
- mündl. während der Verhandlung ggü. dem Gericht (§ 306 ZPO), ausnahmsweise schriftlich (§ 128 II, III ZPO)
- Inhalt durch Auslegung zu ermitteln (z.B. bei Antrag auf Kostentragung durch Bk eher eine Erledigungserklärung)
- Vorliegen eines Antrags des beklagten auf Abweisung
RF:
Verzichtsurteil (=klageabweisendes Sachurteil)
keine weitere Klage möglich
Kostentragung durch den Kläger § 91 ZPO
Parteienwechsel
gesetzlich: §§ 239 (Erben), 265 (Rechtsnachfolger) ZPO
freiwillig:
Beklagtenwechsel nach Verhandlungsbeginn
- Zustimmung des ursprünglichen Beklagten
[2. Sachdienlichkeit gem § 263 ZPO (weit auszulegen), wenn der Beklagtenwechsel in erster Instanz stattfindet]
oder
[3. Zustimmung des zweiten Beklagten, wenn der Wechsel in zweiter Instanz stattfindet]
Klägerwechsel
- Zustimmung des ursprünglichen Klägers (Justizgewährungsanspruch)
- Zustimmung des neunen Klägers (Dispositionsgrundsatz)
- Zustimmung des Beklagten (§ 269 ZPO), ggf ersetzt durch Sachdienlichkeit (§ 263 ZPO) (str.)
RF
Ersetzte Parteien scheiden aus den Prozess aus
Neue Parteien Treten ein
Prozessvergleich
Möglichkeit der Parteien ihre Rechtsbeziehungen ihren eigenen Vorstellungen entsprechend vertraglich zu Regeln (auch über den Streitgegenstand hinaus oder mit Bezug auf unbeteiligte Dritte); Ideale Lösung
Voraussetzungen:
- allgemeine Prozesshandlungsvoraussetzungen
- Vertragsschluss vor einem deutschen Gericht (§ 794 I 1. ZPO)
- während eines rechtshängigen Prozesses oder anderem geeignetem Verfahren; ohne Rechtskräftige Entscheidung
- zwischen den Parteien (Achtung in § 794 I 1. ZPO missverständlich Formuliert)
- bezieht sich auf den Streitgegenstand oder einen abgrenzbaren Teil von diesem
- Dispositionsbefugnis der Parteien
- Zustandekommen im Wege gegenseitigen Nachgebens (h.M. → § 779 I BGB)
- Form: mündl. mit Gerichtsprotokoll (siehe §§ 160 ff. ZPO)
RF:
- prozessual: Beendigung des Rechtsstreits mit Vollstreckungstitel, noch nicht rechtskräftige Urteile werden wirkungslos
- materiell: Vergleichsvertrag BGB, ersetzt notarielle Beurkundung, Verjährung in 30 Jahren
Streitverkündung
§ 71 ZPO
I Zulässigkeit
- Streitverkündungsgrund § 72 I Alt. 1 ZPO
- Form § 73 ZPO
II Wirkung
- Der Streitverkündeter wird nicht mit der Behauptung gehört, dass der Rechtsstreit unrichtig entschieden sei (§§ 74 III, 68 ZPO)
- Rechtskraft: wirkt gegen den Streitverkündeten die tragenden Entscheidungsgründe
- Belastung einer oder der anderen Person, je nach Vorentscheidung