Wirtschafts- und Sozialkunde Flashcards

1
Q

Inhalte Ausbildungsvertrag

A
  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung und Ziel der Berufsausbildung
  • Dauer und Beginn der Berufsausbildung
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
  • Dauer der Probezeit (1-4 Monate)
  • Zahlung und Höhe der Vergütung
  • Dauer des Urlaubs
  • Voraussetzungen unter denen gekündigt werden darf
  • Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge und Betriebs-/ Dienstvereinbarungen
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2
Q

Inhalte Arbeitsvertrag nach Nachweisgesetz

A

Spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns
  • Bei befristeten die vorhersehbare Dauer
  • Arbeitort bzw. Hinweis auf verschiedene Orte
  • kurze Charakterisierung der Tätigkeit
  • Zusammensetzung und Höhe des Entgelts, mit Zuschlägen, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen, andere Bestandteile und Fälligkeit
  • vereinbarte Arbeitszeit
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Fristen für die Kündigung
  • Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge und Betriebs-/ Dienstvereinbarungen
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3
Q

Ausbildung - Interessen, Rechte, Pflichten

A

Arbeitgeber Interessen
- qualifiziertes Personal
- Konkurrenzfähigkeit
- Erhalt des Betriebes

Arbeitnehmer Interessen
- höherer Verdienst
- besserer Job
- höhere Anerkennung

Staat Interessen
- geringe Arbeitslosigkeit
- wirtschaftlicher Wohlstand
- hohe Steuereinnahmen

Pflichten des Ausbildenden
- Ausbildungspflicht
- Vergütungspflicht
- Freistellungspflicht (z.B. Prüfung)
- (Für-) Sorgepflicht
- Berichtsheft kontrollieren
- Zeugnispflicht
- Werkzeuge bereitstellen

Pflichten des Auszubildenden
- Lernpflicht
- Schulpflicht
- Sorgfaltspflicht (Maschinen, Werkzeug,…)
- Schweigepflicht
- Berichtsheft führen
- Gehorsamspflicht

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4
Q

Duales System

A

Berufspraktisches Können
- Ausbildungsordnung -> Ausbildungsrahmenplan (Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung) -> betrieblicher Ausbildungsplan -> betriebliche Ausbildung
- Ausbildungsordnung: Bezeichnung des Berufs, Ausbildungsdauer, Berufsbild (Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kenntnisse), Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung, Prüfungsanforderungen

Berufstheoretisches Wissen und Allgemeines
- Rahmenlehrplan -> Lehrplan des Landes -> Stoffverteilungsplan -> schulische Ausbildung

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5
Q

Zuständige Stelle - Prüfungsordnung/ Zulassung zur Abschlussprüfung

A

Zuständige Stelle
- überwacht und fördert die berufliche Ausbildung im Auftrag des Staates
- unterhalten Werkstätten oder Bildungszentren zur ÜB
- Prüfung der Ausbildungseignung von Betrieben
- geben Richtwerte zur Ausbildungsvergütung
- kontrolliert den Ausbildungsvertrag, stempelt, uns Verzeichnis
- nimmt Zwischen- und Abschlussprüfung ab
- kontrolliert das Berichtsheft und klärt ob Ausbildung ordentlich abgelaufen ist
- errichtet Berufsbildungsausschuss
- errichtet Prüfungsausschuss
- entscheidet über Zulassung zur Prüfung

Prüfungsausschuss
- mind 3 Leute, 1 AG, 1 AN, 1 Berufsschule Vertreter
- Prüfer: Erstellung der Aufgaben, Prüfung abnehmen, bewerten, Bestehen oder nicht bestehen beschließen, Niederschrift, an Sitzungen des Prüfungsausschuss teilnehmen

** Voraussetzungen für die Abschlussprüfung**
- Berichtsheft geführt
- An Zwischenprüfung teilgenommen
- Ausbildungszeit endet nicht später als zwei Monate nach der Prüfung
- Beruf sausbildungsverhältnis eingetragen

  • Unterschleif
  • Nichtteilnahme
  • Wiederholungen
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6
Q

Arbeitsvertrag

A
  • Zweiseitig Rechtsgeschäft
  • Zwei übereinstimmende Willenserklärungen
  • Rechte und Pflichten
  • AN: haupt Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung, neben Treuepflicht
  • AG: haupt Gewährung der Vergütung, neben Fürsorgepflicht
  • Auch mündlich möglich, aber nach Nachweisgesetz schriftlich zu dokumentieren
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7
Q

Kündigung und andere Beerdigungen

A

Kündigung

  • immer schriftlich!
  • innerhalb der Probezeit: ohne Angabe von Gründen
  • außerhalb der Probezeit: mit Angabe von Gründen
  • ordentlich (fristgerecht):
  • personenbedingt: Krankheit, nicht mehr für die Tätigkeit geeignet, Umgruppierung möglich
  • verhaltensbedingt (Abmahnung vorher): immer zu spät
  • betriebsbedingt: Aufgabe des Betriebs, Sozialauswahl beachten (Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten)
  • mit Kündigungsfristen nach TV oder BGB
  • außerordentlich: nur wichtiger Grund, wenn Weiterarbeit unzumutbar, 2 Wochen nach Kenntnis!
  • AN begeht Diebstahl, falsche Zeugnisse, verweigert die Arbeit, verät Betriebsgeheimnisse
  • AG zahlt kein Gehalt, begeht erhebliche Beleidigung, begeht Tätlichkeit
  • Änderungskündigung: ordentlich mit neuem Angebot
  • Frist: 4 Wochen zum 15. oder Ende des Monats, ab 27 Jahre und 2 Jahre dabei: Ende des Monats, TVöD: Ende des Monats, 1 Jahr Ende des Quartals, bis zu 7 Monate nach 20 Jahren
  • Kündigungsklage: 3 Wochen nach Erhalt möglich, beim Arbeitsgericht
  • Betriebsrat muss vorher angehört werden

Beendigung
- Zeitablauf bei befristeten Verträgen
- Tod des AN
- Auflösungsvertrag/ Aufhebungsvertrag
- Anfechtung (z.B. bei Täuschung)
- Eintritt in den Ruhestand

Ausbildungsvetrag
- endet mit Bekanntgabe der bestandenen Prüfung
- Kann auf Verlangen um 1 Jahre verlängert werden
- Kündigung mit wichtigem Grund oder Aufgabe Ausbildungsberuf

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8
Q

Arbeitszeitgesetz

A
  • Max 8.5h pro Tag, 60h pro Woche
  • Pausen: -6h keine, ab 6h 30 min, ab 9h 45 min, mind 15 min am Stück
  • mind 11h Ruhezeit
  • 15 Sonntage frei, Ersatztag innerhalb 2 Wochen
  • Feiertage Ersatztag innerhalb von 8 Wochen
  • Nachtzeit 23-6 Uhr, Nachtarbeit >= 2h Nachtzeit
  • gefährliche Arbeiten
  • 10h Arbeit möglich, wenn innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen die durchschnittliche Arbeitszeit pro Tag nicht über 8h liegt
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9
Q

Bundesurlaubsgesetz

A
  • mind 24 Werktage = 20 Arbeitstage in der 5 Tage Woche
  • Keine 1/12 nach Beendigung in zweiter Jahreshälfte
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10
Q

Kündigungsschutzgesetz

A
  • gilt für Betriebe mit mind 11 Angestellten >6 Monate
  • schützt vor betriebsbedingter Kündigung
  • Sozialauswahl beachten
  • besonderen Schutz haben: Schwangere, Mütter, Eltern in Elternzeit, Schwerbehinderte, Auszubildende, Wehrdienst, Ersatzdienst, Betriebs-/ Personalrat, JAV
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11
Q

Arbeitsstättenverordnung

A
  • Sicherheit und Gesundheitsschutz beim einrichten von Betrieben
  • Personalräume, Sozialräume, Nichtraucherschutz
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12
Q

Mutterschutzgesetz

A
  • gilt für alle beschäftigten Frauen
  • Soll werdende Mutter jnd ungeborenes Kind vor Gefahren am Arbeitsplatz schützen
  • Kündigungsschutz ab dem Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung
  • Beschäftigung 6 Wochen vor der Entbindung auf Wunsch möglich
  • Beschäftigung 8 Wochen (12 Wochen, wenn schwere Geburt oder Mehrlinge) nach der Entbindung verboten
  • Mutterschaftsgeld 6 Wochen vorher bis 8 Wochen nachher
  • Keine gefährlichen, schweren körperlichen, gesundheitsschädlichen Arbeiten
  • nicht über 5 kg heben
  • Ab dem 6. Monat nicht ständig stehen/sitzen
  • Keine Akkordarbeit
  • Nur 6-20 Uhr, keine Nachtarbeit
  • nicht an Sonn- und Feiertagen
  • max. 8.5h pro Tag
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13
Q

Jugendarbeitsschutzgesetz

A
  • gilt für alle Beschäftigten unter 18 Jahren
  • schützt Jugendliche um Berufsleben
  • Max 8.5h pro Tag, 40h pro Woche
  • 6-20 Uhr
  • 5 Tage pro Woche
  • Keine Sonn- und Feiertage
  • Pausen: 4.5h ohne, ab 4.5h 30min, ab 6h 60min, mind 15min am Stück
  • mind 12h Ruhezeit
  • Keine akkordarbeit
  • Keine Arbeit, die sittlich gefährdend oder gesundheitsgefährdend ist
  • Leistungsfähigkeit soll nicht überstiegen werden
  • gesundheitliche Betreuung: Erstuntersuchung und Folgeuntersuchung nach 1 Jahr
  • AG muss über Unfall- und Gesundheitsgefährdungen vor der Tätigkeit informieren
  • Urlaub: 15 Jahre 30 Tage, 16 Jahre 27 Tage, 17 Jahre 25 Tage
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14
Q

Berufsbildungsgesetz

A
  • Inhalte Ausbildungsvertrag
  • Kündigungsvoraussetzungen
  • Verbot von ausbildungsfremden Tätigkeiten
  • Rechte und Pflichten AN und AG
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15
Q

Sozialgesetzbuch IX

A

Schutz von Menschen mit Behinderung

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16
Q

Betriebsverfassungsgesetz und bayerisches Personalvertretungsgesetz

A
  • schützt Betriebs- und Personalräte
  • Darf AG die Teilnahme an Sitzungen verweigern
  • Darf Gewerkschaftsvertreter einladen
  • dürfen nicht für eine politische Partei im Betrieb wählen
17
Q

Tarifverträge

A
  • Tarifautonomie: Tarifvertragsparteien verhandeln ohne Einmischung des Staates
  • Koalitionsfreiheit: GG zur Wahrung wirtschaftlicher Interessen darf man sich vereinigen
  • Günstigkeitsprinzip: In einem Tarifvertrag dürfen Punkte zugunsten des AN geändert werden. Betriebsvereinbarungen, Arbeitsvertrag
  • Tarifbindung: nur Mitglieder der Tarifvertragsparteien bis TV endet, aber andere Mitarbeiter bekommen den TV auch, um einen Zulauf zu den Gewerkschaften nicht zu begünstigen
  • Allgemeinverbindlichkeit: Bundesministerium erklärt TV für alle AG/AN der Branche im Geltungsbereich gültig

Tarifvertragsarten

  • Geltungsbereich
  • Flächentarifvertrag oder Branchentarifvertrag: geschlossen zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft, gilt für einen ganzen Wirtschaftszweig, bundesweit oder eine Region
  • Werks-/ Haus- oder Firmentarifvertrag: einzelner AG mit Gewerkschaft (z.B. VW)
  • Inhalt
  • Manteltarifvertrag: längerfristige, allgemeine Regelungen für größeren Personenkreis (Einstellungs- und Kündigungsbedingungen, Dauer des Urlaubs, Arbeitszeiten, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Krankheit, Datenschutz, Zuschläge, VWLeistungen, Überstunden, Probezeit,z.B. TVÖD, TVV) (beinhaltet kein Gehalt)
  • Lohn- und Gehaltstarifvertrag: regelt Höhe des Gehalts (monatliche Entlohnung, Gruppierungen, meist 1 Jahr Laufzeit, wirkt willkürlicher Entlohnung entgegen, Konkurrenzfähigkeit
  • Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag: mehrere Jahre Laufzeit

Was regelt ein Tarifvertrag
- regelt die Rechte und Pflichten der AG und AN
- Lohn/ Gehalt
- Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit
- Max tägliche Arbeitszeit
- Eingruppierung + Gehalt
- Zahlung von Zulagen, Zuschlägen, Überstunden, vermögenswirksame Leistung
- Urlaubsdauer
- Lohnfortzahlung bei Krankheit
- Modalitäten bei Kurzarbeit

Kampfmaßnahmen
- Nach Ablauf der Friedenspflicht, bei gescheiterten Tarifverhandlungen
- Streik:
-75% Mehrheit bei Urabstimmung, 25% zur Beendigung
- Warnstreik geht ohne Urabstimmung und ohne endgültiges Scheitern der Verhandlungen
- Vergütungspflicht des AG erlischt, Gewerkschaft kommt auf (Streikgeld)
- Aussperrung
- Nur als Antwort auf Streik + angemessenes Maß
- AN werden an Arbeit gehindert
- Keine Vergütung
- Schlichtung
- Friedenspflicht: solange ein TV läuft
- Zustandekommen: TV Verhandlungen -> Scheitern -> Schlichtung -> Scheitern -> Urabstimmung Streik -> Aussperrung -> Verhandlungen -> Urabstimmung Ende Streik -> neuer TV

Gewerkschaften Aufgaben
- Kampf
- rechtliche Beratung
- Bildung Kursangebot für Mitglieder
- Wirtschaftspolitische Diskussionen

18
Q

Betriebs- und Personalrat, Jugendauszubildendenvertretung

A

** Betriebsrat**

  • Betrieb mit privatem Recht (z.B. GmbH, AG)
  • mind 5 Wahlberechtigte (ab 18) aktives Wahlrecht
  • mind 3 wählbar (ab 18, 6 Monate im Betrieb) passives Wahlrecht, kein Chef, keiner der ohne Fragen kündigen darf
  • Auf 4 Jahre gewählt
  • 5 Jahre Kündigungsschutz (nur fristlos möglich)
  • Betriebsausschuss bei über 9 Betriebsräten + Vorsitzender + Stellvertreter
  • Wirtschaftsausschuss bei über 100 Mitarbeitern (wirtschaftliche Beratung des AG)
  • Einigungsstelle zur Beilegung von Streit zwischen AG und Betriebsrat

Personalrat

  • Betriebe mit öffentlichem Recht (z.B. Stadtwerke)
  • mind 5 Wahlberechtigte (alle Beschäftigten)
  • mind 3 wählbar (6 Monate dieser Betrieb, 1 Jahr im öffentlichen Dienst)
  • auf 5 Jahre gewählt
  • 6 Jahre Kündigungsschutz

Betriebsversammlung
- Alle AN
- vom Betriebsrat Vorsitzenden geleitet
- 1/4 jährlich
- AG muss eingeladen werden

Hauptaufgaben

  • Informationsrecht: hat das Recht informiert zu werden
  • Anhörung: vor Maßnahmen muss der BR angehört werden (z.B. Kündigung), muss aber nicht befolgt werden
  • Mitwirkung: vor der Durchführung einer Maßnahme muss BR beteiligt werden, muss nicht befolgt werden
  • Mitbestimmung: bei bestimmten Themen (z.B. Videoüberwachung) müssen die Einwände des BR befolgt werden
  • Initiativrecht: BR darf auch von sich aus Vorschläge bringen

JAV Privatrecht/öffentliches Recht

  • mind 5 AN unter 18 oder in Ausbildung unter 25/27
  • Wahlberechtigte alle unter 18 bzw AU unter 25/27
  • wählbar alle unter 18/25/27
  • Auf 2.5 Jahre gewählt
  • 3.5 Jahre Kündigungsschutz
  • Recht auf unbefristete Anstellung danach
  • Kann eigene Sitzungen abhalten
  • zu Betriebsratsitzungen eingeladen
  • Mitbestimmung in Jugendfragen
19
Q

Arbeitsrecht

A
  • Schutzrecht für alle Arbeitnehmer
  • Regeln und Gesetze für den Job
  • individuelles Arbeitsrecht:
  • Arbeitsvertrag, Verhältnis Beschäftigter mit AG
  • z.B. BBiG, BUrlG, BGB, KSchG, NachwG
  • kollektives Arbeitsrecht:
  • regelt Beziehungen von BR oder Gewerkschaften zu AG bzw Verbänden
  • z.B. TVG, BetrVG
  • Arbeitsschutz
  • z.B. ArbSchG, ArbZG, JArbSchG, MuSchG