Wirtschafts- und Sozialkunde Flashcards
Inhalte Ausbildungsvertrag
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung und Ziel der Berufsausbildung
- Dauer und Beginn der Berufsausbildung
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
- Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
- Dauer der Probezeit (1-4 Monate)
- Zahlung und Höhe der Vergütung
- Dauer des Urlaubs
- Voraussetzungen unter denen gekündigt werden darf
- Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge und Betriebs-/ Dienstvereinbarungen
Inhalte Arbeitsvertrag nach Nachweisgesetz
Spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Zeitpunkt des Beginns
- Bei befristeten die vorhersehbare Dauer
- Arbeitort bzw. Hinweis auf verschiedene Orte
- kurze Charakterisierung der Tätigkeit
- Zusammensetzung und Höhe des Entgelts, mit Zuschlägen, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen, andere Bestandteile und Fälligkeit
- vereinbarte Arbeitszeit
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Fristen für die Kündigung
- Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge und Betriebs-/ Dienstvereinbarungen
Ausbildung - Interessen, Rechte, Pflichten
Arbeitgeber Interessen
- qualifiziertes Personal
- Konkurrenzfähigkeit
- Erhalt des Betriebes
Arbeitnehmer Interessen
- höherer Verdienst
- besserer Job
- höhere Anerkennung
Staat Interessen
- geringe Arbeitslosigkeit
- wirtschaftlicher Wohlstand
- hohe Steuereinnahmen
Pflichten des Ausbildenden
- Ausbildungspflicht
- Vergütungspflicht
- Freistellungspflicht (z.B. Prüfung)
- (Für-) Sorgepflicht
- Berichtsheft kontrollieren
- Zeugnispflicht
- Werkzeuge bereitstellen
Pflichten des Auszubildenden
- Lernpflicht
- Schulpflicht
- Sorgfaltspflicht (Maschinen, Werkzeug,…)
- Schweigepflicht
- Berichtsheft führen
- Gehorsamspflicht
Duales System
Berufspraktisches Können
- Ausbildungsordnung -> Ausbildungsrahmenplan (Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung) -> betrieblicher Ausbildungsplan -> betriebliche Ausbildung
- Ausbildungsordnung: Bezeichnung des Berufs, Ausbildungsdauer, Berufsbild (Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kenntnisse), Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung, Prüfungsanforderungen
Berufstheoretisches Wissen und Allgemeines
- Rahmenlehrplan -> Lehrplan des Landes -> Stoffverteilungsplan -> schulische Ausbildung
Zuständige Stelle - Prüfungsordnung/ Zulassung zur Abschlussprüfung
Zuständige Stelle
- überwacht und fördert die berufliche Ausbildung im Auftrag des Staates
- unterhalten Werkstätten oder Bildungszentren zur ÜB
- Prüfung der Ausbildungseignung von Betrieben
- geben Richtwerte zur Ausbildungsvergütung
- kontrolliert den Ausbildungsvertrag, stempelt, uns Verzeichnis
- nimmt Zwischen- und Abschlussprüfung ab
- kontrolliert das Berichtsheft und klärt ob Ausbildung ordentlich abgelaufen ist
- errichtet Berufsbildungsausschuss
- errichtet Prüfungsausschuss
- entscheidet über Zulassung zur Prüfung
Prüfungsausschuss
- mind 3 Leute, 1 AG, 1 AN, 1 Berufsschule Vertreter
- Prüfer: Erstellung der Aufgaben, Prüfung abnehmen, bewerten, Bestehen oder nicht bestehen beschließen, Niederschrift, an Sitzungen des Prüfungsausschuss teilnehmen
** Voraussetzungen für die Abschlussprüfung**
- Berichtsheft geführt
- An Zwischenprüfung teilgenommen
- Ausbildungszeit endet nicht später als zwei Monate nach der Prüfung
- Beruf sausbildungsverhältnis eingetragen
- Unterschleif
- Nichtteilnahme
- Wiederholungen
Arbeitsvertrag
- Zweiseitig Rechtsgeschäft
- Zwei übereinstimmende Willenserklärungen
- Rechte und Pflichten
- AN: haupt Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung, neben Treuepflicht
- AG: haupt Gewährung der Vergütung, neben Fürsorgepflicht
- Auch mündlich möglich, aber nach Nachweisgesetz schriftlich zu dokumentieren
Kündigung und andere Beerdigungen
Kündigung
- immer schriftlich!
- innerhalb der Probezeit: ohne Angabe von Gründen
- außerhalb der Probezeit: mit Angabe von Gründen
- ordentlich (fristgerecht):
- personenbedingt: Krankheit, nicht mehr für die Tätigkeit geeignet, Umgruppierung möglich
- verhaltensbedingt (Abmahnung vorher): immer zu spät
- betriebsbedingt: Aufgabe des Betriebs, Sozialauswahl beachten (Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten)
- mit Kündigungsfristen nach TV oder BGB
- außerordentlich: nur wichtiger Grund, wenn Weiterarbeit unzumutbar, 2 Wochen nach Kenntnis!
- AN begeht Diebstahl, falsche Zeugnisse, verweigert die Arbeit, verät Betriebsgeheimnisse
- AG zahlt kein Gehalt, begeht erhebliche Beleidigung, begeht Tätlichkeit
- Änderungskündigung: ordentlich mit neuem Angebot
- Frist: 4 Wochen zum 15. oder Ende des Monats, ab 27 Jahre und 2 Jahre dabei: Ende des Monats, TVöD: Ende des Monats, 1 Jahr Ende des Quartals, bis zu 7 Monate nach 20 Jahren
- Kündigungsklage: 3 Wochen nach Erhalt möglich, beim Arbeitsgericht
- Betriebsrat muss vorher angehört werden
Beendigung
- Zeitablauf bei befristeten Verträgen
- Tod des AN
- Auflösungsvertrag/ Aufhebungsvertrag
- Anfechtung (z.B. bei Täuschung)
- Eintritt in den Ruhestand
Ausbildungsvetrag
- endet mit Bekanntgabe der bestandenen Prüfung
- Kann auf Verlangen um 1 Jahre verlängert werden
- Kündigung mit wichtigem Grund oder Aufgabe Ausbildungsberuf
Arbeitszeitgesetz
- Max 8.5h pro Tag, 60h pro Woche
- Pausen: -6h keine, ab 6h 30 min, ab 9h 45 min, mind 15 min am Stück
- mind 11h Ruhezeit
- 15 Sonntage frei, Ersatztag innerhalb 2 Wochen
- Feiertage Ersatztag innerhalb von 8 Wochen
- Nachtzeit 23-6 Uhr, Nachtarbeit >= 2h Nachtzeit
- gefährliche Arbeiten
- 10h Arbeit möglich, wenn innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen die durchschnittliche Arbeitszeit pro Tag nicht über 8h liegt
Bundesurlaubsgesetz
- mind 24 Werktage = 20 Arbeitstage in der 5 Tage Woche
- Keine 1/12 nach Beendigung in zweiter Jahreshälfte
Kündigungsschutzgesetz
- gilt für Betriebe mit mind 11 Angestellten >6 Monate
- schützt vor betriebsbedingter Kündigung
- Sozialauswahl beachten
- besonderen Schutz haben: Schwangere, Mütter, Eltern in Elternzeit, Schwerbehinderte, Auszubildende, Wehrdienst, Ersatzdienst, Betriebs-/ Personalrat, JAV
Arbeitsstättenverordnung
- Sicherheit und Gesundheitsschutz beim einrichten von Betrieben
- Personalräume, Sozialräume, Nichtraucherschutz
Mutterschutzgesetz
- gilt für alle beschäftigten Frauen
- Soll werdende Mutter jnd ungeborenes Kind vor Gefahren am Arbeitsplatz schützen
- Kündigungsschutz ab dem Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung
- Beschäftigung 6 Wochen vor der Entbindung auf Wunsch möglich
- Beschäftigung 8 Wochen (12 Wochen, wenn schwere Geburt oder Mehrlinge) nach der Entbindung verboten
- Mutterschaftsgeld 6 Wochen vorher bis 8 Wochen nachher
- Keine gefährlichen, schweren körperlichen, gesundheitsschädlichen Arbeiten
- nicht über 5 kg heben
- Ab dem 6. Monat nicht ständig stehen/sitzen
- Keine Akkordarbeit
- Nur 6-20 Uhr, keine Nachtarbeit
- nicht an Sonn- und Feiertagen
- max. 8.5h pro Tag
Jugendarbeitsschutzgesetz
- gilt für alle Beschäftigten unter 18 Jahren
- schützt Jugendliche um Berufsleben
- Max 8.5h pro Tag, 40h pro Woche
- 6-20 Uhr
- 5 Tage pro Woche
- Keine Sonn- und Feiertage
- Pausen: 4.5h ohne, ab 4.5h 30min, ab 6h 60min, mind 15min am Stück
- mind 12h Ruhezeit
- Keine akkordarbeit
- Keine Arbeit, die sittlich gefährdend oder gesundheitsgefährdend ist
- Leistungsfähigkeit soll nicht überstiegen werden
- gesundheitliche Betreuung: Erstuntersuchung und Folgeuntersuchung nach 1 Jahr
- AG muss über Unfall- und Gesundheitsgefährdungen vor der Tätigkeit informieren
- Urlaub: 15 Jahre 30 Tage, 16 Jahre 27 Tage, 17 Jahre 25 Tage
Berufsbildungsgesetz
- Inhalte Ausbildungsvertrag
- Kündigungsvoraussetzungen
- Verbot von ausbildungsfremden Tätigkeiten
- Rechte und Pflichten AN und AG
Sozialgesetzbuch IX
Schutz von Menschen mit Behinderung
Betriebsverfassungsgesetz und bayerisches Personalvertretungsgesetz
- schützt Betriebs- und Personalräte
- Darf AG die Teilnahme an Sitzungen verweigern
- Darf Gewerkschaftsvertreter einladen
- dürfen nicht für eine politische Partei im Betrieb wählen
Tarifverträge
- Tarifautonomie: Tarifvertragsparteien verhandeln ohne Einmischung des Staates
- Koalitionsfreiheit: GG zur Wahrung wirtschaftlicher Interessen darf man sich vereinigen
- Günstigkeitsprinzip: In einem Tarifvertrag dürfen Punkte zugunsten des AN geändert werden. Betriebsvereinbarungen, Arbeitsvertrag
- Tarifbindung: nur Mitglieder der Tarifvertragsparteien bis TV endet, aber andere Mitarbeiter bekommen den TV auch, um einen Zulauf zu den Gewerkschaften nicht zu begünstigen
- Allgemeinverbindlichkeit: Bundesministerium erklärt TV für alle AG/AN der Branche im Geltungsbereich gültig
Tarifvertragsarten
- Geltungsbereich
- Flächentarifvertrag oder Branchentarifvertrag: geschlossen zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft, gilt für einen ganzen Wirtschaftszweig, bundesweit oder eine Region
- Werks-/ Haus- oder Firmentarifvertrag: einzelner AG mit Gewerkschaft (z.B. VW)
- Inhalt
- Manteltarifvertrag: längerfristige, allgemeine Regelungen für größeren Personenkreis (Einstellungs- und Kündigungsbedingungen, Dauer des Urlaubs, Arbeitszeiten, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Krankheit, Datenschutz, Zuschläge, VWLeistungen, Überstunden, Probezeit,z.B. TVÖD, TVV) (beinhaltet kein Gehalt)
- Lohn- und Gehaltstarifvertrag: regelt Höhe des Gehalts (monatliche Entlohnung, Gruppierungen, meist 1 Jahr Laufzeit, wirkt willkürlicher Entlohnung entgegen, Konkurrenzfähigkeit
- Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag: mehrere Jahre Laufzeit
Was regelt ein Tarifvertrag
- regelt die Rechte und Pflichten der AG und AN
- Lohn/ Gehalt
- Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit
- Max tägliche Arbeitszeit
- Eingruppierung + Gehalt
- Zahlung von Zulagen, Zuschlägen, Überstunden, vermögenswirksame Leistung
- Urlaubsdauer
- Lohnfortzahlung bei Krankheit
- Modalitäten bei Kurzarbeit
Kampfmaßnahmen
- Nach Ablauf der Friedenspflicht, bei gescheiterten Tarifverhandlungen
- Streik:
-75% Mehrheit bei Urabstimmung, 25% zur Beendigung
- Warnstreik geht ohne Urabstimmung und ohne endgültiges Scheitern der Verhandlungen
- Vergütungspflicht des AG erlischt, Gewerkschaft kommt auf (Streikgeld)
- Aussperrung
- Nur als Antwort auf Streik + angemessenes Maß
- AN werden an Arbeit gehindert
- Keine Vergütung
- Schlichtung
- Friedenspflicht: solange ein TV läuft
- Zustandekommen: TV Verhandlungen -> Scheitern -> Schlichtung -> Scheitern -> Urabstimmung Streik -> Aussperrung -> Verhandlungen -> Urabstimmung Ende Streik -> neuer TV
Gewerkschaften Aufgaben
- Kampf
- rechtliche Beratung
- Bildung Kursangebot für Mitglieder
- Wirtschaftspolitische Diskussionen
Betriebs- und Personalrat, Jugendauszubildendenvertretung
** Betriebsrat**
- Betrieb mit privatem Recht (z.B. GmbH, AG)
- mind 5 Wahlberechtigte (ab 18) aktives Wahlrecht
- mind 3 wählbar (ab 18, 6 Monate im Betrieb) passives Wahlrecht, kein Chef, keiner der ohne Fragen kündigen darf
- Auf 4 Jahre gewählt
- 5 Jahre Kündigungsschutz (nur fristlos möglich)
- Betriebsausschuss bei über 9 Betriebsräten + Vorsitzender + Stellvertreter
- Wirtschaftsausschuss bei über 100 Mitarbeitern (wirtschaftliche Beratung des AG)
- Einigungsstelle zur Beilegung von Streit zwischen AG und Betriebsrat
Personalrat
- Betriebe mit öffentlichem Recht (z.B. Stadtwerke)
- mind 5 Wahlberechtigte (alle Beschäftigten)
- mind 3 wählbar (6 Monate dieser Betrieb, 1 Jahr im öffentlichen Dienst)
- auf 5 Jahre gewählt
- 6 Jahre Kündigungsschutz
Betriebsversammlung
- Alle AN
- vom Betriebsrat Vorsitzenden geleitet
- 1/4 jährlich
- AG muss eingeladen werden
Hauptaufgaben
- Informationsrecht: hat das Recht informiert zu werden
- Anhörung: vor Maßnahmen muss der BR angehört werden (z.B. Kündigung), muss aber nicht befolgt werden
- Mitwirkung: vor der Durchführung einer Maßnahme muss BR beteiligt werden, muss nicht befolgt werden
- Mitbestimmung: bei bestimmten Themen (z.B. Videoüberwachung) müssen die Einwände des BR befolgt werden
- Initiativrecht: BR darf auch von sich aus Vorschläge bringen
JAV Privatrecht/öffentliches Recht
- mind 5 AN unter 18 oder in Ausbildung unter 25/27
- Wahlberechtigte alle unter 18 bzw AU unter 25/27
- wählbar alle unter 18/25/27
- Auf 2.5 Jahre gewählt
- 3.5 Jahre Kündigungsschutz
- Recht auf unbefristete Anstellung danach
- Kann eigene Sitzungen abhalten
- zu Betriebsratsitzungen eingeladen
- Mitbestimmung in Jugendfragen
Arbeitsrecht
- Schutzrecht für alle Arbeitnehmer
- Regeln und Gesetze für den Job
- individuelles Arbeitsrecht:
- Arbeitsvertrag, Verhältnis Beschäftigter mit AG
- z.B. BBiG, BUrlG, BGB, KSchG, NachwG
- kollektives Arbeitsrecht:
- regelt Beziehungen von BR oder Gewerkschaften zu AG bzw Verbänden
- z.B. TVG, BetrVG
- Arbeitsschutz
- z.B. ArbSchG, ArbZG, JArbSchG, MuSchG