Recht Flashcards
Welche Aufgaben hat das Recht (nennen und beschreiben)?
Ziel des Rechts
Regelung, Schutz und Kontrolle für das menschliche Handeln
Aufgaben
- Rechtsschutz: Rechtsgüter der Bürger schützen, Freiheit des Einzelnen schützen (z.B. Einbruch, Diebstahl)
- Ordnung: Zusammenleben der Menschen ordnen (Parken)
- Frieden: Frieden sichern, Konflikte beseitigen/vermeiden (Streit mit Nachbarfirma um Parkplatz)
- Gerechtigkeit: verwirklichen (besser Verdiener zahlen mehr Steuern)
- sozialer Ausgleich (Arbeitsloser bekommt ALG)
- Interessenausgleich: widerstreitende Interessen ausgleichen (LKW in Zaun, Schadensersatz)
- Rechtssicherheit: sicheres und konstantes Rechtssystem gewährleisten, Regeln für Rechtsbeziehungen (Kaufvertrag verpflichtet Käufer und Verkäufer)
- Umweltschutz: natürliche Lebensgrundlage sichern (Alter traktor muss fachgerecht entsorgt werden)
Einteilung der Rechtsordnung
Öffentliches Recht
- gekennzeichnet durch Über- und Unterordnung
- Hoheitsgewalt des Staates
- Staat - Bürger
- z.B. Passwesen, Steuern, Baugenehmigung, Bußgeld
privates Recht
- gekennzeichnet durch Gleichordnung
- Bürger - Bürger
- z.B. Kaufvertrag, Arztbesuch
Die Grundrechte
- grundlegende, individuelle Rechte im GG
- dienen dem Schutz des Einzelnen
- Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung sind durch geltendes Rexht als Staatsmacht begrenzt
Menschenrechte
- stehen allen Personen zu
Bürgerrechte
- stehen nur einem bestimmten Personenkreis zu
Beispiele
- Art. 1 Schutz der Menschenwürde
- Art. 2 Freiheit der Person
- Art. 3 Gleichheit vor dem Gesetz
- Art. 4 Glaubens- und Gewissensfreiheit + Kriegsdienstverweigerungsrecht
- Art. 5 Recht der freien Meinungsäußerung und Informationsfreiheit + Freiheit von Kunst und Wissenschaft
- Art. 6 Schutz von Ehe und Familie + Erziehungsrechte der Eltern + Gleichstellung von nicht ehelichen Kindern
- Art. 7 Schulwesen (staatliche Aufsicht, Reliunterricht freiwillig für Lehrer und Schüler,…)
- Art. 8 Versammlungsfreiheit
- Art. 9 Vereinigungsfreiheit
- Art. 10 Post- und Fernsprechgeheimnis
- Art. 11 Freizügigkeit
- Art. 12 Freiheit der Berufswahl
- Art. 12a Wehr- und Ersatzdienst
- Art. 13 Unverletzlichkeit der Wohnung
- Art. 14 Gewährleistung von Eigentum und Erbrecht + Enteignung
- Art. 15 Möglichkeit der Übernahme im Gemeineigentum
- Art. 16 Staatsangehörigkeit (darf nicht entzogen werden) + Auslieferungsverbot
- Art. 16a Asylrecht
- Art. 17 Petitionsrecht
- Art. 17a Einschränkung von Grundrechten bei Wehr- und Ersatzdienst
- Art. 18 Verwirkung von bestimmten Grundrechten
- Art. 19 Einschränkungen von Grundrechten + Garantie des Rechtsweges gegen öffentliche Gewalt
Aufbau des BGB
- Allgemeiner Teil
- Schuldrecht
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
Rechtsfähigkeit
Rechtsfähig ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
Rechtssubjekte
Natürliche Person
- Mit Vollendung der Geburt bis zum Tod
Juristische Person
- Zusammenschluss von Personen oder Vermögensmassen
Juristische Person des privaten Rechts
- entstehen durch Willensakt unter staatlicher Mitwirkung, Rechtsfähigkeit entsteht durch Eintragung in Register bis Löschung aus dem Register
- Personengesellschaft (Gleiche Rechte, gleiche Pflichten) z.B. KG (1 Vollhafter=Komplememtär, 1 Teilhafter=Kommandist), OHG, GbR, Partnergesellschaft, Stille Gesellschaft
- Kapitalgesellschaft (beschränkte Haftung auf das Vermögen) z.B. GmbH, AG, UG, KGaA
- Körperschaft des privaten Rechts: Mitglieder verfolgen gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck
- Beispiele: Bad e.V., AG, GmbH, GmbH & Vo. KG
Juristische Person des öffentlichen Rechts
- Rechtsfähigkeit entsteht durch Gesetz bis zur Gesetzaufhebung
- Körperschaft d.ö.R.: mitgliederorientiert z.B. Verwaltungsgemeinschaft, Zweckverband, Uni
- Anstalt des öffentlichen Rechts: benutzerorientiert, z.B. Rundfunk
- öffentlichen Stiftungen: kapitalorientiert
- Beispiele: Bad Hallenbad, Stadtwerke, Zweckverband, Kommunalunternehmen
Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit rechtsgültige Willenserklärungen abzugeben
Geschäftsunfähig
0-7 Jahre, geäußerte WE sind absolut unwirksam
Beschränkt geschäftsfähig
7-18 Jahre, geäußerte WE sind schwebend unwirksam bis zur Genehmigung/Ablehnung der Eltern
Voll geschäftsfähig
Ab 18 Jahre, geäußerte WE sind voll wirksam
Ausnahmen bei beschränkter Geschäftsfähigkeit
- Taschengeldparagraph, keine Ratenkäufe
- rein rechtlicher Vorteil bei zB Schenkung ohne Verpflichtung
- Geschäfte die in Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen
- Vom Vormundschaftsgericht bewilligte Geschäfte
Ausnahme
Bote: eine nicht geschäftsfähige Person kann vom Erziehungsberechtigten als Bote eingesetzt werden. Das Geschäft kommt dann mit dem Erziehungsberechtigten zustande
Rechtsgeschäft und Willenserklärung
Willenserklärung
- Bewusst, nach außen erkennbaren Äußerung, die auf die Erzielung eine Rechtserfolgs gerichtet ist
- besteht aus 1. Wille und 2. Erklärung
Rechtsgeschäft
- besteht aus mindestens einer Willenserklärung, die an einen von der Rechtsordnung akzeptierten Erfolg geknüpft ist
Einseitiges Rechtsgeschäft
- Es genügt die WE einer Person
- Empfangsbedürftig: die WE muss einer anderen Person zugehen. Z.B. Kündigung, Mahnung
- Nicht empfangsbedürftig: die WE muss keiner anderen Person zugehen. Z.B. Testament
Zweiseitiges/mehrseitiges Rechtsgeschäft
- mindestens 2 übereinstimmende WE verschiedener Personen
- z.B. Kaufvertrag (Sonnencreme), Mietvertrag (Vereinbahnen), Dienstvertrag (Aufsicht), Werkvertrag (Fliesenleger), Leihvertrag (Tauchring), Überlassungsvertrag (Schulschwimmen), Schenkungsvertrag (Saunatuch), Verwahrungsvertrag (Umkleideschlüssel), Pachtvertrag (Gastronomie), Schlüsselvertrag (Verein)
Vertrag, verschiedene Verträge und Zustandekommen
Der Vertrag
- besteht aus 2 oder mehr übereinstimmenden WE
- kommt zustande durch Antrag (Angebot) und Annahme
- Antrag: Angebot ist eine WE an eine bestimmte Person gerichtet und bietet den Abschluss eines Vertrages zu bestimmten Bedingungen an (rechtsverbindlich, wenn an eine bestimmte Person gerichtet) (solange das Gespräch dauert rechtsverbindlich, Email 1 Tag, Brief 1 Woche)
- Annahme: Antrag wird unverändert angenommen
- Anpreisung: Angebot an die Allgemeinheit gerichtet
- schriftlich, mündlich, schlüssiges Handeln, Schweigen (selten)
Freiheiten
- Abschlussfreiheit
- Freie Entscheidung mit wem und ob man den Vertrag abschließen will
- Grenzen: kein Abschluss mit Geschäftsunfähigen, Kontrahierungszwang z.B. bei Monopolstellung, einem öffentlichen Schwimmbad -> man muss jedem den Eintritt ermöglichen
- Grenze davon: Kapazität ausgelastet, HuBo Verstoß, Geschäftsunfähigkeit, Sicherheit, Hausverbot
- Formfreiheit
- schriftlich, mündlich, durch schlüssiges Handeln (manchmal durch Schweigen)
- Grenze: wenn gesetzlich vorgeschrieben, dann schriftlich (z.B Ausbildungsvertrag)
- Inhaltsfreiheit
- Inhalt darf frei gestaltet werden
- Grenze: wenn gesetzeswidrig oder sittenwidrig (Arbeitszeit, die gegen das JArbSchG verstößt)
Vertragsarten
- Kauf: Erwerb eines Gegenstandes gegen entgelt
- Miete: Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen Entgelt
- Leih: Überlassung einer Sache zum Gebrauch ohne Entgelt
- Pacht: Überlassung von Sachen und Rechten zum Gebrauch uns Fruchtgenuss gegen Entgelt
- Schenkung: unentgeltliche Zuwendung von Sachen und Rechten
- Dienstvertrag: Leistung von Diensten gegen Entgelt (Hauptpflicht: bestimmte Arbeit - Vergütung)
- Werkvertrag: Herstellung eines Werkes gegen Entgelt (Hauptpflicht: erfolgreiches Tätigwerden = Erfolg)
- Badevertrag: Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen Entgelt bei gleichzeitiger Leistung eines Dienstes, Mischung aus Miet- und Dienstvetrag (Pflichten: Zahlung, HuBo einhalten - Aufsicht, Bad in einwandfreiem Zustand)
- Darlehensvertrag: Überlassung eines Geldbetrags für eine bestimmte Zeit mit Anspruch auf Rückzahlung/Zinsen
- Überlassungsvertrag: Schule mietet Bahnen (Pflichten: Aufsicht, Schäden melden, Haftungsausschluss Betreiber, Mietzeiten einhalten, HuBo, Anwesenheitskontrolle - Kontrollgang vorher und nachher, Aufsicht und Anwesenheitskontrolle überwachen), frühzeitige Kündigung bei schweren Verstößen gegen HuBo, nicht Auslastung, Zahlungsrückstand, verbotene Untervermietung
HuBo
- Regelt Ordnung, Sicherheit, Sauberkeit, geregelten Ablauf des Badebetriebs, Rechte und Pflichten Gast/Personal, Grundlage für rechtliche Auseinandersetzungen
- Muss an der Kasse aushängen, da Vertragsbestandteil
Fehlerhafte Rechtsgeschäfte
WE sind grundsätzlich gültig sobald abgegeben. Leiden sie einen Mangel führt dies zu Nichtigkeit oder Anfechtung
Nichtigkeit
Rechtsgeschäft ist von Anfang an ungültig
- Abschluss mit Geschäftsunfähigem
- Rechtsgeschäftlicher Wille oder falsche WE (bewusstlos, geistige Störungen, Scherzgeschäfte, Scheingeschäfte)
- Inhaltsfehler (gesetztewidrig, sittenwidrig, Wucher)
- Formefehler
Anfechtung
Das Rechtsgeschäft ist zunächst gültig und wird nach der Anfechtung rückwirkend nichtig
- Irrtum: Erklärung (versprochen, verschrieben), Inhalt (irrt sich über die Bedeutung), Eigenschaft (zb Frau statt Mann), Übermittlung (Bote bringt Fehler rein)
- arglistige Täuschung (falsches Zeugnis)
- Drohung
Schuldverhältnisse: aus was können sie entstehen?
Rechtsverhältnis zwischen mind 2 Personen, aufgrund dessen mindestens eine Person der anderen etwas schuldet
- vertragliches Schuldverhältnis: einseitig, mehrseitig
- gesetzliches Schuldverhältnis: Schuldrecht (unerlaubte Handlung), Sachenrecht (Fund)
Schadensersatz und Haftung für eigene Unrechtshabdlung
- & 823 FF BGB Wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstiges Recht anderer widerrechtlich verletzt, ist dem anderem zu Schadenersatz verpflichtet (gesetzliches Schuldverhältnis)
- Haftung für eigene, andere Unrechtshandlungen, Tiere, Grundstücke/Gebäude, Amtspflichtverletzungen
Eigene Unrechtshandlungen
- Schädiger muss Tatbestand (Aktives tun oder Unterlassen) erfüllen, rechtswidrig (kein Rechtfertigungsgrund) und schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) gehandelt haben
- Vorsatz: mit Wissen und wollen
- Fahrlässigkeit: die im Verkehr erforderlichen Sorgfalt außer Acht gelassen
Verkehrsicherungspflicht
Jeder, der eine Gefahrenquelle für andere schafft, hat die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen
**Vor Gefahren schützen, die über fas übliche Risiko hinaus gehen, nicht ohne weiteres erkennbar und nicht vorhersehbar sind*
- aufgeteilt in Betriebsaufsicht und Beaufsichtigung des Badebetriebs
- Einhaltung gewährleistet durch Dienstanweisungen, Betriebsanweisungen, Schulungen, Unterweisung
- Wenn Badbetreiber die nicht einhält, ist er auf Schadenersatz verklagbar
Garantenstellung
- Person steht in bestimmter Pflichtenposition
- Beschützergarant: Schutz eines Rechtsguts z.B. Mensch
- Bewachergarant: Sicherheitspflicht bei best. Gefahrenquellen
- Erfüllungsgehilfe: Aufgaben werden übertragen, z.b. badbetreiber auf Personal, FAB sind Erfüllungsgehilfen
- Im Schadensfall gilt ein Garant wie ein Täter
Deliktfäigkeit
Fähigkeit für einen angerichteten Schaden die Schuld zu übernehmen und diesen zu ersetzen
Nicht deliktfähig
- 0-7 Jahre, kann keine Haftung für einen Schaden übernehmen
bedingt deliktfähig
- 7-18 Jahre, kann die Haftung für einen Schaden übernehmen, wenn zum Zeitpunkt der Tat die nötige Einsicht für die Tat und Verantwortung bestand
- Bis 10 Jahre im Straßenverkehr nicht deliktfähig
Voll deliktfähig
- Ab 18 Jahre, haftbar für angerichtete Schäden
Ausnahmen
- Eltern haftet für Kinder, wenn Aufsichtspflicht verletzt
- Badbetreiber haftet für AN da Gewinn aus Bad
Besitz und Eigentum
Besitzer: tatsächliche Herrschaftsgewalt über eine Sache (hat etwas in der Hand)
Eigentümer: umfassendes Herrschaftsrecht über eine bewegliche oder unbeweglich Sache (dem gehört es)
Rechte und Pflichten von Finder und Verlierer
Man wird Finder, sobald man eine Sache aufnimmt mit dem Willen, sie zu verwahren
Finder:
- der Behörde/Polizei melden ins Fundbüro bringen
- Verwahrungspflicht, haftet nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit
- Unter 10€ darf man behalten, nach 6 Monaten Verwahrung geht das Eigentum über
- FAB findet im Namen des AG/Behörde
Verlierer:
- Finderlohn bezahlen
- Aufwendungen erstatten (die der Finder fur notwendig erachten musste, zb. Tiere füttern)
Umgang mit Fundsachen in einem kommunalen Schwimmbad
- Ab 10€ ordentlich aufbewahren, Meldung an die Behörde
Finderlohn
Allgemein
- Ab 10€
- Bis 500€ 5%
- Ab 500€ 3% beim Mehrwert
- Tiere 3%
öffentliche Einrichtungen
- Ab 50€
- 1/2 des Finderlohns
Vertragsarten im Schwimmbad
- Mietvertrag: Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen Entgelt
- Leihvertrag: Überlassung einer Sache zum Gebrauch ohne Entgelt
Pachtvertrag: Überlassung einer Sache und - Rechten zum Gebrauch und Fruchtgenuss - Dienstvertrag: Leistung einer bestimmte Arbeit, Aufsicht für die Gäste
- Werkvertrag: Herstellung eines Guted, schuldet den Erfolg
- Badevertrag: Mischung aus Dienst- und Mietvertrag, Pflichten Gast: Zahlung und HuBo, Pflichten Personal: Bad einwandfrei, Sicherheit, Aufsicht
- Überlassungsvertrag
Organisationsmängel
Ausstattungsmangel
Schutzgitter, Rutschen nicht TÜV geprüft, rettungsgeräte fehlen
personeller Mangel
Zu wenig Aufsichtspersonal, Betriebsaufsicht ist keine Fachkraft, Aufsicht hat kein DRSA Silber)
Anweisungsmangel
Anleitung zur Eröffnung der Sprunganlage fehlt, kein Chlorgasalarmplan, falscher Standort zugewiesen
- FAB haftet mit, wenn Mangel nicht gemeldet
Straftat
Wenn eine Handlung oder Unterlassung ausgeführt wird, die einen Straftatbestand im StGB erfüllt, für die es keinen Rechtfertigungsgrund gibt (=rechtswidrig) und der Handelnde schuldfähig ist
- Handlung: aktives Tun oder Unterlassen, fahrlässig oder vorsätzlich
- Tatbestand
- rechtswidrig = kein Rechtfertigungsgrund
- Schuld
- Rechtsfolge: Bestrafung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe oder Maßregeln
- Grundsätzlich strafbare Unterlassungsdelikte: Täter kann jeder sein der eine Verpflichtung zu Handeln verletzt zB Unterlassene Hilfeleistung, Nicht verlassen bei hausverbot
- Bei Erfolg strafbare Unterlassungsdelikte: Täter kann kann sein, wer eine Verpflichtung hatte, einen Schaden von einer anderen Person abzuwenden zB. Unterlassen Betriebsaufsicht, Wasseraufsicht
Vorsatz und Fahrlässigkeit
Vorsatz: eine Handlung mit Wissen und wollen durchführen
Fahrlässigkeit: Wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (leicht kann, schwer darf nicht
Antragsdelikt und Offizialdelikt
Offizialdelikt
- wird aus öffentlichem Interesse von Polizei/Staatsanwalt verfolgt, ungeachtet dem Willen des Geschädigten (Diebstahl, sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, gefährliche Körperverletzung)
- Es muss kein Strafantrag gestellt werden
Antragsdelikt
- Es muss ein Strafantrag des Geschädigten gestellt werden, damit verfolgt wird
- absolut: nur durch Antrag (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch), relativ: Bejahung öffentliches Interesse (Körperverletzung)
Strafanzeige
Nur das hinweisen auf eine Straftat
Strafantrag
Nur vom Geschädigten, 3 Monate Zeit, kann zurück genommen werden
Legalitätsprinzip
Sobald Straftat Polizei bekannt, wird verfolgt
Offizialprinzip
Nur Staatsanwalt kann anklagen, Täter vor Gericht bringen
Opportunitätsprinzip
Wenn Schuld des Täter gering, kann von einer Anklage abgesehen werden
Berufung
Überprüfung in tatsächlicher Hinsicht, Fall wird vor höherem Gericht neu verhandelt
Revision
Überprüfung in rechtlicher Hinsicht, ob Gesetze richtig angewendet wurden
Verbrechen und Vergehen
Verbrechen:
- Freiheitsstrafe mindestens 1 Jahr
- man muss sofort die Polizei verständigen
- z.B. sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, schwere Körperverletzung, schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
Vergehen:
- Freiheitsstrafe unter jahr
Schuldfähigkeit
Fähigkeit für eine Straftat zur Verantwortung gezogen zu werden, mit Rechtsfolge einer Bestrafung (Geld oder Freiheitsdtrafe)
Nicht schuldfähig/schuldunfähig
0-14 Jahre, Kinder
Bedingt schuldfähig
14-18 Jahre, Jugendliche, können nach JGG zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie zur Zeit der Tat über die nötige Reife verfügen (reif genug, das Unrecht der Tat zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln)
Grundsätzlich schuldfähig
18-21 Jahre, Heranwachsende, können nach JGG oder StGB zur Verantwortung gezogen werden, je nach Entwicklungsstand/Einsicht
Unbedingt schuldfähig
Ab 21 Jahre, Erwachsene, werden nach StGB voll zur Verantwortung gezogen
Wichtige Straftaten im Bäderbereich
Hausfriedensbruch
- Wer sich unerlaubt in fremden Räumen/befriedetem Grundstück aufhält/eindringt oder sich auf Aufforderung hieraus nicht entfernt, Zuwiderhandlung bei Hausverbot
- Vergehen
- Strafe bis 1 Jahr
- Über den Zaun vom Bad klettern
Erschleichen von Leistungen
- Wer die Leistungen einen Automaten oder einer Einrichtung in Anspruch nimmt, ohne das geforderte Entgelt zu bezahlen
- Vergehen
- Strafe bis 1 Jahr
- Erwachsener kauft am Automaten Karte für Jugendlichen
Unterschlagung
- Eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten aneignen, Gewahrsam nicht gebrochen
- Verbrechen
- Strafe bis 3 Jahre, bei anvertrauten Sachen bis 5 Jahre
- z.B. Kassendame steckt das Eintrittsgeld ein, FAB steckt eine Fundsache ein, Badegast steckt den Aqua-Gürtel ein, FAB nimmt eine Flasche Reiniger mit nach Hause
- A gibt B Geldbeutel zum aufpassen, B verschwindet damit
Diebstahl
- Eine fremde bewegliche Sache entfernen, um sie sich oder einem Dritten anzueignen, Gewahrsam gebrochen
- A lässt Handy auf der Decke liegen, B nimmt es weg
- schwer: dabei ein Hindernis überwunden (Schrank aufbrechen und geld entwenden)
- Verbrechen
- Strafe bis 5 Jahre
Sachbeschädigung
- Wer eine fremde Sache rechtswidrig zerstört/beschädigt
- Vergehen
- Strafe bis 1 Jahr
- Eingang mit Graffiti besprühen
Einbruch
- Kein eigener Straftatbestand
- Mischung aus Hausfriedensbruch und Diebstahl
Körperverletzung
- fahrlässig: durch Fahrlässigkeit Körperverletzung einer anderen Person verursacht, Strafe bis 3 Jahre
- vorsätzlich: körperliche Misshandlung, Gesundheit schädigen, Versuch ist schon strafbar, Strafe bis 5 Jahre
- gefährliche: gesundheitsschädliche Stoffe, Waffen, Werkzeuge, hinterlistiger Überfall, gemeinschaftlich, lebensgefährdende Behandlung, Versuch schon strafbar, Strafe bis 5 Jahre
- schwere: Sehvermögen, Gehör, Gliedmaßen, Krankheit, Behinderung, Strafe bis 10 Jahre
- mit Todesfolge: mind. 3 Jahre bis 10 Jahre
Straftat Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei einem Unglücksfall, gemeiner Gefahr oder Not nicht hilft, obwohl notwendig und zumutbar ohne erhebliche eigene Gefahr, ohne Verletzung einer anderen Person
- Vergehen
- Strafe bis 1 Jahr
Beispiel
- FAB unterlässt Wasseraufsicht und ein Badegast kommt zu Schaden
- Straftaten: unterlassene Hilfeleistung und fahrlässige Körperverletzung
- Person A fällt um (Herzinfarkt), B lässt ihn liegen
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Handlung gegen den Willen, Androhung von Gewalt
Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
Sexueller Missbrauch von Kindern, Jugendlichen, Schutzbefohlenen
Exhibitionismus
- Ein Mann belästigt andere Personen durch exhibitionistische Handlungen
- Mann zeigt zwei Frauen sein Geschlechtsteil
Erregung öffentlichen Ärgernisses
- Wer öffentlich sexuelle Handlungen durchführt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt
- Pärchen auf der Liegewiese
Rechtfertigungsgründe
Notwehr
- Einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf die eigene Personen abwehren
Nothilfe
- Einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf eine dritte Person abwehren
Defensiver Notstand
- Eine fremde Sache/Rechtsgut wird beschädigt/zerstört, von der selbst eine Gefahr für die eigene oder eine dritte Person ausgeht
Aggressiver Notstand
- Hierbei wird eine fremde Sache/Rechtsgut beschädigt/zerstört, um eine drohende Gefahr abzuwenden
Erlaubte Selbsthilfe des Besitzers
- Besitzer darf sich gegen die unerlaubte Wegnahme mit Gewalt abwehren oder den auf frischer Tat ertappten oder verfolgten Täter die Sache mit Gewalt abnehmen
Rechtfertigende Pflichtenkollision
- Man unterlässt eine notwendige Handlung, um ein gleichwertiges oder höherwertiges Rechtsgut zu schützen
Vorläufige Festnahme durch jedermann