Recht Flashcards
Welche Aufgaben hat das Recht (nennen und beschreiben)?
Ziel des Rechts
Regelung, Schutz und Kontrolle für das menschliche Handeln
Aufgaben
- Rechtsschutz: Rechtsgüter der Bürger schützen, Freiheit des Einzelnen schützen (z.B. Einbruch, Diebstahl)
- Ordnung: Zusammenleben der Menschen ordnen (Parken)
- Frieden: Frieden sichern, Konflikte beseitigen/vermeiden (Streit mit Nachbarfirma um Parkplatz)
- Gerechtigkeit: verwirklichen (besser Verdiener zahlen mehr Steuern)
- sozialer Ausgleich (Arbeitsloser bekommt ALG)
- Interessenausgleich: widerstreitende Interessen ausgleichen (LKW in Zaun, Schadensersatz)
- Rechtssicherheit: sicheres und konstantes Rechtssystem gewährleisten, Regeln für Rechtsbeziehungen (Kaufvertrag verpflichtet Käufer und Verkäufer)
- Umweltschutz: natürliche Lebensgrundlage sichern (Alter traktor muss fachgerecht entsorgt werden)
Einteilung der Rechtsordnung
Öffentliches Recht
- gekennzeichnet durch Über- und Unterordnung
- Hoheitsgewalt des Staates
- Staat - Bürger
- z.B. Passwesen, Steuern, Baugenehmigung, Bußgeld
privates Recht
- gekennzeichnet durch Gleichordnung
- Bürger - Bürger
- z.B. Kaufvertrag, Arztbesuch
Die Grundrechte
- grundlegende, individuelle Rechte im GG
- dienen dem Schutz des Einzelnen
- Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung sind durch geltendes Rexht als Staatsmacht begrenzt
Menschenrechte
- stehen allen Personen zu
Bürgerrechte
- stehen nur einem bestimmten Personenkreis zu
Beispiele
- Art. 1 Schutz der Menschenwürde
- Art. 2 Freiheit der Person
- Art. 3 Gleichheit vor dem Gesetz
- Art. 4 Glaubens- und Gewissensfreiheit + Kriegsdienstverweigerungsrecht
- Art. 5 Recht der freien Meinungsäußerung und Informationsfreiheit + Freiheit von Kunst und Wissenschaft
- Art. 6 Schutz von Ehe und Familie + Erziehungsrechte der Eltern + Gleichstellung von nicht ehelichen Kindern
- Art. 7 Schulwesen (staatliche Aufsicht, Reliunterricht freiwillig für Lehrer und Schüler,…)
- Art. 8 Versammlungsfreiheit
- Art. 9 Vereinigungsfreiheit
- Art. 10 Post- und Fernsprechgeheimnis
- Art. 11 Freizügigkeit
- Art. 12 Freiheit der Berufswahl
- Art. 12a Wehr- und Ersatzdienst
- Art. 13 Unverletzlichkeit der Wohnung
- Art. 14 Gewährleistung von Eigentum und Erbrecht + Enteignung
- Art. 15 Möglichkeit der Übernahme im Gemeineigentum
- Art. 16 Staatsangehörigkeit (darf nicht entzogen werden) + Auslieferungsverbot
- Art. 16a Asylrecht
- Art. 17 Petitionsrecht
- Art. 17a Einschränkung von Grundrechten bei Wehr- und Ersatzdienst
- Art. 18 Verwirkung von bestimmten Grundrechten
- Art. 19 Einschränkungen von Grundrechten + Garantie des Rechtsweges gegen öffentliche Gewalt
Aufbau des BGB
- Allgemeiner Teil
- Schuldrecht
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
Rechtsfähigkeit
Rechtsfähig ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
Rechtssubjekte
Natürliche Person
- Mit Vollendung der Geburt bis zum Tod
Juristische Person
- Zusammenschluss von Personen oder Vermögensmassen
Juristische Person des privaten Rechts
- entstehen durch Willensakt unter staatlicher Mitwirkung, Rechtsfähigkeit entsteht durch Eintragung in Register bis Löschung aus dem Register
- Personengesellschaft (Gleiche Rechte, gleiche Pflichten) z.B. KG (1 Vollhafter=Komplememtär, 1 Teilhafter=Kommandist), OHG, GbR, Partnergesellschaft, Stille Gesellschaft
- Kapitalgesellschaft (beschränkte Haftung auf das Vermögen) z.B. GmbH, AG, UG, KGaA
- Körperschaft des privaten Rechts: Mitglieder verfolgen gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck
- Beispiele: Bad e.V., AG, GmbH, GmbH & Vo. KG
Juristische Person des öffentlichen Rechts
- Rechtsfähigkeit entsteht durch Gesetz bis zur Gesetzaufhebung
- Körperschaft d.ö.R.: mitgliederorientiert z.B. Verwaltungsgemeinschaft, Zweckverband, Uni
- Anstalt des öffentlichen Rechts: benutzerorientiert, z.B. Rundfunk
- öffentlichen Stiftungen: kapitalorientiert
- Beispiele: Bad Hallenbad, Stadtwerke, Zweckverband, Kommunalunternehmen
Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit rechtsgültige Willenserklärungen abzugeben
Geschäftsunfähig
0-7 Jahre, geäußerte WE sind absolut unwirksam
Beschränkt geschäftsfähig
7-18 Jahre, geäußerte WE sind schwebend unwirksam bis zur Genehmigung/Ablehnung der Eltern
Voll geschäftsfähig
Ab 18 Jahre, geäußerte WE sind voll wirksam
Ausnahmen bei beschränkter Geschäftsfähigkeit
- Taschengeldparagraph, keine Ratenkäufe
- rein rechtlicher Vorteil bei zB Schenkung ohne Verpflichtung
- Geschäfte die in Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen
- Vom Vormundschaftsgericht bewilligte Geschäfte
Ausnahme
Bote: eine nicht geschäftsfähige Person kann vom Erziehungsberechtigten als Bote eingesetzt werden. Das Geschäft kommt dann mit dem Erziehungsberechtigten zustande
Rechtsgeschäft und Willenserklärung
Willenserklärung
- Bewusst, nach außen erkennbaren Äußerung, die auf die Erzielung eine Rechtserfolgs gerichtet ist
- besteht aus 1. Wille und 2. Erklärung
Rechtsgeschäft
- besteht aus mindestens einer Willenserklärung, die an einen von der Rechtsordnung akzeptierten Erfolg geknüpft ist
Einseitiges Rechtsgeschäft
- Es genügt die WE einer Person
- Empfangsbedürftig: die WE muss einer anderen Person zugehen. Z.B. Kündigung, Mahnung
- Nicht empfangsbedürftig: die WE muss keiner anderen Person zugehen. Z.B. Testament
Zweiseitiges/mehrseitiges Rechtsgeschäft
- mindestens 2 übereinstimmende WE verschiedener Personen
- z.B. Kaufvertrag (Sonnencreme), Mietvertrag (Vereinbahnen), Dienstvertrag (Aufsicht), Werkvertrag (Fliesenleger), Leihvertrag (Tauchring), Überlassungsvertrag (Schulschwimmen), Schenkungsvertrag (Saunatuch), Verwahrungsvertrag (Umkleideschlüssel), Pachtvertrag (Gastronomie), Schlüsselvertrag (Verein)
Vertrag, verschiedene Verträge und Zustandekommen
Der Vertrag
- besteht aus 2 oder mehr übereinstimmenden WE
- kommt zustande durch Antrag (Angebot) und Annahme
- Antrag: Angebot ist eine WE an eine bestimmte Person gerichtet und bietet den Abschluss eines Vertrages zu bestimmten Bedingungen an (rechtsverbindlich, wenn an eine bestimmte Person gerichtet) (solange das Gespräch dauert rechtsverbindlich, Email 1 Tag, Brief 1 Woche)
- Annahme: Antrag wird unverändert angenommen
- Anpreisung: Angebot an die Allgemeinheit gerichtet
- schriftlich, mündlich, schlüssiges Handeln, Schweigen (selten)
Freiheiten
- Abschlussfreiheit
- Freie Entscheidung mit wem und ob man den Vertrag abschließen will
- Grenzen: kein Abschluss mit Geschäftsunfähigen, Kontrahierungszwang z.B. bei Monopolstellung, einem öffentlichen Schwimmbad -> man muss jedem den Eintritt ermöglichen
- Grenze davon: Kapazität ausgelastet, HuBo Verstoß, Geschäftsunfähigkeit, Sicherheit, Hausverbot
- Formfreiheit
- schriftlich, mündlich, durch schlüssiges Handeln (manchmal durch Schweigen)
- Grenze: wenn gesetzlich vorgeschrieben, dann schriftlich (z.B Ausbildungsvertrag)
- Inhaltsfreiheit
- Inhalt darf frei gestaltet werden
- Grenze: wenn gesetzeswidrig oder sittenwidrig (Arbeitszeit, die gegen das JArbSchG verstößt)
Vertragsarten
- Kauf: Erwerb eines Gegenstandes gegen entgelt
- Miete: Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen Entgelt
- Leih: Überlassung einer Sache zum Gebrauch ohne Entgelt
- Pacht: Überlassung von Sachen und Rechten zum Gebrauch uns Fruchtgenuss gegen Entgelt
- Schenkung: unentgeltliche Zuwendung von Sachen und Rechten
- Dienstvertrag: Leistung von Diensten gegen Entgelt (Hauptpflicht: bestimmte Arbeit - Vergütung)
- Werkvertrag: Herstellung eines Werkes gegen Entgelt (Hauptpflicht: erfolgreiches Tätigwerden = Erfolg)
- Badevertrag: Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen Entgelt bei gleichzeitiger Leistung eines Dienstes, Mischung aus Miet- und Dienstvetrag (Pflichten: Zahlung, HuBo einhalten - Aufsicht, Bad in einwandfreiem Zustand)
- Darlehensvertrag: Überlassung eines Geldbetrags für eine bestimmte Zeit mit Anspruch auf Rückzahlung/Zinsen
- Überlassungsvertrag: Schule mietet Bahnen (Pflichten: Aufsicht, Schäden melden, Haftungsausschluss Betreiber, Mietzeiten einhalten, HuBo, Anwesenheitskontrolle - Kontrollgang vorher und nachher, Aufsicht und Anwesenheitskontrolle überwachen), frühzeitige Kündigung bei schweren Verstößen gegen HuBo, nicht Auslastung, Zahlungsrückstand, verbotene Untervermietung
HuBo
- Regelt Ordnung, Sicherheit, Sauberkeit, geregelten Ablauf des Badebetriebs, Rechte und Pflichten Gast/Personal, Grundlage für rechtliche Auseinandersetzungen
- Muss an der Kasse aushängen, da Vertragsbestandteil
Fehlerhafte Rechtsgeschäfte
WE sind grundsätzlich gültig sobald abgegeben. Leiden sie einen Mangel führt dies zu Nichtigkeit oder Anfechtung
Nichtigkeit
Rechtsgeschäft ist von Anfang an ungültig
- Abschluss mit Geschäftsunfähigem
- Rechtsgeschäftlicher Wille oder falsche WE (bewusstlos, geistige Störungen, Scherzgeschäfte, Scheingeschäfte)
- Inhaltsfehler (gesetztewidrig, sittenwidrig, Wucher)
- Formefehler
Anfechtung
Das Rechtsgeschäft ist zunächst gültig und wird nach der Anfechtung rückwirkend nichtig
- Irrtum: Erklärung (versprochen, verschrieben), Inhalt (irrt sich über die Bedeutung), Eigenschaft (zb Frau statt Mann), Übermittlung (Bote bringt Fehler rein)
- arglistige Täuschung (falsches Zeugnis)
- Drohung
Schuldverhältnisse: aus was können sie entstehen?
Rechtsverhältnis zwischen mind 2 Personen, aufgrund dessen mindestens eine Person der anderen etwas schuldet
- vertragliches Schuldverhältnis: einseitig, mehrseitig
- gesetzliches Schuldverhältnis: Schuldrecht (unerlaubte Handlung), Sachenrecht (Fund)
Schadensersatz und Haftung für eigene Unrechtshabdlung
- & 823 FF BGB Wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstiges Recht anderer widerrechtlich verletzt, ist dem anderem zu Schadenersatz verpflichtet (gesetzliches Schuldverhältnis)
- Haftung für eigene, andere Unrechtshandlungen, Tiere, Grundstücke/Gebäude, Amtspflichtverletzungen
Eigene Unrechtshandlungen
- Schädiger muss Tatbestand (Aktives tun oder Unterlassen) erfüllen, rechtswidrig (kein Rechtfertigungsgrund) und schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) gehandelt haben
- Vorsatz: mit Wissen und wollen
- Fahrlässigkeit: die im Verkehr erforderlichen Sorgfalt außer Acht gelassen
Verkehrsicherungspflicht
Jeder, der eine Gefahrenquelle für andere schafft, hat die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen
**Vor Gefahren schützen, die über fas übliche Risiko hinaus gehen, nicht ohne weiteres erkennbar und nicht vorhersehbar sind*
- aufgeteilt in Betriebsaufsicht und Beaufsichtigung des Badebetriebs
- Einhaltung gewährleistet durch Dienstanweisungen, Betriebsanweisungen, Schulungen, Unterweisung
- Wenn Badbetreiber die nicht einhält, ist er auf Schadenersatz verklagbar
Garantenstellung
- Person steht in bestimmter Pflichtenposition
- Beschützergarant: Schutz eines Rechtsguts z.B. Mensch
- Bewachergarant: Sicherheitspflicht bei best. Gefahrenquellen
- Erfüllungsgehilfe: Aufgaben werden übertragen, z.b. badbetreiber auf Personal, FAB sind Erfüllungsgehilfen
- Im Schadensfall gilt ein Garant wie ein Täter
Deliktfäigkeit
Fähigkeit für einen angerichteten Schaden die Schuld zu übernehmen und diesen zu ersetzen
Nicht deliktfähig
- 0-7 Jahre, kann keine Haftung für einen Schaden übernehmen
bedingt deliktfähig
- 7-18 Jahre, kann die Haftung für einen Schaden übernehmen, wenn zum Zeitpunkt der Tat die nötige Einsicht für die Tat und Verantwortung bestand
- Bis 10 Jahre im Straßenverkehr nicht deliktfähig
Voll deliktfähig
- Ab 18 Jahre, haftbar für angerichtete Schäden
Ausnahmen
- Eltern haftet für Kinder, wenn Aufsichtspflicht verletzt
- Badbetreiber haftet für AN da Gewinn aus Bad
Besitz und Eigentum
Besitzer: tatsächliche Herrschaftsgewalt über eine Sache (hat etwas in der Hand)
Eigentümer: umfassendes Herrschaftsrecht über eine bewegliche oder unbeweglich Sache (dem gehört es)