WIRKSAMWERDEN VON WILLENSERKLÄRUNGEN WICHTIG!!!! Flashcards
Wirksamwerden nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen
Vollständiger Abgabe.
z.B. Errichtung eines Testaments
Rechtshindernde Einwendungen
- mangelnde Geschäftsfähigkeit einer Partei - Paragraph 104 BGB
- Verstoß gegen die vertraglich vereinbarte Form oder gegen gesetzliche Formvorschriften - Paragraph 125 ff BGB
- Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot - Paragraph 134 BGB
- Wucher - Paragraph 138 (2) BGB
- Sittenwidrigkeit - Paragraph 138 (1) BGB
- Anfechtung - Paragraph 142 BGB
- Schriftformverstoß bei Verbraucherdarlehen/Teilzahlungsverträgen - Paragraph 492, 502 BGB
Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen
Paragraph 130 BGB
- Abgabe
- Zugang
Abgabe WICHTIG
Der Erklärende hat sie willentlich in Richtung auf den Empfänger in den Rechtsverkehr entäußert.
Zugang WICHTIG
Wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit seiner Kenntnisnahme gerechnet werden darf.
Wirksamwerden einer verkörperten Willenserklärung gegenüber Anwesenden
- Abgabe mit Übergabe
2. Zugang mit Übergabe
Wirksamwerden einer nicht verkörperten Willenserklärung gegenüber Anwesenden
Abgabe durch vollständige Äußerung
Zugang?
- > strenge Vernehmenstheorie
- > abgeschwächte Vernehmenstheorie
Strenge Vernehmenstheorie
Zugang, wenn sie tatsächlich vernommen wird.
Versteht der Empfänger die Erklärung nicht, etwa weil er taub ist oder die Sprache nicht versteht, wird die Erklärung nicht wirksam.
Abgeschwächte Vernehmenstheorie
Die Erklärung geht zu, wenn der Erklärende davon ausgehen musste, dass die Erklärung in der konkreten Situation von dem Empfänger verstanden werden musste.