WILLENSERKLÄRUNG Flashcards
Objektiver Tatbestand
Das Verhalten des Erklärenden muss sich für den objektiven Betrachter in der konkreten Situation als Äußerung eines Rechtsfolgewillens darstellen.
-> äußerer Erklärungstatbestand
MAßGEBLICH HORIZONZ EINES OBJEKTIVEN EMPFÄNGERS
Elemente der Willenserklärung
- objektiver Tatbestand
2. subjektiver Tatbestand
Subjektiver Tatbestand
- Handlungswille
- Erklärungswille
- Geschäftswille
- > innerer Erklärungstatbestand
Handlungswille
Eine Willenserklärung liegt nur vor, wenn jemand überhaupt handeln will. Sonst keine Erklärung!
Erklärungsbewusstsein
Wille durch das eigene Verhalten überhaupt etwas rechtsverbindliches erklären zu wollen.
Was für den fall des fehlenden Erklärungsbewusstseins gilt ist sehr umstritten.
Geschäftswille
Wille das Geschäft genau so wie es zustande kommen sollte abzuschießen.
Es ist zur Bejahung einer Willenserklärung regelmäßig nicht erforderlich.
Willenstheorie
Erklärungsbewusstsein ist notwendiger Teil einer jeden WE.
Fehlt es, ist diese nichtig!
Erklärungstheorie
Das Erklärungsbewusstsein ist nicht notwendiger Bestandteil der Willenserklärung.
Grund: Dritte sind schutzwürdig, wenn ein Verhalten objektiv wie eine Erklärung aussieht aber bloß subjektiv nicht so gewollt ist.