Chapter 15 Flashcards
Bringschulden
Der Erfüllungsort liegt beim Gläubiger. Der Schuldner hat erst dann alles getan, wenn er dem Gläubiger die konkrete Sache an dessen Wohnort oder Niederlassung tatsächlich so anbietet, dass dieser in Annahmeverzug kommt, wenn er die Sache ablehnt.
Holschulden
Der Erfüllungsort liegt bei dem Schuldner. Der Gläubiger muss die Sache abholen. Hier genügt zur Konkretisierung die bloße Aussonderung der Sache und ein wörtliches Angebot.
Schickschulden
Der Erfüllungsort liegt beim Schuldner.
Die Ware soll aber an einen anderen Ort verschickt werden. D.h. Der Schuldner muss noch Handlungen vornehmen, um die Ware auf den Weg zu bringen.
Hat er das getan, dann hat er das seinerseits Erforderliche getan und das Schuldverhältnis beschränkt sich auf diese Sache.
Untergang der Sache -> Unmöglichkeit
Fixgeschäft
Immer dann, wenn die Leistung
- zu einem bestimmten Termin
- innerhalb bestimmter Frist zu bewirken ist und
- der Fortbestand des Leistungsinteresses beim Gläubiger an diesem Termin hängt.
Gefahrenübergang
Zeitpunkt, ab dem das Risiko des Untergangs oder der Beschädigung der Sache vom Schuldner auf den Gläubiger übergeht.
-> PREISGEFAHR
Vereinbarte Beschaffung
- Physische Eigenschaften der Kaufsache
2. Beziehung der Sache zur Umwelt