Willenserklärung Flashcards

1
Q

Willenserklärung

A

ist eine Willensäußerung einer Person, die unmittelbar auf den Eintritt einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist.

objektiver Tatbestand: Äußerung eines Rechtsfolgewillens -> liegt dann vor wenn das betreffende Verhalten aus der Sicht eines objektiven Beurteilers als Kundgabe eines solchen Willens aufzufassen ist.

subjektiver TB: Handlungswille -> fehlt wenn die als Willenserklärung gewertete Handlung als solche nicht gewollt war
Erklärungsbewusstsein -> fehlt wenn der Erklärende gar keinen Rechtsfolgewillen äußern wollte.
Geschäftswille-> fehlt wenn eine andere als die gewollte Rechtsfolge erklärt worden ist.

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2
Q

geschäftsähnliche Handlung

A

ist eine Erklärung, insbesondere Mitteilung oder Aufforderung die kraft Gesetzes eine bestimmte Willenserklärung herbeiführt.

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3
Q

Abgabe § 130 BGB

A

Eine nichtempfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben (und damit bereits wirksam) wenn der Erklärende seinen Willen erkennbar endgültig geäußert hat.

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben (damit aber noch nicht wirksam) wenn der Erklärende seinen Willen in Richtung auf den Empfänger geäußert hat.
- bei Anwesenheit ist eine verkörperte WE abgegeben wenn sie dem Empfänger zur Verfügung gestellt wird.
bei mündlichen Erklärungen unter Anwesenden ist die Abgabe erfolgt wenn sie so geäußert wird, dass der Empfänger objektiv in der Lage ist sie zu vernehmen.
- bei Abwesenheit ist eine schriftliche Erklärung abgegeben wenn das Schriftstück mit dem Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt ist und er damit rechnen konnte und gerechnet hat es werde den Empfänger erreichen.
eine mündliche Erklärung unter Abwesenden ist abgegeben wenn ein Bote zu ihrer Übermittlung abgesandt wird.

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4
Q

Zugang

A

Zugegangen ist eine WE wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er unter normalen Verhältnissen von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen kann.

  • > bei Empfangsboten -> Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Verhältnissen für den Empfänger möglich und zumutbar war -> personifizierter Briefkasten
  • > bei Erklärungsbote -> erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme

Erklärung unter Anwesenden: bei (fern-) mündlicher Erklärung wirkliche Kenntnisnahme erforderlich (Vernehmungstheorie) -> Empfänger bekommt nichts in die Hand um sich des Inhalts der Erklärung zu Versichern -> dagegen: es dürfen nicht alle Vernehmungsrisiken dem Erklärenden aufgebürdet werden-> es muss reichen wenn für Erklärenden an richtige Vernahme keine Zweifel bestehen konnten.

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5
Q

Abgrenzung invitatio ad offerendum und Angebot

A

Angebot -> verbindlich
invitatio ad offerendum -> lediglich die Aufforderung zur Angebotsabgabe
-> Die Auslegung muss an der Interessenlage ansetzen und danach fragen ob für den Mitteilenden eine vorzeitige Bindung von Nachteil und dies für den Angesprochenen erkennbar ist.
-> Rechtsbindungswille ist kein subjektives sondern ein objektives Merkmal der Willenserklärung -> Es kommt darauf an wie der Rechtsverkehr die Erklärung verstehen musste.
-> Gegen Bindungswille spricht nicht notwendigerweise dass keine bestimmte Einzelperson angesprochen wird. -> möglich ist ein Angebot an einen unbestimmten Personenkreis, begrenzt auf die vorhandene Kapazität. oder an denjenigen der in einem bestimmten Zeitraum das Höchstgebot abgibt.
-Aufstellung eines Automaten ist als Angebot an die Allgemeinheit zu sehen
Bedingung: solange Ware vorhanden ist
bei ordnungsgemäßer Bedienung des Automaten
wenn der Automat funktionstüchtig ist
-Beim Selbstbedienungstanken geht das Angebot vom Tankstellenbetreiber aus-> es ist verkörpert in der betriebsbereiten Zapfsäule und gerichtet auf den Abschluss eines KV über die vom Kunden zu bestimmende Menge an Treibstoff zum angegeben Literpreis. -> Annahme erfolgt konkludent durch das Tanken (§ 151 BGB) -> Str. ist ob dies auch für Übereignung (§ 929 S.1) gilt oder ob das Eigentum erst mit Bezahlung übergehen soll.

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6
Q

Angebot

A

ist eine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung, die den Inhalt des Vertrages so weit konkretisiert, dass der Empfänger durch bloße Zustimmung (Annahme) den Vertrag zustande bringen kann.

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7
Q

Kann der Vertretene die Annahme des Vertreter ohne Vertretungsmacht noch nach Ablauf der Frist § 148 genehmigen?

A

Nein. Zwar Rückwirkung der Genehmigung §184 I -> Aber Rückwirkung darf nicht zu Lasten des Antragenden gehen der nach Fristablauf wieder frei sein soll. -> Das gleiche gilt bei der Vertragsannahme durch einen Minderjährigen.

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8
Q

Rechtsgeschäft

A

DasRechtsgeschäft ist ein Tatbestand aus einer oder mehrerer Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt ist.

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9
Q

Rechtsgeschäft

A

DasRechtsgeschäft ist ein Tatbestand aus einer oder mehrerer Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt ist.

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