Vertretungsrecht § 164 ff BGB Flashcards
Bösgläubigkeit bei § 932 BGB -> Auf wen ist Abzustellen?
Vertreter -> § 166 I BGB (-> gilt nach erfolgter Genehmigung auch bei Vollmachtslosen Vertretern)
- > Aber bei 166 II analog kommt es auf den Vertretenen an: z.B. Die Genehmigung eines Vertretenen gem. 177 I ist wertungsmäßig der vorherigen Erteilung bestimmter Weisungen an einen Bevollmächtigten gleichzustellen.
- > maßgebend für die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen des Vertretenen ist nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sondern der Genehmigung.
Situation: Vertretener genehmigt die dingliche Einigung nachdem er von der Anfechtbarkeit des dinglichen Geschäfts wusste. Der Geschäftspartner konnte Eigentum nicht erwerben weil er mit Minderjährigem kontrahierte.
§ 166 BGB ratio
es ist auf Willen und Kenntnis desjenigen abzustellen, dessen rechtsgeschäftlicher Wille in der Vornahme des Geschäfts zum Tragen kam.
-> str. ist deshalb nicht auf die Problematik auf wen bei der Beurteilung der Bösgläubikeit von Minderjährigen abzustellen ist anzuwenden, -> denn da handelt ja gerade der Vertretene selber.
Einschränkungen des Offenkundigkeitsprinzips
- Geschäft für den es angeht
es kommt ein Rechtsgeschäft zwischen dem anderen Teil als Erklärungsempfänger und demjenigen den das Geschäft angeht (dem Vertretenen) zustande.
a) Offenes Geschäft für den, den es angeht
Vertreter nennt mit Einverständnis des anderen Teils nicht den Namen des Vertretenen (oder Vertretene muss noch bestimmt werden
-> ist unzulässig wenn Art des Rechtsgeschäft Offenlegung erfordert (z.B. § 925BGB)
-> Vertreter haftet nach § 179 analog wenn er Vertretenen nicht benennt
b) Verdecktes Geschäft für den den es angeht
wenn Vertreter willentlich aber dem anderen Teil nicht erkennbar für den Vertretenen handelt und dem anderen Teil die Person des Vertragspartners gleichgültig ist.
-> Es handelt sich in der Regel um Bargeschäfte des täglichen Lebens bei denen Verpflichtung und Erfüllung zusammenfallen-> es wird auch der dingliche Eigentumserwerb an beweglichen Sachen erfasst.
bsp: Tochter kauft für Mutter ein -> KV mit Mutter zustande gekommen -> Ware wird direkt an Mutter übereignet -> T fungiert als Besitzdiener § 855BGB - Handeln unter fremden Namen
Problem: ist eine Analogie zu § 166 II zugunsten des Geschäftsherrn möglich?
Situation: Vertretene irrt sich bei Vollmachtserteilung und Vertreter erklärt was ihm aufgetragen wurde.
-> Anfechtung scheidet nach § 119 iV.m. § 166 I BGB aus -> Der Vertreter hat sich nicht geirrt!
->Fraglich ist ob sich Vertretener in analoger Anwendung des § 166 II BGB auf seine Willensmängel berufen kann und damit das RG anfechten kann.
- dafür: Grundgedanke des §166 sei es, dass es auf die Person ankomme bei der die Entschließung für den Vertrag liege
dagegen: planwidirgkeit der Regelungslücke ist fragwürdig.-> § 166 I BGB spricht von Willens und Wissensmängeln, § 166 II spricht nur von Wissensmängel
Ratio der Norm-> Vertretene soll nicht von der Unwissenheit des Vertreters profitieren können.