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1
Q

Gestaltungsrechte

A

ein subjektives Recht, durch das einseitig ein neues Recht begründet oder ein bestehendes Rechtsverhältnis geändert oder aufgehoben werden kann.
z.B.:

  • Kündigung
  • Bestätigung (§§ 141, 144)
  • Zustimmung (§ 182)
  • Rücktritt (§ 349)
  • Widerruf (§ 130, einer Vollmacht 168, 171, 178, einer Einwilligung §183, 630d, §530, §658, § 671, 790, Widerrufsrecht im Verbraucherschutz)
  • Anfechtung
  • Aufrechnung
  • Minderung
  • Kaufoption
  • Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht
  • Aneignung
  • Derelektion

Gestaltungsrechte sind grundsätzlich wie alle einseitigen Rechtsgeschäfte (so auch Prozesshandlungen) bedingungs-, befristungsfeindlich sowie unwiderruflich, weil Rechtsunsicherheit vermieden werden soll.

m Prozess sind jedoch so genannte innerprozessuale Bedingungen erlaubt, da dort das Gericht über die Anträge der Parteien zu entscheiden hat und so keine Rechtsunsicherheit entsteht. Innerprozessuale Bedingungen sind Ausfluss des Dispositionsrechtes der Parteien, wonach diese alleine den Streitgegenstand bestimmen, also darüber disponieren können. Eine weitere Ausnahme der Bedingungsfeindlichkeit sind so genannte Potestativbedingungen, die dann vorliegen, wenn der Erklärungsempfänger den Eintritt der Bedingung alleine steuern kann, also auch keine Rechtsunsicherheit zu seinen Lasten eintritt. Außerdem sind Bedingungen zulässig, die von einer Rechtsfrage abhängig gemacht werden, so genannte Rechtsbedingungen.

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