Erfüllung Flashcards

1
Q

Erfüllung § 362 BGB

A

Forderung erlischt wenn Leistungserfolg beim Gläubiger eintritt. -> Richtiger Schuldner bewirkt die richtige Leistung zur rechten Zeit am rechten Ort an den richtigen Glüubiger.
-> eine gesonderte Tilgungsbestimmung ist nach h.M. nur bei Zuordnungsschwierigkeiten gefordert.

relevant wenn Gläubiger Minderjährig ist.

  • Vertragstheorie: neben dem tatsächlichen Bewirken der Leistung ist eine vertragliche Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner notwendig mit Absprache dass Zweck der Leistung die Erfüllung der Forderung ist. -> als Rechtsgeschäft wäre auch Geschäftsfähigkeit notwendig -> Minderjähriger bräuchte Einwilligung da RG nicht lediglich vorteilhaft da er die Forderung verliert.
  • modifizierte Vertragstheorie: Vertrag ist nur notwendig wenn für die Herbeiführung des Leistungserfolges ein Rechtsgeschäft notwendig ist.
  • Theorie der finalen Leistungsbewirkung: tatsächlicher Akt der Leistungserbringung + Leistungszweckbestimmung durch Leistenden (Leistung wird auf bestimmte Schuld bezogen, rechtsgeschäftsähnliche Handlung (=Willensäußerungen an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft-> Rechtsfolge muss nicht gewollt sein) -> Vorschriften über WE sind entsprechend anwendbar
  • Theorie der realen Leistungsbewirkung (BGH): Bewirkung der Leistung reicht! -> ABER Person an die Leistung bewirkt wird muss zur Annahme der Leistung befugt sein: Empfangszuständigkeit -> nicht gegeben bei Minderjährigen
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2
Q

Erfüllung bei der Geldschuld

A

Bar: Leistungserfolg tritt mit Übertragung des Eigentums an den Geldstücken-scheinen an den Gläubiger ein.
Überweisung: e.A: an Erfüllung statt § 364 I-> Erwerb der Forderung gegen die Bank anstatt Bargeld
-> Bekanntgabe seines Girokontos reicht als Einverständnis.

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