Erfüllung Flashcards
1
Q
Erfüllung § 362 BGB
A
Forderung erlischt wenn Leistungserfolg beim Gläubiger eintritt. -> Richtiger Schuldner bewirkt die richtige Leistung zur rechten Zeit am rechten Ort an den richtigen Glüubiger.
-> eine gesonderte Tilgungsbestimmung ist nach h.M. nur bei Zuordnungsschwierigkeiten gefordert.
relevant wenn Gläubiger Minderjährig ist.
- Vertragstheorie: neben dem tatsächlichen Bewirken der Leistung ist eine vertragliche Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner notwendig mit Absprache dass Zweck der Leistung die Erfüllung der Forderung ist. -> als Rechtsgeschäft wäre auch Geschäftsfähigkeit notwendig -> Minderjähriger bräuchte Einwilligung da RG nicht lediglich vorteilhaft da er die Forderung verliert.
- modifizierte Vertragstheorie: Vertrag ist nur notwendig wenn für die Herbeiführung des Leistungserfolges ein Rechtsgeschäft notwendig ist.
- Theorie der finalen Leistungsbewirkung: tatsächlicher Akt der Leistungserbringung + Leistungszweckbestimmung durch Leistenden (Leistung wird auf bestimmte Schuld bezogen, rechtsgeschäftsähnliche Handlung (=Willensäußerungen an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft-> Rechtsfolge muss nicht gewollt sein) -> Vorschriften über WE sind entsprechend anwendbar
- Theorie der realen Leistungsbewirkung (BGH): Bewirkung der Leistung reicht! -> ABER Person an die Leistung bewirkt wird muss zur Annahme der Leistung befugt sein: Empfangszuständigkeit -> nicht gegeben bei Minderjährigen
2
Q
Erfüllung bei der Geldschuld
A
Bar: Leistungserfolg tritt mit Übertragung des Eigentums an den Geldstücken-scheinen an den Gläubiger ein.
Überweisung: e.A: an Erfüllung statt § 364 I-> Erwerb der Forderung gegen die Bank anstatt Bargeld
-> Bekanntgabe seines Girokontos reicht als Einverständnis.