§ 119 I BGB Flashcards
Irrtum
unbewusste Fehlvorstellung oder Unkenntnis über einen tatsächlichen Sachverhalt
Erklärungsirrtum
Dem Erklärenden missglückt die Umsetzung seines Erklärungswillens in eine diesem entsprechende Äußerung indem er objektiv etwas anderes äußert als er eigentlich subjektiv will. (weil er sich z.B. verspricht, verschreibt, vergreift.
Inhaltsirrtum
wenn sich der Erklärende nicht darüber irrt was er erklärt dem Inhalt seiner Erklärung aber subjektiv eine andere Bedeutung zumisst als ihr objektiv zukommt.
-> wenn der Wille und die Vorstellung des Erklärenden über das Erklärte und die rechtlich maßgebliche Bedeutung des Erklärten auseinander fallen
Rechtsfolgenirrtum
nur beachtlich wenn sich Irrtum auf eine unmittelbare Rechtsfolge der Willenserklärung bezieht
-> Verkauf einer Sache nebst Zubehör -> falsche Vorstellung von dem Wort Zubehör
Kalkulationsirrtum
Der verdeckte Kalkulationsirrtum ist ein unbeachtlicher Motivirrtum, der nicht zur Anfechtung nach § 119 I 1. Alt. BGB berechtigt.
Der offene Kalkulationsirrtum ist ebenfalls nur ein unbeachtlicher Motivirrtum der zur Anfechtung nicht berechtigt -> hier ist allerdings vorrangig an die Auslegung des Vertrages zu denken