§ 119 I BGB Flashcards

1
Q

Irrtum

A

unbewusste Fehlvorstellung oder Unkenntnis über einen tatsächlichen Sachverhalt

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2
Q

Erklärungsirrtum

A

Dem Erklärenden missglückt die Umsetzung seines Erklärungswillens in eine diesem entsprechende Äußerung indem er objektiv etwas anderes äußert als er eigentlich subjektiv will. (weil er sich z.B. verspricht, verschreibt, vergreift.

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3
Q

Inhaltsirrtum

A

wenn sich der Erklärende nicht darüber irrt was er erklärt dem Inhalt seiner Erklärung aber subjektiv eine andere Bedeutung zumisst als ihr objektiv zukommt.

-> wenn der Wille und die Vorstellung des Erklärenden über das Erklärte und die rechtlich maßgebliche Bedeutung des Erklärten auseinander fallen

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4
Q

Rechtsfolgenirrtum

A

nur beachtlich wenn sich Irrtum auf eine unmittelbare Rechtsfolge der Willenserklärung bezieht
-> Verkauf einer Sache nebst Zubehör -> falsche Vorstellung von dem Wort Zubehör

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5
Q

Kalkulationsirrtum

A

Der verdeckte Kalkulationsirrtum ist ein unbeachtlicher Motivirrtum, der nicht zur Anfechtung nach § 119 I 1. Alt. BGB berechtigt.
Der offene Kalkulationsirrtum ist ebenfalls nur ein unbeachtlicher Motivirrtum der zur Anfechtung nicht berechtigt -> hier ist allerdings vorrangig an die Auslegung des Vertrages zu denken

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