Minderjährigenrecht Flashcards

1
Q

Problem: Minderjähriger als Verfügender über ein fremdes Recht -> §932BGB

A

Situation: Minderjähriger übereignet Sache als Nichtberechtigter. -> fraglich ist ob das Übereignungsgeschäft im Hinblick auf die §§ 107, 108 BGB wirksam nach § 932 BGB abgeschlossen wurde.
Voraussetzung des § 932 BGB ist das das Verfügungsgeschäft nach § 929 S.1 rechtstechnisch in Ordnung ist -> wirksame Einigung + Einigung
-> bei rechtlich neutralem Geschäft scheitert die Einigung nicht nach § 108 BGB (die nur mittelbaren Folgen wie Besitzverlust und Pflicht zur Herausgabe des Erlangten nach § 816 I1 sowie §§ 687 II, 682, 823ff, 812 ff sind für 107 nicht von Belang.
-> h.M. bei Verfügung eines Minderjährigen über eine fremde bewegliche Sache als neutrales Geschäft ist gutgläubiger Erwerb möglich.
-> a.M. redlicher Erwerb vom Nichtberechtigten komme nur deshalb in Betracht weil der Erwerber an das Eigentum des Veräußerers glaube -> Die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb wollen den Erwerber nur so stellen wie er bei Richtigkeit seiner Vorstellung stünde -> Bei Richtigkeit der Vorstellung, der Minderjährige Verfügende sei Eigentümer scheitert der Erwerb aber an den §108 BGB
-dagegen: Gesetz realisiert Verkehrs und Vertrauensschutz nicht in der rechtstechnischen Form einer Fiktion des Eigentums des Veräußerers

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2
Q

Besitzerwerb des Minderjährigen § 854 I BGB

A

Der erforderliche Besitzwille ist ein tatsächlicher/ natürlicher Wille den selbst ein Geschäftsunfähiger haben kann.
-> Es kommt bei der Erlangung des Besitzes nicht auf die Geschäftsfähigkeit an.

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3
Q

Besitzverlust des Minderjährigen § 856 I BGB

A

Problem: kommt es für den Willensmoment der Besitzaufgabe auf die Geschäftsfähigkeit oder nur auf den tatsächlichen Willen an
h.M. bei Weggabe durch einen Geschäftsunfähigen stets Abhandenkommen +
bei beschränkt Geschäftsfähigen Differenzierung ob der Veräußerer im Einzelfall in der Lage ist die Bedeutung der Besitzaufgabe zu erkennen
(kann der Minderjährige erkennen, dass er mit der Weggabe der Sache die tatsächliche Sachherrschaft verliert ?)
-> gegen: Geschäftsfähigkeit -> Besitzaufgabe ist kein Rechtsgeschäft -> Schutzzweck der § 104 ff greift nicht denn hier soll nur der Geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Berechtigte geschützt werden. (das ist bei rechtlich neutralen Geschäften ja meist nicht der Fall und sonst sowieso nichtig

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