§ 119 II BGB Eigenschaftsirrtum Flashcards

1
Q

Eigenschaft einer Sache

A

alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die infolge ihrer Beschaffenheit auf Dauer für die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluss sind -> alle wertbildende Faktoren, nicht aber der Preis und Wert selbst!

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2
Q

Eigenschaften einer Person

A

Merkmale, die ihr für eine gewisse Dauer anhaften oder sie charakterisieren.

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3
Q

Verkehrswesentlich

A

ist eine Eigenschaft immer dann, wenn sie nicht bloß nach der Auffassung des Erklärenden sondern auch nach der Verkehrsanschauung für das konkrete Rechtsgeschäft wesentlich also ausschlaggebend für seinen Abschluss ist.

  • > zunächst schauen ob Eigenschaft zum Vertragsinhalt erhoben wurde-> dann stets verkehrswesentlich
  • > wenn dies nicht der Fall ist fragen ob die betreffende Eigenschaft nach der Auffassung des Verkehrs für den Geschäftsabschluss maßgebend war -> hierbei ist Inhalt Sinn und Zweck des Rechtsgeschäfts zu berücksichtigen.
  • > eine Auffassung verlangt dass: der Erklärende die Fehleinschätzung der fraglichen Eigenschaft erkennbar dem Vertrag zugrunde gelegt hat.
  • > Im Falle eines beiderseitigen Irrtums wird der Vorrang von § 313 II vor §119 II damit begründet, dass die Schadensersatzplicht nach § 122 inadequat sei weil es vom Zufall abhänge wer zuerst die Anfechtung erkläre.
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4
Q

Anfechtbarkeit der dinglichen Einigung §929 S.1 BGB

A

str. e.A. nicht anfechtbar: der Veräußerer möchte Übereignen jedoch nicht zu diesem Preis -> die Willenserklärung der dinglichen Einigung unterliegt nicht dem Irrtum über eine Eigenschaft.
Gegenstand der dinglichen Willenserklärung ist sachlich auf die Spezifikation der Sache, der Verfügungsbeteiligten und die Rechtsfolge der Übereignung beschränkt.

a. A: als erheblicher Motivirrtum ist die Anfechtung der Willenserklärung dann gerechtfertigt wenn sie kausal durch fehlerhafte Motive hervorgerufen wurde. Die Verfügung bezieht sich stets auf eine ganz bestimmte Sache und daher auch auf deren ganz bestimmten Eigenschaften. -> Bestimmtheitsgrundsatz
- dagegen: Rechtsfolgen der Anfechtung, die bei 119 II allein aus einem Fehler in der Sphäre des Anfechtenden resultieren sind restriktiv zu handhaben.-> Verkehrsschutz

RG: es kommt darauf an ob dingliches und schuldrechtliches Rechtsgeschäft in einem Willensakt zusammen fallen.

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5
Q

Problem: Anfechtung nichtiger Rechtsgeschäfte

A

e. A. aus logischen Gründen kann man eine unwirksame WE nicht anfechten da eine solche nicht nochmals vernichtet werden kann.
h. M. Anfechtbarkeit + -> Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts bedeutet nichts anderes als dessen Nichtgeltung in Hinsicht auf einen Nichtigkeitsgrund-> es ist nicht unlogisch die gleiche Rechtsfolge aus verschiedenen Nichtigkeitsgründen abzuleiten.

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6
Q

Vorrang des Kaufmängelgewährleistungsrecht

A

Irrtum darf nicht in einem Sach oder Rechtsmangel begründet sein.
Verkäufer kann grundsätzlich nach § 119 II anfechten.

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