W2 - AHV Flashcards

1
Q

Welche Personen sind obligatorisch versichert in der AHV?

A

Natürliche Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz

  • zivilrechtlicher Wohnsitz in der Schweiz
  • Erwerbstätige in der Schweiz
  • Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind
    • im Dienst der Eidgenossenschaft
    • im Dienst von intern. Organisationen
    • im Dienst privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen
  • Asylsuchende (wenn anerkannt + Aufenthaltsbewilligung)
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2
Q

Regeln für Beitragspflicht AHV

A
  • Ab 1. Januar nach vollendetem 17. Altersjahr bis zum 31.12. nach de vollendeten Altersjahr: nur ERWERBSTÄTIGE
  • Ab 1. Januar nach dem vollendeten 20. Lebensjahr bis Rentenalte: ALLE
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3
Q

Wie setzt sich der massgebende Lohn zusammen?

A
  • Barlohn + Naturallohn = massgebender Lohn
  • Naturallohn: Kost und Logis (Unterkunft und Verpflegung), Dienstwohnung, Reduktion des Mietzinses (Hauswarte), Überlassen eines Fahrzeuges zum Privatgebrauch
  • Zum Lohn zählen neben dem Bruttolohn, Orts- und Teuerungszulagen, Gratifikationen,
    Ferien- und Feiertagsentschädigungen, Provisionen, usw.
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4
Q

Beitragssätze AHV, IV und EO im 2021

A

AHV 8.7%

IV 1.4%

EO 0.5%

Total 10.6%

Freibetrag der erwerbstätigen Altersrentner

  • CHF 1’400 pro Monat bzw. CHF 16’800 pro Jahr
  • Bei Arbeitnehmern pro Arbeitsverhältnis
  • Selbständigerwerbende profitieren einmal vom Freibetrag
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5
Q

Wie hoch ist der AHV Freibetrag für die erwerbstätige Rentner?

A

Freibetrag der erwerbstätigen Altersrentner

  • CHF 1’400 pro Monat bzw. CHF 16’800 pro Jahr
  • Bei Arbeitnehmern pro Arbeitsverhältnis
  • Selbständigerwerbende profitieren einmal vom Freibetrag
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6
Q

Wie hoch sind die Beitragssätze für die ALV?

A
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7
Q

Wie hoch sind die AHV Beitragssätze für Selbständigerwerbende?

A

AHV 8.1% (tiefer als bei Angestellten)

IV 1.4%

EO 0.5%

Total 10%

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8
Q

Wie hoch sind die Beitragssätze für Nichterwerbstätige?

A
  • mit Vermögen unter 300K = CHF 503
  • mit Vermögen über 8.45 Mio. = CHF 25’150
  • jeweils zuzüglich max. 5% Verwaltungskosten
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9
Q

Wie wird das massgebende Vermögen für die AHV Beiträge? bei den Nichterwerbstätigen berechnet für die Beiträge?

A

Vermögen + kapitalisiertes (x20) Ersatzeinkommen abrunden auf die nächsten CHF 50’000

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10
Q

Welche Personen gehören zum Kreis der Nichterwebstätigen?

A

Personen, die..

  • keine Beiträge aus Erwerbstätigkeit,
  • weniger als den Minimalbeitrag aus Erwerbstätigkeit oder
  • Nicht voll oder dauernd erwerbstätig sind und weniger als die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge aus Erwerbstätigkeit entrichen
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11
Q

Massgebendes Vermögen für die Beiträge der Nichterwerbstätigen

A

Massgebendes Vermögen

  • In- und ausländisches Vermögen gemäss Steuerveranlagung

Den Versicherten wiederkehrend zufliessende Leistungen (u.a.)

  • Renten und Pensionen aller Art
  • Leistungen der eidg. AHV (Witwer-, Witwenrenten und vorbezogene AHV-Altersrenten)
  • Taggelder von Versicherungen
  • Alimente
  • Leibrenten
  • Leistungen ausländischer Versicherungsträger

Massgebendes Vermögen: Ausnahmen

  • Leistungen der eidgenössischen IV / Fürsorgeleistungen / Ertrag aus dem Vermögen
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12
Q

Was sind die Leistungen der AHV?

A
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13
Q

Individuelles Konto (IK): Was ist das genau?

A
  • Ein individuelles Konto (IK) wird für jeden Versicherten, der Beiträge leistet, eröffnet und zeichnet die für die Leistungsbemessung massgebenden Einkommen und Beitragszeiten auf
  • Grundsätzlich wir kein AHV-Ausweis mehr erstellt, da jede in der Schweiz krankenversicherte Person von ihrer Krankenkasse die Versichertenkarte erhält. Auf deren Rückseite befinden sich auch die für die AHV relevanten Angaben
  • Kontoauszug kann direkt von jeder kontoführenden Ausgleichskasse kostenlos bezogen werden
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14
Q

Bestandteile des Einkommens:

Wie berechnet sich das massgebende durchschnittliche

Jahreseinkommen?

A
  • Durchschnitt Erwerbseinkommen
  • Durchschnitt Erziehungsgutschriften
  • Durchschnitt Betreuungsgutschriften
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15
Q

Was bildet die Grundlage für die Berechnung der AHV Renten?

A

Verhältnis der vollen Beitragsjahre einer Person zu den Beitragsjahren ihres Jahrganges und das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen

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16
Q

Wann gilt die AHV Beitragsdauer als vollständig?

A

Wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre ausweist wie ihr Jahrgang

17
Q

Welche Zeiten gelten als Beitragsdauer bei der AHV?

A

Zeiten..

  1. in welcher eine Person Beiträge geleistet hat
  2. in welchen der Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbetrag entrichtet hat
  3. für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können
18
Q

Inwiefern fliessen Jugendjahre in die Berechnung der AHV Rente mit ein?

A
  • Beitragslücken werden immer zuerst mit Jugendjahren aufgefüllt
  • Beiträge der Jugendjahre werden bei der Rente berücksichtigt
  • Muss kein ganzes Jugendjahr angerechnet werden, werden die Beiträge nur anteilsmässig angerechnet
19
Q

Einkommensteilung Ehe

A
  • Einkommen, welche die Ehegatten während der Ehe erzielt haben, werden geteilt (nur die ganzen Kalenderjahre) und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet
  • Die Einkommensteilung wird erst beim Eintreten des 2. Versicherungsfalles vorgenommen (Ausnahme: Scheidung)
  • Es werden alle, im IK eingetragenen Einkommen während der Ehejahre hälftig aufgeteilt. Ergibt die Einkommensteilung halbe Franken, wird auf den nächsten Franken aufgerundet
  • Eine Einkommensteilung wird nur dann vorgenommen, wenn beide Ehegatten im gleichen Kalenderjahr versichert gewesen sind
  • Für die Berechnung der Rente werden die Einkommen vor und allenfalls nach der Ehe (ungeteilt) und die Einkommen während der Ehe (gesplittet) zusammengezählt
20
Q

Wie lange werden die Erziehungsgutschriften angerechnet bei der AHV?

A
  • Die Gutschriften werden von dem, der Geburt des Kindes folgenden Jahr bis zur Vollendung des 16. Altersjahres des jüngsten Kindes angerechnet
  • Gutschriften werden angerechnet, wenn die Eltern/Elternteil versichert war
  • Elterliches Sorgerecht = Erziehungsgutschrift (inkl. Adoptivkinder)
  • bei geschiedenen: KESB/ Gericht entscheidet
    *
21
Q

Wie berechnet sich die Erziehungsgutschrift?

A

(3x minimale jährliche Altersrente x Anzahl Gutschriftsjahre) / anrechenbare Beitragsdauer

22
Q

Was besagt die Regel bezüglich der Plafonierung der Renten für Ehepaare?

A

Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf 150 % des Höchstbetrages der Alters- oder Invalidenrente nicht übersteigen.

23
Q

Wie lautet die Formel für die Plafonierung der AHV Ehegattenrente?

A

(Einzelrente x Plafonierungsgrösse) / Summe der beiden Renten

24
Q

Was sind die Regeln für das Aufschieben oder Vorbeziehen der AHV Rente?

A
  • Vorbezug um ein oder zwei Jahre möglich (nicht einzelne Monate= - Aufschieben um ein bis höchstens fünf JAhre
25
Q

Wann muss man sich für die Altersrente anmeldeln?

A

3-4 Mt. vor Erreichen des Rentenalters via Anmeldeformular

26
Q

Wo muss man die Anmeldung für die Altersrente einreichen?

A

Bei derjenigen Ausgleichskasse, die vor dem Eintritt des Rentenalters die Beiträge entgegengenommen hat. Der Arbeitgeber kann hier helfen.

27
Q

Zu welcher Rentenkürzung fehlt das Fehlen eines Beitragsjahres?

A

mindestens 1/44

28
Q

Berechnung der Renten: Was bildet die Grundlage für die Berechnung?

A
  • das Verhältnis der vollen Beitragsjahre einer Person zu den Beitragsjahren ihres Jahrganges, und
  • das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen

volle Beitragsjahre bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls angerechnet. Spätere Beitragszeiten nicht mehr berücksichtigt.
Weist die Beitragsdauer einer Person Lücken auf, so werden Jugendjahre angerechnet.

massgebende durchschn. Jahreseinkommen =
durchschn. der aufgewerteten Erwerbseinkommen + durchschn.
anrechenbaren Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.

auf nächsten Tabellenwert aufrunden

29
Q

Rentenvorbezug und -aufschub

A
  • Bei Rentenvorbezug bleibt Beitragspflicht bestehen
  • Das Einkommen ist jedoch nicht mehr rentenbildend
30
Q

AHV Bsp.

Jdm muss Beiträge als Nichterwerbstätiger-Beiträge zahlen.

z.B. 1’802 CHF (ref. Tabelle)

Wann kann sich diese Person von der Pflicht zum Bezahlen dieser Nichterwerbstätiger-Beträge befreien?

A

Wenn er z.B. noch ein Einkommen aus Unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat. Diese muss jedoch genug hoch sein.

z. B. 10’000
10. 6% von 10’000 = 1’060 CHF

Dies ist jetzt mehr als 50% von den zu zahlenden Beträgen von CHF 1’802

Da die Beiträge aus Erwerbstätigkeit die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge errei-chen, gilt Robert Schuler im AHV-rechtlichen Sinn nicht mehr als Nichterwerbstätiger sondern als Erwerbstätiger. Er muss somit auch keine Beiträge als Nichterwerbstätiger bezahlen.

31
Q

AHV Bsp. Erziehungsgutschriften

Wie werden die Erziehungsgutschriften bei verheirateten aufgeteilt?

z.B. Heirat 1992 –> Scheidung 2004

A
  1. Grundsätzlich werden die Erziehungsgutschriften hälftig aufgeteilt

hier z.B. so:

Heirat 1992, Scheidung 2004

Erziehungsgutschriften von 1993 bis 2003, werden 1/2 aufgeteilt.

(merke: 1 Jahr nach der Heirat, bis ein Jahr vor der Scheidung)

Wichtig: Wenn vor oder nach der Heirat noch Erziehungsgutschriften gutgeschrieben werden (z.B. Geburt Kind 1990), dann bekommt diese der Elternteil der elterlichen Vorsorge!!