VzgDr (§328) bestandserhebliche Ansprüche des D Flashcards
eA nichts
Dem Dritten stehen keine bestandserheblichen Sekundäransprüche zu und auch kein Zustimmungsvorbehalt.
aA alles
Dem Dritten stehen sämtliche Sekundäransprüche zu.
Arg: Es kommt nicht auf die Vertragspartner, sondern auf die Hauptleistungspflichten an.
Dem Dritten ist nach Abschluss des Vertrages außerdem eine parteiähnliche Stellung erwachsen.
Ausnahme: Erklärt der Dritte den Rücktritt, steht die zurückzugewährende Leistung dem VE zu, da der Rückabwicklungsanspruch nicht an die Stellte der vertragsgemäßen Leistung tritt. Der Rücktritt begründet stets ein neues (Rückabwicklungs-)Schuldverhältnis.
hM
Nur der VE kann zurücktreten, da die Geltendmachung solcher Rechte eine Parteistellung im Vertrag voraussetze.
Aber: Hat der D den Erfüllungsanspruch bereits unwiderruflich erworben, wird er mithilfe eines Zustimmungsvorbehalts in die Geltendmachung des Gestaltungsrechts einbezogen.
Arg: Der Dritte hat die Stellung nicht. Ihm steht nur ein abgespaltenes Forderungsrecht zu. Sonst könnte der D sozusagen rückwirkend auf die Willensbildung beim Abschluss eines Vertrages einwirken, an dem er selbst als Partei gar nicht beteiligt war.
- > Insbesondere der Fall, wenn die Parteien beim Vertragsschluss auf einen entsprechenden Vorbehalt (§328 II) verzichtet haben und auch sonstige Widerrufsrechte nicht bestehen.
Der VE bedarf dann der Zustimmung des D.