§818 III - Saldo- und mod. Zwei-Konditionen-Theorie Flashcards
Saldotheorie (§818 III) h.M.
Bei der Rückabwicklung unwirksamer gegenseitiger Verträge kommt es nicht zu zwei selbständigen Rückabwicklungsansprüchen, sondern zu unselbständigen Rechnungsposten, welche zunächst in Abzug voneinander zu bringen sind. Aus dieser Berechnung entsteht dann der einzige Bereicherungsanspruch, auf welchen dann letztlich §818 III angewendet wird.
Bei Ungleichartigkeit: Leistung kann nur herausgelangt werden, wenn er zugleich die Rückerstattung der erhaltenen Gegenleistung anbietet.
Nichtanwendung der Saldotheorie + Probleme
Keine Anwendung zu Lasten eines besonders schutzwürdigen Bereicherungsschuldners.
Keine Anwendung, wenn der Untergang auf einem Umstand beruht, der aus dem Verantwortungsbereich des Leistenden stammt.
“Dogmatischer Geburtsfehler”.
Sie versagt, wenn der Bereicherungsgläubiger vorgeleistet hat.
Modifizierte Zwei-Kondiktionen-Theorie
Teleologische Reduktion des §818 III.
Ein Bereicherungsschuldner kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn der Untergang des erhaltenen Gegenstandes seiner Risikosphäre zuzuordnen ist.
Ratio: Wer glauben darf, einen Gegenstand behalten zu dürfen, weil er den Mangel des Rechtsgrundes nicht kennt, soll bei dessen ersatzlosem Verlust keinen Wertersatz leisten müssen.
Klausur: In Vorleistungsfällen ist diese Ansicht unmittelbar im Zusammenhang mit §818 III zu erläutern. Ihr ist zudem zu folgen.