3-Phasen-Modell, §346 III Nr. 3 Flashcards

1
Q

Phase 1

A

Es besteht ein Rücktrittsrecht.
Es liegt keine Rücktrittserklärung vor und der Rückgewährschuldner kennt das Rücktrittsrecht nicht und muss es auch nicht kennen. Die Sache geht durch fahrlässiges Verschulden unter.

R: Volle Privilegierung nach §346 III Nr. 3, d.h. keine Haftung für Zufall, Haftungsbegrenzung auf die eigenübliche Sorgfalt.

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2
Q

Phase 2

A

Der Rückgewährschuldner kennt sein Rücktrittsrecht, hat es aber noch nicht ausgeübt.
Er zerstört den Gegenstand fahrlässig und handelt immer Fahrlässig.

R: Der Rückgewährschuldner haftet nach §§280 I, 241 II, ab Kenntnis des Mangels.

Arg: Der Rückgewährschuldner muss ab dem Zeitpunkt, ab dem er weiß, dass er ein Rücktrittsrecht hat, dieses aber noch nicht ausgeübt hat, zumindest auf den Gegenstand aufpassen.

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3
Q

Phase 3

A

Der Rücktritt ist erklärt.
Die Rückerstattung ist nicht erfolgt.
Der Rückgewährschuldner zerstört den Gegenstand durch Fahrlässigkeit.

R: Volle Haftung für jede Fahrlässigkeit, weiter keine Zufallshaftung; Beim Verzug mit der Rückgewährpflicht beachte §287 S. 2.

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