3-Phasen-Modell, §346 III Nr. 3 Flashcards
Phase 1
Es besteht ein Rücktrittsrecht.
Es liegt keine Rücktrittserklärung vor und der Rückgewährschuldner kennt das Rücktrittsrecht nicht und muss es auch nicht kennen. Die Sache geht durch fahrlässiges Verschulden unter.
R: Volle Privilegierung nach §346 III Nr. 3, d.h. keine Haftung für Zufall, Haftungsbegrenzung auf die eigenübliche Sorgfalt.
Phase 2
Der Rückgewährschuldner kennt sein Rücktrittsrecht, hat es aber noch nicht ausgeübt.
Er zerstört den Gegenstand fahrlässig und handelt immer Fahrlässig.
R: Der Rückgewährschuldner haftet nach §§280 I, 241 II, ab Kenntnis des Mangels.
Arg: Der Rückgewährschuldner muss ab dem Zeitpunkt, ab dem er weiß, dass er ein Rücktrittsrecht hat, dieses aber noch nicht ausgeübt hat, zumindest auf den Gegenstand aufpassen.
Phase 3
Der Rücktritt ist erklärt.
Die Rückerstattung ist nicht erfolgt.
Der Rückgewährschuldner zerstört den Gegenstand durch Fahrlässigkeit.
R: Volle Haftung für jede Fahrlässigkeit, weiter keine Zufallshaftung; Beim Verzug mit der Rückgewährpflicht beachte §287 S. 2.