§122 analog bei Fehlschlag des §311a II Flashcards
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§311a II stellt für Ersatzansprüche ausdrücklich auf das Verschuldensprinzip ab. Ansonsten soll eine Haftung bei anfänglicher Unmöglichkeit ausgeschlossen sein.
Arg: Die Anwendung des §122 kann wegen §122 II nur systemgerecht erfolgen, wenn es sich um einen Fall des beiderseitigen Irrtums handelt; Dieser soll aber nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. §313 erfolgen.
Arg: Eine verschuldensunabhängige Haftung würde zurück zur “Garantiehaftung” führen, welche wegen ihrer zur Begründung herangezogenen Billigkeitserwägungen keinen Eingang in das neue Schuldrecht finden sollte.
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Bei nicht zu vertretender Unkenntnis des Schuldners im Hinblick auf das Leistungshindernis soll wenigstens der Vertrauensschaden des Gläubigers ersatzfähig sein.